Archiv der Kategorie: Auslieferungsrecht

StPO III: Überstellungsverfahren nach dem IStGHG, oder: Entscheidungen der OLG für unanfechtbar

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Den Abschluss macht dann heute der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 2 ARs 397/25. Der äußert sich zur Zulässigkeit von Beschwerden im Überstellungsverfahren nach dem IStGHG. Mit dem IStGHG hat man zwar als Verteidiger nicht täglich zu tun, aber man sollte davon schon mal gehört haben 🙂 .

Hier hatt das OLG Brandenburg in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.

Mit seinen Beschwerden wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen. Ohne Erfolg, denn:

„Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.

Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).“

Pflichti III: Beiordnung im Auslieferungsverfahren, oder: Umfang der Beiordnung

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Und dann habe ich noch den OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2025 – III-2 OAus 199/25.

Gegenstand des Beschlusses ist u.a. die Reichweite eines Pflichtbeistandbestellung im Auslieferungsverfahren. Das OLG hat in einem anderen Verfahren mit Beschluss vom 19.10.2023 die Auslieferung der Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. In dem Verfahren geht es jetzt noch um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO, der über § 27 IRG auch im Auslieferungsverfahren anwendbar ist. In dem Verfahren war die Beiordnung eines Rechtsanwalt beantragt worden. Dazu führt das OLG aus:

„Eine Entscheidung über die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt A. war nicht veranlasst, da dieser bereits mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05.08.2025 gemäß § 40 IRG zum Beistand der Verfolgten bestellt worden ist. Diese Bestellung bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beistands im hiesigen Verfahren nach dem IRG und umfasst hierbei – jeweils von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG abgegolten – insbesondere Verfahren über Einwendungen gemäß § 23 IRG, die Einlegung von Rechtsmitteln, etwaige Beschwerdeverfahren und Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6101 VV Rn. 15, 18); es besteht keine Veranlassung für eine anderweitige Beurteilung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe schied hier ersichtlich aus, zumal die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf PKH-Basis im IRG nicht vorgesehen ist (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den diesbezüglichen Maßstäben (§ 114 Abs. 1 ZPO) ohnehin zu versagen gewesen, da der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.“

 

Ausl II: Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung, oder: Bedürfnis für gerichtliche Feststellung??

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Und im zweiten Posting habe ich dann hier den OLG Dresden, Beschl. v. 12.05.2025 – OAus 8/25 – ergangen in einem Verfahren betreffend die Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen.

Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts Warschau vom 17. 12.2024 mit dem die Republik Polen um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht hat. Am 18.03.2025 ist der Verfolgte festgenommen und dem zuständigen Ermittlungsrichter des AG vorgeführt worden. Er hat sich nicht mit der Auslieferung einverstanden erklärt und auch nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Im Rahmen der Anhörung hat er einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Einholung weiterer Unterlagen dann beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten bestehe und der Auslieferung das Bewilligungshindernis des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG entgegen stehe.

Dem Antrag hat das OLG entsprochen:

„Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war zu entsprechen. Die Auslieferung des Verfolgten ist unzulässig.

1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, verpflichtet, da die Bewilligungsbehörde die Auslieferung aufgrund eines Bewilligungshindernisses im Sinne des § 83b IRG für unzulässig erachtet und daher nicht bewilligen will, sich hieran aber als nicht unabhängige Justizbehörde gehindert sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 2020 – C-510/19; BGH, Beschluss vom 18. August 2022 – 4 ARs 13/21; OLG Celle, Beschluss vom 13. November 2023 – 2 OAus 66/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 1 Ausl 23/23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. August 2022 – 1 AR 25/22, jeweils juris; OLG Karlsruhe, Be-schluss vom 24. Februar 2020 – Ausl 310 AR 16/19, BeckRS 2020, 3282; BeckOK StP0/Inhofer, 54. Ed. 1. Januar 2025, IRG § 79 Rn. 8 f. mwN). Soweit der Senat das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Feststellung einer Unzulässigkeit der Auslieferung bei Annahme eines Bewilligungshindernisses durch die Generalstaatsanwaltschaft in früheren Entscheidungen verneint hat (vgl. Beschluss vom 26. April 2022 – OLGAusl 51/22, Rn. 6, und vom 17. Februar 2021 – OLGAusl 258/20, Rn. 6, jeweils juris), hält er hieran mit Blick auf die Funktion des § 29 Abs. 1 IRG, neben dem Rechtsschutz des Verfolgten und der Gewährleistung seines Rechtsschutzanspruchs (Art. 19 Abs. 4 GG) in rechtlich zweifelhaften Einzelfällen Rechtssicherheit durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (vgl. BGH aaO, Rn. 22), nicht länger fest.

2. Die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, ein Bewilligungshindernis geltend zu machen, ist nicht zu beanstanden. Sie geht aufgrund des Ergebnisses der polizeilichen Ermittlungen zutreffend davon aus, dass der Verfolgte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. zum Begriff des Aufenthalts iSd Art. 4 Rb-EuHB EuGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 C-66/08 Koztowski, NJW 2008, 3201). Dass auch ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Vollstreckung im Inland besteht, ist durch die Abwägung aller relevanten Belange, insbesondere der verfestigten familiären, sozialen und beruflichen Bindungen und Verpflichtungen des Verfolgten im Inland (unter Beachtung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK; vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – Ausl 301 AR 27/19, Rn. 16, juris), letztlich zutreffend angenommen worden.

Es war deklaratorisch festzustellen, dass sich die zur Sicherung dieser Auslieferung ergangene Festhalteanordnung des Amtsgerichts Leipzig erledigt hat (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2010 – (4) Ausl A 915/06 (183/06), Rn. 48, juris). Bereits mit der auf Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft vollzogenen Freilassung des Verfolgten wird deutlich, dass auch nach deren Auffassung die Freiheitsentziehung im Auslieferungsverfahren beendet sein soll.“

Pflichti II: Beistands im Auslieferungsverfahren, oder: Überhaft, schwierige Sach-/Rechtslage und Ausländer

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Und dann im zweiten Posting eine Entscheidung aus dem Auslieferungsverfahren. Dort ist die Beistandsbestellung in § 40 IRG geregelt.

In dem dem OLG Jena, Beschl. v. 14.02.2025 – 1 OAus 33/24 – zugrunde liegenden Verfahren war mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem um Festnahme des Verfolgten zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung von der Bundesrepublik Deutschland an die Republik L. ersucht worden. Dem Festnahmeersuchen lag der Europäische Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik L. vom 09.07.2024 zu Grunde. Darin wird dem Verfolgten insbesondere zur Last gelegt, in zehn Fällen in Wohngebäude eingedrungen zu sein, um dort stehlenswerte Güter im Gesamtwert von ca. 71.000 EUR zu entwenden.

Das OLG hat einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 18.04.2024 zum Vollzug von Untersuchunghaft bzw. Freiheitsstrafe in anderen Sachen in der JVA G befunden hat. Derzeit ist er zur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten inhaftiert.

Mit Beschluss vom 08.01.2025 hat das AG Suhl dem Verfolgten eine Rechtsanwältin als Beistand bestellt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaf, die Erfolg hatte:

„2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Denn es liegt kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor.

a) Die verfolgte Person kann sich nach § 40 Abs. 1 IRG in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

Die Auslieferung ist nach Abs. 2 der Vorschrift jedoch grds. nur dann ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft, wenn eine Festnahme der verfolgten Person erfolgt. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, weil bei Erlass des Auslieferungshaftbefehls der Verfolgte schon in anderer Sache inhaftiert war und dies auch nach wie vor ist, weshalb für die Auslieferungshaft von Anfang an nur Überhaft notiert war und auch weiterhin ist. § 40 Abs. 2 IRG stellt aber gerade auf die Festnahme in der Auslieferungssache ab. Denn die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 der PKH-Richtlinie (BT-Drs. 19/13829, S. 54). Danach hat der Vollstreckungsmitgliedstaat sicherzustellen, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme „aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“ Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Richtlinie haben. Nach dem expliziten Wortlaut auch der Richtlinie besteht ein Anspruch auf anwaltlichen Beistand daher nur, wenn es eine unmittelbare kausale Verknüpfung zwischen der Festnahme und dem Europäischen Haftbefehl gibt, an der es hier fehlt.

b) Erfolgt – wie hier – keine Festnahme der verfolgten Person in der Auslieferungssache, liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft nach § 40 Abs. 3 IRG in der Folge nur vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint (Nr. 1), ersichtlich ist, dass die verfolgte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann (Nr. 2) oder die verfolgte Person noch nicht 18 Jahre alt ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls nicht vor.

aa) Weder ist ersichtlich, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, noch erscheint die Mitwirkung eines Beistandes wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich. Die Sach- und Rechtslage ist jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht so schwierig, dass dem durch Beiordnung eines anwaltlichen Beistandes Rechnung getragen werden müsste.

Eine schwierige Sachlage kann sich aus dem Umfang oder der Komplexität der tatsächlich erforderlichen Feststellungen ergeben. Insoweit ist zwar zu konstatieren, dass der Verfolgte der vereinfachten Auslieferung vorliegend nicht zugestimmt hat, sodass die Zulässigkeit der Auslieferung zu prüfen sein wird. Dieser Umstand allein führt jedoch noch nicht per se zur Annahme einer schwierigen Sach- oder Rechtslage (vgl. Schomburg/ Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 40 IRG, Rn. 24). Insoweit bedarf es vielmehr einer Gesamtabwägung der individuellen Umstände des Auslieferungsverfahrens. Die besonderen Schwierigkeiten des Auslieferungsrechts und der Umstand, dass der Gesetzgeber diese Materie den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften überantwortet hat, führen dabei noch nicht ohne Weiteres dazu, dass nur aufgrund der erforderlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ein anwaltlicher Beistand beizuordnen wäre. Vielmehr ist insoweit stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung etwaiger Einwendungen des Verfolgten anzustellen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.06.2016 – OLG Ausl. 22/2016 (39/16) = BeckRS 2016, 12013). Eine schwierige Rechtslage ist in der Folge erst gegeben, wenn bei Anwendung des Auslieferungsrechts im konkreten Verfahren Rechtsfragen beantwortet werden müssen, die bislang nicht entschieden wurden. Darüber hinaus ist eine schwierige Rechtslage anzunehmen, wenn die auslieferungsrechtliche Beurteilung nicht eindeutig ist und genaue Kenntnisse der Anordnungsvoraussetzungen erfordert, über die ein Verfolgter regelmäßig nicht verfügt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn insbesondere in allenfalls durchschnittlich gelagerten Fällen – wie hier -, in denen über die Auslieferung auf der Basis eines Europäischen Haftbefehls zu entscheiden ist und in denen deshalb ein reduzierter gerichtlicher Prüfungsmaßstab zur Anwendung kommt, bestehen regelmäßig weder Schwierigkeiten rechtlicher noch tatsächlicher Art, die es erfordern würden, dem Verfolgten ohne Weiteres rechtskundigen Beistand zukommen zu lassen, auch wenn es einer Entscheidung über die Zulässigkeit nach § 32 IRG bedarf (OLG München, Beschluss vom 07.03.2013 – OLGAusl.14 Ausl. A 1033/12 = NStZ-RR 2013, 179).

Die Höhe der gegen den Verfolgten in L potentiell zu erwartenden Strafe stellt für die Frage der Beistellung eines Beistands ebenfalls kein geeignetes Beurteilungskriterium dar, denn im Gegensatz zu § 140 Abs. 2 StPO stellt § 40 IRG gerade nicht auf die Schwere der Taten ab. Dies gilt umso mehr, als der Verfolgte Einwendungen gegen den Tatvorwurf nicht erhoben hat, eine Tatverdachtsprüfung gem. § 10 Abs. 2 IRG ohnehin nur in engen Grenzen stattfindet und insoweit Erörterungen und ausführlichere Darlegungen zum Sachverhalt selbst nicht geboten sind (OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2010 – 4 Ausl A 208/09 = BeckRS 2010, 8867).

bb) Soweit der Verfolgte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, kann diesem Erschwernis durch Hinzuziehung eines Dolmetschers zu den gesetzlich vorgesehenen Anhörungen hinreichend Rechnung getragen werden.

cc) Der im Jahr 1980 geborene Verfolgte ist schließlich auch nicht minderjährig im Sinne des § 40 Abs. 3 Nr. 3 IRG.“

Pflichti III: Überstellung zur Strafvollstreckung, oder: Wann entscheidet das OLG über einen Pflichtbeistand?

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Und im dritten Posting dann etwas aus dem IRG, nämlich zur Beistandsbestellung im sog. Überstellungsverfahren. Es handelt sich um den OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.08.2024 – Ausl OAus 82/24 (kleiner Hinweis: Im Rubrum des vom OLG übersandten Beschlusses heißt es „22. August 2024“, da hat sich also ggf. ein Fehler eingeschlichen, wenn die allgemeinen Angaben in der Übersendung stimmen).

Das OLG hat die Bestellung, die die StA beantragt hatte, „derzeit“ abgelehnt. Es führt zum Zeitpunkt der Bestellung aus:

„Der Verurteilte wurde mit seit 28.06.2023 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Traunstein vom 25.01.2023 (7 KLs 310 Js 13221/22) wegen Vergewaltigung mit Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der Justizvollzugsanstalt Straubing vollstreckt. Das Strafende ist für 08.04.2030 vorgemerkt.

Die Staatsanwaltschaft Traunstein prüft derzeit die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 (Rb-Freiheitsstrafen) nach Rumänien. Bei seiner Anhörung durch das Amtsgericht Straubing am 04.03.2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein erklärte der Verurteilte, nicht nach Rumänien überstellt werden zu wollen.

Die Staatsanwaltschaft Traunstein beantragte am 25.07.2024, dem Verurteilten schon jetzt für die Vorbereitung der oberlandesgerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit seiner Überstellung nach Rumänien, insbesondere zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu der von der Staatsanwaltschaft zu treffenden Ermessensentscheidung einen Pflichtbeistand zu bestellen.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg hat die Akten zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein vorgelegt.

II.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Bestellung eines Rechtsbeistands für den Verurteilten ist nicht veranlasst, da das gerichtliche Verfahren nach § 85a IRG, in dessen Rahmen durch das Oberlandesgericht ein Beistand nach § 85a Abs. 2 in Verbindung mit § 53 IRG bestellt werden könnte, noch nicht begonnen hat.

Das gerichtliche Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 85a IRG beginnt nach § 85a Abs. 1 S. 1 IRG erst dann, wenn entweder die Vollstreckungsbehörde nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG beantragt, die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedsstaat für zulässig zu erklären, oder der Verurteilten einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 85 Abs. 5 S. 3 IRG stellt. Dies ist beides nicht der Fall. Insbesondere hat die Vollstreckungsbehörde noch keinen solchen Antrag gestellt.

Darüber, ob für die von der Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 IRG zu treffende Entscheidung, ob das Überstellungsverfahren durchgeführt werden soll, und ob für die Erklärung des Einverständnisses des Verurteilten mit der Übertragung der Vollstreckung zu Protokoll eines Richters gemäß § 85 Abs. 2 S. 2 IRG gemäß § 53 Abs. 2 IRG ein Rechtsbeistand zu bestellen ist, hat das Oberlandesgericht in diesem Verfahrensstadium nicht zu entscheiden. Gemäß § 85a Abs. 2 S. 1 IRG hat das Oberlandesgericht nach § 53 IRG erst dann über eine Bestellung eines Pflichtbeistands zu entscheiden, wenn einer der beiden vorstehend beschriebenen Anträge zum Oberlandesgericht vorliegt. Alles andere würde dem Zweck der „Verschlankung des Verfahrens“ zuwiderlaufen, mit dem der Gesetzgeber die Übertragung der Vollstreckung ohne gerichtliches Verfahren bei Einverständniserklärung des Verurteilten möglichst einfach und ohne Einschaltung des Oberlandesgerichts regeln wollte (vgl. BT-Drucks. 18/4347 S. 139).“