Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Ich habe da mal eine Frage: Welchen Wert setze ich für die Einziehung eines „Cannabiskoffers“ an?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Die kommt aus der FB-Gruppe und lautet heute:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

was darf man denn für die Beratung zur freiwilligen Einziehung bei einem so genannten Cannabiskoffer (15 Kilo Cannabis) als Wert für die freiwillige Einziehung ansetzen? Natürlich würde ich gerne den (legal) Verkehrswert ansetzen. 🙂

Besten Dank für Ideen!“

Auslagenerstattung wegen Reproduktion von CDs, oder: „Auch Kleinvieh macht Mist“/DVD

Im zweiten Posting dann noch etwas zur Auslagenerstattung, und zwar zur Erstattung con Sachkosten für CDs, die der Verteidiger zum Kopieren angeschafft hat.

Nach Abschluss des Strafverfahrens hat der Verteidiger in seinem Kostenantrag u.a. auch diese Kosten für das Kopieren von 3 CDs in Höhe von 5,00 EUR je CD, insgesamt als 15,00 EUR (netto) in Ansatz gebracht. Dem ist der Bezirksrevisor entgegen getreten. Er hat ausgeführt, dass es sich dabei diesen Auswendungen nicht um Kopien nach Nr. 7000 VV RVG handle. Es könnten nur die konkret angefallenen Aufwendungen geltend gemacht werden, welche auch konkret darzulegen wären.

Der Rechtspfleger hat die Kosten der kopierten CDs in Höhe von 17,85 EUR (entspricht 15,00 EUR netto) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung. Die Entscheidung des AG Leipzig vom 23.1.2025 (202 Ls 607 Js 28838/22 (2), AGS 2025, 214), auf welche sich auch der Rechtspfleger stütze, sei bekannt. Dieser könne man jedoch nicht folgen.

Das hat das AG im AG Leipzig, Beschl. v. 15.04.2026 – 216 Cs 607 Js 52028/23 – anders gesehen:

„Die nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464b StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 304 Abs. 3 StPO, 11 Abs. 1 und 2 RPfIG zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Der Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig vom 23.01.2025, Az.: 202 Ls 607 Js 28838/22 (2) wird nebst den dortigen Ausführungen ausdrücklich beigetreten

Dem Verteidiger sind nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB die Aufwendungen, die für die Kopien der CDs erforderlich waren, mit 5,00 Euro pro CD (netto) zu erstatten.

Nach der Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB sind dem Verteidiger die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Hierzu zählen vorliegend die Sachkosten für drei CDs sowie die für die Erstellung der Kopien entstehenden Personalkosten, nicht aber die (anteiligen) Beschaffungskosten für die Hard- und Software, die als Gemeinkosten nicht gesondert erstattungsfähig sind. Dabei scheint es angemessen, sich im Hinblick auf den Aufwand hierfür an den Beträgen der Nr. 7000 Ziffer 2 VVRVG zu orientieren, welche für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an einen Dritten für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt bis zu 5,00 EUR je Datenträger festsetzen. Da vorliegend insgesamt 3 CDs überlassen wurden, beträgt die Gesamtsumme der Erstattung hierfür 15,00 EUR.“

Die Entscheidung liegt weiterhin auf der Linie der Rechtsprechung zu der Frage. Es sind zwar i.d.R. keine großen Summen, um die gestritten wird, aber: „Auch Kleinvieh macht Mist“.

Die zitierte Entscheidung des AG Leipzig findet man übrigens – natürlich 🙂 – hier.

Auslagenerstattung nach Verfolgungsverjährung, oder: AG/LG Düsseldorf „dreist“, AG Monschau topp

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Und dann gibt es heute am RVG-Tag oder auch „Euro-Tag“ einige kostenrechtliche Entscheidungen. Ich beginne mit zwei Entscheidungen, über die ich mich geärgert habe. Sie hätten als auch gut in die Rubrik „Ärger“ gepasst.

Es geht mal wieder um die Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens. Dazu hat sich im LG-Bezirk Düsseldorf Folgendes „abgespielt“:

Gegen den Betroffenen war am 12.06.2025 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig gewesen sein soll, sich am 11.03.2025 einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht zu haben. Nachdem dann am 12.12.2025 – die Gründe sind nicht bekannt – Verfolgungsverjährung eingetreten ist, stellt das AG mit dem AG Düsseldorf, Beschl. v. 25.03.2026 – 314 OWi 334/25 – das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Es wird aber davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen. Begründung:

„Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre. Insoweit ist der Bußgeldbescheid aufgrund eines standardisierten Messverfahrens ergangen und aus der Akte ergeben sich keinerlei Auffälligkeiten, die den Beweiswert der Messung erschüttern könnten. Vielmehr sind sämtliche insoweit für die Prüfung erforderlichen Kriterien ausweislich des Messprotokolls, des Messfotos sowie des Eichscheins eingehalten. Darüber hinaus ist auf Basis der durchgeführten Ermittlungen und der insoweit vorliegenden Lichtbilder auch von der Fahrereigenschaft des Betroffenen auszugehen.“

Allein das ist in meinen Augen schon – ich kann es nicht anders bezeichnen dreist, da das AG die gesamte entgegenstehende Rechtsprechung des BVerfG, von LG und anderen AG negiert.

Es kommt dann aber noch besser: Der Verteidiger legt gegen den Beschluss Beschwerde ein und erhält darauf dann die Antwort vom LG mit dem LG Düsseldorf, Beschl. v. 22.04.2026 – 61 Qs 34/26. Die lautet:

„Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbe­gründet verworfen. Nach Aktenlage wäre der Betroffene ohne Eintritt der Verfolgungsverjährung wegen der Ordnungswidrigkeit verurteilt worden.“

Ja, richtig gelesen. Mehr steht in der Beschwerdeentscheidung nicht. Ich muss mich mäßigen und lass es lieber, den Beschluss zu kommentieren. Nur so viel und kurz: Setzen, Ungenügend.

Ich empfehle bei der Gelegenheit die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage in meinem Beitrag in AGS 2025, 298 – Auslagenerstattung nach Einstellung des (Straf-/Bußgeld-)Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses). Vielleichthilft es ja. Allerdings habe ich wenig Hoffnung. Wer so die vorliegende Rechtsprechnung negiert, den interessiert sie einfach nicht. Mia san mia.

Und um mich – und den Leser (?) – abzuregen, habe ich hier dann eine Entscheidung, die es mal wieder richtig macht, nämlich den AG Monschau, Beschl. v. 10.04.2026 – 18 OWi 244/25. Da heißt es zur Auslagenerstattung:

„Eine Entscheidung nach § 467 Abs.3 Nr.2 StPO i.V.m. § 46 OWiG ist angesichts des offenen Beweisausgangs nicht angezeigt. Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft bislang nicht eingeräumt. Ob das Messfoto, auf dem wesentliche Gesichtsmerkmale des Fahrzeugführers durch den Motorradhelm verdeckt sind, zu einer hinreichend sicheren Identifizierung geeignet gewesen wäre, bleibt außerhalb der Hauptverhandlung offen. Es kann nicht von einer wahrscheinlichen Verurteilung ausgegangen werden.“

Vielleicht machen der erkennende Amtsrichter des AG Düsseldorf und die Mitglieder der Beschwerdekammer mal einen Betriebsausflug nach Monschau?

StPO III: Wenn der erforderliche Strafantrag fehlt, oder: Konkludente Bejahung des öffentlichen Interesses?

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Und dann habe ich zum Tagesschluss hier noch den BGH, Beschl. v. 01.04.2026 – 6 StR 75/26 – zum fehlenden Strafantrag bei einem Antragsdelikt.

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung  verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das LG-Urteil dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt:

„1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.

a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB im Fall B.II der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Geschädigte K. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst hinsichtlich der Tat B.II der Urteilsgründe nur den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285).

b) Da das Verfahrenshindernis nur eine von zwei tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklichten Gesetzesverletzungen betrifft, scheidet eine Teilaufhebung des Urteils und eine Teileinstellung des Verfahrens aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2024 ‒ 6 StR 385/24, Rn. 2; vom 25. November 2025 ‒ 3 StR 450/25, Rn. 2). Vielmehr ist der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.“

Aber: „Außer Spesen nichts gewesen“, denn:

„2. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Körperverletzung zwar zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Der Senat schließt aber aus, dass es ohne diesen Umstand auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil auch Taten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2023 – 6 StR 520/23, Rn. 3; vom 12. Januar 2022 – 4 StR 389/21, Rn. 5).“

Hier fragt man sich: Warum merkt das eigentlich erst der BGH, dass der erforderliche Strafantrag fehlt. Weder der StA, noch dem LG ist das aufgefallen und ich wage die Behauptung: Dem Verteidiger wahrscheinlich auch nicht.

StPO II: Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung, oder: Mal wieder „unterbesetztes“ Gericht

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Auch im zweiten Posting geht es im BGH, Beschl. v. 08.01.2026 – 3 StR 469/25 – um eine Frage, die den BGH immer wieder beschäftigt. Nämlich Wirksamkeit des in der Hauptverhandlung erlassene Eröffnungsbeschlusses. So auch hier mal wieder.

Das LG hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen und Unterschlagung in zwei Fällen  verurteilt. Dagegen die Revision, die in einem Betrugsfall zur Einstellung des Verfahrens führt:

„1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in dem Fall II. 8. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da insofern kein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegt und somit ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis besteht.

a) Die Staatsanwaltschaft erhob in einem anderen Verfahren am 29. April 2025 wegen des Tatvorwurfs des Betruges (Fall II. 8. der Urteilsgründe) Anklage zum Landgericht Koblenz. Über die Zulassung dieser Anklage und Eröffnung der Hauptverhandlung in dieser Sache hat das Landgericht im laufenden Verfahren in der Hauptverhandlung am 23. Mai 2025 in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen entschieden und die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

b) Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage ist, auch wenn sie in bereits laufender Hauptverhandlung vorgenommen wird, von der großen Strafkammer stets in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung und somit von drei Berufsrichtern unter Ausschluss der Schöffen zu treffen, § 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG. Ergeht die Entscheidung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung, ist sie unwirksam (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. September 2017 – 2 StR 327/17, StV 2018, 776 f.; vom 28. Juli 2015 – 4 StR 598/14, BGHR StPO § 199 Abs. 1 Eröffnungsbeschluss 2 Rn. 3; Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248 Rn. 8 jeweils mwN). Dies hat ein im selben Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis zur Folge und führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO im Fall II. 8. der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse, § 467 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, juris Rn. 3; vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16, NStZ 2016, 747 mwN).“

Auch hier frage ich mich immer: Warum merkt man als Gericht nicht, dass man für die Eröffnungsentscheidung „unterbesetzt“ ist?