Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Wiedereinsetzung I: Folgen der Wiedereinsetzung, oder: Rechtszeitigkeit der Verfahrenshandlung, mehr nicht

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Zum Wochenstart gibt es hier heute dann zwei Entscheidungen zur Wiedereinsetzung.

Die erste kommt vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.03.2026 – XII ZB 524/25. Der Beschluss stammt zwar aus einem familienrechtlichen Verfahren – wie man am Aktenzeichen sieht -, die Ausführungen des BGH passen aber auch für Straf-/Bußgeldsachen.

Folgender Sachverhalt:

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt in Anspruch. Mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 14.05.2025 hat das AG der Antragstellerin einen Teil des Unterhalts zugesprochen und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin am 14.05.2025 zugestellt worden.

Mit einem am 10.06.2025 bei dem OLG eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nachgesucht. Dem Verfahrenskostenhilfeantrag war ein als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz mit der Überschrift „Beschwerde und Beschwerdebegründung“ beigefügt. Mit Beschluss vom 30.07.2025 hat das OLG die begehrte Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Antragstellerin ihren Verfahrensbevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 01.08.2025 zugestellt worden.

Am 04.08.2025 sind bei dem Oberlandesgericht zwei vom 02.08.2025 datierende Schriftsätze eingegangen. Bei dem einen Schriftsatz handelte es sich um einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung … gegen den Teil-Anerkenntnis- und Endbeschluss des Amtsgerichts …“, wobei eine „Anlage BF 1“ diesem Schriftsatz tatsächlich nicht beigeschlossen gewesen ist. Der andere, als „Original“ gekennzeichnete Schriftsatz ist mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthält einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde.

Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 03.09.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist bewilligt. Nach Eingang einer aktualisierten Fassung der elektronisch geführten erstinstanzlichen Akte hat das OLG festgestellt, dass darin keine Beschwerdeschrift enthalten ist und die Antragstellerin am 26.09.2025 auf die mögliche Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Die Antragstellerin hat zu diesem Hinweis Stellung genommen.

Mit Beschluss vom 24.10.2025 hat das OLG die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Dazu hat das OLG ausgeführt, „die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der wirksamen Einlegung fehle. Zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde sei, dass sie fristgemäß beim Familiengericht eingehe. Das gelte auch dann, wenn zunächst bei dem Oberlandesgericht ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt und nach deren Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werde. Eine Beschwerde bei dem Familiengericht habe die Antragstellerin nicht eingelegt. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, den Schriftsatz vom 2. August 2025 mit den Sachanträgen und der Beschwerdebegründung an das Familiengericht weiterzuleiten, auch wenn dieser Schriftsatz die formalen Voraussetzungen für eine Beschwerdeschrift erfüllen möge. Denn es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schriftsatz außer der Beschwerdebegründung, für deren Entgegennahme das Oberlandesgericht ohnehin zuständig sei, auch die Beschwerdeeinlegung enthalten sollte, die beim Familiengericht hätte eingereicht werden müssen. Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist mit Beschluss vom 3. Juni 2025 ändere ebenfalls nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Wiedereinsetzungsentscheidung heile nur die Folgen der Fristversäumung; die fehlende Einlegung der Beschwerde könne dadurch nicht geheilt werden.“

Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Diese hatte keinen Erfolg. Der BGH hat den BGH-Beschluss bestätigt. Hier die Leitsätze des BGH:

1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 225/04 – FamRZ 2005, 791 und BGHZ 98, 325 = NJW 1987, 327).

2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung.

Sonntagswitz, wegen des Vatertages zu Vätern/Opas

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Am Donnerstag war Vatertag. Da bieten sich als Theman natürlich an Witze zu Vätern und Großvätern 🙂 .  Und da sind dann:

Zwei Freunde in der Kneipe: „Du, ich werde Vater.“

„Toll, aber warum bist du so traurig?“

„Na, meine Frau weiß es noch nicht.“


Fritzchen geht mit seinem Vater einkaufen.

Der Vater legt eine Packung Kondome in den Einkaufswagen.

Fritzchen: „Was ist das für ein Dings-Bums?“

Vater: „Das ist ein Bums-Dings!“


Ein Opa geht mit seinem Enkel spazieren.

Opa: „Nun sieh dir doch nur diese schöne Natur an, die grünen Bäume und die saftigen Wiesen.“

Er knickt einen Grashalm ab und kaut auf ihm rum.

Enkel: „Opa bekommen wir jetzt ein neues Auto?“

Opa: „Wie kommst du denn jetzt auf die Idee?“

Enkel: „Na, weil Papa gesagt hat, wenn Opa ins Gras beißt, bekommen wir ein neues Auto!“


Ein altes Ehepaar sitzt wie immer gemeinsam beim Frühstück auf der Terrasse. Auf einmal holt die alte Frau aus und versetzt ihrem Gatten einen Haken, dass es ihn rückwärts von seinem Gartenstuhl haut.

Eine Weile ist es still, dann fragt der Alte verwundert: „Wofür zum Geier war denn das?“

Sie antwortet: „Für 45 Jahre schlechten Sex!“

Er sitzt grübelnd auf seinem Stuhl. Nach einer Weile steht er auf und haut ihr dermaßen eins auf die Glocke, dass sie samt Stuhl von der Terrasse fliegt.

„Warum hast du das getan?“, schreit sie ihn an.

Opa antwortet: „Woher kennst du den Unterschied zwischen gutem und schlechtem Sex?“


Wochenspiegel für die 20 KW., mit Sexualstrafrecht, KI, Corona und Levitenlesen bei der StA

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Und hier kommt das der Wochenspiegel für die ablaufende 20 KW./2026 mit folgenden Hinweisen:

  1. Sexualstraftat im Führungszeugnis – Folgen & Löschfristen

  2. Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenkauf und Anfechtung des Kaufvertrages

  3. Corona und die Nachwirkungen – Kündigung wegen Täuschung über ärztliche Impfunfähigkeitsbescheinigung

  4. Einsichtsrecht statt Kopie bei Compliance-Untersuchungen

  5. Auslandskrankenversicherung trägt Flugkosten zur Notoperation

  6. Reisemangel bei Zugverspätung: Wer zahlt für den verpassten Flug?

  7. Update: Bundesrat billigt besseren Verbraucherschutz bei Kreditverträgen

  8. Grundsicherung: Schulgeld für Privatschule erhöht nicht den Anspruch auf ALG II

  9. KI im Schriftsatz – und plötzlich existiert das Urteil gar nicht

Gesetzesvorhaben/Geplantes zum Verfahrensrecht, oder: IRG, Digitale Ermittlung, Daten, Psychosoziales

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Und dann hier, nachdem ich heute Morgen die Gesetzesvorhaben/das Geplante zum materiellen Recht vorgestellt habe – vgl. hier Gesetzesvorhaben/Geplantes zum materiellen Recht, oder: K.-o.-Tropfen, Umweltrecht, digitale Gewalt – hier dann noch das, was man zum Verfahrensrecht in der Pipeline hat. Das sind:

Und dann gibt es ja noch die Expertenkommission zur StPO, die seit November 2025 tagt und berät (hoffentlIch). Ich bin gespannt, was da kommt. Mit Gutem rechne ich nicht. Denn wenn, die Frage im Mittelpunkt der Kommissionsarbeiten steht, „wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen – ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben“ (so hiB 641/25  und BT-Drucksache 21/2515) dann weiß ich, was uns droht, nämlich: Unter dem Deckmantel der „Effinziensteigerung ein „kurzer Pro­zess im Straf­ver­fahren“ (vgl. dazu hier bei LTO).

Gesetzesvorhaben/Geplantes zum materiellen Recht, oder: K.-o.-Tropfen, Umwelt, digitale Gewalt, Vermögen

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Heute habe ich für die beiden Beiträge Hinweise auf aktuelle Gesetzevorhaben vorgesehen. Da das aber eine ganze Menge ist, teile ich auf: Hier kommt zunächst das materielle Recht. Heute Nachmittag gibt es dann die Hinweise zum Verfahrensrecht. Wegen des Umfangs gibt es jeweils auch nur kurze Hinweise mit weiterführenden Links.

Hier dann also die Hinweise zum materiellen Recht:

Zum Teil handelt es sich bei den o.a. Vorhaben bisher nur um Referentenentwürfe. Man muss dann mal sehen, was darauf wird.