Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

Strafe I: 3 x (falsche) Strafzumessung vom BGH, oder: Doppelverwertung, Tatausführung, Verfahrensdauer

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Heute dann noch einmal Strafzumessungsentscheidungen. Auch da hat sich einiges angesammelt, so dass ich weitgehend nur die Leitsätze vorstelle.

Ich beginne mit BGH-Entscheidungen, und zwar:

Hat das Tatgericht die eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände abgelehnt, darf bei der konkreten Strafzumessung dann nicht auf die dabei maßgeblichen Gesichtspunkte, namentlich die „Gefährlichkeit des Versuchs“ und die „deutliche Vollendungsnähe“, Bezug genommen und die verhängte Freiheitsstrafe für „tat- und schuldangemessen“ erachtet werden. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn lehnt das Gericht wegen der Nähe zur Tatvollendung – zulässigerweise – eine Strafrahmenmilderung ab und geht es mithin vom Strafrahmen für das vollendete Delikt aus, so darf es bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens nicht erneut die Erfolgsnähe strafschärfend berücksichtigen; damit würde ein bestimmendes Merkmal des Tatbestandes entgegen dem Rechtsgedanken des Doppelverwertungsverbotes des § 46 Abs. 3 StGB zu Lasten des Angeklagten gewertet.

Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. In einem solchen Fall muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat.

Auch wenn bei der Bemessung von Einzelstrafen der große zeitlicher Abstand zwischen den Taten und dem Urteil berücksichtigt worden ist, muss erkennbar die für den Angeklagten mit Belastungen verbundene Verfahrensdauer in die Strafzumessungserwägungen eingestellt werden. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Durchsuchung III: Amtshaftung nach Durchsuchung?, oder: Keine Kontrolle/berechtigter Anfangsverdacht

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Im letzten Posting des Tages habe ich dann zwei Entscheidungen, die sich mit den Folgen von Durchsuchungsmaßnahmen befassen, und zwar im Hinblick auf ggf. bestehende Amtshaftsansprüche.

Dazu haben sich das OLG Frankfurt und das LG Stuttgart geäußert, und zwar mit folgenden Leitsätzen

1. Im Amtshaftungsprozess unterliegen staatsanwaltschaftliche Maßnahmen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, nur einer eingeschränkten richterlichen Kontrolle. Sie können nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden.

2. Eine Amtshaftung der Ermittlungsbehörden wegen einer Durchsuchung scheidet bei Anordnung der Durchsuchung aufgrund eines berechtigten Anfangsverdachts aus.

3. Die Zerstörung von Gegenständen bei der Durchsuchung ist hingegen keine „unvermeidliche“ Begleiterscheinung einer Durchsuchung, sondern eine fahrlässige Verletzung der Amtspflicht, bei einer Durchsuchung Rücksicht auf das Eigentum des von der Durchsuchung Betroffenen zu nehmen

1. Staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre objektive Richtigkeit, sondern darauf zu überprüfen, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint.

2. Ist die Sicherstellung eines Mobiltelefons und eines Laptops von einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gedeckt, liegt hierin grundsätzlich keine Amtspflichtverletzung. Eine Überschreitung der richterlichen Anordnung ist nur schlüssig dargelegt, wenn die beanstandeten Gegenstände so konkret bezeichnet werden, dass ihre Erfassung durch den Beschluss geprüft werden kann.

3. Wendet sich der Betroffene gegen die Fortdauer einer strafprozessualen Sicherstellung, kann ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe nicht ergriffen werden.

4. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.

Durchsuchung II: Genügt die Anordnung der Polizei? oder: Beschuldigte in polizeilichem Gewahrsam

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In der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, nimmt das LG Berlin I im LG Berlin I, Beschl. v. 16.09.2026 – 508 Qs 12/26 jug. – noch einmal Stellung zur Gefahr im Verzug.

Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfes des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG geführt. Hintergrund des Tatvorwurfes Folgendes: Polizisten sollen am 24.10.2025 gegen 19:00 Uhr im Bereich des Arnimplatzes in Berlin den Beschuldigten dabei beobachtet haben, wie er einen Kleinstgegenstand aus einer von ihm mitgeführten Umhängetasche entnommen, an einen Jugendlichen aus einer vierköpfigen Gruppe übergeben und im Gegenzug einen Geldschein entgegengenommen haben soll. Im Anschluss daran soll die Gruppe gemeinsam Cannabis geraucht haben. Kurze Zeit später habe der Beschuldigte sich erneut zu der Jugendgruppe begeben, seiner Umhängetasche erneut einen Kleinstgegenstand entnommen und diesen gegen Bezahlung an ein weiteres Mitglied der Gruppe übergeben. Der beim Kauf beobachtete Zeuge habe gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vom Beschuldigten Haschisch erhalten zu haben, ebenso wie das andere Mitglied aus der Gruppe.

Die Polizeibeamten seien dem Beschuldigten daraufhin in einen Supermarkt gefolgt. Der Beschuldigte habe zunächst versucht, sich der vorläufigen Festnahme zu entziehen, sei jedoch durch den Zeugen PHK pp. an der Jacke gegriffen und an der Flucht gehindert worden. Bei einem erneuten Fluchtversuch seien beide zu Boden gegangen. Dem Beschuldigten wurden sodann Handfesseln angelegt, er wurde hingesetzt, der Tatvorwurf erhoben und er wurde rechtlich belehrt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich beruhigt und war kooperativ. Bei der wenige Minuten im Anschluss durchgeführten Durchsuchung wurden in der mitgeführten Umhängetasche des Beschuldigten ein Mobiltelefon Xiaomi Redmi, 85 Euro Bargeld, zwölf Verpackungseinheiten mit insgesamt 16,38 Gramm Haschisch sowie eine weitere Verpackung mit 40,02 Gramm Haschisch mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 22,92 Gramm Tetrahydrocannabinol aufgefunden. Die vorgenannten Gegenstände wurden mit der Begründung „Gefahr im Verzug” aufgrund polizeilicher Anordnung vor Ort beschlagnahmt, ohne dass versucht worden war, eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung einzuholen.

Das AG hat die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände gemäß § 98 Abs. 2 StPO bestätigt. Gegen den Beschluss des AG hat der Beschuldigte  Beschwerde eingelegt. Das Mobiltelefon Xiaomi Redmi wurde inzwischen an den Beschuldigten herausgegeben. Das AG Tiergarten hat die Beschwerde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte sie Erfolg:

„1. Die Bestätigung der Beschlagnahme gemäß §§ 98 Abs. 2, 94 StPO war rechtswidrig, da die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände bereits formell rechtswidrig war.

a) Zwar bestand nach dem objektiven Geschehen ein Anfangsverdacht hinsichtlich eines Handeltreibens mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.

b) Die Durchsuchung und Beschlagnahme der Gegenstände hätte mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug jedoch nicht durch die Polizei als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 StPO angeordnet werden dürfen.

Gefahr im Verzug ist nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme (regelmäßig die Sicherstellung von Beweismitteln) gefährdet wird (BVerfG Beschluss vom 16.06.2015 – 2 BvR 2718/10, 2 BvR 1849/11, 2 BvR 2808/11, NJW 2015, 2787 (2790)), wobei der Begriff aufgrund des Ausnahmecharakters der nichtrichterlichen Anordnung eng auszulegen ist (MüKoStPO/Hauschild, 2. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 8).

Dies war vorliegend nicht der Fall. Da sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, in dem die Anordnung für erforderlich gehalten wurde, mithin nach dem Anlegen der Handfesseln und nachdem er sich beruhigt hatte, bereits in stabilem polizeilichen Gewahrsam befand, fehlte es an einer konkreten Gefahr eines Beweismittelverlusts, da sowohl eine Flucht des Beschuldigten mit der Tasche, als auch ein unbemerkter Zugriff des Beschuldigten auf die in dieser befindlichen Gegenstände ausgeschlossen waren. Die PolizeibeamtInnen hätten daher zunächst versuchen müssen, eine Anordnung des instanziell und funktionell zuständigen Richters zu erlangen, was vorliegend jedoch unterblieb. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme waren mithin rechtswidrig.

Die theoretische Möglichkeit, dass der Ermittlungsrichter die Maßnahme bei ordnungsgemäßer Beantragung ebenso angeordnet hätte (hypothetischer Ersatzeingriff), lässt die Rechtswidrigkeit der konkret vollzogenen Maßnahme unberührt, da diesem Gesichtspunkt erst auf der Ebene eines etwaigen Beweisverwertungsverbots Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 15.10.2008 – 2 WD 16/07). Hierüber wird der Tatrichter zu entscheiden haben.“

Durchsuchung I: Wohnungsbegriff, Auffindevermutung, oder: Anfangsverdacht, Durchsuchung beim Dritten

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Am heutigen Mittwoch dann mal wieder Durchsuchungsentscheidungen. Ich beginne mit derei Entscheidungen aus Karlsruhe, und zwar zweimal BVerfG und einmal BGH. Und das alle drei nichts weltbewegend Neues enthalten stelle – auch weil ich derzeit eine Menge Material in meinem Blogordner habe – jeweils nur die Leitsätze vor.

Die lauten:

1. Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO sind bereits solche Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Dazu gehören auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend genutzt oder auch nur mitgenutzt werden. Bei Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO.

2. An eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen.

3. Für die erforderliche Konkretisierung der Gründe, die für ein Auffinden von Beweisgegenständen bei Nichtverdächtigen sprechen, genügt nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft. Ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten lassen sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen. Erforderlich sind vielmehr grundsätzlich weitere Indizien als konkrete Anhaltspunkte.

1. Wohnungen und Räume im Sinne des § 102 StPO sind bereits solche Räumlichkeiten, die der Verdächtige tatsächlich innehat, gleichgültig, ob er sie befugt oder unbefugt nutzt, ob er Allein- oder Mitinhaber ist und ob ihm das Hausrecht zusteht. Dazu gehören auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Räume, die nur vorübergehend genutzt oder auch nur mitgenutzt werden. Bei Mitnutzung oder Mitgewahrsam mehrerer Personen, von denen nur ein Teil verdächtig ist, gilt daher § 102 StPO.

2. An eine Durchsuchung nach § 103 StPO bei einer nicht verdächtigen Person, die durch ihr Verhalten auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden in keiner Weise Anlass zu den Ermittlungsmaßnahmen gegeben hat, sind besondere Anforderungen zu stellen.

3. Für die erforderliche Konkretisierung der Gründe, die für ein Auffinden von Beweisgegenständen bei Nichtverdächtigen sprechen, genügt nicht das bloße Zusammenleben von Nichtverdächtigen und Beschuldigten in einer Wohngemeinschaft. Ohne Kenntnis der internen und sozialen Bedingungen und der konkreten Nutzungsgepflogenheiten lassen sich aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft selbst keine Rückschlüsse auf den Auffindeverdacht bei einem Nichtverdächtigen ziehen. Erforderlich sind vielmehr grundsätzlich weitere Indizien als konkrete Anhaltspunkte.

Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es – unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit – nicht.

StPO III: Richtiger Zeitpunkt für einen Strafantrag, oder: Nicht zu frühes und nicht zu spätes Timing

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Und dann zum Tagesschluss der schon etwas ältere OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2026 – 2 ORs 21/26 – habe ich bisher immer übersehen. Der Beschluss hätte man übrigens auch bei StGB bringen können, den es geht um den richtigen Zeitpunkt für die Stellung eines Strafantrages.

Dazu nimmt das OLG in einem Zusatz Stellung und führt insoweit aus:

„Die wirksame Anbringung eines Strafantrags vor Begehung einer Tat kann nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn deren Eintritt alsbald zu erwarten ist und sie bereits – anders als vorliegend – genau identifizierbar bezeichnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.1959 – 2 StR 430/59 -, Rn. 10 ff., juris; Bosch in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, § 77, Rn. 45-46; Greger/​Weingarten in: LK-StGB, a.a.O., Rn. 22, jew. m.w.N.). Rein vorsorglich kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden, der daher auch nicht in diesem Sinne auszulegen ist.“

Also: Nicht zu früh und nicht zu spät.