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StGB II: Die Bemächtigung zu einer Geiselnahme, oder: Funktionaler Zusammenhang mit der Nötigung

Im zweiten Postiing habe dann hier den BGH, Beschl. v. 30.07.2026 – 7 StR 11/26. Dazu hatte ich heute Morgen den beitrag vorbereitet, er ist aber „weg“. :-). Also noch einmal.

Das LG hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung, Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in der Vergangenheit wiederholt gegenüber seiner früheren Partnerin, der Zeugin H. , auch nach der Trennung und ungeachtet gegen ihn erwirkter Gewaltschutzanordnungen gewalttätig und bedrohte sie.

Am 12.03.2023 trat der Angeklagte gegen den Willen der Zeugin in ihre Wohnung ein. Sie unterhielten sich zunächst in der Küche, wobei der Angeklagte, der weiter eine Beziehung mit der Zeugin führen wollte, zunehmend dem Alkohol zusprach, sich eifersüchtig zeigte und aggressiver wurde. Schließlich packte er die Zeugin an der Kleidung und zog sie in das Wohnzimmer, nahm ihr Handy und Tablet weg, beleidigte sie und drohte ihr, er werde sie töten. Außerdem schlug er ihr mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht, schloss die Wohnungstür von innen ab und nahm den Schlüssel an sich. Dadurch erlangte er die „physische Herrschaft“ über die Zeugin, der es, worauf es ihm gerade ankam, „nicht mehr möglich war, die Situation zu verlassen, ohne zuvor den physischen Zwang sowie den erwarteten weiteren Widerstand des ihr körperlich deutlich überlegenen Angeklagten zu überwinden“.

Einige Zeit später beschloss der Angeklagte, „unter Ausnutzung der aus der Beherrschungslage folgenden Drucksituation“ mit der Zeugin Geschlechtsverkehr durchzuführen. Hierzu zog er sie an den Haaren in das Badezimmer und befahl ihr zunächst, sich auszuziehen und zu baden, was die Zeugin unter dem Eindruck der Gewalteinwirkung tat. Anschließend verbrachte er sie zurück in das Wohnzimmer, wobei er auf dem Weg gegen ihre Beine schlug. Gegen ihren Willen erzwang er sodann den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss, indem er ihre Beine auseinanderdrückte und wiederum gegen diese schlug. Auch versetzte er ihr mehrfach Faustschläge gegen die Rippen. Er beleidigte sie wiederholt und sagte sinngemäß, er werde sie umbringen, wenn sie von ihm weggehen sollte.

Nachdem der Angeklagte die Zeugin für einen Toilettengang gestützt hatte, den sie aufgrund der vorangegangenen Gewalteinwirkung nicht ohne Hilfe hatte bewältigen können, ließ er sie auf dem Rückweg im Flur zu Boden fallen. Er wirkte nun aufgrund eines neuen Tatentschlusses mit Fäusten und Tritten auf sie ein. Einige Zeit später forderte er sie abermals auf, sich zu baden, was sie tat. Sodann führte er „unter Ausnutzung der aus der Beherrschungslage folgenden Drucksituation“ gegen ihren erkennbaren Willen erneut den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Die Zeugin stand noch unter dem Eindruck der erlittenen Gewalt, wobei für beide klar war, dass der Angeklagte im Falle ihres Widersetzens abermals Gewalt anwenden würde. Im Laufe der Nacht drückte der Angeklagte darüber hinaus eine brennende Zigarette gegen die Innenseite des rechten Oberschenkels der Zeugin und gegen ihren Unterbauch; dies verursachte jeweils schmerzende Brandwunden. Nachdem er eingeschlafen war, gelang es ihr, das Handy an sich zu nehmen und die Polizei zu verständigen, die wenig später eintraf.

Die  Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen:

„1. Der Schuldspruch der Geiselnahme wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getragen.

Eine Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB begeht, wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt. Zwischen der Entführung oder Bemächtigung und der qualifizierten Nötigung muss dabei ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang in der Weise bestehen, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Zwangslage nötigen will und die abgenötigte Handlung während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 1 StR 146/25, NStZ-RR 2026, 79 Rn. 7; Beschlüsse vom 15. Januar 2025 – 5 StR 694/24, JR 2025, 351 Rn. 5; vom 12. September 2013 – 2 StR 236/13, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 2; vom 2. Oktober 1996 – 3 StR 378/96, BGHR StGB § 239b Entführen 4; vom 22. November 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 355).

Während die Annahme einer stabilisierten Bemächtigungslage keinen rechtlichen Bedenken begegnet, belegen die Feststellungen weder – wovon auch das Landgericht nicht ausgegangen ist -, dass sich der Angeklagte der Zeugin bereits in darüber hinausgehender Nötigungsabsicht bemächtigte (§ 239b Abs. 1 Alternative 1 StGB), noch – worauf es abgestellt hat -, dass er die von ihm geschaffene Lage zu einer weiteren Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung ausnutzte (§ 239b Abs. 1 Alternative 2 StGB). Soweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung angeführt wird, dass der Angeklagte die von ihm geschaffene Bemächtigungslage für eine Reihe von Nötigungshandlungen „unter fortwährender Bedrohung der Zeugin mit dem Tode und unter mehrfacher Körperverletzung der Zeugin“ ausnutzte, darunter das Erzwingen des Geschlechtsverkehrs (UA S. 37), findet ein solches Vorgehen mittels Todesdrohungen während der Bemächtigungslage in den Feststellungen und der Beweiswürdigung, auch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, keine Stütze.

Die in den Urteilsgründen im Einzelnen festgestellten Drohungen mit dem Tod erweisen sich als nicht tatbestandlich im Sinne des § 239b Abs. 1 StGB: Die zeitlich erste (UA S. 5) diente – noch ohne weitergehende Nötigungsabsicht – der Bemächtigung der Zeugin. Während der Bemächtigungslage sprach der Angeklagte zwar noch eine weitere Todesdrohung aus; sie war aber darauf gerichtet, dass die Zeugin weiterhin eine Beziehung mit dem Angeklagten führt (UA S. 6). Dieses – vom Landgericht ohnehin nicht herangezogene – Nötigungsziel sollte aber nicht innerhalb der Bemächtigungslage eintreten, weshalb es am erforderlichen funktionalen Zusammenhang zwischen der Todesdrohung während dieser Lage und der beabsichtigten abgenötigten Handlung fehlt. Schließlich ist die in der rechtlichen Würdigung angeführte Gewalt („unter mehrfacher Körperverletzung“, vgl. UA S. 37) als solche nicht vom Tatbestand des § 239b Abs. 1 StGB als qualifiziertes Nötigungsmittel erfasst (kritisch Fischer/Anstötz, StGB, 73. Aufl., § 239b Rn. 6d). Aus den Urteilsgründen geht nicht hervor, dass bereits in den körperlichen Misshandlungen eine konkludente Todesdrohung zu erblicken wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – 2 StR 438/15, juris Rn. 7).“