Schlagwortarchiv: ostenerstattung

Festsetzung der abgetretenen Erstattungsforderung, oder: Hier unnötiger Umweg über das LG

entnommen wikimedia.org
Urheber Mediatus

Am Gebührentag stelle ich heute zunächst den LG Halle, Beschl. v. 25.09.2026 – 16 Qs 48/26 – vor. Der setzt die – zutreffende Rechtsprechung fort, die auch Rechtsprechung des OLG Naumburg ist (vgl. hier der OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 Ws 307/25 – und dazu Festsetzung der abgetretenen Erstattungsforderung, oder: Unnötiger Umweg über das OLG.

Dem LG Halle-Beschluss liegt dieselbe unnötige Umwegproblemtik zugrunde wie dem Beschluss des OLG Naumburg: der Rechtsanwalt lässt sich den Kostenerstattungsanspruch gegen den Mandanten abtreten und beantragt unter Vorlage einer Geldempfangsvollmacht und einer Abtretungserklärung die Kostenerstattung. Festgesetzt wird dennoch zugunsten des Mandaten. Dagegen dann das Rechtsmittel, das natürlich Erfolg hat:

„1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 464b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPfIG statthaft und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 464b S. 4 StPO erhoben worden.

Der Verfahrensbevollmächtigte Pp. ist auch beschwerdebefugt, nachdem er selbst den Kostenfestsetzungsantrag aus abgetretenem Recht gestellt hatte (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 Ws 307/25, Rn. 9 -, zitiert nach juris). Zudem ist auch der ursprüngliche Antragsteller beschwerdebefugt, soweit die Rechtspflegerin entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag die zu erstattenden notwendigen Auslagen ausdrücklich zu seinen Gunsten festgesetzt hat, obwohl sie nach der erfolgten Abtretung seinem Verfahrensbevollmächtigten Pp. zustanden und er sich damit möglichen Rückerstattungsansprüchen gegenübersieht (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 – 1 Ws 307/25, Rn. 9 -, zitiert nach juris).

Der Beschwerdewert von 300 Euro ist überschritten (vgl. § 304 Abs. 3 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Gem. § 464b S. 1 StPO wird die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Antragsberechtigt im Kostenfestsetzungsverfahren sind der nach der Kostengrundentscheidung Erstattungsberechtigte und sein Rechtsnachfolger (Schmitt in: Schmitt/Köhler, 69. Aufl. 2026, § 464b StPO, Rn. 2). Der nach der Gerichtsentscheidung Erstattungsberechtigte ist hier der Verurteilte. Der Verteidiger des Verurteilten kann ebenfalls erstattungsberechtigt sein, wenn der Kostenerstattungsanspruch ausdrücklich und formgerecht gem. § 398 BGB abgetreten wurde (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 -1 Ws 307/25, Rn. 11 -, zitiert nach juris; Gieg in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 464b StPO, Rn. 3). So liegt hier der Fall.

Der Beschwerdeführer Pp. hat – wie im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.09.2026 in der Begründung zu Recht festgestellt wurde – eine Geldempfangsvollmacht und eine Abtretungserklärung zur Akte gereicht. Diese Abtretung hat er auch angenommen, sodass eine formwirksame Abtretung im Sinne des § 398 S. 2 BGB vorliegt. Der Beschwerdeführer Pp. ist damit der neue Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs geworden. Der Beschwerdeführer Pp. stellte den Kostenfestsetzungsantrag vom 28.06.2026 aus abgetretenem Recht mit dem Antrag, die Erstattung allein zu seinen Gunsten festzusetzen.

Vor diesem Hintergrund hätte die Kostenfestsetzung angesichts der von dem Beschwerdeführer Pp. vorgelegten Abtretungserklärung und Geldempfangsvollmacht, mit der der Verurteilte seine Kostenerstattungsansprüche auf diesen übertragen hat, zugunsten des Beschwerdeführers Pp. erfolgen müssen. Soweit die Rechtspflegerin die Festsetzung gleichwohl nicht zugunsten des Beschwerdeführer Pp. vorgenommen hat, war der angefochtene Beschluss in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch die Kammer entsprechend abzuändern (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 08.10.2025 -1 Ws 307/25, Rn. 11 -, zitiert nach juris).

Die Höhe der festgesetzten erstattungsfähigen Auslagen wurde nicht beanstandet und war im Übrigen auch nicht fehlerhaft, sodass eine Änderung in der Höhe nicht erforderlich war.“

Man fasst es nicht und fragt sich, was das soll. Außer: Der Rechtspfler will zuästzliche Kosten produzieren – Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG lässt grüßen -, was ich mir aber nicht vorstellen kann. Also? Was soll das?