Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

StPO II: Ansprache einer nicht-binären Person, oder: „Männliche Ansprache“ tauglicher Streitgegenstand?

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Und dann habe ich hier im zweitenm Posting den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.10.2025 – 3 VAs 9/25. Es geht um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die männliche Ansprache einer nicht-binären Person. Folgender Sachverhalt und folgende Gründe:

„Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag.

Im Zusammenhang mit einem gegen sie anhängigen Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung vor dem Landgericht Frankfurt am Main ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr X“ angesprochen worden.

Mit Antrag vom 25.06.2025 hat die antragstellende Person einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG gestellt mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der wiederholten männlichen Ansprache durch das Landgericht Frankfurt am Main sowie mit dem Ziel, das Landgericht Frankfurt am Main zur Unterlassung einer männlichen oder weiblichen Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu verpflichten.

II.

Der Antrag ist unzulässig, denn der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist nicht eröffnet.

Anträge nach den §§ 23 ff. EGGVG setzen voraus, dass Streitgegenstand die Beseitigung, die Vornahme oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes ist. Justizverwaltungsakte sind Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden.

Danach ist die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache kein tauglicher Streitgegenstand i.S.d. § 23 EGGVG.

Zwar ist es nicht erforderlich, dass Maßnahmen i.S.d. § 23 EGGVG verbindliche Rechtsfolge setzen, sprich Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, ändern, aufheben, mit bindender Wirkung feststellen oder verneinen, so dass unter den Begriff der Maßnahme i.S.d. § 23 EGGVG jedes staatliche Handeln unabhängig von der Form fällt, also auch schlicht hoheitliches Handeln. Voraussetzung ist jedoch, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“.

Vorliegend wendet sich die antragstellende Person gegen die männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr X“ in mehreren Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main. Im Schreiben vom 11.10.2024 teilte die Vorsitzende der antragstellenden Person mit, dass nach einer Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die avisierten Verhandlungstermine im November nicht aufrechterhalten werden könnten, und dass Verhandlungstermine für Februar, März 2025 geplant seien. In den Schreiben vom 19.07.2024 und 08.11.2024 hieß es, der antragstellenden Person werde eine Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Mit Schreiben vom 16.06.2025 wurde die antragstellende Person über vier mögliche Termine zur Berufungshauptverhandlung informiert und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Tagen gegeben. Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr X“ enthält jedoch keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes.

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stellt auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehörde getroffen wurde.

Unter den Begriff der Justizbehörden fallen zwar auch die ordentlichen Gerichte, nicht jedoch soweit sie in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsprechung oder justizförmige Verwaltungstätigkeit ausüben. Im Gegensatz zur „reinen“ Verwaltungstätigkeit handelt es sich bei der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit zwar um keine Rechtsprechung im engeren Sinne, aber um richterliche Tätigkeit, die unter richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BGH NJW 1974, 509), wie beispielsweise sämtliche der Rechtsfindung mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen, die eine Hauptverhandlung vorbereiten, während dieser getroffen werden oder ihr nachfolgen.

Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht Frankfurt am Main nicht als Justizbehörde gehandelt, denn bei den fraglichen, an die antragstellende Person gerichteten Schreiben handelt es sich um verfahrensleitende und -fördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung wegen Nötigung gegen die antragstellende Person.“

StPO I: Amtspflichtverletzung eines Schöffen, oder: „Bullen töten Menschen in Knästen“

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In die 1. Woche des Dezember 2025 starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier der KG, Beschl. v. 06.10.2025 – 3 OGs 1/25 -,der sich noch einmal zur Amtsenthebung eines Schöffen äußert. Folgender Sachverhalt:

Der Schöffe hat folgende E-Mail an das LG Berlin I und das AG Tiergarten gerichtet:

„Betreff: Wg. Protestnote und Entbindung (…) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Irritation und Sorge habe ich den heutigen Einbruch der Polizei Berlin in der Rigaer Straße 94 zur Kenntnis genommen. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, des Amtsgerichts, bei dem ich als Schöffe eingesetzt bin. Ich missbillige den Einsatz und den Beschluss aufs Schärfste (…). Ein Angriff auf die Rigaer ist ein Angriff auf uns alle. Liebe und Kraft allen Bewohner:innen der Rigaer! Der Beschluss ist unverhältnismäßig und aus meiner Sicht auch rechtswidrig. Nur damit die Bullen an Daten kommen, werden Menschen in der Unverletzlichkeit der Wohnung gestört. Das Amtsgericht hat damit einem autoritären Staat geholfen. Ein Staat, der rechtswidrig Menschen ausliefert, abschiebt und Einreisen verwehrt. Ein Staat des wieder aufkeimenden Faschismus. Das Amtsgericht hat Bullen geholfen. Bullen, die Menschen in Knästen töten (Nelson). Bullen, die Menschen auf offener Straße hinrichten (Lorenz). (…) Bullen und Gerichte, die Neonazikonzerte erlauben (…). Ich kann nicht einem Gericht angehören, das solche Beschlüsse fasst. Eine weitere Schöffentätigkeit kann mir aus Gewissensgründen nicht zugemutet werden (…). Gleichzeitig beantrage ich die Streichung aus der Schöffenliste. No Justice – no peace! Alerta, alerta, Antifascista!“

Unter Hinweis auf diese Mail das der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses beantragt, den Schöffen seines Amtes zu entheben. Das KG ist dem gefolgt:

„2. Der Schöffe hat seine Amtspflichten durch die E-Mail vom 28. August 2025 gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1 GVG).

a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsführung hineinwirkt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzunehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auf-fassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Kissel/Mayer, GVG 11. Aufl., § 51 Rn. 2, 3 m. w. N.). Wiederholte, allgemeine Kritik an justiziellen Verfahrensabläufen und -ergebnissen sowie an der Rolle beteiligter amtlicher Stellen, auch in harscher Form, ist in der Regel vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (vgl. Kissel/Mayer a.a.O.). Im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters ist in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. dazu BR-Drucksache 539/10 S. 21).

b) Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher, aber in das Schöffenamt hineinwirken-der Pflichten hat der Schöffe hier begangen. Diese lassen ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts erscheinen.

aa) Die insgesamt siebenfache Verwendung des Begriffs „Bullen“ (in einer nur rund dreißigzeiligen E-Mail) begründet die naheliegende Einschätzung, dass der Schöffe Polizeibeamte bereits wegen ihres Berufs für grundsätzlich gefährlich, gewalttätig und minderwertig hält. Ausdrücklich erwähnt er, dass „Bullen … Menschen in Knästen töten“ und „Menschen auf offener Straße hinrichten“. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser pauschal herabwürdigenden Bewertung nicht zu erwarten ist, dass sich der Schöffe gegenüber polizeilichen Verfahrensbeteiligten – sei es als Zeugen, sei es in Einzelfällen als Angeklagte – sachlich und neutral verhalten und ohne Rücksicht auf innere Herabsetzungen unparteiisch entscheiden wird. Dass der Schöffe selbst diese Auffassung vertritt, legt sein Antrag nahe, ihn von der Schöffenliste zu streichen.

bb) Die Ausführungen in der E-Mail gehen über auch einem Schöffen als Träger des Grund-rechts auf Meinungsfreiheit selbstverständlich zuzubilligende Kritik an staatlichen Organen und justiziellen Verfahrensabläufen hinaus. So ist die Einschätzung vom „aufkeimenden Faschismus“ und von einem autoritären Staatswesen ohne Zweifel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Im Zusammenspiel mit sonstigen unsachlich herabsetzenden und pauschal ehr-verletzenden Äußerungen gegenüber Staatsbediensteten stehen sie aber in Widerspruch zur grundgesetzlichen Werteordnung. In ihrer einseitig antistaatlichen Gesamtheit stellen sie eine gröbliche Verletzung der einem Schöffen zukommenden Amtspflichten dar.

cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Schöffe hier nicht im weiteren Sinne öffentlich geäußert hat, sondern in einer E-Mail an Gerichtsverwaltungen. Denn die Äußerungen spiegeln eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einem Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffen nicht in Einklang zu bringen ist.“

Sonntagswitz, zum 1. Advent mal wieder Adventswitze

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Und dann der Sonntagswitz. Da bietet es sich heute zur Eröffnung der Adventszeit natürlich an, Witze zum Advent zu machen. Und zwar:

Wieso gehen die Ostfriesen in der Adventszeit immer durchs Fenster raus und rein?

Weil Weihnachten vor der Tür steht!


„Papa, ich wünsche mir einen Globus zu Weihnachten.“

„Kommt nicht in Frage, in die Schule fährst du mit dem Schulbus und auf´s Klo gehst du zu Hause!“


Schafft Weihnachten ab!

Warum?

Nun, Josef hat alles zugegeben.


Zwei Frauen treffen sich. „Ich war gestern mit meinem Mann auf dem Weihnachtsmarkt.“

„Und, bist du ihn losgeworden?“


 

Wochenspiegel für die 48. KW., mit Schlafen am Steuer, KI, Mitternachtssuppe und Eingang bei Gericht

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Und dann gibt es am 1. Adventssonntag 2025 natürlich auch einen Wochenspiegel, der folgende Hinweise enthält:

  1. Am Steuer eingeschlafen: grob fahrlässig?

  2. Steuerstraftaten und waffenrechtliche Zuverlässigkeit

  3. Welche Berufe sind am stärksten von künstlicher Intelligenz betroffen?

  4. Wenn Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse mitnehmen – was Arbeitgeber über die Einstufung von Informationen als Geschäftsgeheimnis wissen müssen.

  5. Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr?

  6. Welche Top Level Domain ist bei KI-Projekten vorzuziehen: .ai, .io oder doch .com?

  7. Reisemangel, wenn Durchsagen während einer Kreuzfahrt nicht ausschließlich in Deutsch erfolgen?

  8. EuGH: Entfall der Einwilligung beim Email-Newsletter?

  9. Zero-Day-Attacken: Unsichtbare Bedrohung und wirksamer Schutz

  10. und aus meinem Blog: BVerfG II: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, oder: Eingang bei Gericht entscheidend

Gesetzesvorhaben II: Strafschärfung im StGB, oder: K.O.-Tropfen sollen „gefährliches Mittel“ werden

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Im zweiten Beitrag stelle ich hier eine Gesetzesinitiative der BMJV zum materiellen Recht vor. Die geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24 (dazu: StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug). In der hatte der BGH über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-O.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgenommen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis doch recht häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar sein dürfte.

An der Stelle will das BMJV jetzt ansetzen und hat dazu den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-O.-Tropfen“ vorgelegt. Danach soll zu Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.

Das bedeutet – wenn das Gesetz wird: Der Einsatz von sog. K.-O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, wird dann mit einer Mindeststrafe fünf Jahren bestraft.

Der Referententwurf ist am 24.11.2025 an die Länder verschickt worden. Die haben Gelegenheit bis zum 19.12.2025 Stellung zu nehmen.