Und dann als letzte Entscheidung vor Weihnachten noch der OLG Hamm, Beschl. v. 17.07.2025 – 3 Ws 241/25.
Es geht in der Entscheidung um die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Notveräußerung. Betroffen waren davon zwei Pkws. Das AG hatte in dem Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB für das Land Nordrhein-Westfalen den Vermögensarrest in Höhe von 1.009.176,70 EUR in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten an angeordnet. Nachdem der Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßiger Betruges verurteilt und gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.013.776,36 EUR angeordnet worden war, wurden am 22.11.2923 in Vollziehung des Vermögensarrests gepfändet.
Für diese wurde dann später die Notveräußerung angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer als Beschwerde auszulegenden Eingabe. Während des Beschwerdeverfahrens wird die Notveräußerung erfolgreich durchgeführt.
Hierauf beantragt der Angeklagte u.a. festzustellen, dass die erfolgte Notveräußerung rechtswidrig war. Zur Begründung wird neben Ausführungen zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 111p StPO ausgeführt, die Staatsanwaltschaft habe noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens und vor Ablauf der dem Verteidiger vom Senat gesetzten Stellungnahmefrist Fakten geschaffen und hierdurch die Einwendungsmöglichkeiten des Angeklagten konterkariert. Es sei gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen worden.
Die Beschwerde hatte beim OLG Erfolg:
„Die nach §§ 304 Abs. 1, 111p Abs. 5, 162 StPO statthafte Beschwerde gegen die Anordnung der Notveräußerung ist nach § 306 Abs. 1 StPO zulässig erhoben und führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Notveräußerung.
1. Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer fortbestehenden Beschwer, sodass ihnen die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits tatsächlich oder rechtlich erledigten Entscheidung an sich fremd ist (Reichenbach in: Gercke/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 7. Auflage 2023, § 296 StPO, Rn. 14 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme weiterverfolgt werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, wenn die erledigte Maßnahme mit fortbestehenden Wirkungen einhergeht oder in Fällen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27-44, Rn. 49).
Vorliegend besteht ein nach wie vor fortwirkender Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 14 GG. So wird durch die Notveräußerung in das Sacheigentum an den beiden Fahrzeugen des Beschwerdeführers eingegriffen, da durch ihre Durchführung sein Eigentum an den Sachen durch das Eigentum an dem Veräußerungserlös ersetzt wird. Zwar muss er hierdurch nicht notwendig einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden – wie der vorliegende Fall nahelegt -, aber die Ersetzung seines Sacheigentums durch den Veräußerungserlös greift in seine grundrechtlich geschützte Position ein, mit seinem Sacheigentum (im Grundsatz) nach eigenem Belieben zu verfahren.
2. Die Notveräußerung stellt sich im Ergebnis als rechtswidrig dar.
a) ….
b) ….
c) Jedenfalls aber lässt sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen und mit den Erwägungen des Landgerichts nicht feststellen.
Die Notveräußerung kann nach § 111p Abs. 1 Satz 1 StPO angeordnet werden, wenn der Verderb oder ein erheblicher Wertverlust des gepfändeten Gegenstands drohtoder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
aa) Ein Verderb der Kraftfahrzeuge steht nicht in Rede.
bb) Feststellungen zu einem drohenden erheblichen Wertverlust lassen sich auf der Grundlage des Akteninhalts nicht treffen.
Feststellungen zu einem aufgrund fortschreitenden Fahrzeugalters für sich genommen eintretenden Wertverlust lassen sich auf der Grundlage der Gutachten oder anderweitigen Erkenntnisse nicht treffen. Es ist mangels sachverständiger Aussagen hierzu bislang nicht feststellbar, ob es sich um Gebrauchtfahrzeuge handelt, die auch ohne weitere Abnutzung grundsätzlich durch Alterung in nennenswertem Ausmaß an Wert verlieren oder eher wertstabil sind. Auch das Ausmaß eines etwaigen drohenden Wertverlusts lässt sich nach den bisherigen Erkenntnissen in keiner Weise quantifizieren.
Soweit das Landgericht auf einen Wertverlust durch lange Standzeiten abstellt, der gerichtsbekannt sei, geht dies vorliegend fehl. Eine etwaige Sachkunde der Kammer in der Bewertung von Kraftfahrzeugen liegt nicht nahe und ist jedenfalls im angegriffenen Beschluss nicht dargelegt. Nach beiden vorliegenden Gutachten sind – in nicht näher quantifiziertem Umfang -Standschäden schon bei der Wertermittlung berücksichtigt. Ohne weitergehende Aufklärung der in die Wertermittlung bereits eingepreisten Standschäden und Abgrenzung von konkret in bestimmten Zeiträumen zu erwartenden weiteren Standschäden verbietet es sich daher mit allgemeinen Erwägungen pauschal erhebliche weitere Standschäden anzunehmen. Hinzu kommt, dass eine weitere Wertminderung durch plattgestandene Reifen und rissiges und poröses Gummi, wie von der Kammer angenommen, bei dem Mercedes GLC 220d schon deswegen fernliegen, weil die Reifen sich nach den Feststellungen des Gutachtens vor der Verschleißgrenze befinden und daher ohnehin einer Erneuerung bedürfen.
cc) Auch die Feststellung, dass die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge mit erheblichen Kosten verbunden sei, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar belegbar.
Kosten für Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge werden – soweit aktenkundig – überhaupt nicht aufgewandt.
Für die Aufbewahrung fallen pro Fahrzeug nach der Mitteilung der Fa. D vom 2. Juli 2024 offenbar 1,50 € pro Tag und Fahrzeug an, wobei dieses für den Ford Mustang ab dem 27. Dezember 2023 und den Mercedes GLC 220d ab dem 22. Dezember 2023 berechnet wird. Die vorangegangene einmonatige Aufbewahrung der Fahrzeuge wird von der Fa. D offenbar nicht gesondert berechnet, sondern dürfte durch die Abschleppgebühr von 32 € pro Fahrzeug abgegolten sein. Mithin ergeben sich bis zur inzwischen durchgeführten Notveräußerung folgende Aufbewahrungskosten im Verhältnis zum gutachterlich prognostizierten Fahrzeugwert:
Ford Mustang
Mercedes GLC 220d Beginn Standgeld 27.12.2023
22.12.2023
Ende Standgeld
13.06.2025
13.06.2025
Summe Standgeld 801,00 EUR
808,50 EUR
Abschleppkosten 32,00 EUR
32,00 EUR
Gesamtkosten
833,00 EUR
840,50 EUR
Fahrzeugwert
16.500,00 EUR
19.500,00 EUR
Anteil Kosten/Wert 5,0%
4,3%
Damit sind jedenfalls bis jetzt keine im Verhältnis zum Wert der Fahrzeuge erheblichen Standkosten angefallen.
Auch ließen sich solche im Zeitpunkt der Anordnung der Notveräußerung mit den von der Kammer angestellten Erwägungen nicht prognostizieren. Die Kammer ging in dem angefochtenen Beschluss – wie sich im Nachgang herausstellte zutreffend – davon aus, dass das Urteil erster Instanz in Kürze zu erwarten war. Die Einlegung einer Revision durch den Angeklagten zu prognostizieren, mag dabei angesichts des Ganges der Hauptverhandlung noch angehen. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt die mögliche Standzeit mit der Dauer eines Verfahrens mit Aufhebung, Zurückverweisung und neuerlicher Hauptverhandlung anzusetzen, erscheint jedenfalls vor der Abfassung des Urteils verfehlt. Selbst bei zutreffender Prognose des Urteilsspruches zum 1. April 2025 und einer großzügig prognostizierten Dauer des Revisionsverfahrens von einem Jahr ergäbe sich noch kein Kostenanteil von 10% des Fahrzeugwertes:
Ford Mustang
Mercedes GLC 220d Beginn Standgeld 27.12.2023
22.12.2023
Ende Standgeld
01.04.2026
01.04.2026
Summe Standgeld 1.239,00 EUR
1.246,50 EUR
Abschleppkosten 32,00 EUR
32,00 EUR
Gesamtkosten
1.271,00 EUR
1.278,50 EUR
Fahrzeugwert
16.500,00 EUR
19.500,00 EUR
Anteil Kosten/Wert 7,7%
6,6%
