Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

OWi I: Akteneinsicht in eine elektronische Bußgeldakte, oder: Übersendung einer pdf-Datei mit Foto

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Und dann heute die erste Lieferung von OWi-Entscheidungen. Die erste der drei Entscheidungen kommt aus einem Bußgeldverfahren, die vom OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25 – angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Denn nach Auffassung des OLG ist es nicht zu beanstanden, wenn auch in eine bei Gericht elektronisch geführte Akte, die Fotos enthält, Einsicht durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte gewährt wird.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, beanstandet, dass die in der Akte befindlichen Fahrerfotos nicht im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden seien. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen, in seiner Verwerfungsentscheidung aber die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erläutert. Das OLG führt aus:

„3. Der Senat nimmt die aufgeworfene Fragestellung zum Anlass, sich mit den Regelungen der Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte grundsätzlich auseinanderzusetzen.

Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich zunächst nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO. Hierbei sieht die auf Grundlage von § 32f Abs. 6 S. 1 StPO entstandene Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV), die nach § 1 Abs. 2 Nr.1 auch für Bußgeldakten der Behörden gilt, vor, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung des Repräsentats zum Abruf (§ 2 Abs.1 S. 1 StrafAktEinV) oder durch Übersendung des Repräsentats über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt (§ 3 S. 1 StrafAktEinV). In Hessen wird regelmäßig von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht und die Bußgeldakte über das besondere Anwaltspostfach an Verteidiger übermittelt.

Was das Repräsentat ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV) (vgl. auch zur gleichlautenden Regelung in § 9 Abs. 3 der hessischen Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) für gerichtliche Akten): Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat.

Hintergrund der Umwandlung ist die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöht die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format hat sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, der auf allen Computersystemen gelesen werden kann, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Soweit die Wiedergabe eines Inhalts im Repräsentat technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen, § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV. Der Begriff der technischen Unmöglichkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle, in denen bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind – beispielsweise bei Dateien eines Tabellenkalkulationsprogramms – oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind – beispielsweise bei Bilddateien von aufwendigen Bauzeichnungen (vgl. Referentenentwurf zur gleichlaufenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes, S. 16, Referentenentwurf zur BBußAktFV S. 10 beide über https://www.bmjv.de/ abrufbar).

Da das Repräsentat nur aus dem Akteninhalt gebildet wird, ist von entscheidender Bedeutung, welche Dateien überhaupt Bestandteil der Bußgeldakte sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BBußAktFV gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als Teil der Bußgeldakte, wenn sie bewusst und dauerhaft darin gespeichert wurden. In Hessen ist dies in der Regel der Fall für Beweisfotos der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese werden als Bilddateien im Format JPG oder PNG in der Bußgeldakte gespeichert. Hingegen wird die unausgewertete Falldatei regelmäßig nicht zur Bußgeldakte genommen. Sie ist (digitales) Beweisstück, deren Einsichtsrecht sich nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO richtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. März 2025 – 2 ORbs 233/24, BeckRS 2025, 6679, beck-online).

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben. Bei der Einbettung einer Bilddatei in ein PDF-Dokument werden die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleistet, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspricht. In diesem Fall ist ein gesonderter Hinweis nach § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV nicht erforderlich.

Wenn Einsicht in die Dateien der elektronischen Akte begehrt wird, welche nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, ist dafür analog § 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ein begründeter Antrag erforderlich. Sofern die Einsicht nicht in den Diensträumen erfolgen soll – wie es regelmäßig der Fall sein dürfte -, besteht auch die Möglichkeit bei Darlegung eines berechtigten Interesses analog § 32f Abs. 2 S. 3 StPO eine digitale Kopie der Datei zur Verfügung zu stellen. Dazu stehen grundsätzlich die Möglichkeiten offen, welche die benannten Regelungen für die Übermittlung der PDF-Datei des Aktenrepräsentats vorsehen: Übermittlung eines Datenträgers (§ 6 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 3 StrafAktEinV) oder Bereitstellen der Datei zum Abruf (§ 2 StrafAktEinV).

Anzumerken ist, dass die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar ist, §§ 110c S. 1 OWiG, §?32f Abs.?3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist auch dagegen ein Antrag nach § 62 OWIG nicht statthaft.

Resümierend kann festgehalten werden, dass das beschriebene System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932).“

AE III: Akteneinsichtsgesuch der StA in Zivilakten, oder: Akteneinsicht – oder Amtshilfeerssuchen?

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Und zum Abschluss der AE-Entscheidungen hier der BayObLG, Beschl. v. 10.11.2025 – 101 Va 85/25. In dem Verfahren wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung  gegen eine Entscheidung eines LG, mit der einem Ersuchen einer StA um Aktenübersendung entsprochen wurde.

In dem Rechtsstreit forderte der Antragsteller als Kläger von dem beklagten Unternehmen Zahlung in Höhe von 16.660,00 EUR mit der Begründung, er habe im Jahr 2023 im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit der Beklagten IT-Leistungen an eine gemeinsame Endkundin erbracht und gemäß seinem Aufwand mit 14.000,00 EUR netto abgerechnet. Konkret sei es um die Integration von Kundendaten in „XXX“, einem Software-Produkt der beklagten Partei, gegangen. Die Beklagte leugnete eine Zahlungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 31.03.2025 wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Vergleich zustande gekommen ist.

Die Staatsanwaltschaft hat in einem Ermittlungsverfahren um die kurzfristige Übersendung der zu diesem Verfahren geführten Zivilakte gebeten. Das bei ihr anhängige Ermittlungsverfahren wegen „Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ richte sich u.a. gegen J. P. (den Kläger) und R. R. (den Geschäftsführer der beklagten Partei). Im Nachgang teilte die Staatsanwaltschaft mit, dem Ermittlungsverfahren liege die Anzeige einer Gerüstbaufirma zugrunde, in der der Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit einer Softwareentwicklung dieser Firma erhoben werde. Nach den Angaben der Anzeigeerstatterin werde die Werthaltigkeit dieser Softwareentwicklung durch das Verfahren des LG belegt.

Die Parteien des Zivilprozesses wurden zu dem Ersuchen angehört. Der Kläger sprach sich gegen eine Übersendung der Akte aus. Ihm sei von einem Ermittlungsverfahren nichts bekannt gewesen. Der Gegenstand des Zivilverfahrens könne unter keinem Aspekt mit dem Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Zusammenhang stehen; er, der Kläger, sei bereits seit Februar 2023 nicht mehr Geschäftsführer der Anzeigeerstatterin. Diese habe zudem mit Schreiben vom 25. März 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie hinsichtlich seiner Person kein Strafverfolgungsinteresse mehr habe. Die Beklagte widersprach einer Einsicht der Staatsanwaltschaft in die Akten des Zivilverfahrens. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Um die Wertigkeit einer Softwarelösung sei es im Verfahren nicht gegangen. Zwischen der Anzeigeerstatterin, ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern einerseits und dem Geschäftsführer der Beklagten andererseits habe es umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen gegeben, die mittlerweile abgeschlossen seien. Dem Einsichtsgesuch stehe das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Prozessparteien entgegen.

Das LG hat dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft entsprochen. Zur Begründung bezog es sich auf Art. 35 Abs. 1 GG i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO. Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich aus der Strafanzeige der Gerüstbaufirma, die jedenfalls teilweise mit dem Gegenstand des geführten Rechtsstreits in Verbindung gebracht werden könne. Die Staatsanwaltschaft sei gemäß § 160 Abs. 1 StPO zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer Aufklärung des hinter der Strafanzeige stehenden Sachverhalts.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er meint, durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten, insbesondere seinem Recht auf „Waffengleichheit“, verletzt zu sein. Solange er nicht erkennen könne, wegen welchen konkreten Sachverhalts gegen ihn ermittelt werde, könne er die möglichen Folgen einer Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft nicht beurteilen. Die Strafanzeige der Gerüstbaufirma genüge zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht nicht. Zudem habe das Landgericht das Interesse der Parteien an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie an der Vertraulichkeit persönlicher Daten nicht ordnungsgemäß gegen das Strafverfolgungsinteresse abgewogen, zumal es weder die Schwere der aufzuklärenden Straftat noch die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung oder die Folgen der Tat in den Blick genommen habe. Der Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens habe außerdem keinen Bezug zu einer Veruntreuung oder einem Vorenthalten von Arbeitsentgelt.

Das BayObLG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Aus diesen Gründen fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings statthaft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).

Bei dem angegriffenen Beschluss vom 6. Juni 2025, mit dem dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübermittlung stattgegeben worden ist, handelt es sich nicht um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung, sondern um eine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. BayObLG, Beschl. v. 2. Juni 2022, 102 VA 7/22, FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 33]; Beschl. v. 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14]); Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 23 EGGVG Rn. 4 m. w. N.).

2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.

Sein Vorbringen lässt hinreichend erkennen, dass er sich zumindest auch auf die Vertraulichkeit seiner persönlichen Daten und somit auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruft. Er macht deshalb geltend, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt werde (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 2006, 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052 [juris Rn. 9]; BGH, Urt. v. 29. April 2014, VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6). Die Aktenübermittlung stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verfahrensbeteiligten auch dann dar, wenn eine zivilgerichtliche Akte betroffen ist, die lediglich Unterlagen zu geschäftlichen Vorgängen und keine besonders sensiblen Daten enthält (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschl. v. 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschl. v. 4. August 2025, 11 VA 6/25, juris Rn. 11).

….“

AE II: Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand, oder: Wenn überhaupt, unter engen Voraussetzungen

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 05.08.2025 – 2 Ws 203/25. Gestritten wird um die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand.

Dem Angeklagten G. wird in dem Verfahren, in dem seit April 2025 die Hauptverhandlung läuft, Bestechlichkeit, Verletzung des Dienstgeheimnisses und Strafvereitelung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Staatsanwalt in der Zentralstelle für Betäubungsmittelstrafsachen der StA Hannover zur Last gelegt. Dem Angeklagten M.-F. wird Beihilfe zur Bestechung zur Last gelegt.

Die Beschwerdeführer sind als Zeugen für künftige Hauptverhandlungstermine geladen. Die Beschwerdeführer F. und G. sind Kriminalhauptkommissare beim LKA Niedersachsen, der Beschwerdeführer T. ist dort Beschäftigter. Im Tatzeitraum waren sie an Rauschgiftermittlungen beteiligt.

Der Zeugenbeistand hat die Vertretung der drei Beschwerdeführer angezeigt und beantragt, ihm vor den Vernehmungen Einsicht in die Anklageschrift, den Haftbefehl sowie die sie betreffenden Aktenbestandteile zu gewähren. Die Vorsitzende der Strafkammer hat den Antrag abgelehnt. Gegen ihre Entscheidung richtet sich die Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Beschwerde ist unbegründet. Die Vorsitzende hat eine – auch nur teilweise – Akteneinsicht für den Zeugenbeistand zu Recht abgelehnt.

1. Die Gewährung von Akteneinsicht für einen Zeugenbeistand richtet sich nach allgemeiner Auffassung nach § 475 StPO (BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – StB 46/09 -, Rn. 8, juris; OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (2/08) -, Rn. 5, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19. Januar 2010 – 1 Ws 228/09 -, Rn. 13, juris). Voraussetzung für die Erteilung – vollständiger oder teilweiser – Akteneinsicht ist deshalb ein berechtigtes Interesse des Antragstellers. Den Grund und den Umfang seines Interesses muss der Antragsteller schlüssig und einzelfallbezogen darlegen, um dem Gericht die erforderliche Prüfung und die Abwägung mit schutzwürdigen Interessen der davon Betroffenen zu ermöglichen (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 475 Rn. 4; MüKoStPO/Singelnstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 475 Rn. 17 f.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Mai 2021 – 203 VAs 82/21 -, Rn. 9, juris).

a) Allein die Stellung als Zeuge bzw. Zeugenbeistand reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses nicht aus (BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf a. a. O.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen läuft das Institut des Zeugenbeistandes gemäß § 68b StPO ohne Akteneinsicht nicht „ins Leere“. Vielmehr kann der Zeugenbeistand wesentliche Aufgaben und Befugnisse auch ohne Aktenkenntnis ausüben. Dazu gehört neben der Beratung von Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechten etwa die Anwesenheit während der Vernehmung, die Beanstandung bloßstellender, suggestiver, sachfremder und bereits gestellter Fragen sowie etwaiger Verstöße gegen die Grundregeln der Vernehmung gemäß § 69 StPO, das Hinwirken auf eine richtige Protokollierung, im Einzelfall auch auf einen eventuellen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie das Ausräumen offensichtlicher Missverständnisse (Klengel/Müller, NJW 2011, 23 f.). Diese Befugnisse gewährleisten auch ohne Aktenkenntnis die Verfahrensrechte des Zeugen auf ein faires Verfahren (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 -, BVerfGE 38, 105).

b) Die zur Begründung des Antrages angeführte Kommentarliteratur lässt die bloße Zeugeneigenschaft für die Gewährung von Akteneinsicht ebenfalls nicht ausreichen. Danach soll ein berechtigtes Interesse in besonderen Fällen vorliegen, in denen tatsächlich oder rechtlich schwierige Fragen zu klären sind, der Zeuge zur zutreffenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht in der Lage ist oder seine persönliche Sicherheit gefährdet ist (KK-StPO/Bader StPO vor § 48 Rn. 18a; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl. 2023, StPO § 68b Rn. 33) und der Zeuge sein berechtigtes Interesse darlegt (Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2017, § 68b Rn. 5). Der Senat muss nicht entscheiden, ob er dieser Fallgruppenbildung in jeder Hinsicht folgt, denn auch diese Voraussetzungen liegen jedenfalls nicht vor.

Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Zeugen und ihr Beistand ohne die Akteneinsicht „gewissermaßen orientierungslos“ wären, trifft dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zu. Zum einen hat die Strafkammervorsitzende bereits in Aussicht gestellt, die Zeugen kurz vor ihren Vernehmungen darüber zu unterrichten, worauf sie sich vorzubereiten haben. Zum anderen hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer als Angehörige des Landeskriminalamtes über den Gegenstand des Verfahrens zumindest in Grundzügen aufgrund der öffentlichen Berichterstattung unterrichtet sind. Der Zeugenbeistand selbst hat sich im Übrigen – worauf der Verteidiger Rechtsanwalt R. zutreffend hingewiesen hat – bereits am ersten Hauptverhandlungstermin in einem Fernsehinterview gegenüber dem N. R. zu dem Verfahren geäußert. In einem Interview mit der H. A. Zeitung hat er zudem Stellung dazu bezogen, wie er sich als aktiver Bundesrichter oder Behördenleiter der Staatsanwaltschaft in einem mit den Anklagevorwürfen in Zusammenhang stehenden Verfahren positioniert hätte. Damit ist die Behauptung einer fehlenden Orientierung über das Verfahren nicht zu vereinbaren.

Auch das Vorbringen, wonach der Angeklagte G. Angehörige des Landeskriminalamtes, „namentlich“ die Beschwerdeführer, des Geheimnisverrates bezichtigt habe, begründet kein berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht. Ungeachtet der bloß rudimentären Darlegung dieses Gesichtspunktes in der Antrags- und Beschwerdebegründung können die Beschwerdeführer ihre damit zusammenhängenden Rechte auch ohne Akteneinsicht ausüben. Die Behauptung, dass die Beschwerdeführer dienstliche Geheimnisse verraten hätten, ist weder tatsächlich noch rechtlich schwierig. In Anbetracht ihrer beruflichen Stellung liegt es fern, dass sie nicht in der Lage wären, diesen Vorwurf zu erfassen und bei eventuellen Fragen dazu über die Ausübung ihres Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO zu entscheiden. Ausgangspunkt für ihre diesbezüglichen Entscheidungen sind jeweils die konkret gestellten Fragen und das Wissen des Zeugen selbst, für das es nicht auf die Aktenkenntnis ankommt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.5.2002 – VI 9/01, beck-online; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2007 – (1) 2 BJs 58/06 – 2 (22/07) -, Rn. 5, juris).

Die Position der Beschwerdeführer ist nicht mit der eines Beschuldigten vergleichbar, der sich gegen die von den Ermittlungsbehörden erhobenen Vorwürfen verteidigen muss. Die sie betreffenden Behauptungen wurden vonseiten des Angeklagten G. erhoben, das Verfahren richtet sich aber nicht gegen sie als Mitbeschuldigte. Anders als im Fall eines Beschuldigten wurden die Verfahrensakten daher nicht geführt, um sie betreffende Entscheidungen vorzubereiten und einen Vorwurf ihnen gegenüber berechenbar zu machen (dazu MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 160 Rn. 48). Als Zeugen haben sich die Beschwerdeführer in diesem Verfahren gerade nicht zu verteidigen. Ihre Aufgabe beschränkt sich vielmehr auf die wahrheitsgemäße Bekundung von Tatsachen innerhalb des Beweisthemas, für die sie keine Bewertung des Akteninhalts vornehmen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; KG, a. a. O.).

c) Ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer folgt auch nicht daraus, dass die Zeugen F. und G. selbst in dienstlicher Tätigkeit – indes in anderen Ursprungsverfahren – Aktenbestandteile angefertigt haben und dienstlich zur Vorbereitung auf die Aussagen verpflichtet sind. Denn eine solche Vorbereitungspflicht besteht nur für Unterlagen, die ihnen bereits ohne weiteres zugänglich sind (Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 161 StGB, Rn. 7). Sie begründet deshalb kein subjektives Recht auf Zugänglichmachung der Informationen.

d) Im Übrigen hat der Senat eine vollständige Durchsicht derjenigen Aktenteile vorgenommen, welche die Beschwerdeführer betreffen. Auch diese Prüfung hat kein rechtlich geschütztes Interesse der Zeugen im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO ergeben, wobei der Senat von näheren Ausführungen in entsprechender Anwendung von § 480 Abs. 3 Satz 4 StPO absieht.

..“

AE I: Akteneinsicht bei Unterhaltspflichtverletzung, oder: Hauptakte ja, Kontenband nein

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Und dann geht es weiter mit StPO-Entscheidungen, und zwar zur Akteneinsicht.

Ich beginne mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 07.11.2025 – 23 Qs 25/25 – zur Akteneinsicht durch den Verletzten in den Fällen der Unterhaltspflichtverletzung. Der minderjährige Beschwerdeführer begehrt als Verletzter Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e Abs. 1 StPO) gegen seinen angeschuldigten Vater. Diesem wird die Verletzung seiner Unterhaltspflicht (§ 171 StGB) zu Lasten des Beschwerdeführers vorgeworfen. Begehrt wird Einsicht in die Hauptakte und in einen Kontenband mit Kontobewegungen. Das LG hat ein Einsichtsrecht für die Hauptakte bejaht, für den Kontenband hingegen ein berechtigtes Interesse verneint. Es führt u.a. aus:

„…..

(c) Es ist insbesondere dann geboten keine allzu hohen Anforderungen an das berechtigte Interesse zu stellen, wenn durch die beantragte Akteneinsicht keinerlei (auch nur abstrakte) Gefahr für die Wahrheitsfindung (insbesondere durch Anpassung einer bevorstehenden Zeugenaussage) droht, die Akteneinsicht mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, keine (Geheimhaltungs-)Interessen des Beschuldigten oder Dritter berührt und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Intention des Einsichtsgesuchs ersichtlich sind.

(d) Das ist hier in Bezug auf die Hauptakte der Fall.

So ist es nicht ersichtlich und liegt den Umständen nach fern, dass die Anpassung der Zeugenaussage der Zeugin W. infolge Akteneinsicht eine Rolle für den Nachweis der angeklagten Tat spielen oder die gerichtliche Wahrheitsfindung sonst beeinträchtigen könnte. Vielmehr dürfte es entscheidend auf andere Ermittlungsergebnisse ankommen.

Auch ist die Akteneinsicht mit keinem hohen Aufwand verbunden, auch vor dem Hintergrund, dass die – der Akteneinsicht im Ergebnis nicht unterliegenden – Kontoinformationen bereits in einem Sonderband ausgelagert sind.

Andere Teile der Akte – abseits des Sonderbands – sind zudem nicht grundrechts-, insbesondere persönlichkeitsrechtssensibel und; vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um die Perpetuierung des Ermittlungsverlaufs und die Schriftsätze des Rechtsbeistands der Verletzten selbst.

(5) Das berechtigte Interesse wurde auch hinreichend dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt der Akte keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind (vgl. OLG Köln NJOZ 2015, 740 Rn. 9 f.; LG Hamburg NZI 2019, 137; Burhoff/Eggers/Hirsch, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, A, Rn. 357; Singelnstein, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 475 Rn. 18 Velten, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2020, § 406e Rn 17 f.). Der plausible Vortrag der Verletzten, dass der erhebliche Zeitablauf zwischen Strafanzeige und der Terminierung der Hauptverhandlung ihr unverständlich erscheint und sie eine Verschleppung oder Übervorteilung befürchtet, ist als ausreichend anzusehen, da sie keine weitergehende Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat.

cc) Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) stehen der Einsicht in die Hauptakte zudem nicht entgegen.

Nach sachgemäßem Verständnis ist dabei im Wege sorgfältiger Abwägung ein Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten zu finden (BGHSt 39, 112, 115).

Im Hinblick auf die Hauptakte ist vorliegend – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, und auch seitens der Verteidigung in ihren Stellungnahmen nicht vorgetragen, welche Interessen, insbesondere aktenkundigen Daten zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Angeschuldigten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, der Einsicht in die Hauptakte entgegenstehen könnten. Auch ist eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung auch hinsichtlich § 406e Abs. 2 S. 2 StPO – wie ebenfalls bereits ausgeführt – oder anderer abwägungsbedürftiger Interessen nicht ersichtlich. Nicht anzuerkennen ist etwa ein – über die Gefahren der Wahrheitsfindung und der Effektivität der Strafverfolgung hinausgehendes – originäres Geheimhaltungsinteresse der Strafjustiz, die Geheimhaltung ist insofern kein Selbstzweck. Die Gewährung der Akteneinsicht geht zudem mit keiner besonderen Beanspruchung von Justizressourcen einher – auch angesichts der bereits erfolgten Auslagerung der Kontoinformationen des Angeschuldigten in einen Sonderband.

b) Bezüglich des Sonderbands mit den darin enthaltenen Kontoinformationen, insbesondere Kontoauszügen, besteht indes kein Recht auf Akteneinsicht.

aa) Es ist diesbezüglich bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse besteht.

Ob bzw. inwieweit ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft besteht, ist – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt – für das berechtigte Interesse in die Einsicht in eine Strafakte jedenfalls nicht maßgeblich, da dies in der Zuständigkeit der Zivil- oder Familiengerichte liegt, der nicht vorzugreifen ist.

bb) Der Einsicht in den Sonderband stehen jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen.

Das Interesse der Angeschuldigten und der aus den Kontoauszügen zugleich ersichtlichen Überweisungsauftraggeber bzw. -empfänger ist schutzwürdig und überwiegt dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers.

Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass mit der Akteneinsicht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl weiterer nicht betroffener Personen verkürzt würde, bezüglich derer Informationen über den Zeitpunkt, Höhe und Verwendungszweck der Transaktionen mit dem Beschwerdeführer bekannt würden.

Die Transaktionsinformationen stellen jedoch insbesondere gegenüber dem Angeschuldigten einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da die Kenntnis der Daten – in ihrer Gesamtheit – ein Persönlichkeitsprofil zu zeichnen vermag, zudem Rückschlüsse auf Aktivitäten, Lebensgewohnheiten, Aufenthaltsorte, gegebenenfalls auch soziale Kontakte, den Gesundheitszustand und Ähnliches ermöglicht.

Das Interesse des Beschwerdeführers auf vollumfassende Information oder Überprüfung der staatlichen Aufklärung und Verfolgung hat demgegenüber zurückzustehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend gerade nicht als Neben- oder Adhäsionskläger angeschlossen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch nicht vorliegen. Die für den Tatvorwurf maßgeblichen Informationen sind zudem auch aus der Hauptakte ersichtlich.

Angesichts der Sensibilität der im Sonderband enthaltenen (Konto-)Daten hat das Informationsinteresse des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass dieses bereits von Staatsanwaltschaft und Gericht auf eine etwaige Relevanz für den Tatvorwurf hin überprüft wurde und weitergehendes Interesse im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche – über die titulierten Ansprüche hinaus – nicht ersichtlich ist; ein Recht auf vollständige eigene Überprüfung hat der Beschwerdeführer insofern nicht. Sollten etwaige zivil- oder familienrechtliche Auskunftsansprüche bestehen, liegt die Zuständigkeit dort.“

StPO III: Überstellungsverfahren nach dem IStGHG, oder: Entscheidungen der OLG für unanfechtbar

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Den Abschluss macht dann heute der BGH, Beschl. v. 08.10.2025 – 2 ARs 397/25. Der äußert sich zur Zulässigkeit von Beschwerden im Überstellungsverfahren nach dem IStGHG. Mit dem IStGHG hat man zwar als Verteidiger nicht täglich zu tun, aber man sollte davon schon mal gehört haben 🙂 .

Hier hatt das OLG Brandenburg in einem Überstellungsverfahren an den Internationalen Strafgerichtshof die Durchsuchung bei dem Verfolgten und die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel angeordnet. Ferner hat es die Überstellungshaft gegen ihn angeordnet, seine Überstellung an den Internationalen Strafgerichtshof für zulässig erklärt sowie die Beschlagnahme bei seiner Habe aufgefundener 9.400 US-Dollar angeordnet.

Mit seinen Beschwerden wendet sich der Verfolgte gegen die in den Beschlüssen getroffenen Anordnungen. Ohne Erfolg, denn:

„Die Beschwerden, denen das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 nicht abgeholfen hat, waren als unzulässig zu verwerfen. § 7 Abs. 1 Satz 2 IStGHG erklärt Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Überstellungsverfahren für unanfechtbar. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 IStGHG auch für die im Rahmen eines solchen Verfahrens getroffenen Anordnungen von Beschlagnahme und Durchsuchung. Auch soweit das Oberlandesgericht die Bargeldbeschlagnahme auf § 52 Abs. 4 IStGHG stützt, ist die Entscheidung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 IStGHG der Anfechtung entzogen.

Eine Auslegung, die über § 72 IStGHG in entsprechender Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO die Beschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich. Sie scheidet im Hinblick auf den Wortlaut und den klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 14/8527, S. 44, 60, 78) aus und ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht geboten (so für das IRG bereits BGH, Beschluss vom 4. April 2024 – 2 ARs 408/23, BGHR IRG § 13 Unanfechtbarkeit 2).“