Pflichti I: 2 x Unfähigkeit der Selbstverteidigung, oder: Zeitpunkt der Beiordnung/rückwirkende Bestellung

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Und dann findet hier heute mal wieder ein Pflichti-Tag statt. Seit dem letzten habe sich einige Entscheidungen angefangen.

Ich beginne mit den Entscheidungen zum Bestellungsgrund, zur Rückwirkung und zum Zeitpunkt der Beiordnung vor. Ich stelle aber jeweils nur die Leitsätze vor. Rest dann bitte ggf. selbst lesen:

1. Gegen das Unterlassen der Entscheidung über einen Beiordnungsantrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, da das Unterlassen im Hinblick auf die Zuführung als solche einer Ablehnung gleichsteht.

2. Die Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts nach § 115a StPO ist in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Fall der notwendigen Verteidigung explizit genannt. Die Entscheidung ist gem. § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO spätestens im Rahmen der Zuführung zu treffen, wenn eine der gesetzlich normierten Ausnahmen aus § 141 Abs. 2 S. 2 StPO nicht vorliegt und der Angeklagte die Beiordnung beantragt hat.

1. Erst in Konstellationen, in denen sich beispielsweise Angeklagte gegenseitig belasten, ist es aus Gründen der Waffengleichheit geboten, einem nicht anwaltlich verteidigten Mitangeklagten einen Verteidiger beizuordnen, wenn Mitangeklagte verteidigt sind.

2. Das bloße Bestehen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist dann für sich kein hinreichender Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn zu der Aussage des Belastungszeugen weitere belastende Indizien hinzukommen. Demgegenüber ist Beiordnung aber dann nötig, wenn der belastenden Zeugenaussage entlastende Indizien gegenüberstehen, die eine sorgfältige Aussageanalyse notwendig machen.

Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist, da die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.

1. Ist davon auszugehen ist, dass sich die Beschuldigte aufgrund einer Intelligenzminderung und Verhaltensstörungen nicht selbst verteidigen kann, liegen die Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO vor.

2. § 141 Abs. 2 S. 3 StPO gilt nur für § 141 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 StPO, nicht aber für§ 141 Abs. 1 StPO.

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