Monatsarchiv: Februar 2025

Haft I: BVerfG rüffelt das OLG Dresden deutlich, oder: 0,66 Hauptverhandlungstage/Woche reichen nicht

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Heute dann ein weiterer „Hafttag“, und zwar vor allem deshalb, um den BVerfG, Beschl. v. 05.02.2025 – 2 BvR 24/25 u. 2 BvR 69/25, über den ja auch schon anderweitig berichtet worden ist, vorzustellen. Thema: Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen – Stichwort mal wieder: Terminsdichte.

Die Angeklagten befinden sich wegen des dringenden Tatverdachts insbesondere des versuchten Mordes in zehn tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung seit dem 01. bzw. 14.07.2023 in Untersuchungshaft. Das LG hat mit Beschluss vom 03.04.2024 das Hauptverfahren eröffent und Haftfortdauer angeordnet. Die Vorsitzende bestimmte den ersten Hauptverhandlungstermin auf den 03.05.2024. Dabei setzte sie zunächst sechs Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 03.05. bis zum 24.06.2024 an und bestimmte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung sukzessive weitere 15 Termine bis zum 17.12. 2024, mithin insgesamt 21 Termine.

Die Verteidiger der Beschwerdeführer haben dann am 16.10.2024 im Wege der Haftprüfung die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Das LG hielt den Haftbefehl aufrecht und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Dagegen die Beschwerde. Die StK-Vorsitzende hat dem OLG im Zuge des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt, dass sechs weitere Fortsetzungstermine bis zum 14.02.2025 bestimmt worden seien. Das OLG hat die Beschwerden als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Angeklagten mit ihren Verfassungsbeschwerden, die Erfolg hatten.

Ich erspare mir das Einstellen der allgemeinen Ausführungen des BVerfG zur Beschleunigung und zur Begründungstiefe. Das haben wir alles schon oft gelesen, leider zu oft. Auch den Inhalt der einzelnen Stellungnahmen übergebe ich dem Selbstleseverfahren. Hier kommt nur das, was das BVerfG konkret zum Verfahren ausführt:

„2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts nicht. Er zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Streitfall verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen könnten, und wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.

a) Das Oberlandesgericht selbst weist zunächst zutreffend darauf hin, dass Verhandlungsdichte und -intensität der Strafkammer den – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – grundsätzlich an die Wahrung des Beschleunigungsgrundsatzes zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen. Das Landgericht hat in jedem der vom Oberlandesgericht in den Blick genommenen Betrachtungszeiträume weit weniger als an durchschnittlich einem Tag pro Woche verhandelt, bis zum avisierten Ende der Hauptverhandlung am Februar 2025 an nur 27 Tagen innerhalb von 41 Wochen und damit an 0,66 Tagen pro Woche. Die Verhandlungsdichte sinkt noch weiter, wenn man – wie die Beschwerdeführer in ihren Aufstellungen darlegen – die fünf Sitzungstage vom 31. Juli, 9. August, 4. Oktober, 23. Oktober 2024 und 7. Januar 2025 nicht einbezieht, an denen zwar Urkunden verlesen beziehungsweise Zeugen vernommen wurden, jedoch weniger als eine Stunde verhandelt und das Verfahren dadurch nicht entscheidend gefördert wurde (vgl. BVerfGK 7, 21 <46 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 – 2 BvR 2098/12 -, Rn. 52). Angesichts der gegebenen Terminsfrequenz hätte für das Oberlandesgericht Anlass dazu bestanden zu prüfen, ob die Strafkammer ihrer Aufgabe einer vorausschauenden straffen Hauptverhandlungsplanung bei einem – wie hier – umfangreichen Verfahren hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVerfGK 7, 21 <46>; 7, 140 <158>).

b) Eine tragfähige Begründung, die die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft trotz der geringen Verhandlungsdichte und -intensität – ausnahmsweise – rechtfertigen könnte, enthält der angegriffene Beschluss indes nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben bezüglich Verhandlungsdichte und -intensität in Haftsachen grundsätzlich nicht zu vereinbarende Verfahrensgestaltung vom 24. Juni 2024 bis zum 5. September 2024 im Streitfall noch damit rechtfertigen ließe, dass aufgrund nachträglicher Informationen in erheblichem Umfang Nachermittlungen erforderlich wurden, deren Ergebnisse erst abgewartet werden mussten. Denn jedenfalls verletzen die seit dem 5. September 2024 durchgehend unterbliebenen Bemühungen um eine Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGK 12, 166 <168>; dazu Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 121 Rn. 22a; Böhm, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 121 Rn. 52).

aa) Dem angegriffenen Beschluss lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, warum im Zeitraum vom 5. September bis zum 1. November 2024 ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht vorliegen soll, obwohl doch – wie das Oberlandesgericht selbst ausführt – mit Ausnahme der vom Handy der Zeugin R. stammenden Chatnachrichten, die in der Folge noch verzögerungsfrei zum Gegenstand eines Selbstleseverfahrens gemacht worden seien, alle anderen aus Sicht der Strafkammer vorzunehmenden Beweiserhebungen bereits durchgeführt gewesen waren. Der vage Hinweis auf die von der Verteidigung benötigte – für sich allein als Rechtfertigung offenbar auch aus Sicht des Oberlandesgerichts nicht ausreichende – Vorbereitungszeit insbesondere bezüglich der nach dem Ergebnis der Nachermittlungen erforderlichen Vernehmungen der Zeugin R. und (erneut) des Geschädigten S. genügt hier nicht. Die vom Oberlandesgericht insoweit weiter in den Blick genommenen terminlichen Verhinderungen „bei allen Verfahrensbeteiligten einschließlich der Schöffen“ führen zu keinem anderen Ergebnis. Ersichtlich stellt das Oberlandesgericht insoweit auf die Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. November 2024 ab, nach der aufgrund mehrerer Ortsabwesenheiten von Schöffen oder Kammermitgliedern im Oktober 2024 entweder überhaupt nicht oder nur in deutlich eingeschränktem Umfang habe verhandelt werden können. Dabei hat sich das Oberlandesgericht nicht mit der Frage befasst, ob diese Ortsabwesenheiten und die damit verbundenen, bei nur zwei Terminen mit einer Länge von jeweils weniger als einer Stunde und nur einer Zeugenvernehmung sowie Urkundenverlesung beträchtlichen Unterbrechungszeiten über einen Zeitraum von mehr als einem Monat durch zwingende und nicht der Justiz anzulastende Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 -, Rn. 53) veranlasst waren, was sich der Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer im Übrigen auch nicht entnehmen lässt.

bb) Soweit einer Terminierung im November und Dezember 2024 nach der Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 29. November 2024 Verhinderungen eines oder mehrerer Verteidiger entgegenstanden, vermag im Übrigen auch dies eine unzureichende Terminsdichte im Grundsatz nicht zu rechtfertigen. Kollidiert wegen Terminschwierigkeiten des Verteidigers das Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, mit seinem Recht auf zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft, so kann die Terminslage der Verteidigung nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. Das Hinausschieben der Hauptverhandlung wegen Terminschwierigkeiten der Verteidiger ist – auch wenn das Recht, sich vom Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, Verfassungsrang hat (vgl. BVerfGE 39, 156 <163>) – kein Umstand, der eine erhebliche Verzögerung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGK 10, 294 <306>; BVerfG, Beschluss der Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20 -, Rn. 74). Zwar zog die Strafkammer jedenfalls in Bezug auf zwei Termine in der 45. und 46. Kalenderwoche die Vertretung der betroffenen Angeklagten durch sogenannte „Terminsverteidiger“ oder „einen (bisher nicht am Verfahren näher beteiligten) dritten Verteidiger“ im Ausgangspunkt zutreffend in Erwägung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20 -, Rn. 74). Zu den weiteren Terminen in der 47. bis 50. Kalenderwoche, in denen überwiegend keine Beweisaufnahme stattfand, verhalten sich aber weder die Vorsitzende der Strafkammer noch das Oberlandesgericht. Soweit in den Monaten November und Dezember 2024 jeweils an drei Tagen mit nennenswerter Dauer und Inhalt verhandelt wurde, mag darin zwar eine Erhöhung der Verhandlungsdichte und -intensität erblickt werden können. Diese ist allerdings nicht im Ansatz geeignet, die erhebliche, bereits eingetretene Verfahrensverzögerung auszugleichen.

cc) Das Oberlandesgericht hat es schließlich versäumt, die ihm bekannte und damit absehbare weitere Planung der Hauptverhandlung in den Monaten Januar und Februar 2025 einer am Maßstab des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots orientierten Betrachtung zu unterziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2007 – 2 BvR 1850/07 -, Rn. 5 m.w.N.; Böhm, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 121 Rn. 52a). Hierzu bestand besonderer Anlass, denn auch die laut Mitteilung der Vorsitzenden der Strafkammer vorgesehenen weiteren Hauptverhandlungstage erreichen mit sechs Terminen in sieben Wochen und einer weiteren Verhandlungspause von knapp drei Wochen nicht das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß von mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 <46 f.>; 7, 140 <157>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 -, Rn. 52). Zudem lagen – auch nach Maßgabe der eingesehenen Akte – keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhandlungstermine im Januar und Februar 2025 – jedenfalls teilweise – wegen des bevorstehenden Erlasses eines Urteils möglicherweise entbehrlich werden könnten. Im Ergebnis ist damit dem Oberlandesgericht aus dem Blick geraten, dass auch in den Monaten Januar und Februar 2025 mit jeweils drei Verhandlungstagen weder die von Verfassungs wegen erforderliche Terminsdichte erreicht, geschweige denn die bereits eingetretene Verfahrensverzögerung ansatzweise ausgeglichen wird.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie stehen Grundgebühr und Verfahrensgebühr zueinander?

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Und dann noch die Rätsel-Lösung.

Gefragt hatte ich am Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie stehen Grundgebühr und Verfahrensgebühr zueinander?

Dazu hatte es von mir folgende längere Antwort gegeben:

„Moin,

ja das „heißt es“ und es steht auch so in der Anmerkung zur Nr. 4100 VVRVG. Da heißt es „entsteht neben der Verfahrensgebühr“. Und das gilt immer. Die Grundgebühr ist im Grunde eine Art Verfahrensgebühr, die die Tätigkeiten der Einarbeitung pp. besonders honoriert. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 517/12, S. 439 = BT-Drucks. 17/11471, S. 281) entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des „Betreibens des Geschäfts“ entgolten (die Formulierung in Vorb. 4 Abs. 2 VV – „einschließlich der Information“). Außerdem entsteht daneben immer auch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV. Diese honoriert den zusätzlichen Aufwand, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV hat also den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert“ (BR-Drucks 517/12, S. 439 = BT-Drucks 17/11471, S. 281).

Wenn nach der Einarbeitung pp. keine Tätigkeiten mehr verbleiben, die unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallen, ist das ggf. eine Frage der Höhe der Verfahrensgebühr, aber keine Frage des Entstehens. Beim Wahlanwalt kann also die VG ggf. nur in Höhe der Mindestgebühr anfallen, das Problem haben Sie als Pflichtverteidiger aber nicht.

Also auf jeden Fall am KFA festhalten und den Rechtspfleger auf einen Kommentar verweisen, da kann er das alles nachlesen. Wehret den Anfängen. Wir hatten jetzt leider schon ein paar Gerichte, die diesen Blödsinn auch vertreten. Alles gebührenrechtliche Ignoranz.

Im Übrigen kann man auch trefflich darum streiten, ob die VG nicht durch die erbrachten Tätigkeiten entstanden ist, auch wenn es dem Rechtspfleger nicht zu gefallen scheint.2

Ich verstehe wirklich nicht, was dieser Blödsinn, der da veranstaltet wird soll. Man negiert damit die RVG-Änderungen an der Stelle. Mag ja sein, dass das der Staatskasse nicht gefällt, aber es steht nun mal so im Gesetz.

Corona II: Unterbrechung der Hauptverhandlung, oder: Zusammenspiel der Hemmungsvorschriften

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 23.10.2024 ? 2 StR 471/23 -, der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist, geht es um eine Problematik in Zusammenhang mit der Unterbrechung der Hauptverhandlung (§ 229 StPO). Stichwort: Anwendbarkeit der „Sonderhemmungsvorschrift des § 10 EGStPO.

Der Angeklagte hat mit seiner Revision einen Verstoß gegen § 229 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 10 EGStPO gerügt. Fem lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung in dem anfänglich gegen fünf Angeklagte geführten Verfahren, die am 13.11.2019 begonnen hatte, wurde – nach vorangegangenem Hauptverhandlungstermin vom 18.11.2021 – am 25.11.2021, dem 106. Hauptverhandlungstag, unterbrochen. Das gegen die Angeklagte gerichtete Verfahren wurde am selben Tage abgetrennt, weil die sachverständig beratene Strafkammer die Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten unter anderem wegen einer akuten schweren depressiven Erkrankung mit ungewissem Ausgang festgestellt hatte. Obwohl die Angeklagte am 13.01.2022 wieder verhandlungsfähig war, wurden die in der Folge für den 24. und 25.01.2022 bestimmten Hauptverhandlungstermine aufgehoben, da sich die Angeklagte vom 20.01.2022 bis zum 31.01.2022 aufgrund eines Kontakts mit Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert waren, in Quarantäne befand. Ein weiterer für den 09.02.2022 anberaumter Hauptverhandlungstermin entfiel ebenfalls, weil ein Mitglied der Strafkammer in der Zeit vom 06.02.2022 bis zum 13.02.2022 wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Die Hauptverhandlung wurde sodann am 23.02.2022 fortgesetzt.

Das Landgericht stellte am 04.03.2022 durch Beschluss fest, dass der Lauf der Unterbrechungsfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 13.01.2022 wegen der Erkrankung der Angeklagten gehemmt gewesen sei; zudem sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO die Frist des § 229 Abs. 1 StPO in der Zeit vom 20.012022 bis zum 31.012022 und vom 06.02.2022 bis zum 13.02.2022 gehemmt gewesen, weil in diesen Zeiträumen eine Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht habe stattfinden können.

Die Revision hatte einen Rechtsfehler darin gesehen, dass das LG neben dem Hemmungstatbestand des § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StPO weitere Hemmungszeiträume auf § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gestützt habe, da weder eine mehrfache Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO ohne dazwischen liegenden Verhandlungstag noch eine kumulative Anwendung beider Vorschriften in Betracht komme.

Der BGH sieht das anders. Ich stelle hier dann nur den Leitsatz des BGH ein, und zwar:

1. Innerhalb eines Unterbrechungszeitraumes konnte § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO in der Fassung vom 27. März 2020 mehrfach greifen, ohne dass zwischen den Hemmungszeiträumen zur Sache verhandelt worden sein musste.

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO trat als weiterer Hemmungstatbestand neben § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, so dass beide Vorschriften kumulativ zur Anwendung kommen konnten.

Rest bitte selbst lesen. Entscheidung muss man sich merken, wenn solche Fragen mal wieder – hoffentlich nicht – eine Rolle spielen.

Corona I: Abrechnungsbetrug bei Corona-Tests, oder: Unter falschem Namen betriebene Teststellen

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In die 8. KW./2025 geht es dann mit zwei „Corona-Entscheidungen“. Das sind dann mal wieder „Nachbereitungs-/Aufarbeitungsentscheidungen“ zur Corona-Pandemie. Beide Entscheidungen kommen vom BGH.

Ich stelle hier zunächst den BGH, Beschl. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23 – vor. Es geht um Abrechnungsbetrug in Zusammenhang mit der Durchführung von Corona-Tests. Das LG Berlin hatte den Angeklagten C. im März 2023 wegen Betrugs in 67 Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen seine Schwester, die Angeklagte W., hatte es wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,

Nach den Feststellungen des LG betrieb der Angeklagte C. in Berlin mehrere Spätkaufgeschäfte und Gaststätten. Er hatte sich dann durch die Senatsverwaltung für Gesundheit für 18 Teststellen mit der Durchführung von Corona-Tests beauftragen lassen, wobei er bis auf zwei alle Teststellen unter Fremd- und Falschpersonalien anmeldete. Zwischen Mai und Oktober 2021 rechnete er bei der KV Berlin für alle 18 Teststellen in einer Vielzahl von Fällen Testleistungen ab, die nicht durchgeführt worden waren. So fanden an elf Standorten in Wahrheit überhaupt keine Corona-Tests statt, an den übrigen sieben Teststellen stets deutlich weniger als in den Abrechnungen angegeben. Aufgrund der Abrechnungen überwies die KV Berlin insgesamt 9.733.981,04 EUR auf verschiedene Konten, darunter auch auf solche der Angeklagten W. Nach den Feststellungen unterstützte diese ihren Bruder durch die Bereitstellung der Konten, die Veranlassung von Bargeldauszahlungen und durch die Gestattung der Verwendung ihrer Personalien zum Betrieb von Teststellen.

Hinsichtlich der unter falschen Personalien betriebenen Teststellen hat das LG den gesamten Auszahlungsbetrag als Schaden angesetzt, auch wenn an diesen Stationen vereinzelt Tests durchgeführt wurden, da die Testleistungen in diesen Fällen nicht durch die beauftragte Person erbracht worden seien. Bei einer unter eigenem Namen betriebenen Teststelle hat das LG hingegen die Vergütung ermittelt, die auf die dort nach ihrer Schätzung tatsächlich erbrachten Testleistungen entfiel, und zwar 63.879,03 EUR, und diese von der Schadenssumme abgezogen, da dem Angeklagten C. insoweit ein Erstattungsanspruch zugestanden habe. In dieser Höhe hat sie von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüber beiden Angeklagten abgesehen.

Der BGH hat nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die lediglich eine Korrektur des Einziehungssauspruchs verfolgte, das Urteil hinsichtlich des Angeklagten C. in den betreffenden Fällen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Das LG habe sein Urteil insoweit auf lückenhafte und widersprüchliche Feststellungen gestützt. Es habe insbesondere Umstände außer Betracht gelassen, die eine dem angenommenen Erstattungsanspruch entgegenstehende Betrugsstrafbarkeit begründen könnten. Nicht in den Blick genommen habe das LG Hinweise darauf, dass der Angeklagte C. seine Dokumentationspflichten nicht erfüllt und in seinen Teststellen sowohl ungeschultes Personal eingesetzt habe als auch bei Abnahme der Tests die Wartezeit nicht eingehalten worden seien. Da somit im Raum stehe, dass er bei den Abrechnungen einheitlich auch über diese Umstände und nicht nur – wie das LG angenommen habe – über die Anzahl der durchgeführten Tests täuschte, hatte konnte der Schuldspruch des Angeklagten C. in den betroffenen Fällen keinen Bestand haben. Dies führt dann insoweit auch zum Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs sowie zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten W.

Es ist ein umfangreich begründeter Beschluss, daher hier nur die Zusammenfassung. Bei Interesse bitte im Volltext selbst lesen.

Sonntagswitz, heute zum Kartenspielen

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Bei Thema für den Sonntagswitz hatte ich heute die Qual der Wahl: Entweder Valentinstag oder Kartenspielen (steht bei mir heute an). Ich habe mich dann mal für das Kartenspielen entschieden. „Valentinstag“ ist nicht so meins 🙂 .

Hier kommen dann:

Der Pfarrer wettert von der Kanzel gegen das Laster des Kartenspieles:

“Es ist ein Jammer, wie viel kostbare Zeit damit vertan wird!”

Da ruft ein Mann aus der hinteren Bankreihe: “Ja, besonders beim Mischen!”


Zwei Frauen erzählen über ihre ehemaligen Verehrer.

Die eine prahlt: „Mir lag sogar einmal ein König zu Füßen.“

Die andere sagt: „Der ist dir wohl beim Kartenspielen runtergefallen.“


Vier Schafkopffreunde sitzen beim Spiel.

Der 80 jährige Huber-Bauer spielt gerade ein Schellnsolo.

Mitten im Spiel greift er sich plötzlich ans Herz und fällt tot vom Hocker. Dabei fallen ihm die Karten aus der Hand.

Diese Gelegenheit lassen sich die anderen Spieler nicht entgehen und werfen einen Blick auf die restlichen Karten.

Da sagt der Maier Hias etwas hinterfotzig, „Ja mei, der hed sowieso nimmer gstocha“.


“Du Wirt, habe ich gestern Abend wirklich für 150 EUR getrunken und beim Doppelkopf verspielt?”

„Ja, das muss ich leider bestätigen.”

“Gott sei Dank, ich dachte schon, ich hätte des Geld verlor`en.”