Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie stehen Grundgebühr und Verfahrensgebühr zueinander?

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Und dann noch die Rätsel-Lösung.

Gefragt hatte ich am Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie stehen Grundgebühr und Verfahrensgebühr zueinander?

Dazu hatte es von mir folgende längere Antwort gegeben:

„Moin,

ja das „heißt es“ und es steht auch so in der Anmerkung zur Nr. 4100 VVRVG. Da heißt es „entsteht neben der Verfahrensgebühr“. Und das gilt immer. Die Grundgebühr ist im Grunde eine Art Verfahrensgebühr, die die Tätigkeiten der Einarbeitung pp. besonders honoriert. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 517/12, S. 439 = BT-Drucks. 17/11471, S. 281) entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten in jedem (gerichtlichen) Verfahren eine Verfahrensgebühr als Ausgangsgebühr. Durch sie wird bereits die Information als Bestandteil des „Betreibens des Geschäfts“ entgolten (die Formulierung in Vorb. 4 Abs. 2 VV – „einschließlich der Information“). Außerdem entsteht daneben immer auch eine Grundgebühr Nr. 4100 VV. Diese honoriert den zusätzlichen Aufwand, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt. Die Grundgebühr Nr. 4100 VV hat also den „Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert“ (BR-Drucks 517/12, S. 439 = BT-Drucks 17/11471, S. 281).

Wenn nach der Einarbeitung pp. keine Tätigkeiten mehr verbleiben, die unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallen, ist das ggf. eine Frage der Höhe der Verfahrensgebühr, aber keine Frage des Entstehens. Beim Wahlanwalt kann also die VG ggf. nur in Höhe der Mindestgebühr anfallen, das Problem haben Sie als Pflichtverteidiger aber nicht.

Also auf jeden Fall am KFA festhalten und den Rechtspfleger auf einen Kommentar verweisen, da kann er das alles nachlesen. Wehret den Anfängen. Wir hatten jetzt leider schon ein paar Gerichte, die diesen Blödsinn auch vertreten. Alles gebührenrechtliche Ignoranz.

Im Übrigen kann man auch trefflich darum streiten, ob die VG nicht durch die erbrachten Tätigkeiten entstanden ist, auch wenn es dem Rechtspfleger nicht zu gefallen scheint.2

Ich verstehe wirklich nicht, was dieser Blödsinn, der da veranstaltet wird soll. Man negiert damit die RVG-Änderungen an der Stelle. Mag ja sein, dass das der Staatskasse nicht gefällt, aber es steht nun mal so im Gesetz.

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