Monatsarchiv: August 2021

StPO III: Volksverhetzung in Form der „Holocaustlüge, oder: „Bedeutungslose (Hilfs)Tatsache“

© artefacti – Fotolia.com

Die dritte Entscheidung des Tages kommt dann vom OLG Hamm, und zwar mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 01.06.2021 – 3 RVs 19/21.

Es geht um folgenden Sachverhalt:

„Nach den Feststellungen der kleinen Strafkammer nahm der Angeklagte am 00.00.0000 in C an einer von Mitgliedern der Partei „Die Rechte“ aus E angemeldeten Veranstaltung teil, die zum 00. Geburtstag der bekannten und mehrfach verurteilten Holocaust-Leugnerin V, mit der der Angeklagte befreundet ist, stattfand. Auf der Veranstaltung trat er als Redner auf und hielt eine etwa neunminütige Rede, die noch heute bei „youtube“ abrufbar ist. In dieser – in dem angefochtenen Urteil im vollständigen Wortlaut mitgeteilten – Rede äußerte er u. a.: „Die Juden haben Christus verworfen, haben ihn kreuzigen lassen, sie haben sein Opfer für sich in Anspruch genommen und brauchten einen anderen Mythos. Den haben sie geschaffen und der findet auch seinen Niederschlag in § 130 Strafgesetzbuch.“ Durch diese Passage, so das Landgericht, habe der Angeklagte bewusst und gewollt den Holocaust als Erfindung der Juden dargestellt, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass dies von Dritten, insbesondere Teilnehmern der Veranstaltung, auch entsprechend verstanden werden würde.“

Dagegen die Revision, die keinen Erfolg hatte. Zur erhobenen Verfahrensrüge führt das OLG aus:

„1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte die Ablehnung seines Antrags auf Erhebung des Sachverständigenbeweises „zum Beweis der Tatsache, dass von verschiedenen Strömungen der jüdischen Religion die im christlichen Glauben als Voraussage des Erscheinens Jesu Christi verstandenen Texte im Kapitel 53 des Buches Jesaja dahingehend interpretiert werden, dass ein erheblicher Teil des jüdischen Volkes als Opfer sterben müsse und diese Lehre bereits vor 1933 vertreten wurde“. Das Landgericht hat die beantragte Beweiserhebung zutreffend gem. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO als bedeutungslos abgelehnt.

Bei der unter Beweis gestellten Behauptung handelt es sich um eine Hilfstatsache. Der Antrag betrifft nicht die dem Angeklagten als strafbar vorgeworfene Äußerung als solche, sondern hat angebliche religiöse Ansichten zum Gegenstand, aus deren Existenz aus Sicht des Angeklagten der Schluss zu ziehen sei, dass es sich bei der ihm vorgeworfenen Äußerung nicht um ein Leugnen von Tatsachen, sondern um eine theologische Meinungsäußerung handele.

Diese Hilfstatsache war aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung bedeutungslos. Denn sie hätte auch im Falle ihrer Bestätigung keinen Einfluss auf die tatrichterliche Überzeugung vom entscheidungserheblichen Sachverhalt gehabt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1999 – 1 StR 122/99 -; Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 154/13 -, beide juris; Julius in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 244, Rn. 30; Trüg/Habetha, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016, § 244, Rn. 240; Meyer-Goßner, StPO, 63. Auflage 2020, § 244, Rn. 56). Zutreffend ist das Landgericht in seinem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss davon ausgegangen, dass die Bewertung der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerung als strafbar nicht davon abhängt, ob es die unter Beweis gestellten Strömungen in der jüdischen Religion tatsächlich gibt.

Denn „Leugnen“ im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB ist u. a. das Bestreiten des nationalsozialistischen Völkermordes an den europäischen Juden. Ob es sich bei einer Äußerung um ein solches Bestreiten handelt, hat das Tatgericht durch Auslegung der Äußerung auf ihren tatsächlichen Gehalt hin zu ermitteln. Als Kriterien dieser Auslegung sind der Wortlaut der Äußerung, ihr sprachlicher Kontext, die nach außen hervortretenden Begleitumstände sowie die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 3 StR 449/15 -, juris). Darauf hat auch das Landgericht zutreffend abgestellt.

Es lag auf der Hand, dass die beantragte Beweiserhebung für die Aufklärung dieser entscheidenden Gesichtspunkte nicht von Belang war. Denn auch, wenn die behaupteten theologischen Ansichten tatsächlich wissenschaftlich vertreten würden, wäre die Äußerung des Angeklagten nicht als Beitrag zu einem theologischen Diskurs zu verstehen gewesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, ist die fragliche Äußerung nicht bei einem Symposium von Religionswissenschaftlern, sondern auf einer Sympathiekundgebung für eine Holocaustleugnerin gefallen. Vor diesem Hintergrund war auch eine weitergehende Würdigung der Beweislage in dem die Beweiserhebung ablehnenden Beschluss ausnahmsweise entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1982 – 5 StR 567/81 -; Beschluss vom 24. August 1999 – 1 StR 672/98 -; beide juris).“

StPO II: Die Wiedereinsetzung von Amts wegen, oder: Wenn die Postlaufzeit zu lang ist

Bild von Gentle07 auf Pixabay

Die zweite Entscheidung, der OLG Celle, Beschl. v. 09.07.2021 – 2 Ws 194/21 – ist in einer Maßregelvollzugsache ergangen. Das ist aber für die vom OLG u.a. entschiedene „Wiedereinsetzungsfrage“ ohne Bedeutung.

Die Strafvollstreckungskammer hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschlossen. Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 09.06.2021 zugestellt wurde, wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Beschwerdeschreiben weist einen Poststempel vom 15.06.2021 auf und ist am 17.06.2021 beim Landgericht eingegangen.

Das OLG hat von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt:

„1. Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.

Der Senat schließt sich der verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen darf, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020, IX ZA 4/20, juris; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009, NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. September 2013, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, NJW 2009, 2230). Beim Versand eines einfachen Briefes darf er davon ausgehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingeht. Denn dies entspricht nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern.

Der Untergebrachte durfte deshalb darauf vertrauen, dass sein (spätestens) am 15. Juni 2021 zur Post gegebener Brief am 16. Juni 2021 und damit innerhalb der Beschwerdefrist beim Landgericht eingehen würde.“

Auf die anderen vom OLG angesprochenen materiellen Fragen komme ich zurück.

StPO I: Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag, oder: Die versäumte Handlung muss man nachholen

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Heute dann StPO-Entscheidung. Ich beginne mit einer Entscheidung zur Wiedereinsetzung, und zwar mit dem KG, Beschl. v. 07.04.2021 – 3 Ws (B) 80/21. Das AG hat den Betroffenen im Verfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG verurteilt. Gegen den Beschluss hat der Verteidiger des Betroffenen ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, dass er weder begründet noch mit Anträgen versehen hat. Das AG hat das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, es seien bis zum Abschluss der sich nach §§ 345, 43 StPO bestimmenden Frist keine Beschwerdeanträge bei Gericht eingegangen. Der Betroffenen hat dann einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe von der Existenz des Verwerfungsbeschlusses wegen seiner Covid 19-Erkrankung lediglich über seine Frau erfahren. Der ihm gemachte Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit sei unzutreffend. Zudem sei die Zustellung des Bußgeldbescheides nicht binnen drei Monaten erfolgt. Das KG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:

„1. Der sich offenkundig auf die versäumte Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde beziehende Wiedereinsetzungsantrag ist nach Maßgabe von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 342 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 2 StPO bereits unzulässig. Denn ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller die versäumte Handlung – hier die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde – binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachholt, woran es im vorliegenden Fall fehlt. Zwar ist der Vortrag des Betroffenen in seiner Gesamtheit dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Januar 2021 beantragt. Auch war bei Eingang des Schreibens des Betroffenen vom 28. Februar 2021 (am 2. März 2021) die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO noch nicht abgelaufen.

Eine versäumte Handlung gilt jedoch nur dann als nachgeholt, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (vgl. BGH NJW 1997, 1516 und bei Miebach in NStZ 1989, 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 45 Rdn. 11 m.w.N.; Maul in KK-StPO 8. Aufl., § 45 Rdn. 9 m.w.N.). Der Antrag des Betroffenen genügt nicht den Formerfordernissen von §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO, da der Betroffene einen wirksamen Rechtsbeschwerdeantrag nur durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts stellen kann. Dies ist bis zum Ablauf der nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO (beginnend ab Ablauf der Rechtsmittelfrist) einen Monat betragenden Begründungsfrist jedoch nicht geschehen; bis heute liegt kein der Form von § 345 Abs. 2 StPO entsprechender Antrag vor.“

Manches „Verteidigerhandeln“ versteht man nicht.

Pflicht III: Rechtsmittel gegen Verteidigerbestellung, oder: Ist die sofortige Beschwerde ausgeschlossen??

© fotomek – Fotolia.com

Und zum Schluss dann noch der OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.07.2021 – 4 Ws 97/21 – zur Frage des Ausschlusses der sofortigen Beschwerde gegen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO.

Der Untergebrachte wendet sich gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers, er erstrebt quasi die Auswechselung des bestellten Pflichtverteidigers. Das hat die StVK abgelehnt. Dazu dann das OLG:

1. Das Rechtsmittel ist zulässig erhoben.

a) Die sofortige Beschwerde ist zunächst vorliegend nicht gem. § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO ausgeschlossen, weil der Untergebrachte einen Antrag nach 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO stellen könnte.

Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers – durch das mit der Sache befasste Gericht bzw. dessen Vorsitzenden – aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger u.a. dann zu bestellen, wenn dem Beschuldigten zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, er innerhalb von drei Wochen seit der Bekanntmachung der Beiordnung einen entsprechenden Antrag stellt und dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dabei steht dem Setzen einer kurzen Frist der Fall gleich, dass dem Beschuldigten – wie hier – überhaupt keine Gelegenheit zur Benennung eines zu bestellenden Verteidigers gegeben wurde (Krawczyck, in: BeckOK StPO, 39. Edition, Stand: 01.01.2021, Rn. 10, 11 m.w.N.). Kann der Beschuldigte einen solchen Antrag stellen, ist in § 142 Abs. 7 Satz 2 der Ausschluss der sofortigen Beschwerde bestimmt.

Fraglich erscheint allerdings, wann der Beschuldigte einen solchen Antrag im Sinne der Vorschrift stellen „kann“. Nach Auffassung des Senats ist das nur in denjenigen Konstellationen der Fall, in denen das Rechtsschutzziel des Beschuldigten auf Auswechslung eines bestellten Verteidigers gegen einen bestimmten anderen Verteidiger gerichtet ist (in diesem Sinne wohl auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Mai 2021 – 2 Ws 37/21 – Rn. 16 –juris), d.h. er auch mit der sofortigen Beschwerde einen konkreten Verteidigerwechsel begehrt; denn nur in diesen Fällen ist die vom Gesetzgeber ohne nähere Begründung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (sog. „PKH-Richtlinie“), durch die eigentlich eine Effektivierung des Rechtsschutzes im Bereich der Pflichtverteidigung angestrebt war, vorgesehene Ausnahme unter dem Gesichtspunkt des dann zumindest zunächst fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu rechtfertigen (vgl. dazu Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 140 Rn. 133). Würde man die Ausnahme auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die Beiordnung eines bestimmten Verteidigers wendet, ohne jedoch einen anderen Verteidiger konkret zu benennen, der an dessen Stelle treten soll, ebenfalls der Ausnahme des § 142 Abs. 7 S. 2 StPO unterwerfen, so wäre dem Beschuldigten damit faktisch eine Pflicht zur Benennung eines Verteidigers aufgebürdet, die mit § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO, der lediglich vorsieht, dass der Beschuldigte hierzu Gelegenheit erhalten muss, nicht in Einklang stünde.

…..

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil das Landgericht dem Untergebrachten keine Gelegenheit gegeben hat, vor der Bestellung des Pflichtverteidigers selbst einen solchen zu bezeichnen, und damit gegen § 142 Abs. 5 StPO verstoßen hat. Dass Rechtsanwalt G. dem Untergebrachten bereits in den letzten beiden Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB beigeordnet war, ohne dass dem – soweit für den Senat ersichtlich – ausdrücklich widersprochen worden war, ließ die Verpflichtung des Gerichts, dem Untergebrachten das Bezeichnungsrecht erneut zu gewähren, nicht entfallen (zur Ausgestaltung der früheren Soll-Vorschrift als nunmehr zwingende Regelung durch das Gesetz zur Reform des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 (BGBl. I S. 2128) vgl. Jahn, a.a.O., § 142 Rn. 34 -). beruht auf analoger Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Pflichti II: Und nochmals rückwirkende Bestellung, oder: Dissens in Hamburg

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Posting dann ein Beschluss zur Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung des Pflichtverteidigers. Das LG Hamburg hat die im LG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2021 – 622 Qs 22/21 – anders als das übergeordnete OLG – bejaht, und zwra mit folgender Begründung:

„In der sowohl von dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg in dem angefochtenen Beschluss als auch von Rechtsanwalt pp. in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 6. November 2020 — Ws 962-963/20) wird die Auffassung vertreten, dass die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers jedenfalls dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung über den Beiordnungsantrag wesentlich verzögert wurde (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 — 1 Ws 260/21, und LG Regensburg, Beschluss vom 30.Dezember 2020 — 5 Qs 188/20).

In Anbetracht der erfolgten Gesetzesänderung und der damit verbundenen Stärkung der Rechte des Beschuldigten schließt sich die Kammer unter den hier gegebenen besonderen Umständen des Falls der Ansicht des OLG Nürnberg an und erachtet es ausnahmsweise für zulässig, auch rückwirkend für den Zeitraum ab Antragstellung einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Das OLG Nürnberg stützt seine Ansicht unter anderem nachvollziehbar auf die der Gesetzesänderung zugrundeliegenden „PKH-Richt-linie“ RL 2016/1919/EU, insbesondere deren Art. 4, wonach die Bezahlung des Rechtsbeistandes mittelloser Beschuldigter durch die Mitgliedstaaten rechtzeitig und praktisch wirksam sichergestellt werden soll. Eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten als deklariertes Regelungsziel würde jedoch unter-laufen, wenn eine Pflichtverteidigung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde (weitergehend OLG Bamberg aaO: Das Gericht zieht für die Richtigkeit seiner Auffassung über die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers eine Parallele zur ausnahmsweise zulässigen rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der StPO und ZPO). Die vom Hanseatischen Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 — 2 Ws 112/20 geführte Argumentation gegen diese die PKH-Richtlinie EU 2016/1919 heranziehende Ansicht verfängt zur Überzeugung der Kammer für den hier vorliegenden Fall einer offensichtlichen Verzögerung der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung nicht. Dieser Entscheidung lag einerseits erkennbar kein Fall der verzögerten Pflichtverteidigerbestellung zugrunde. Das Argument, dass die Richtlinie keineswegs vorsieht, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten, gar nach rechtskräftig erfolgter kostenpflichtiger Verurteilung noch eine Beiordnung eines Verteidigers vorzunehmen, kann andererseits schon deshalb nicht auf hiesigen Fall übertragen werden, weil hier keine kostenpflichtige Verurteilung als verfahrensabschließende Maßnahme ergangen ist.

Auch der Umstand, dass die im Zuge der gesetzlichen Neuregelung bisher statthafte einfache Beschwerde durch die sofortige Beschwerde nach § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO ersetzt worden ist, legt nahe, dass gesetzgeberische Intention eine schnelle Bestellungsentscheidung war, was überdies auch durch das neu gefasste Unverzüglichkeitsgebot in § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommt (OLG Nürnberg aaO).

…..“.

Und aus dem „Lager“ derjenigen Gericht, die eine nachträgliche Bestellung immer noch ablehnen, hier nur der Hinweis auf:

„Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht haben sich um eine schnelle Bescheidung des Antrages zu bemühen. Zwar liegt eine ungebührliche Verzögerung der Bearbeitung im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer noch nicht vor. Hingegen erschließt sich der Kammer nicht, warum mit der Übersendung der Akte an das Amtsgericht am 09.06.2021 nicht bereits eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte, obwohl die Voraussetzungen bereits vorlagen und ein solches Vorgehen bereits beabsichtigt war. Sofern die Voraussetzungen für eine bereits erfolgte Bestellung entfallen sollte, könnte die Bestellung nach § 143 StPO aufgehoben werden.2

Dieser „Mahnung“ folgen doch im Zweifel keine Taten.