Monatsarchiv: Januar 2019

Bußgeldverfahren: Einspruchsverwerfung, wenn bei (erlaubter) Abwesenheit des Betroffenen auch der Verteidiger fehlt?

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Und die zweite Arbeitsentscheidung im neuen Jahr kommt dann auch aus dem Bußgeldverfahren. Es ist der KG, Beschl. v. 29.10.2018 – 3 Ws (B) 267/18, der eine Problematik in Zusammenhang mit der erlaubten Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens (§ 73 Abs. 2 OWiG) zum Gegenstand hat.

Es geht um eine Frage/Konstellation, die in der Praxis immer wieder falsch gelöst wird, und zwar: Es wird gegen den Bußgeldbescheid fristgemäß Einspruch eingelegt. Dann lädt das AG den Verteidiger und den Betroffenen zur  Hauptverhandlung. Auf Antrag wird der Betroffene dann nach § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin entbunden worden. In der Hauptverhandlung erscheinen dann ggf. weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Dann wird nicht selten von den Amtsgerichten der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen. Das geht so nicht. Dazu das KG:

„Die Rüge ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte den Einspruch nicht verwerfen dürfen. Zwar waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger zu diesem Termin erschienen. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG lagen aber gleichwohl nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bei Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht nur verworfen werden, wenn dieser nicht genügend entschuldigt ist und von seiner Präsenzpflicht nicht entbunden war. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen durch Beschluss vom 22. Mai 2018 vom persönlichen Erscheinen entbunden. Damit hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschienen war, nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass auch der (bevollmächtigte) Verteidiger des Betroffenen, der ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung geladen war, in der Hauptverhandlung nicht erschienen war. § 73 Abs. 3 OWiG verpflichtet den Betroffenen nicht, sondern eröffnet ihm lediglich die Möglichkeit, sich durch einen bevollmächtigten Verteidiger im Hauptverhandlungstermin vertreten zu lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juni 2015 – III – 5 RBs 84/15 -, juris). Der Verteidiger ist zudem auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht befreiten Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 491).“

Muss man schon im Auge habe – und zwar sowohl als Amtsrichter als auch als Verteidiger. Diese Fehler führen nämlich auf die Verfahrensrüge hin zur Aufhebung des Verwerfungsurteils.

Das Höchstmaß der Geldbuße, oder: Die Begründung des OLG Stuttgart lässt das Arbeiten mit altem Gesetzestext besorgen..

entnommen openclipart.org

Dieses ist das erste Arbeitsposting des Jahres 2019. Daher noch einmal allen Lesern ein frohes und erfolgreiches neues Jahr.

Und ich eröffne dann heute mit einem kleinen Schmankerl, nämlich dem OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.11.2018 – 4 Rb 25 Ss 1007/18, der mir vor einigen Tagen übersandt worden ist mit der Frage, ob in unserem OWi-HB bei den Rn. 1732 ff. die Rechtslage nicht richtig dargestellt werde? Bei solchen Fragen ist man als Herausgeber natürlich gleich „alarmiert“ und prüft und schaut sich die Sache an.

Worum geht es? Dem OLG Stuttgart-Beschluss liegt ein Verfahren beim AG Reutlingen zugrunde, in dem gegen den Betroffenen „wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über die Vorfahrt in Tateinheit mit einem fahrlässigen Verstoß gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr eine Geldbuße von 145 € verhängt“ worden ist. Das AG ist wohl davon ausgegangen, dass es sich dabei um die Regelbuße gehandelt hat.

Gegen das Urteil wird Rechtsbeschwerde eingelegt, die wegen der geringen Geldbuße der Zulassung bedarf (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWig). Das OLG lässt dann durch den Einzelrichter nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu. Begründung: „Das Amtsgericht geht im angefochtenen Urteil bei der Bemessung der Geldbuße für die festgestellte Ordnungswidrigkeit von einem nach Tabelle 4 im Anhang zu § 3 Abs. 3 BKatV unzutreffenden Regelsatz aus. Die Begründung lässt besorgen, dass es sich dabei nicht nur um einen Rechtsfehler im Einzelfall handelt.“ Und: „Weil hier die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, ist die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.“

Und dann ändert das OLG durch den Senat – also in Dreierbesetzung –  den Rechtsfolgenausspruch. Das begründet es u.a. mit folgenden Ausführungen:

„2. Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Rechtsbeschwerdegerichts keinen Bestand haben.

Rechtsfehlerhaft ist bereits der angegebene Bußgeldrahmen von 5 € bis zu 1.000 €. Bei den hier in Rede stehenden fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten beträgt gemäß § 17 Abs. 2 OWiG das Höchstmaß der Geldbuße 500 €, weil dem Betroffenen lediglich fahrlässiges Handeln zur Last fällt und § 24 Abs. 2 StVG für das Höchstmaß der Geldbuße von 1.000 € nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet.“

Wer findet den Fehler? Nun m.E. nicht ganz so schwer. Denn diese Begründung lässt besorgen 🙂 , dass das OLG entweder keinen gültigen Gesetzestext zur Verfügung hatte (davon kann man aber wohl im „reichen“ Baden-Württemberg“ nicht ausgehen) oder eben einen alten Gesetzestext herangezogen hat. Denn die o.a. Passage ist nicht zutreffend. In § 24 Abs. 2 StVG heißt es nämlich schon seit 2009: „Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.“ Und kombiniert man das mit § 17 Abs. 2 OWiG, in dem es heißt: „Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.“, dann kommt man aus den Ausgangspunkt des Amtsrichters für die Bemessung der Geldbuße, nämlich „Bußgeldrahmen von 5 € bis zu 1.000 €„.

Und nun? Nichts weiter. Der Amtsrichter wird diebische Freude haben über den Fehler des OLG, das ihn wahrscheinlich in anderen Fällen auch gerne immer mal wieder belehrt, und dem OLG die „virtuelle Zunge herausstrecken“. Der Fehler ist ja nicht schlimm. Oder doch? Nun, schlimm nicht, aber man fragt sich schon, warum eigentlich sechs Augen – ich erinnere Dreierbesetzung – die insgesamt mit R 7 (R 3 und 2 x R 2) bezahlt werden, das überlesen. Und: Man hat sogar die Rechtsbeschwerde zugelassen. Na ja, kann man passieren, darf/sollte aber nicht…

Wen es interessiert, wie es in der Sache weiter gegangen ist: Das OLG hat eine Geldbuße von nur 50 € festgesetzt:

„Das Amtsgericht geht bei seiner Rechtsfolgenentscheidung von einem unzutreffenden Regelsatz von 145 € aus, obwohl dieser gemäß Lfd. Nr. 34 BKat in Verbindung mit § 3 Abs. 3 BKatV in Ver-bindung mit Tabelle 4 lediglich 120 € beträgt. Gemäß § 3 Abs. 3 BKatV erhöhen sich die Regelsätze des Bußgeldkatalogs bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach Tabelle 4, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind. Lfd. Nr. 34 BKat umschreibt den hier einschlägigen Tatbestand wie folgt: „Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtsberechtigte Person gefährdet“. Der Bußgeldkatalog enthält demnach eine Gefährdung, nicht aber eine Sachbeschädigung. Für diesen Fall sieht die Tabelle 4 (in ihrem zweiten Teil) eine Erhöhung des Regelsatzes von 100 € auf 120 € vor. Da das Amtsgericht ausdrücklich die „Regelbuße“ festsetzen wollte, beruht die Rechtsfolgenentscheidung auf diesem Rechtsfehler.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden und verhängt eine Geldbuße von 50 €. Den vorfahrtsberechtigten Verletzten trifft am Unfallgeschehen und der eingetretenen Gefährdung ein nicht unerhebliches Mitverschulden, da er nach den getroffenen Feststellungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten hat. Für die Rechtsfolgenentscheidung ist zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass sich dieses verkehrswidrige Verhalten des Verletzten auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat; der Senat schließt aus, dass bei einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung — jedenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes — für den Betroffenen nachteilige Feststellungen getroffen werden können. Die durch das Mitverschulden des Verletzten begründete Abweichung von den gewöhnlichen Tatumständen, von denen der Regelsatz ausgeht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV), rechtfertigt die Verhängung einer geringeren Geldbuße. Nach Auffassung des Senats ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und des Vorwurfs, der den Betroffenen trifft, eine Geldbuße von 50 € angemessen.“

Insofern: Fehlerfrei :-).

Für mich Entwarnung beim OWi-Handbuch. Und das führt dann gleich <<Werbemodus an>> zum ersten Werbehinweis 2019: Man kann das OWi-Handbuch, das in 5. Auflage vorliegt, hier bestellen <<Werbemodus>> aus.

Am Neujahrstag: Nachschlag, oder: Silvesterwitze und Prosit Neujahr

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Ich denke, so richtig arbeiten will heute (noch) niemand. Denn wer hat schon Lust auf Entscheidungen usw. Und darum bringe ich zum Jahresstart, bevor es dann morgen „richtig losgeht“ – endlich 🙂 , denn ich habe das Gefühl, die Welt steht seit dem 24.12. still – heute Neujahrs- bzw, Silvesterwitze. Und dann – wie gesagt – ab morgen geht es wieder ran. Hier  sind dann:

Ein Patient fragt seinen Arzt nach der Untersuchung: „Darf ist zu Silvester noch ein Glas Prosecco trinken?“

Der Arzt fragt erstauntzurück: „Sie dürfen ein Glas trinken, aber worauf wollen Sie denn um Gottes Willen noch anstoßen?“


Für den Verkehrsrechtler:
In der Silvesternacht krachen zwei Autos aufeinander, was einen Polizisten aufmerksam werden lässt. Er holt seinen Block heraus und möchte den Unfall aufnehmen.

Der eine Fahrer dann zu ihm: „Aber Herr Wachtmeister, man wird doch wohl noch zu Silvester anstoßen dürfen!“


Beim Silvesteressen tropft dem Ehemann Tomatensoße auf sein weißes Hemd.

Er meint: „Oje, jetzt sehe ich ja aus wie ein Schwein!“

Sie erwidert: „Stimmt und eingesaut hast du dich auch noch!“


Auf einer Silvesterparty treffen sich nach dem Jahreswechsel um ein Uhr zwei Männer.

Der eine fragt den anderen: „Sagen Sie mal, kennen wir uns nicht?“

Der andere: „Nein, ich habe Sie noch nie zuvor gesehen und Ihre Geld-Forderungen sind jetzt auch verjährt!“


Und nochmals: Allen ein gutes Neues Jahr, das die Erfüllung aller Wünsche, Träume und Hoffnungen bringen möge

Meine Top-Twenty-Beiträge 2018 – fauler Richter/Pflichtverteidiger vor Fall Susanna/Wendt, Gebühren und AfD-Gesetzesänderungen

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Das ist dann das erste Posting des Neuen Jahres 2019. In dem wünsche ich zunächst allen Lesern und Followern meines Blogs ein frohes und erfolgreiches Neues Jahr. Und wenn man schon so lange bloggt – am 01.12.2018 waren es immerhin 10 Jahre -, dann kann man auf alte Beiträge zurückgreifen und das wiederholen, was man früher schon mal geschrieben hat – das Rad wird eben nicht jedes Jahr neu erfunden:

Ich verspreche auch in diesem Jahr: Den „BOB“ wird es auch 2019 geben – wenn man mich lässt. Es wird sicherlich viele interessante Entscheidungen geben, die zu vielen interessanten Postings führen werden. Die Justiz wird das schon schaffen. ????

Im ersten Posting des neuen Jahres dann – wie auch in den vergangenen Jahren – der Rückblick auf das gerade abgelaufene Jahr. Es bleibt dabei – und ich wiederhole jetzt das, was ich schon in den vergangegen Jahren geschieben habe: „Das Jahresende und/oderder Jahresanfang ist die Zeit der Rückblicke, privat und auch beruflich. Und daher auch in Blogs, in denen in diesen Tagen an vielen Stellen Rückschau gehalten wird. So daher dann heute auch bei mir und da bietet sich eben der Neujahrstag an. So ganz ist man ja aus dem alten Jahr noch nicht raus und so ganz noch nicht im neuen Jahr drin. Und man weiß ja nicht, was das neue Jahr bringt, da schaut man vielleicht lieber noch mal zurück. Da weiß man ja, was man hatte“.

Daher dann jetzt die Top-Twenty der Postings aus dem Jahr 2018, meinen privaten Rückblick hatten ich ja gestern schon schon unter Mein persönlicher Jahresrückblick/Ausblick – es waren wieder die Prinzessinnen und meine Bücher. Wenn ich alles richtig (aus)gelesen habe, ergibt sich folgendes Ranking:

  1. Amtsrichter und Pflichtverteidigerin 6 Monate untätig ==> Entschädigung nach dem StrEG, oder: Unfassbar.
  2. Anfängerurteil, oder: Wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung aber auch gar nichts stimmt
  3. Ich habe da mal eine Frage: Kann ich die ersparten Fahrtkosten gegen Grund-/Verfahrensgebühr gegenrechnen?
  4. Fall Susanna: “Ali B. wollte bei Anhörungen keinen Anwalt”
  5. OWi II: Handy im Straßenverkehr, oder: Kein Verstoß bei “manueller Motorabschaltung”
  6. Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt…
  7. Selbstleseverfahren, oder: Wie geht man damit um – zwei Anfänger?
  8. Laptop in der Hauptverhandlung, erlaubt, oder: Jetzt hoffentlich auch beim AG Cottbus
  9. Einziehung/Verfall, oder: Wertgebühr über 80.000 EUR Gegenstandswert oder Rahmengebühr?
  10. “Staatsanwalt als Zeuge, oder: Fleißkärtchen
  11. Der Vorsitzende der DPolG Rainer Wendt äußert sich zum “Fall Susanna”, oder: Unfassbar
  12. Traffistar S 350, oder: Keine Urteilsgrundlage
  13. “Trunkenheitsfahrt” mit 0,88 Promille, oder: Wenn die Ausfallerscheinungen “nicht reichen”
  14. Im Bußgeldverfahren immer die Mittelgebühr, oder: Burhoff sagt das auch
  15. Die befangene Vorsitzende der Berufungskammer, oder: Druck auf den Angeklagten ist nicht erlaubt.
  16. Die Sitzordnung in der Hauptverhandlung, oder: Wenn der Angeklagte der Zeugin ins Gesicht sehen will
  17. In eigener Sache: Bitte verschont mich, oder: “Wohl den letzten Schuß nicht gehört?”
  18. Gesetzesvorhaben I: Die AfD und “ihr” Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit, oder: Kahlschlag in der StPO?
  19. NSU, NSU, NSU – ein paar Gedanken/Anmerkungen am Ende des Verfahrens
  20. Durchgang im Berliner-Kudamm-Raser-Fall vorerst geplatzt, oder: Besorgnis der Befangenheit der Kammer begründet

Eine hoffentlich nicht nur für mich interessante Mischung. Für mich ist es schon erstaunlich, welche Beiträge es geschafft haben., und vor allem, dass auch Gebührenbeiträge ihren Weg ins Ranking gefunden haben. Manches ist allerdings auch keine Überraschung, so z.B. der Fall Susanna und Herr Wendt oder der „faule Amtsrichter/Pflichtverteidiger.