2. Durchgang im Berliner-Kudamm-Raser-Fall vorerst geplatzt, oder: Besorgnis der Befangenheit der Kammer begründet

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Aus aktuellem Anlass gibt es heute dann vier Postings. Über die Ticker ist ja schon die Meldung gelaufen, dass der 2. Durchgang im Verfahren im sog. Berliner Kudamm-Raser-Fall geplatzt ist (vgl. hier). Grund: Ein begründeter Ablehnungsantrag in einer Zwischenentscheidung der Kammer betreffend Fortdauer der U-Haft.

Mir ist der LG Berlin, Beschl. v. 27.08.2018 – (540 Ks) 251 Js 52/16 (4118) – „zugespielt“ worden. Ich stelle die entscheidenden Passagen dann mal gleich vor – alles andere ist Geplänkel:

„….

Nach Eingang der Sache bei der nunmehr zuständigen 40. Schwurgerichtskammer hat der Angeklagte pp. mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2018 die Aufhebung des Haftbefehls gemäß § 120 Abs. 1 StPO und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt.

Mit Beschluss vom 28.März 2018 hat die 40. Strafkammer die Fortdauer der Untersuchungshaft  aus den fortbestehenden Gründen ihrer Anordnung angeordnet. Den dringenden Tatverdacht wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung, des Straßenverkehrs und zumindest gefährlicher Körperverletzung hat sie auf die Gründe des Urteils des Landgerichts Berlin vorn 27. Februar 2017 gestützt, das ungeachtet seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof die Erkenntnisse einer umfassenden Hauptverhandlung wiedergebe Die Kammer hat weiter  ausgeführt, nach vorläufiger Prüfung der Auffassung zu sein, dass sich diese Feststellungen bei erneuter Hauptverhandlung in den entscheidungserheblichen Punkten bestätigen würden und auf die schriftlich niedergelegten Erwägungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2017 (Bd. IX BI. 47 — 127) Bezug genommen. Hinsichtlich der von dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. März 2018 bemängelten Feststellungen zu dem bedingten Tötungsvorsatz hat sie ausgeführt, mit dringenden Gründen, u. a. nach dem Gutachten des. Sachverständigen pp. davon auszugehen, dass die erneute Hauptverhandlung einen solchen für den Zeitpunkt des erfolgsverursachenden Handelns ergeben werde. Soweit der Bundesgerichtshof hinsichtlich der diesbezüglichen Beweiserwägungen eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vorsatzkritischen Gesichtspunkt der möglichen Eigengefährdung der Angeklagten vermisst habe, hat die Kammer unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung auch des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes zum Wollenselement des bedingten Vorsatzes ausgeführt, es liege auf der Hand, dass die Angeklagten erkannt hätten, bei einer Fahrt durch die nächtliche Innenstadt mit Geschwindigkeiten bis 160 km/h über mehrere rote Ampeln nicht nur Menschenleben äußerst zu gefährden; da sie ihre Fahrzeuge trotz dieser Erkenntnis dennoch dergestalt gelenkt hätten, hätten sie die Tötung von anderen Menschen billigend in Kauf genommen. Die Kammer gehe weiter davon aus, dass die Angeklagten dabei sehr wohl auch erkannt hätten, auch sich selbst einem solchen Todesrisiko auszusetzen, da sich dieser Gedanke als gedankliches Mitbewusstsein geradezu aufdränge In Bezug auf die von dem Bundesgerichtshof bemängelten Feststellungen zu der Mittäterschaft des Angeklagten pp. heißt es in dem Beschluss vom 28. März 2018 schließlich, dass die Kammer von einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür ausgehe, dass die erneute Hauptverhandlung ein mittäterschaftlich begangenes vorsätzliches Tötungsdelikt ergeben werde. Den dringenden Tatverdacht hinsichtlich einer mittäterschaftlichen Begehungsweise hat die Kammer auf den Entschluss der Angeklagten. gestützt, gemeinsam ein nächtliches Rennen beginnend auf dem Kurfürstendamm zu fahren. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss vom 28: März 2018 verwiesen.

Am 25. April 2018 hat ein Telefonat des Vorsitzenden der 40. Strafkammer, VRiLG Pp., mit Rechtsanwalt pp.,  einem der Verteidiger des Angeklagten pp. zum Zwecke der Terminsabsprache stattgefunden, in dem auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. März 2018 und die Haftfortdauerentscheidung der 40. Strafkammer vom 28. März 2018 thematisiert wurden und der Vorsitzende Herr Pp. unter anderem seine Wertschätzung für den Vorsitzenden der 35. Strafkammer, VRiLG Pp., zum Ausdruck brachte.

…..

2. Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten pp. gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pp., die Richterin am Landgericht Pp. und den Richter am Landgericht Pp., dem sich der Angeklagte pp. ebenfalls angeschlossen hat, ist begründet.

Die Kammer geht davon aus, dass eine tatsächliche Befangenheit der abgelehnten Richter nicht gegeben ist.

Aus Sicht beider Angeklagter lag bei objektiver Beurteilung jedoch mit den Ausführungen in dem Beschluss vom 28. März 2018 ein Grund vor, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 24 Abs. 2 StPO.

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden gegeben; wenn er bei. einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der oder die abgelehnten Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehmen, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist ein vernünftiger bzw. verständiger Angeklagter (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23, Rdz. 11). Die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen im anhängigen Verfahren wie vorliegend einem Haftfortdauerbeschluss und die Begründungen solcher Entscheidungen wie die darin geäußerten Rechtsmeinungen sind dabei regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, selbst wenn in ihnen die Überzeugung von der Schuld des bzw. der Angeklagten zum Ausdruck gekommen ist (BGH bei Miebach/Kusch, NStZ 1991; 77), es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu. Besondere Umstände können, insbesondere dann gegeben sein, wenn sich aus. der Art und Weise der Begründung von Zwischenentscheidungen die Besorgnis der Befangenheit ergibt.

Nach diesen Maßstäben konnten die Angeklagten bei verständiger Würdigung davon ausgehen, dass ihnen die abgelehnten Richter nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüberstanden, nachdem sie den Haftfortdauerbeschluss auf die Gründe des Urteils der 35. Strafkammer vom 27. Februar 2017 gestützt und dabei ausdrücklich und in vollem Umfang auf diese Bezug genommen haben, obwohl die Angeklagten mit ihren Rechtsmitteln Erfolg gehabt hatten und das Urteil, mit dem sie zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2018 mit den Feststellungen, mithin vollständig, aufgehoben worden war.

Die Angeklagten konnten nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes darauf vertrauen, dass das aufgehobene Urteil als Grundlage nachfolgender Entscheidungen nicht mehr herangezogen wird und das nunmehr erkennende Gericht eigenständig und völlig frei neue Feststellungen treffen wird. Dies gilt indes nicht nur für die Feststellungen, sondern auch für die Erwägungen, die die 35. Strafkammer in ihrem Urteil angestellt hat; denn der Bundesgerichtshof hat sowohl hinsichtlich eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch einer mittäterschaftlichen Begehungsweise darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Beweiserwägungen in dem angefochtenen Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würden.

Dieser berechtigten Erwartung wird indes auch die weitere Art und Weise der Begründung zu den einzelnen von dem Bundesgerichtshof für die Entscheidung .angeführten Gründen in dem Beschluss vom 28. März 2018 nicht gerecht, die in ihren Formulierungen auch aus Sicht eines besonnenen Angeklagten den Eindruck erweckt, dass .die abgelehnten Richter sich hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und dessen Beurteilung bereits — in für ihn nachteiliger Weise -festgelegt hätten und einen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Betrachtungen und Würdigungen vermissen lässt.‘

Die dienstlichen Erklärungen der abgelehnten Richter und die „Transparenzansage‘ der Kammer in der Hauptverhandlung am 14. August 2018 sind nicht geeignet, diesen Eindruck zu entkräften, zumal in letzterer auf den gesamten Akteninhalt ohne Ausnahme, mithin abermals auch auf das aufgehobene Urteil vom 27. Februar 2017 Bezug genommen wird.“

Ohne Kommentar…..

Ein Gedanke zu „2. Durchgang im Berliner-Kudamm-Raser-Fall vorerst geplatzt, oder: Besorgnis der Befangenheit der Kammer begründet

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