U-Haft I: Jugendlicher in U-Haft, oder: Wenn die Jugendgerichtshilfe nicht unterrichtet wird….

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Nach dem „Abschiedspost“ an Jurablogs – Jurablogs geht…., oder: Sag beim Abschied leise Servus/danke…. gibt es dann heute noch zwei Entscheidungen zur U-Haft. Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 28.06.2018 – AK 24/18 u.a.

U-Haft und BGH? Ja, das gibt es auch, und zwar dann, wenn die Ermittlungen vom GBA geführt werden. Das war in diesem Verfahren der Fall. Gegenstand des Verfahrens gegen den Beschuldigten, um den es hier geht, war nämlich der Vorwurf, „er habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul mehrfach als Mitglied am IS beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person – den vorbenannten irakischen Offizier unmittelbar vor dessen Tötung – in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.“

In dem Verfahren stand Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO an. Und in dem Zusammenhang führt der BGH dann aus:

„b) Der gegen den Beschuldigten R. ergangene Haftbefehl ist nicht wegen Verletzung der – auf Heranwachsende entsprechend anwendbaren (§ 109 Abs. 1 Satz 1 JGG) – Unterrichtungspflicht des § 72a Satz 1 JGG aufzuheben.

Die Jugendgerichtshilfe ist im hiesigen Verfahren – soweit ersichtlich – nicht unverzüglich mit dem Beginn der Vollstreckung dieses Haftbefehls am 5. Dezember 2017 benachrichtigt worden. Nach ihren Angaben hat sie am 7. Mai 2018 Kenntnis davon erlangt, dass der Haftbefehl mit Beschluss vom 22. Februar 2018 „aufrecht erhalten“ worden und eine erneute Haftprüfung nach weiteren drei Monaten vorgesehen ist. Unter Beachtung ihrer Verpflichtung zu beschleunigter Vorlage eines Berichts als Haftentscheidungshilfe nach § 38 Abs. 2 Satz 3, § 107 JGG hat die Jugendgerichtshilfe mit an den Generalbundesanwalt gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2018 Stellung genommen. Seit welchem Zeitpunkt ihr der Haftbefehl bekannt war, hat sie allerdings nicht mitgeteilt.

Unter den gegebenen Umständen ist auszuschließen, dass sich eine Verletzung der Unterrichtungspflicht auf die vorliegende Entscheidung auswirken würde. Wie dargelegt, liegt mittlerweile eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe vor. In dem benannten Verfahren vor dem Landgericht Berlin hatte sie bereits unter dem 11. Dezember 2017 berichtet. Aus ihren schriftlichen Äußerungen ist nichts ersichtlich, was es rechtfertigen könnte, hinsichtlich des Beschuldigten R. die allgemeinen Haftvoraussetzungen zu verneinen; auch eine Haftverschonung analog § 116 StPO, gegen die aus Sicht der Jugendgerichtshilfe „nichts spräche“, ist weiterhin nicht erfolgversprechend.“

§ 72a Satz 1 JGG sollte man nicht übersehen…..

6 Gedanken zu „U-Haft I: Jugendlicher in U-Haft, oder: Wenn die Jugendgerichtshilfe nicht unterrichtet wird….

  1. WPR_bei_WBS

    Ich habe mal eine Frage zu § 72a S. 2: Warum sollte man den (legal) jemanden vorläufig festnehmen, wenn man garnicht plant, denjenigen dem Haftrichter vorzuführen? Klingt ja irgendwie nach Missbrauch (nach dem Motto „nehmen wir ihn mal fest, das schüchtert ihn bestimmt ein“ ).

  2. meine5cent

    @WPR Ähm, nein, § 127 lesen hilft vielleicht weiter. Also die Polizei muss einen Dieb mit seiner Beute nicht einfach so weglaufen lassen, wenn sie ihn am Tatort antrifft und er zB erst einmal keine Angaben zur Person macht, sondern darf ihn auch wirklich vorläufig festnehmen. Und dann nach der Festnahme ggf. prüfen: Identität, fester Wohnsitz, Haftgrund etc und auf dieser Basis entscheiden, ob ein Haftbefehlsantrag gestellt wird.

  3. WPR_bei_WBS

    @meine5cent

    Ähem ja, habe ich gelesen. Sie auch? Insbesonder II 2. Halbsatz? Die vorläufige Festnahme darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls bereits vorliegen (+ Gefahr im Verzug) – also implizit nicht, um das überhaupt erstmal zu erörtern. Ansonsten hätte der Gesetzgeber ja auch nicht § 163b StPO einführen müssen.

  4. WPR_bei_WBS

    Also, ich hole mal kurz etwas weiter aus, um mich zu erklären. Und (nur der Sicherheit halber, der Ton zwischen meine5cent und mir wurde ja etwas „rhetorical enhanced“ :-)) wie gesagt, ich frage im eigentlichen Sinne, also keine Unterstellung oder rhetorische Frage etc..

    Also, durch Ihren Verweis auf § 72a JGG habe ich mir den mal aus Neugier (ist ja nur ein Klick auf den Link) mal angeguckt. Soweit also der „Zusammenhang“ mit § 121 f. StPO.

    Was mir dabie eben an Frage in den Sinn gekommen ist, ist dies:
    Vorläufig festnehmen darf die Polizei etc. nur, wenn die Gründe eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug ist (zumindest wenn dies beides in den Augen der Beamten so ist). So§ 127 II StPO (und auch konform mit der Logik, dass Haft grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden kann und die vorläufige Festnahme die Ausnahme ist).

    Als Denk- / Argumentationshilfe heißt das für mich eben, dass ein Richter auf den Überlegungen des Polizisten, so er sie denn in der betreffenden Situation niederschriben würde / könnte) einen Haftbefehl erlassen würde (zumindest nach Auffassung des Polizisten). Was weiter auch heißt, dass eine vorläufige Festnahme, genauso wie ein Haftbefehl, nicht deshalb vorgenommen werden kann, um damit erst die Gründe / Beweise für einen Haftbefehl zu finden.

    meine5cent sieht das anders, mit dem Gedanken im Hinterkopf, dass die Polizei dann ja nicht mal die Möglichkeit hätte, von jemandem den sie verdächtigt die Personalien festzustellen. Dies sei ein Problem (dem würde ich soweit zustimmen), und daher sind auch solche Fälle von § 127 StPO gedeckt, um überhaupt etwaige Haftgründe eruieren zu können. Das betrachte ich aus zwei Gründen eben für falsch. Der erste ist im vorigen Absatz erläutert, der zweite ist, dass § 127 I StPO (der auf Identitätafeststellung Bezug nimmt) nach Satz 2 eben nicht auf die Polizei anwendbar ist, stattdessen aber für genau diesen Fall der Identitäsfeststellung § 163b StPO existiert.

    Und nun zu meiner eigentlichen Frage: Wenn eine vorläufige Festnahme de jure nur bei bestehenden Haftgründen (s. o.) möglich ist, was ist dann der Grund, dass der Gesetzgeber in §72a Satz 2 JGG anscheinend davon ausgeht, dass jemand vorläufig festgenommen wird ohne die Absicht, ihn dem Haftrichter vorzuführen. Eine vorläufige Festnahme unter den obigen Vorraussetzungen müsste ja eigentlich zwingend zur Vorführung führen – wenn eine Vorführung nicht angedacht ist heißt dass ja, dass man die Haftgründe nicht als gegeben sieht und hätte daher erst garnicht festnehmen dürfen (oder man will denjenigen einfach so wegsperren ohne einen Richter drüber gucken zu lassen).

    Jetzt gehe ich aber mal davon aus, dass ich nicht der Christoph Kolumbus der StPO bin und auf einemal riesige Logikfehler entedecke 🙂 – daher meine Frage, warum §72a Satz 2 JGG.

  5. WPR_bei_WBS

    Teil I

    Also, ich hole mal kurz etwas weiter aus, um mich zu erklären. Und (nur der Sicherheit halber, der Ton zwischen meine5cent und mir wurde ja etwas „rhetorical enhanced“ :-)) wie gesagt, ich frage im eigentlichen Sinne, also keine Unterstellung oder rhetorische Frage etc..

    Also, durch Ihren Verweis auf § 72a JGG habe ich mir den mal aus Neugier (ist ja nur ein Klick auf den Link) mal angeguckt. Soweit also der „Zusammenhang“ mit § 121 f. StPO.

    Was mir dabie eben an Frage in den Sinn gekommen ist, ist dies:
    Vorläufig festnehmen darf die Polizei etc. nur, wenn die Gründe eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug ist (zumindest wenn dies beides in den Augen der Beamten so ist). So§ 127 II StPO (und auch konform mit der Logik, dass Haft grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden kann und die vorläufige Festnahme die Ausnahme ist).

    Als Denk- / Argumentationshilfe heißt das für mich eben, dass ein Richter auf den Überlegungen des Polizisten, so er sie denn in der betreffenden Situation niederschriben würde / könnte) einen Haftbefehl erlassen würde (zumindest nach Auffassung des Polizisten). Was weiter auch heißt, dass eine vorläufige Festnahme, genauso wie ein Haftbefehl, nicht deshalb vorgenommen werden kann, um damit erst die Gründe / Beweise für einen Haftbefehl zu finden.

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