Monatsarchiv: Januar 2019

Rücknahme des unbegründeten Rechtsmittels der StA, oder: Erstattung der Verfahrensgebühr?

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Die zweite Entscheidung stammt vom LG Göttingen. Es ist der LG Göttigen, Beschl. v. 11.12.2108 – 5 KLs 14/16, den mir in den vergangenen Tagen der Kollege Prof. Dr. S. Stern geschickt hat.

In der Sache geht es um eine Problematik, die die Gerichte immer wieder beschäftigt, und zwar um die Frage der Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel – Berufung oder Revision – vor dessen Begründung zurücknimmt. Dann wird gegen die Geltendmachung der Verfahrensgebühr häufig Nr. 4124 VV RVG bzw. Nr. 4130 VV RVG vorgetragen: Nicht zu erstatten, da die Aufwendungen nicht notwendig waren. Dass das falsch ist, habe ich schon ein paar Mal dargelegt, die OLG halten aber an diesem alten Zopf fest. Allerdings bewegt sich inzwischen teilweise die LG-Rechtsprechung. So auch das LG Göttigen:

„Nimmt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel vor Begründung zurück, so wird von einem Teil der Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten unter Hinweis auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Begründung verneint, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft sei überflüssig und nicht notwendig gewesen.

Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. § 137 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob die Zuziehung notwendig oder angemessen war. Folglich ist dies auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 464a Rn. 10).

Auch bei einer vorsorglich eingelegten Revision erwächst dem Rechtsanwalt des Revisionsgegners die Revisionsgebühr nach Nr. 4130 VV RVG mit jeder im Revisionsverfahren entwickelten Tätigkeit. Zu diesen Tätigkeiten zählen auch bereits die Entgegennahme der Revisionsschrift (auch ohne Begründung) oder die Beratung des Auftraggebers. Vor allem letzteres ist auf jeden Fall eine zweckentsprechende Tätigkeit, da der Verteidiger auch in etwa übersehen kann, ob die Revision der Staatsanwaltschaft Aussicht auf Erfolg hat (Asperger in Die Kostenfestsetzung, 22, Auflage, Rn. F 96).

Einzelne Maßnahmen des Verteidigers können sogar prozessfördernd wirken (z.B. Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Zurücknahme oder wenigstens Beschränkung des Rechtsmittels), weshalb die Gebühren für das Tätigwerden eines Verteidigers in dem Verfahrensabschnitt zwischen Einlegung und Zurücknahme des Rechtsmittels vor dessen Begründung daher gleichfalls als notwendige Auslagen anzusehen sind (Steinberger-Fraunhofer in Satzger/ Schluckebier/ Widmaier, StPO, 2. Auflage, § 464a Rn 17).

Zudem sind die Grundsätze der „Waffen- und Chancengleichheit“ zu beachten. Es muss dem Rechtsmittelgegner, wenn der Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel vorsorglich einlegt, unbenommen sein, ebenso vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Verteidigung gegen dieses Rechtsmittel zu treffen, zumal der Rechtsmittelgegner grundsätzlich davon ausgehen kann und muss, dass der derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt, es auch durchführt. Der Anspruch des Beschuldigten, seine Verteidigung optimal vorbereiten und durchführen zu können, ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte grundsätzlich eigenverantwortlich und ungehindert entscheiden kann, ob und wann er die Hilfe seines Verteidigers in Anspruch nimmt, ohne Sorge, die Staatskasse könne die Inanspruchnahme als verfrüht und überflüssig ansehen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464a Rn. 34 — 37). Es kann ihm daher nicht zugemutet werden, die Begründung des Rechtsmittels oder seine eventuelle Rücknahme abzuwarten (Steinberger-Fraunhofer, a. a. 0.).

Nach alledem waren die geltend gemachten notwendigen Auslagen der Angeklagten für das Revisionsverfahren zu erstatten. Der Verteidiger hat seiner Mandantin Mitteilung von dem eingelegten Rechtsmittel gemacht und es haben Unterredungen (auch mit dem Staatsanwalt, um die Rücknahme der Revision zu erwirken) bzw. eine Beratung der Mandantin über den weiteren Gang des Verfahrens stattgefunden. Somit ist die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden. Da nach § 137 ZPO sich jeder Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden darf, ob die Zuziehung notwendig oder angemessen war, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit letztlich alleine auf die Voraussetzung der Entstehung der Gebühr an, welche hier gegeben ist.“

M.E. ist die Entscheidung im Ergebnis zutreffend, allerdings vermengt das LG auch hier die Frage, ob die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist mit der Frage der Erstattungsfähigkeit. Das sind aber „zwei Paar Schuhe“.

Ich bin gespannt, ob die Entscheidung Bestand hat. Es handelt sich nämlich nur um einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Landeskasse die Festsetzung der Nr. 4130 VV RVG ohne Widerspruch hinnehmen wird. Dann werden wir mit Sicherheit (bald) lesen, was die Kammer zu der Frage meint.

Befriedungsgebühr, oder: Gebührenhöhe nach Einstellung im Ermittlungsverfahren?

Freitag ist „Money-Day“ und da habe ich heute zwei sehr schöne Entscheidungen, die mir von Kollegen übersandt worden sind.

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Den Anfang macht der LG Marburg, Beschl. v. 30.11.2018 – 4 Qs 52/18, der sich mal wieder zur zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG äußert. Es geht um deren Bemessung/Höhe. Allerdings nicht um die – zu bejahende – Frage, ob die Nr. 4141 VV RVG eine Festgebühr ist, sondern um die bislang in der Rechtsprechung noch offene Frage, wie sich die Verfahrensgebühr bemisst, wenn das Verfahren im vorbereitenden Verfahren eingestellt wird. Dann könnte Anknüpfungspunkt die Nr. 4104 VV RVG sein, was zu einer niedrigeren Gebühr führen würde, oder die Ordnung des Gerichts, das mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht durch Einstellung erledigt hätte.

Darum wurde beim LG Marburg gestritten. Eingestellt worden ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB). Der Verteidiger hatte die Gebühr Nr. 4141 VV RVG nach der Nr. 4118 VV RVG bemessen, und: Wen wundert es, dass er damit beim Bezirksrevisor auf wenig Gegenliebe gestoßen ist. Der meinte natürlich: Bemessung nach der Nr. 4104 VV RVG. Zutreffend anders das LG:

„Alleiniger Streitgegenstand der Beschwerde ist die Frage der Höhe der unstreitig entstandenen Befriedungsgebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch Mitwirkung des Verteidigers gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Während das Amtsgericht eine Gebühr in Höhe von 316,00 € gemäß Nr. 4141 i.V.m. 4118 VV RVG festgesetzt hat, hält der Bezirksrevisor eine Gebühr in Höhe von 132,00 € gemäß Nr. 4141, 4104 VV RVG für zutreffend.

Nach Nr. 4141 Abs. 3 VV RVG richtet sich die Höhe der Befriedungsgebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Vorliegend war demnach eine Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug anzusetzen, also im erstinstanzlichen Verfahren. Zu der Frage, ob damit die Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren oder im gerichtlichen Verfahren fest-zusetzen ist, verhält sich die Vorschrift nicht. Da das Verfahren vorliegend im Stadium des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurde, liegt die Argumentation des Bezirksrevisors nahe, dass dann die Befriedungsgebühr auch nach der Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren (132,00 € gem. Nr. 4104 W RVG) zur Anwendung kommen sollte. Hiergegen spricht jedoch der Normzweck bzw. der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille, der sich aus der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucksache 15/1971 S. 227f.) ergibt: Danach soll mit der Schaffung der Befriedungsgebühr die intensive und zeitaufwändige Tätigkeit des Verteidigers honoriert werden, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führt. Deshalb soll ihm eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werden. Die Befriedungsgebühr soll den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen. Absatz 3 soll demnach – laut weiterer Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BI-Drucksache 15/1971 S. 227f.) – klarstellen, dass sich die Höhe der Gebühr nach der Instanz bemisst, in der die Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist.

Unter Berücksichtigung dessen ist der in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Burhoff in Gerold/Schmitt, 23. Aufl. 2017, VV Nr. 4141, Rn. 49, Hartung/Schons/Enders, Kommentar RVG, 3. Aufl. 2017, VV Nr. 4141, Rdnr. 55) zuzustimmen, wonach sich die Befriedungsgebühr bei einer Beendigung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren nicht nach VV 4104 bemisst. Denn darin läge keine äquivalente Kompensation des Verlusts der entgehenden Terminsgebühr. Der Anreiz, das Verfahren durch Mitwirkung des Verteidigers in einem frühen Stadium zu beenden, würde nicht geschaffen, sondern der Verteidiger würde durch die Festsetzung der geringeren Gebühr nach VV 4104 sogar „bestraft“, indem er eine geringere Gebühr erhält. Dass damit das Ziel, weniger Hauptverhandlungen durchführen zu müssen, nicht erreicht wer-den kann, liegt auf der Hand.

Im Übrigen steht auch die Differenz der hier streitigen Gebührentatbestände und die sich daraus für die Staatskasse ergebene Mehrbelastung (von 218,96 €) in keinem Verhältnis zu den bei Durchführung einer Hauptverhandlung entstehenden Kosten, die, sofern der Angeklagte nicht verurteilt wird, ebenfalls der Staatskasse zur Last fallen.

Die Verfahrensgebühr war daher nach W 4106 ff. zu bemessen und richtet sich danach, welches Gericht mit dem Verfahren befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. Da vorliegend der Verdacht des versuchten Totschlags Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war, ist die vom Amtsgericht vorgenommene Zuordnung zu W 4118 RVG im Hinblick auf eine voraussichtliche Verhandlung vor dem Schwurgericht nicht zu beanstanden. Als zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 Abs. 3, 4118 VV RVG waren daher 316,00 € festzusetzen.

Soweit der Bezirksrevisor hilfsweise die Festsetzung der Befriedungsgebühr gemäß Nr. 4141, 4106 VV RVG auf 132,00 € beantragt hat, da auch eine Anklage vor dem Amtsgericht möglich gewesen sein könnte (als minder schwerer Fall infolge einer möglichen Notwehrsituation), war dem nicht stattzugeben, da jedenfalls die hypothetische Zuordnung zur Schwurgerichtskammer vertretbar erscheint.“

Die Frage hat bei der Einstellung von Verfahren, die beim AG „gelandet waären, keine Bedeutung, aber hier – wie man sieht – dann doch.

Im Übrigen: Schade, dass das LG die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

OWi III: Drogenfahrt, oder: Nachweisgrenzwert nicht erreicht, was nun?

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Und zum Tagesschluss als dritte Entscheidung dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18. Das OLG nimmt (noch einmal) Stellung zur Frage der Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG, wenn der sog. Nachweisgrenzwert nicht erreicht wird. Das ist auch eine Problematik, die die OLG immer wieder beschäftigt und auch das OLG Bamberg in der Verganagenheit schon beschäftigt hat. Das OLG hält an seiner früheren Rechtsprechung fest und meint:

„Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach § 24a Abs 2 StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war.“

Rest dann bitte im verlinkten Volltext nachlesen.

OWi II: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Was gehört ins Urteil?

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt heute aus Berlin. Es ist der KG, Beschl. v. 19.11.2018 – 3 Ws (B) 258/18, der sich mal wieder zu dem Dauerbrenner: Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung, verhält. Es geht um den Umfang der vom AG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen bzw. die Anforderungen an die Urteilsgründe. U.a. dazu hatte der Betroffene Rechtsfehler geltend gemacht. Dazu wird vom KG „angemerkt“:

„b) Ebenso wenig dringt die Betroffene mit ihrer Auffassung durch, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der festgestellten Tatsachen zur Begründung einer vorsätzlichen Tatbegehung lückenhaft. Die Annahme des Amtsgerichts, die Betroffene habe die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 Ws (B) 19/15 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 -, Rn. 20, juris). Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass die Rechtsbeschwerdeführerin das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h begrenzende Zeichen 274 bemerkt hat, bedurfte es nicht. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen (vgl. BGHSt 43, 241, 250 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 – juris m.w.N.). Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGH a.a.O; Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 325/17 -). Dass derartiges von der Betroffenen geltend gemacht worden ist, teilen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht mit. Soweit die Betroffene in ihrer Begründung der Rechtsbeschwerde vorträgt, sie sei ihres Erachtens nicht auf der Autobahn gefahren, handelt es sich dabei um eine für das Rechtsbeschwerdegericht unbeachtliche urteilsfremde Tatsache.“

Also: Alles gut (?). Hoffen wir es.

OWi I: Mal wieder PoliscanSpeed, oder: Mobiler Einsatz im „Enforcement Trailer“

Heute mache ich dann den ersten „OWi-Tag“ des Jahres 2019. Und den eröffne ich mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2018 – 2 Ss-OWi 845/18. In ihm nimmt das OLG Stellung zu PoliscanSpeed, und zwar zu dessen mobile Einsatz im „Enforcement Trailer“.Der Betroffene hat gegen seine auf einer Messung mit einer solchen Anlage beruhenden Verurteilung die Zulas­sung der Rechtsbeschwerde gerügt und geltend die fehlende Zulassung der Art der Verwendung dieses Messgeräts gerügt. Das OLG sagt dazu:

„Die Einwendung greift für „Enforcement Trailer“, die von der Landespolizei ver­wendet werden, im Bundesland Hessen nicht durch.

Den sog. „Enforcement Trailer“ und vergleichbaren Produkten mit anderem Namen liegt zugrunde, dass das jeweilige Messgerät in einem mobilen Anhä­nger eingebaut ist.

Das Messgerät selber verfügt über eine Zulassung der PTB für die Verwendung in einer stationären Verbauung (ohne Messbeamten während der Messung) oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) und ist auch geeicht.

Die Verwendung in einem sog. „Enforcement Trailer, einem gegen äußere Ein­flüsse gesicherten mobilen Anhänger, ermöglich nun den Einsatz des Messge­rätes wie eine stationäre Messanlage, so dass kein aufmerksamer Messbetrieb durch einen Messbeamte während der Messung notwendig ist, ohne den sog. „Gewöhnungseffekt“ bei stationären Messanlagen auszulösen, weil das Mess­gerät durch die Verbauung im Anhänger wie eine mobile Messanlage umge­setzt werden kann.

Das vorliegend zum Einsatz gekommene Geschwindigkeitsmessgerät PoliS­canSpeed verfügt als anerkanntes standardisiertes Messgerät seit Jahren über eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Teil dieser Zulassung ist die Re­gelung in welcher Verbauungsart dieses Messgerät im Einsatz verwendet wer­den darf. Diesbezüglich verweist die Verteidigung zu Recht auf die generelle Bedienungs- und Gebrauchsanweisung, wonach „der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationä­ren Messkabine“ möglich ist.

Unstreitig unterfällt ein „Enforcement Trailer` keinem dieser Einsatzmöglichkei­ten, so dass es für den Einsatz als „standardisiertes Messverfahren“ eine Zu­lassungserweiterung durch die PTB bedarf, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, die die Messrichtigkeit auch in dieser Verbauung garantieren. Der Bürger als Verkehrsteilnehmer und die Gerichte müssen sich darauf verlas­sen können, dass Messgeräte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und nur im Rahmen der Zulassungen – vorliegend durch die PTB – für hoheitliche Messungen Verwendung finden dürfen.

Für das Bundesland Hessen sind derzeit nur 2 „Enforcement Trailer“ bei der Landespolizei im Einsatz, u. a. das in diesem Verfahren streitgegenständliche Messgerät:

Das Messgerät VitronicPolyScanSpeed FM1 mit der Gerätenummer 789100 sowie das Gerät VitronicPolyScanSpeed M1 HP mit der Geräte­nummer 655446.

Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB. Der Aus­zug aus der Baumusterprüfbescheinigung der Konfirmitätsbewertungsstelle bei der PTB Braunschweig mit der Bescheinigungsnummer DE17M PDB 0033 vom 23.06.2017 lautet insoweit,

„dass die Messeinheit entweder vorn Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder in einem Außengehäuse betrieben wer­den darf“. Weiter heißt es, „der Spezialanhänger stellt eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus dar (…)“.

Der Begriff des Anhängers ist gern. § 2 Nr. 2 FZV als Fahrzeug, das zum An­hängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt und geeignetes Fahrzeug ist, eingeord­net.

Dass aus strategisch taktischen Gründen die Messanhänger in der Messpraxis oftmals im offenen Verkehrsraum ohne amtliche Kennzeichen an der jeweiligen Messposition geparkt sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Messung unbeacht­lich.

Zusammenfassend gilt daher, dass die zwei derzeit in Hessen im Einsatz be­findlichen „Enforcement Trailer“ durch die Landespolizei jeweils über eine Son­derzulassung verfügen, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messge­räts in einem „Enforcement Trailer“ (als Anhänger) zulassen.

Damit sind die in Hessen aus einem „Enforcement Trailer“ der Landespolizei durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, so dass die Amtsgerichte in Hessen, zumindest so­weit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulas­sungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.

Sollten hingegen Messungen aus „Enforcement Trailern“ Verwendung finden, die nicht von der Hessischen Landespolizei betrieben werden (z.B. durch Orts­polizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem „Enforcement Trailer“ vorsehen. in der Verfahrensakte zu dokumentieren. Diese Dokumentations­pflicht durch die Verwaltungsbehörden dient dazu, dass dem Betroffenen be­reits durch Akteneinsicht die Zulassung dieser besonderen Verbauungsart be­kannt wird und entsprechende Einwendungen in der Hauptverhandlung unter­bleiben können. Das Gericht bedarf dieser Dokumente, weil es ebenso wie bei dem Eichschein im Urteil darzulegen hat, dass nicht von der Landespolizei be­triebene „Enforcement Trailer“ über die notwendige „Zulassung“ verfügen.

Ebenfalls ist bei kommunaler Verwendung zu prüfen und darzulegen, dass der Einsatzort des „Enforcement Trailers“ durch die Polizeiakademie Hessen ge­nehmigt worden ist. Nach dem Erlass des Innenministeriums „Verkehrsüberwa­chung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 05.02.2015 (Az. LPP1 — 66 k 07 — 17/001), sind „Enforcement Trailer“ und baugleiche Pro­dukte als ortsfeste Gecchwindigkeitsmessanlagen qualifiziert, so dass in Über­einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26.04.2017 2 Ss-Owi 295/17) zur Vermeidung sachfremder Motive beim Einsatz von Verkehrsüberwachungstechnik, auch der jeweilige Einsatzort von „En­forcement Trailer“ als i.E. semi-stationäre Messanlagen eine Genehmigung durch die Polizeiakademie benötigt. Auch diese auf die konkrete Einsatzörtlich­keit bezogene Genehmigung ist aus den oben genannten Gründen von den Bußgeldbehörden bereits in der Verfahrensakte zu dokumentieren.

Die Einhaltung beider Bedingungen ist von den Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu prüfen (§ 69 Abs. 4 OWiG) und den Gerichten sind nur Verfahren vorzulegen, die diese Bedingungen erfüllen. Fehlen die notwendigen Dokumentationen in der Verfahrensakte, kann das Amtsgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.“

Gilt zumindest in Hessen 🙂 .

Zum Vitronic Enforcement Trailer hier:  AG Wuppertal zum Vitronic Enforcement Trailer: Bauartzulassung entfällt bei Festschrauben des Trailers.