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OWi III: Einsatz des „Enforcement-Trailers“, oder: Keine Zustimmung aus dem Ministerium in Rheinland-Pfalz

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Author Offenbacherjung

Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss vom OLG Zweibrücken, und zwar der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.04. 2020 – 1 OWi 2 Ss Bs 12/20. Der behandelt u.a. die Frage, ob die Einrichtung eines sog. „Enforcement-Trailers“ (in Rheinland-Pfalz) der Zustimmung des Ministeriums bedarf. Das OLG sagt nein:

„2. Der Verwertbarkeit der Messung steht auch nicht eine fehlende Zustimmung des Ministeriums des Inneren und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz entgegen.

Die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003 <344/20 250> MinBl. 2003, S. 190) sieht unter 5.1 Folgendes vor: „Die Geschwindigkeitsüberwachung soll grundsätzlich nur durch den Einsatz von mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen. Dadurch ist sichergestellt, dass auf Grund der aktuellen Verkehrsunfallanalyse die Geschwindigkeitsmessungen zielgerichtet zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Unfallhäufungs- oder Gefahrenstellen erfolgen können.“ Die Einrichtung stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen unterliegt – als Ausnahme von der vorgenannten Regel – der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport.

Die Begründung dafür, den mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten den Vorzug zu geben, zeigt, dass der wesentliche Unterschied zu den stationären Anlagen ihre Einsetzbarkeit an verschiedenen Orten ist. Damit stellt ein Enforcement-Trailer eindeutig ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät im Sinne der Richtlinie dar. Auf die Frage, wie lange er am selben Ort eingesetzt wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung ausgelegt ist. Dies ist bei einer in einem transportablen, mit einer handelsüblichen Kugelkopfanhängervorrichtung versehenen Anhänger eingebauten Messanlage – wie sie hier verwendet wurde – der Fall (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2017 – IV-3 RBs 167/17, Rn. 6, juris; s.a.: OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19, juris Rn. 5). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 22.11.2018 – 2 Ss OWi 845/18). Das OLG Frankfurt hat nicht in Zweifel gezogen, dass das Messgerät in einem mobilen Anhänger verbaut ist, der „wie eine mobile Messanlage umgesetzt“ werden kann (OLG Frankfurt aaO. Rn. 7). Nach dem hessischen Landesrecht werden jedoch „Enforcement Trailer und baugleiche Produkte als ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlagen qualifiziert“ (OLG Frankfurt aaO. Rn. 21). Eine entsprechende Bestimmung findet sich in der rheinland-pfälzischen Richtlinie nicht.“

OWi I: Enforcement Trailer und VerfGH Saarland, oder: Das OLG Hamm „mauert“ auch

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Heute dann mal wieder ein Owi-Tag, als straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.

Und den Opener mache ich mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2020 – 1 RBs 255/19 – zu zwei Fragen, die die Rechtsprechung derzeit immer wieder beschäftigen: Nämlich Enforcement Trailer und VerfGH Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17.

Mit beiden Fragen hat das OLG Hamm nichts „am Hut“ und mauert – genau wie die anderen OLG:

„1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und – soweit ersichtlich – auch der übrigen für Bußgeldsachen zuständigen Senate des hiesigen Oberlandesgerichts ist die angefochtene Entscheidung insbesondere insofern nicht zu beanstanden, als der Tatrichter bei dem Einsatz des Messgeräts Poliscan Speed M 1 in einem Enforcement-Trailer entgegen der diesbezüglich vorgebrachten Bedenken durchaus ausdrücklich die „Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens . (erg.: als) gewährleistet‘ angesehen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2018 – III-1 RBs 172/18 – Beschluss vom 18.01.2019 – III-1 RBs 184/18 Beschluss vom 29.04.2019 – III-1 RBs 33/19 Beschluss vom 26.08.2019 – III-1 RBs 160/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2019 – III-2 RBs 33/19, Beschluss vom 22.07.2019 – III-2 RBs 153/19 OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 -, juris).

Abweichend von der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung bietet der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 22.11.2018 – 2 Ss OWi 845/18 – (juris) auch keinen Anlass zur Vorlage nach den SS 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG. Für die dortige Entscheidung war maßgeblich, dass die zwei zum damaligen Zeitpunkt in Hessen im Einsatz durch die dortige Landespolizei befindlichen „Enforcement Trailer“ ohnehin über eine Sonderzulassung verfügten, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messgeräts in einem Enforcement Trailer (als Anhänger) zulässt, und schon deshalb die aus diesen Trailern durchgeführten Messungen als solche in einem standardisierten Messverfahren anzusehen waren. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt zudem ausgeführt hat, dass bei anderweitigen Messungen aus Enforcement Trailern Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen und deren Dokumentation erforderlich seien, handelt es sich um über den konkreten Fall hinausgehende Formulierungen, die mangels Entscheidungserheblichkeit im dortigen Verfahren keine Vorlagepflicht nach S 121 Abs. 2 GVG begründen (vgl. Mayer in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., S 121 Rn. 22 m.w.N.; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., S 121 GVG Rn. 10f.).

2. Auch unter dem Aspekt der Speicherung sogenannter Rohmessdaten bleibt der Rechtsbeschwerde der Erfolg versagt. Insofern hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 06.01.2020 – 111-1 RBs 180/19 – ausgeführt:

„Es ist inzwischen bereits mehrfach mit überzeugender Begründung obergerichtlich entschieden worden, dass entgegen der mit der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten und für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – Il OLG 65/19 juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09. Dezember 2019 – 202 ObOWi 1955/19 -,juris, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 – 2 Rb 35 ss 808/19 -,juris, OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019 – 1 RBs 339/19 -, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 -, juris, OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 09. September 2019 – 28 (OWi) 233/19 -, juris), und es sich bei dem vorliegend eingesetzten  Messgerät „PoliScan Speed“ nach wie vor um ein standardisiertes Messverfahren handelt, hinsichtlich dessen ungeachtet der Frage einer erfolgenden Speicherung sämtlicher Rohmessdaten eine Verwertung der erlangten Messergebnisse uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. November 2019 — 2 Rb 35 Ss 808/19-, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 20. November 2019- 1 Ss OWi 381/19- und vom 09. September 2019- (1 B) 53 Ss-OWi 433/19 (257/19), Juris).

Gründe, von der vorgenannten Rechtsprechung abzuweichen, sind für den Senat nicht ersichtlich.“

Die hierzu mit dem Schriftsatz vom 28.12.2019 zitierten oberlandesgerichtlichen Entscheidungen – das vorgenannte Urteil des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unterfällt ohnehin nicht den §§ 121 Abs. 2 GVG, 79 Abs. 3 OWiG begründen auch keine Vorlagepflicht hinsichtlich des Aspekts der Speicherung von sogenannten Rohmessdaten. Bei den Beschlüssen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19 – (BeckRS 2019, 16424) und des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 – (juris) waren jeweils .schon die diesbezüglichen Verfahrensrügen -nicht wirksam  erhoben worden. Die zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 28.08.2019 – Ss RS 26/2019 (46/19 OWi) – und vom 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi) – (jew. zit. n. burhoff.de) zur Einstellung von Verfahren hinsichtlich Geschwindigkeitsmessungen mit den Messgeräten TraffiStar S350 und PoliScan Fl HP erfolgten vor dem Hintergrund der sich für das Oberlandesgericht Saarbrücken (im Unterschied zum vorliegend entscheidenden Senat) aus S 10 Abs. 1 VerfGHG ergebenden Bindung an die vorgenannte Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs und gebieten für die vorliegende Konstellation gleichfalls keine Divergenzvorlage.“

OWI II: PoliscanSpeed aus Enforcement Trailer: oder Das OLG als PTB bzw.: Was interessiert uns die Bedienungsanleitung

Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Bamberg, Beschl. v. vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 – vor.  Problematik:  Standardisierter Messbetrieb mit PoliScanSpeed auch, wenn aus einem sog. „Enforcement Trailer“ gemessen wird. Das OLG Bamberg sagt natürlich ja:

„Der Anerkennung des digitalen Geschwindigkeitsmessverfahrens PoliScanspeed M1 HP als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291 und 43, 277) steht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht entgegen, dass die Messung aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘, d.h. aus einem eigens für das Messgerät vom Hersteller entwickelten und konstruierten, gegen äußere Einflüsse gesicherten mobilen Spezialanhänger heraus erfolgt. Die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren ist insbesondere nicht deshalb zu versagen, weil die Gebrauchsanweisung für das verfahrensgegenständliche Messgerät (bislang) nicht ausdrücklich dahin angepasst bzw. ergänzt wurde, dass der Betrieb des Messgeräts neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“ (vgl. Vitronic Gebrauchsanweisung Version 3.3.7-08.07.13 für PoliScanspeed M1/M1 HP, Kap. 5.1 [Funktionsbeschreibung-Messprinzip], S. 21 oben) auch aus einem – damals noch nicht existierenden – sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus erfolgen darf. Auf die Frage, ob ein als Anhänger zugelassener sog. ‚Enforcement Trailer‘ als ‚Kraftfahrzeug‘ oder ‚Fahrzeug‘ im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. § 2 Nrn. 1 und 3 FZV) anzusehen ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insoweit allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem sog. ‚Enforcement Trailer‘ heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen kann. Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil ist gewährleistet, dass die Richtigkeit des Messergebnisses durch diese Art der Verwendung nicht berührt wird, weil die innerstaatliche Bauartzulassung für das Gerät PoliScanspeed M1 HP (PTB-Zul. 18.11/10.02) die Verwendung aus einem „Fahrzeug“ heraus vorsieht, mithin nicht den Einsatz gerade aus einem „Kraftfahrzeug“ heraus verlangt. […]“.

Man könnte auch schreiben: Das OLG als PTB – „bislang“ oder: Was interessiert uns die Bedienungsanleitung?

OWi I: Mal wieder PoliscanSpeed, oder: Mobiler Einsatz im „Enforcement Trailer“

Heute mache ich dann den ersten „OWi-Tag“ des Jahres 2019. Und den eröffne ich mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2018 – 2 Ss-OWi 845/18. In ihm nimmt das OLG Stellung zu PoliscanSpeed, und zwar zu dessen mobile Einsatz im „Enforcement Trailer“.Der Betroffene hat gegen seine auf einer Messung mit einer solchen Anlage beruhenden Verurteilung die Zulas­sung der Rechtsbeschwerde gerügt und geltend die fehlende Zulassung der Art der Verwendung dieses Messgeräts gerügt. Das OLG sagt dazu:

„Die Einwendung greift für „Enforcement Trailer“, die von der Landespolizei ver­wendet werden, im Bundesland Hessen nicht durch.

Den sog. „Enforcement Trailer“ und vergleichbaren Produkten mit anderem Namen liegt zugrunde, dass das jeweilige Messgerät in einem mobilen Anhä­nger eingebaut ist.

Das Messgerät selber verfügt über eine Zulassung der PTB für die Verwendung in einer stationären Verbauung (ohne Messbeamten während der Messung) oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) und ist auch geeicht.

Die Verwendung in einem sog. „Enforcement Trailer, einem gegen äußere Ein­flüsse gesicherten mobilen Anhänger, ermöglich nun den Einsatz des Messge­rätes wie eine stationäre Messanlage, so dass kein aufmerksamer Messbetrieb durch einen Messbeamte während der Messung notwendig ist, ohne den sog. „Gewöhnungseffekt“ bei stationären Messanlagen auszulösen, weil das Mess­gerät durch die Verbauung im Anhänger wie eine mobile Messanlage umge­setzt werden kann.

Das vorliegend zum Einsatz gekommene Geschwindigkeitsmessgerät PoliS­canSpeed verfügt als anerkanntes standardisiertes Messgerät seit Jahren über eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Teil dieser Zulassung ist die Re­gelung in welcher Verbauungsart dieses Messgerät im Einsatz verwendet wer­den darf. Diesbezüglich verweist die Verteidigung zu Recht auf die generelle Bedienungs- und Gebrauchsanweisung, wonach „der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationä­ren Messkabine“ möglich ist.

Unstreitig unterfällt ein „Enforcement Trailer` keinem dieser Einsatzmöglichkei­ten, so dass es für den Einsatz als „standardisiertes Messverfahren“ eine Zu­lassungserweiterung durch die PTB bedarf, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, die die Messrichtigkeit auch in dieser Verbauung garantieren. Der Bürger als Verkehrsteilnehmer und die Gerichte müssen sich darauf verlas­sen können, dass Messgeräte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und nur im Rahmen der Zulassungen – vorliegend durch die PTB – für hoheitliche Messungen Verwendung finden dürfen.

Für das Bundesland Hessen sind derzeit nur 2 „Enforcement Trailer“ bei der Landespolizei im Einsatz, u. a. das in diesem Verfahren streitgegenständliche Messgerät:

Das Messgerät VitronicPolyScanSpeed FM1 mit der Gerätenummer 789100 sowie das Gerät VitronicPolyScanSpeed M1 HP mit der Geräte­nummer 655446.

Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB. Der Aus­zug aus der Baumusterprüfbescheinigung der Konfirmitätsbewertungsstelle bei der PTB Braunschweig mit der Bescheinigungsnummer DE17M PDB 0033 vom 23.06.2017 lautet insoweit,

„dass die Messeinheit entweder vorn Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder in einem Außengehäuse betrieben wer­den darf“. Weiter heißt es, „der Spezialanhänger stellt eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus dar (…)“.

Der Begriff des Anhängers ist gern. § 2 Nr. 2 FZV als Fahrzeug, das zum An­hängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt und geeignetes Fahrzeug ist, eingeord­net.

Dass aus strategisch taktischen Gründen die Messanhänger in der Messpraxis oftmals im offenen Verkehrsraum ohne amtliche Kennzeichen an der jeweiligen Messposition geparkt sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Messung unbeacht­lich.

Zusammenfassend gilt daher, dass die zwei derzeit in Hessen im Einsatz be­findlichen „Enforcement Trailer“ durch die Landespolizei jeweils über eine Son­derzulassung verfügen, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messge­räts in einem „Enforcement Trailer“ (als Anhänger) zulassen.

Damit sind die in Hessen aus einem „Enforcement Trailer“ der Landespolizei durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, so dass die Amtsgerichte in Hessen, zumindest so­weit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulas­sungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.

Sollten hingegen Messungen aus „Enforcement Trailern“ Verwendung finden, die nicht von der Hessischen Landespolizei betrieben werden (z.B. durch Orts­polizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem „Enforcement Trailer“ vorsehen. in der Verfahrensakte zu dokumentieren. Diese Dokumentations­pflicht durch die Verwaltungsbehörden dient dazu, dass dem Betroffenen be­reits durch Akteneinsicht die Zulassung dieser besonderen Verbauungsart be­kannt wird und entsprechende Einwendungen in der Hauptverhandlung unter­bleiben können. Das Gericht bedarf dieser Dokumente, weil es ebenso wie bei dem Eichschein im Urteil darzulegen hat, dass nicht von der Landespolizei be­triebene „Enforcement Trailer“ über die notwendige „Zulassung“ verfügen.

Ebenfalls ist bei kommunaler Verwendung zu prüfen und darzulegen, dass der Einsatzort des „Enforcement Trailers“ durch die Polizeiakademie Hessen ge­nehmigt worden ist. Nach dem Erlass des Innenministeriums „Verkehrsüberwa­chung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 05.02.2015 (Az. LPP1 — 66 k 07 — 17/001), sind „Enforcement Trailer“ und baugleiche Pro­dukte als ortsfeste Gecchwindigkeitsmessanlagen qualifiziert, so dass in Über­einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26.04.2017 2 Ss-Owi 295/17) zur Vermeidung sachfremder Motive beim Einsatz von Verkehrsüberwachungstechnik, auch der jeweilige Einsatzort von „En­forcement Trailer“ als i.E. semi-stationäre Messanlagen eine Genehmigung durch die Polizeiakademie benötigt. Auch diese auf die konkrete Einsatzörtlich­keit bezogene Genehmigung ist aus den oben genannten Gründen von den Bußgeldbehörden bereits in der Verfahrensakte zu dokumentieren.

Die Einhaltung beider Bedingungen ist von den Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu prüfen (§ 69 Abs. 4 OWiG) und den Gerichten sind nur Verfahren vorzulegen, die diese Bedingungen erfüllen. Fehlen die notwendigen Dokumentationen in der Verfahrensakte, kann das Amtsgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.“

Gilt zumindest in Hessen 🙂 .

Zum Vitronic Enforcement Trailer hier:  AG Wuppertal zum Vitronic Enforcement Trailer: Bauartzulassung entfällt bei Festschrauben des Trailers.