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Rücknahme des unbegründeten Rechtsmittels der StA, oder: Erstattung der Verfahrensgebühr?

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Die zweite Entscheidung stammt vom LG Göttingen. Es ist der LG Göttigen, Beschl. v. 11.12.2108 – 5 KLs 14/16, den mir in den vergangenen Tagen der Kollege Prof. Dr. S. Stern geschickt hat.

In der Sache geht es um eine Problematik, die die Gerichte immer wieder beschäftigt, und zwar um die Frage der Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel – Berufung oder Revision – vor dessen Begründung zurücknimmt. Dann wird gegen die Geltendmachung der Verfahrensgebühr häufig Nr. 4124 VV RVG bzw. Nr. 4130 VV RVG vorgetragen: Nicht zu erstatten, da die Aufwendungen nicht notwendig waren. Dass das falsch ist, habe ich schon ein paar Mal dargelegt, die OLG halten aber an diesem alten Zopf fest. Allerdings bewegt sich inzwischen teilweise die LG-Rechtsprechung. So auch das LG Göttigen:

„Nimmt die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel vor Begründung zurück, so wird von einem Teil der Rechtsprechung die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten unter Hinweis auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Begründung verneint, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor Begründung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft sei überflüssig und nicht notwendig gewesen.

Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen. § 137 Abs. 1 StPO gibt dem Beschuldigten das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Es kommt also gerade nicht darauf an, ob die Zuziehung notwendig oder angemessen war. Folglich ist dies auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen (Gieg in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage, § 464a Rn. 10).

Auch bei einer vorsorglich eingelegten Revision erwächst dem Rechtsanwalt des Revisionsgegners die Revisionsgebühr nach Nr. 4130 VV RVG mit jeder im Revisionsverfahren entwickelten Tätigkeit. Zu diesen Tätigkeiten zählen auch bereits die Entgegennahme der Revisionsschrift (auch ohne Begründung) oder die Beratung des Auftraggebers. Vor allem letzteres ist auf jeden Fall eine zweckentsprechende Tätigkeit, da der Verteidiger auch in etwa übersehen kann, ob die Revision der Staatsanwaltschaft Aussicht auf Erfolg hat (Asperger in Die Kostenfestsetzung, 22, Auflage, Rn. F 96).

Einzelne Maßnahmen des Verteidigers können sogar prozessfördernd wirken (z.B. Aufnahme von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Zurücknahme oder wenigstens Beschränkung des Rechtsmittels), weshalb die Gebühren für das Tätigwerden eines Verteidigers in dem Verfahrensabschnitt zwischen Einlegung und Zurücknahme des Rechtsmittels vor dessen Begründung daher gleichfalls als notwendige Auslagen anzusehen sind (Steinberger-Fraunhofer in Satzger/ Schluckebier/ Widmaier, StPO, 2. Auflage, § 464a Rn 17).

Zudem sind die Grundsätze der „Waffen- und Chancengleichheit“ zu beachten. Es muss dem Rechtsmittelgegner, wenn der Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel vorsorglich einlegt, unbenommen sein, ebenso vorsorglich vorbereitende Maßnahmen zur Verteidigung gegen dieses Rechtsmittel zu treffen, zumal der Rechtsmittelgegner grundsätzlich davon ausgehen kann und muss, dass der derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt, es auch durchführt. Der Anspruch des Beschuldigten, seine Verteidigung optimal vorbereiten und durchführen zu können, ist aber nur dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte grundsätzlich eigenverantwortlich und ungehindert entscheiden kann, ob und wann er die Hilfe seines Verteidigers in Anspruch nimmt, ohne Sorge, die Staatskasse könne die Inanspruchnahme als verfrüht und überflüssig ansehen (Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 464a Rn. 34 — 37). Es kann ihm daher nicht zugemutet werden, die Begründung des Rechtsmittels oder seine eventuelle Rücknahme abzuwarten (Steinberger-Fraunhofer, a. a. 0.).

Nach alledem waren die geltend gemachten notwendigen Auslagen der Angeklagten für das Revisionsverfahren zu erstatten. Der Verteidiger hat seiner Mandantin Mitteilung von dem eingelegten Rechtsmittel gemacht und es haben Unterredungen (auch mit dem Staatsanwalt, um die Rücknahme der Revision zu erwirken) bzw. eine Beratung der Mandantin über den weiteren Gang des Verfahrens stattgefunden. Somit ist die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden. Da nach § 137 ZPO sich jeder Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen und im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geprüft werden darf, ob die Zuziehung notwendig oder angemessen war, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit letztlich alleine auf die Voraussetzung der Entstehung der Gebühr an, welche hier gegeben ist.“

M.E. ist die Entscheidung im Ergebnis zutreffend, allerdings vermengt das LG auch hier die Frage, ob die Gebühr Nr. 4130 VV RVG entstanden ist mit der Frage der Erstattungsfähigkeit. Das sind aber „zwei Paar Schuhe“.

Ich bin gespannt, ob die Entscheidung Bestand hat. Es handelt sich nämlich nur um einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Landeskasse die Festsetzung der Nr. 4130 VV RVG ohne Widerspruch hinnehmen wird. Dann werden wir mit Sicherheit (bald) lesen, was die Kammer zu der Frage meint.