Monatsarchiv: Februar 2018

Wochenspiegel für die 7. KW., das war RSV oder Restaurant, Knallzeuge, manipulierter Unfall und Hilferuf bei Jurablogs

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Aus der 7. KW., der „Karnevalsnachwoche“, berichte ich dann über folgende Themen:

  1. Rechtsschutzversicherung oder Restaurantbesuch,
  2. aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der „Einsichtsentscheidungen: Amtsgericht rüffelt Bußgeldstelle, oder: „Hört auf zu nerven“,
  3. Die neue Aussagepflicht für Zeugen – m.E. wäre „Erscheinenspflicht“ besser, denn Aussagen musste der Zeuge schon immer, wenn er kein Verweigerungsrecht hat,
  4. Was ist eigentlich ein „Knallzeuge“?
  5. Mobile Halteverbote,
  6. Verkehrsverstoß beobachtet – was tun?,
  7. OLG München: Indizien für manipulierten Unfall in Italien richten sich nach italienischem Recht,
  8. und aus dem Zivilrecht: Anwälte und Datenschutz und Geldwäsche (und Geldverdienen),
  9. und dann war da noch der Hilferuf an die Jurablogskollegen.

Gesagt, ist gesagt, oder: Das widersprüchliche Bestreiten der Aktivlegitimation

© Thaut Images – Fotolia.com

Als zweite Samstags-Entscheidung dann ein wenig Zivilprozessrecht mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.10.2016 – 13 W 53/16.  Es geht/ging um Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellerin wollte die Antragsgegner auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall verklagen. Vorgerichtlich hatte die auch beklagte Versicherung eine Vorauszahlung von 2.500,- € im Juli 2015 und einen Nutzungsausfall in Höhe von 380,- € im Dezember 2015 an die Antragstellerin gezahlt. Mit der beabsichtigten Klage will die Antragstellerin dann weiteren Schadenersatz und Nutzungsausfall geltend machen. Erstmals mit Schriftsatz vom 03.05.2016 hat der der Antragsgegner/Versicherung mit Nichtwissen bestritten, dass die Antragstellerin Eigentümerin des von ihr geführten Pkw gewesen sei. Des weiteren hat er darauf hingewiesen, dass beim AG Darmstadt eine Klage des Antragsgegners zu 2) gegen die Antragstellerin und deren Haftpflichtversicherer anhängig sei. Die Antragstellerin wäre daher auf die Möglichkeit der Widerklage in dem bereits rechtshängigen amtsgerichtlichen Verfahren zu verweisen. Die Antragstellerin hat Kopien der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt, in welchen sie als Inhaberin der Zulassungsbescheinigungen eingetragen ist. Das LG hat PKH abgelehnt. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass das beschädigte Fahrzeug in ihrem Eigentum gestanden habe und daher fehle es der Antragstellerin an der erforderlichen Aktivlegitimation für die beabsichtigte Klage.

Anders das OLG. Das hält die Versicherung pp. an ihrem vorprozessualen Verhalten fest:

„Der Antragstellerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument versagt werden, es fehle an der Glaubhaftmachung der Aktivlegitimation der Antragstellerin.

Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation erstmals im Schriftsatz des weiteren Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner vom 3.5.2016 und den knappen späteren Ausführungen sind unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlungen an die Antragstellerin unbeachtlich. Die Frage der Aktivlegitimation stand im Rahmen der mehrmonatigen vorgerichtlichen Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1), der Haftpflichtversicherung des Antragsgegners zu 2), nie in Streit. Die Antragsgegnerin zu 1) leistete an die Antragstellerin vorgerichtlich einen Gesamtbetrag von 2.880,- €. Eine Begründung der Antragsgegner, dass im Vorfeld an eine Nichtberechtigte bezahlt worden und zwischenzeitlich eine Rückzahlung gefordert worden wäre, ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Ein einfaches Bestreiten mit Mitwissen ist daher nicht erheblich.

Auch ist der Vortrag der Antragsgegner insoweit widersprüchlich, als der Antragstellerin die Erhebung einer Widerklage vor dem Amtsgericht empfohlen wird. Warum der angeblich“ nicht aktivlegitimierten Antragstellerin diese Empfehlung gegeben wird, ist nicht nachvollziehbar. Eine solche Widerklage bliebe nach der Argumentation der Antragsgegner mangels Aktivlegitimation auch ohne Erfolg. Eine Widerklage würde nur Sinn machen, wenn die Antragsgegnerin auch Eigentümerin des Fahrzeuges ist, was die Antragsgegner der Antragstellerin aber gerade absprechen wollen. Die Antragsgegner tragen daher in sich widersprüchlich vor.“

Rückabwicklung des Neuwagenkaufs, oder: Der Verkäufer muss die Unerheblichkeit des Mangels beweisen

Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst das BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, eine kaufrechtliche Entscheidung. Im Verfahren ging es um Mängel bei einem Neuwagenkauf. Bei dem vom Kläger gekauften Pkw gaben die Scheinwerfer unterschiedlich Licht. Der eine leuchtete dreimal so hell wie der andere. Der Kläger ist dann von der Polizei angehalten und darauf hingewiesen worden, dass sein Fahrzeug deswegen verkehrsgefährdend sei. Er hat Rückabwicklung des Kaufvertrages begeht. In erster Instanz hat Sachverständiger bestätigt, dass die Lichtstärke der Scheinwerfer bei 15,7 lx bzw. 47,2 lx lag. Offen geblieben ist aber, ob die Blendwirkung auf einem Scheinwerferdefekt, falscher Einstellung, einem Softwarefehler oder einer Kombination dieser Ursachen beruhte. Die Klage hatte dann erst beim BGH Erfolg.

Der BGH hebt wegen nicht ausreichender Feststellungen im Berufungsurteil auf. In der „Segelanweisung“ gibt er dem OLG Köln als Berufungsgericht dann mit auf den Weg, wie man bei der Neuverhandlung mit der Sache umgehen muss/soll:

2. Für das neue Berufungsverfahren sieht der Senat unter Heranziehung des Akteninhalts Anlass zu folgenden Hinweisen:

a) Dem Käufer (beziehungsweise hier aus abgetretenem Recht dem Kläger) obliegt es nicht, im Rahmen seines Nachbesserungsbegehrens die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 10). Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 16 [zum Kauf]; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – VII ZR 276/13, NJW-RR 2014, 1204 Rn. 16 [zum Werkvertrag]; Beschluss vom 21. Februar 2017 – VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 11 mwN [zur Miete]).

Im vorliegenden Fall ist ein Mangel der Frontbeleuchtung betroffen, den der Kläger durch den Hinweis auf eine Blendwirkung dahin beschrieben hat, einer der beiden Scheinwerfer leuchte dreimal so hell wie der andere. Hierin fügte sich der weitere Vortrag des Klägers ein, dass er mit dem Fahrzeug von der Polizei angehalten worden sei, weil diese das Fahrzeug wegen der Blendwirkung als verkehrsgefährdend eingestuft habe. In ähnlicher Weise hat sich im Übrigen auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige geäußert, der bei einem Scheinwerfer eine Lichtstärke von 15,7 lx und bei dem anderen von 47,2 lx festgestellt und das Fahrzeug deswegen als verkehrsunsicher und verkehrsgefährdend bezeichnet hat.

Ob die Ursache dieser Blendwirkung letztlich auf einem Defekt der Scheinwerfer selbst, auf einer falschen Einstellung der Scheinwerfer, auf einem Softwarefehler oder einer Kombination dieser Ursachen beruht, ist für die Gewährleistungspflicht der Beklagten ersichtlich ohne Bedeutung, da sämtliche in Betracht kommenden Ursachen jedenfalls nach derzeitigem Sachstand der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind. Hierauf hat der Kläger im Übrigen bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. September 2015, mit dem sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt haben, zutreffend hingewiesen.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt der Verkäufer und nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei nur unerheblichem Mangel als Ausnahme formuliert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 – 15 U 175/07, juris Rn. 59 mwN; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Oktober 2005 – 1 U 84/05, juris Rn. 40; vom 8. Januar 2007 – 1 U 177/06, juris Rn. 24).

c) Anders als das Berufungsgerichts meint, richtet sich die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels schließlich keineswegs allein danach, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises übersteigen. Vielmehr ist – wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN) ausgeführt hat – eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Weiter hat der Senat entschieden, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen ist, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12 mwN).

Dies schließt es allerdings nicht aus, dass bei Vorliegen besonderer Umstände – etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung – trotz eines Mangelbeseitigungsaufwandes von mehr als 5 % des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2016 – 3 U 70/15, juris) oder umgekehrt trotz eines unter der 5 %-Grenze liegenden Mangelbeseitigungsaufwands aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung) die Gesamtabwägung zur Bejahung einer erheblichen Pflichtverletzung führen kann. Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, aaO Rn. 38 mwN) bereits betont hat, handelt es sich bei der Schwelle von 5 % des Kaufpreises um eine nicht starre („in der Regel“), sondern – entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle, die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.

d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in grundlegender Weise verkannt, dass sich die Frage der Behebbarkeit eines Mangels nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt des Rücktritts beurteilt (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19; vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13, aaO Rn. 16). Deshalb kommt es im Rahmen der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer – wie der Kläger auch hier geltend macht – in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 202/10, aaO; vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13 aaO Rn. 17).

e) Ausgehend von diesen Grundsätzen verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit, wie sie der Kläger hier geltend macht, eine Einordnung als nur unerheblicher Mangel. Es kommt in diesen Fällen gerade nicht darauf an, ob die genaue Mangelursache zu einem späteren Zeitpunkt – nach dem Rücktritt – noch ermittelt wird, etwa im Rahmen der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, durch das sich dann herausstellt, dass die Beseitigung des Mangels nur einen unerheblichen Betrag erfordert.“

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es Gebühren für die „Beiordnungsbeschwerde?“

© AllebaziB – Fotolia

Im Gebührenrätsel dann heute mal wieder eine Frage betreffend die Gebühren bei erfolgreicher Beschwerde, das ist eine Problematik, die häufig in den Fragestellungen auftaucht. Hier wurde wie folgt gefragt:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

folgender Fall:

Mdt. steht unter Bewährung (GS 10 Monate). Die StA stellt Antrag auf Bewährungswiderruf wegen neuer Straftat). Ich melde mich für den Verurteilten und beantrage für diesen Pflichtverteidigerbeiordnung.

Das Amtsgericht lehnt ab. Hiergegen wurde Beschwerde (namens und im Auftrag des Mdt.) eingelegt.

Das LG hilft der Beschwerde ab. Kostenentscheidung:

„Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.“

Das „neue“ Strafverfahren wird nach § 154 StPO eingestellt. Der Mdt. hat alle Bewährungsauflagen erfüllt.

Die StA nimmt den Antrag auf Bewährungswiderruf zurück. Die Gebühren in der Bewährungssache sind inzwischen gezahlt.

Meine Frage: Gibt es daneben eine Erstattung der Gebühren für die „Beiordnungsbeschwerde?“

Wer wagt, gewinnt – zumindest an Erfahrung.

Auch gebührenrechtlicher Nachschlag, oder: Nachtragsanklage

© Alex White _Fotolia.com

Und als zweites gebührenrechtliches Schmankerl dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2107 – 2 Ws 136/17, der eine gebührenrechtliche Probmeatik in Zusammenhang mit der Erhebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) löst. Folgender Sachverhalt:

In einem beim LG anhängigen Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft unter dem 05.082009 Anklage wegen sexuellen Missbrauchs in 33 Fällen in der Zeit von 1991 bis Anfang 2005 erhoben. In der Hauptverhandlung vom 29.07. 2010 erhob sie Nachtragsanklage wegen weiterer vier Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Zeit von 1991 bis 2000. Mit Beschluss vom 24.09.2010 bezog das LG die Nachtragsanklage nach vorheriger Zustimmung durch den früheren Angeklagten in das Verfahren ein. Der Verteidiger hat bei der Vergütungsfestsetzung auch Grundgebühr, Hauptverfahrensgebühr und Auslagenpauschale für die in dem Verfahren unter dem 29.07.2010 erhobene Nachtragsanklage geltend gemacht. Die sind nicht festgesetzt worden. Das OLG sieht das anders:

„Dem Verteidiger stehen auch die für die Nachtragsanklage geltend gemachten Gebühren zu.

Ob dem Verteidiger im Falle der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren dafür eigene Gebühren verlangen kann, hängt davon ab, ob es sich bei der Nachtragsanklage um einen selbständigen Rechtsfall im Sinne der Anm. 1 zu Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zum RVG (VV RVG), mithin um eine selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt (vgl. dazu Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 37). Der Senat bejaht diese Frage.

Entscheidend ist insoweit der strafrechtliche Vorwurf, der dem Angeklagten gemacht wird und die Art und Weise seiner Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden. Dabei gilt im Grundsatz, dass jedes von diesen betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall ist, solange die Verfahren nicht verbunden sind (vgl. Burhoff a.a.O.). Umgekehrt stellen mehrere Tatvorwürfe in demselben Ermittlungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG dar (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 19).

Bei der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) besteht die Besonderheit, dass sie ermöglicht, weitere Vorwürfe gegen den Angeklagten in einer bereits laufenden Hauptverhandlung in das Verfahren einzubeziehen. Dies dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 266 Rn. 1) und erspart dem Angeklagten ein weiteres Verfahren. Dabei ist die Nachtragsanklage die einzige gesetzlich zulässige Möglichkeit, den Gegenstand eines laufenden Hauptverfahrens zu erweitern. Ihre Erhebung steht aber im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Sie kann die Verfolgung der neuen Vorwürfe auch einem gesonderten Verfahren vorbehalten (vgl. Stuckenberg a.a.O. Rn. 8). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für letzteres oder stimmt der Angeklagte einer Einbeziehung der Vorwürfe aus der Nachtragsanklage nicht zu, kann nicht zweifelhaft sein, dass das dann zu führende neue Verfahren eine eigenständige Angelegenheit darstellt.

Die Erhebung der Nachtragsanklage und deren Einbeziehung hängt vom Verhalten der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ab. Sie stellt eine Ausnahme dar, die ein sonst regelmäßig gesondert zu führendes Verfahren erspart. Es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, beides gebührenrechtlich verschieden zu behandeln. Es kann deshalb insoweit nicht darauf ankommen, welches verfahrensmäßige Schicksal neue Tatvorwürfe letztlich nehmen, wenn sie doch im Grundsatz Gegenstand verschiedener Verfahren wären (so im Ergebnis auch Burhoff, RVGreport 2014, 293).“

Zutreffend, klar. Und: Es ist immer wieder schön, sich selbst zitiert zu sehen. 🙂