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(Mehrfacher) Anfall der Grundgebühr, oder: Begriff des Rechtsfalls

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2021 – 4 Ws 85/21 u. 4 Ws 104/21, den ich heute dann aber endlich vorstellen will. Dabie geht es mir hier nur um die mit der Grundgebühr zusammenhängenden Fragen. Die verfahrensrechtliche Problematik, zu der das OLG Stellung genommen hat, lasse ich mal außen vor.

Für die Problematik: „Grundgebühr“ ist Folgender von Bedeutung

„Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG:

Auch hier folge ich den Ausführungen des Bezirksrevisors, insbesondere in seiner ausführlichen Stellungnahme hierzu vom 23.02.2021.

Die Gebühr entsteht nach Abs. 1 für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Die Grundgebühr hat einen eigenen Abgeltungsbereich. Sie honoriert den zusätzlichen Arbeitsaufwand des RA, der einmalig mit/bei/nach der Übernahme des Mandates für die erstmalige Einarbeitung entsteht. Das ist einmal das erste, häufig nicht sehr lange Gespräch mit dem Mandanten. Hierzu gehört vor allem idR die erste Akteneinsicht nach § 147 StPO. Weitere, im Verlauf des Verfahrens und sich anschließender Verfahrensabschnitte durchgeführte Akteneinsichten werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von den jeweiligen Verfahrensgebühren abgegolten. Auch das „eingehende Studium“ der Verfahrensakten wird nicht mehr von der Grundgebühr erfasst (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4100 Rn. 1, 6, 10 f.; HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 19 ff.).

Der vom Gesetz verwendete Begriff des Rechtsfalls ist legal nicht definiert.

Teilweise wird „Rechtsfall“ mit „Angelegenheit“ in § 15 RVG als bedeutungsgleich behandelt (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis VV RVG Nr. 4100 -4103 Rn. 6, 7, beck-online).

Aus seiner Schaffung ist zu schließen, dass er mit dem Begriff der Angelegenheit (vgl. §§ 15 ff. RVG) aber nur entfernt verwandt, keinesfalls aber identisch ist. Aus Anmerkung Abs. 2 kann allerdings hergeleitet werden, dass es sich um den Lebenssachverhalt handelt, der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildet. Unter „Rechtsfall“ ist die gesamte Strafsache von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende der Revisionsinstanz zu verstehen (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 8).

Soweit der Begriff des Rechtsfalls nicht definiert ist, finden sich insbesondere auch keine Anhaltspunkte, wie er von den Begriffen der „Angelegenheit“, der „Tat“ oder der „Handlung“ abzugrenzen ist. Für den Rechtsfall ist wohl auf den Tatvorwurf, und wie er von den Ermittlungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird, abzustellen (HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 23).

Wie die Kammer in dem (aufzuhebenden) Beschluss vom 30.03.2021 bestätigt hat, wurde nach Einstellung im Urteil vom 20.04.2018 in dem gerichtlichen Verfahren 23 KLs 8/18 (V/1235 ff.) derselbe Sachverhalt erneut zum Gegenstand der neuen Klage vom 04.04.2019 (VI/1426 ff.) gemacht.

Da es sich um dasselbe Ermittlungsverfahren handelte, wurde auch die neue Anklage unter dem gleichen Az. 31 Js 242/17 geführt und in der Anklage auf Aktenbestandteile des Ermittlungsverfahrens vor der ersten Anklageerhebung Bezug genommen.

Auch wenn sich der Anwalt in die Sache neu eingearbeitet hat, entsteht die Grundgebühr dadurch nicht neu, da sie nur für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall anfällt.

Eine Ausnahme gilt im Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Dann kann auch der RA, der im Verfahren schon einmal eine Grundgebühr verdient hat, nochmals eine Grundgebühr verdienen (Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4100 Rn. 7).

Diese Voraussetzung liegt hier aber offensichtlich nicht vor. Nach Teilnahme am Hauptverhandlungstermin am 20.04.2018 (V/1123), in dem das Einstellungsurteil erging, erfolgte die Mandatsanzeige nach Erhalt der neuen Anklage am 07.05.2019 (VI/1478).

Für die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.03.2020 abgerechnete Leistungszeit ab 06.05.2019 in dem Verfahren 23 KLs 10/19 (siehe Antrag) konnte die Grundgebühr damit in dem Rechtsfall nicht noch einmal neu entstehen.

Auch bei Verfahrenstrennungen entsteht die Grundgebühr nicht noch einmal neu, da ein Verteidiger sich bereits im jeweiligen Ursprungsverfahren in den Rechtsfall eingearbeitet hat (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 12). Entsprechendes gilt bei Zurückverweisungen für den in dem vorherigen Verfahren bereits tätig gewordenen Rechtsanwalt, da auch dann eine Einarbeitung bereits erfolgt ist (BeckOK RVG/Knaudt, 51. Ed. 1.3.2021, RVG VV 4100 Rn. 13).“

Auch gebührenrechtlicher Nachschlag, oder: Nachtragsanklage

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Und als zweites gebührenrechtliches Schmankerl dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2107 – 2 Ws 136/17, der eine gebührenrechtliche Probmeatik in Zusammenhang mit der Erhebung einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) löst. Folgender Sachverhalt:

In einem beim LG anhängigen Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft unter dem 05.082009 Anklage wegen sexuellen Missbrauchs in 33 Fällen in der Zeit von 1991 bis Anfang 2005 erhoben. In der Hauptverhandlung vom 29.07. 2010 erhob sie Nachtragsanklage wegen weiterer vier Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Zeit von 1991 bis 2000. Mit Beschluss vom 24.09.2010 bezog das LG die Nachtragsanklage nach vorheriger Zustimmung durch den früheren Angeklagten in das Verfahren ein. Der Verteidiger hat bei der Vergütungsfestsetzung auch Grundgebühr, Hauptverfahrensgebühr und Auslagenpauschale für die in dem Verfahren unter dem 29.07.2010 erhobene Nachtragsanklage geltend gemacht. Die sind nicht festgesetzt worden. Das OLG sieht das anders:

„Dem Verteidiger stehen auch die für die Nachtragsanklage geltend gemachten Gebühren zu.

Ob dem Verteidiger im Falle der Erhebung einer Nachtragsanklage und deren Einbeziehung in ein laufendes Verfahren dafür eigene Gebühren verlangen kann, hängt davon ab, ob es sich bei der Nachtragsanklage um einen selbständigen Rechtsfall im Sinne der Anm. 1 zu Nr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zum RVG (VV RVG), mithin um eine selbständige Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG handelt (vgl. dazu Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4100 VV Rn. 37). Der Senat bejaht diese Frage.

Entscheidend ist insoweit der strafrechtliche Vorwurf, der dem Angeklagten gemacht wird und die Art und Weise seiner Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden. Dabei gilt im Grundsatz, dass jedes von diesen betriebene Ermittlungsverfahren ein eigenständiger Rechtsfall ist, solange die Verfahren nicht verbunden sind (vgl. Burhoff a.a.O.). Umgekehrt stellen mehrere Tatvorwürfe in demselben Ermittlungsverfahren dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG dar (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 19).

Bei der Nachtragsanklage (§ 266 StPO) besteht die Besonderheit, dass sie ermöglicht, weitere Vorwürfe gegen den Angeklagten in einer bereits laufenden Hauptverhandlung in das Verfahren einzubeziehen. Dies dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 266 Rn. 1) und erspart dem Angeklagten ein weiteres Verfahren. Dabei ist die Nachtragsanklage die einzige gesetzlich zulässige Möglichkeit, den Gegenstand eines laufenden Hauptverfahrens zu erweitern. Ihre Erhebung steht aber im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Sie kann die Verfolgung der neuen Vorwürfe auch einem gesonderten Verfahren vorbehalten (vgl. Stuckenberg a.a.O. Rn. 8). Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft für letzteres oder stimmt der Angeklagte einer Einbeziehung der Vorwürfe aus der Nachtragsanklage nicht zu, kann nicht zweifelhaft sein, dass das dann zu führende neue Verfahren eine eigenständige Angelegenheit darstellt.

Die Erhebung der Nachtragsanklage und deren Einbeziehung hängt vom Verhalten der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ab. Sie stellt eine Ausnahme dar, die ein sonst regelmäßig gesondert zu führendes Verfahren erspart. Es ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, beides gebührenrechtlich verschieden zu behandeln. Es kann deshalb insoweit nicht darauf ankommen, welches verfahrensmäßige Schicksal neue Tatvorwürfe letztlich nehmen, wenn sie doch im Grundsatz Gegenstand verschiedener Verfahren wären (so im Ergebnis auch Burhoff, RVGreport 2014, 293).“

Zutreffend, klar. Und: Es ist immer wieder schön, sich selbst zitiert zu sehen. 🙂