Monatsarchiv: Februar 2018

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es Gebühren für die “Beiordnungsbeschwerde?”

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Am vergangenen Freitag ging es ja mal wieder in dem Beitrag: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es Gebühren für die “Beiordnungsbeschwerde?”, um die Kosten/Gebühren für eine erfolgreiche Beschwerde. Ein Dauerbrenner.

Ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:

„Hallo,

nein.

Die Kosten sind m.E. durch die Verfahrensgebühr abgedeckt.

Vorbem. 4. 2 VV greift da nicht. Sie müssen die Kosten über die Beschwerde im Rahmen der Differenztheorie geltend machen. Ich verweise auf unseren RVG-Kommentar.“

Und auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017 , verweise ich dann hier auch noch einmal. Also „Werbemodus. Zum Bestellformular geht es hier.

Nochmals Anbau von Cannabis, oder: Wie muss die Strafe begründet sein/werden?

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Und als zweite Entscsheidung am heutigen Tag dann noch eine zum unerlaubten Anbau von Betäbungsmitteln. Nein, nicht noch einmal rechtfertigender Notstand. Sondern: Der OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.2017 – 5 RVs 133/17 – verhält sich zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Anbaus von BtM in Bezug auf die Strafzumessung. Da haben dem OLG die Feststellungen des AG nicht gereicht:

„Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Urteil leidet bezüglich der über die Mindestfeststellungen hinausgehen­den Wirkstoffangaben an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

Während nähere Feststellungen zur Qualität des Rauschgifts für den Schuldspruch in Ausnahmefällen verzichtbar sind, sind diese im Rahmen der Strafzumessung an­gesichts der Vielfalt der vorkommenden Wirkstoffkonzentrationen und der Unter­schiedlichkeit der geforderten Preise im Regelfall unerlässlich (BGH NJW 1994, 1885). Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentrationen und die Wirkstoffmenge bestimmt (BGH NStZ 2012, 339). Diesen Erfordernissen werden die Feststellungen des ange­fochtenen Urteils nicht gerecht. Das Schöffengericht ist ohne weiteres von einer „mittleren Qualität“ des Marihuanas und einem Wirkstoffgehalt von fünf Prozent aus­gegangen und hat den daraus errechneten Mindestwirkstoffertrag bezüglich der Ge­samtmenge aus 48 Gramm besessenem Betäubungsmittel und der aus dem Anbau zu erwartenden Erntemenge ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Diese „Schätzung“ basiere auf „allgemeiner Erfahrung“. Das Schöffengericht verzichtet da­bei zum einen ohne nähere Begründung auf die Einholung eine Wirkstoffgutachtens, obwohl die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, und legt aber zum anderen auch nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Art und Weise die der Schätzung zugrundegelegten „allgemeinen Erfahrungen“ im Bezirk des erkennenden Gerichts näher dar (vgl. zum Ganzen ausführlich OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2016, 111-1 RVs 96/15). Es fehlen damit nachvollziehbare Anknüpfungspunkte für die Annahme einer mittleren Qualität der Betäubungsmittel. Nach Rückverwei­sung wird das erkennende Gericht zu erwägen haben, ob es ein Wirkstoffgutachten einholt.

Aufgrund der aufgezeigten Mängel war das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzu­heben. Es ist nicht auszuschließen, dass die aufgezeigten Mängel Einfluss auf die Strafbemessung gehabt haben. Die Sache war daher an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Iserlohn zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels nach § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.“

„Der Cannabisanbau im Wohnhaus war gerechtfertigt“, oder: Geht das?

entnommen wikimedia.org
Author H. Zell

Und den Start ins Wochenprogramm macht dann das AG Grimma, Urt. v. 08.12.2017 – 2 Ls 106 Js 18122/16, das mir der Kollege Kujus aus Leipzig hat zukommen lassen. Besten Dank an den Kollegen für dieses Schmankerl.

Und ja, die Überschrift ist richtig. Das AG hat den vom Angeklagten unternommenen Anbau von Cannabis über § 34 StGB als gerechtfertigt angesehen:

„Die einzelnen Voraussetzungen der Notstandslage, der Notstandhandlung und das subjektive Rechtfertigungselement lagen vor.

Insbesondere war im Rahmen der Notstandhandlung feststellen, dass das Verhalten des Angeklagten – das Anbauen des Cannabis zu Linderung der Krankheitssymptome seines Mitbewohners – das mildeste Mittel i.S.d. § 34 StGB war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach der Einvernahme des Sachverständigen stand für das Gericht fest, dass das deutsche Gesundheitssystem der sehr individuellen Krankheitssituation des Zeugen pp. über Jahre hinweg nicht gerecht wurde und der Angeklagten und der Zeuge schlicht keinen anderen Weg als den der Selbstmedikamentation mit Cannabis gehen konnten.

Insbesondere hätte auch eine weiterreichende Diagnostik an der Charite in Berlin nicht viel bewirkt. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar bestätigt, was der Angeklagte und der Zeugen pp. selbst schon meinten: Die Chance, dass durch diese Diagnostik etwas „Theraphiebares“ herausgekommen sei. sei minimal gewesen. Der Angeklagte leidet eben nicht unter einer bekannten und „normal diagnostizierbaren“ Krankheit. Vielmehr weist er zahlreichste Krankheitssymptome auf, die – wenn überhaupt – nur zu einer Ausschlussdiagnose führen können. Bei derartigen Ausschlussdiagnosen geht es aber – so auch der Sachverständige – nur um die Linderung dieser Symptome und nicht um Heilung im klassischen Sinne. Eine weitere Diagnostik hätte daher an dem Zustand des Zeugen pp. nichts geändert. im Gegenzug hätte sie für ihn aber immenses Leid gebracht und maximale Anstrengung – sowohl körperlich als auch psychisch – erfordert. Dies gab sein Zustand aber kaum noch her.

Zudem standen nach den Ausführungen des Angeklagten und des Zeugen pp. welche wiederum vom Sachverständigen bestätigt wurden, keine Medikamente zur Verfügung, die ähnliche Linderung wie Cannabis bewirkt hätten.

Eine nach damaliger Rechtslage noch notwendige Ausnahmegenehmigung nach dem BtMG war für den Zeugen pp. real nicht zu erlangen. Er selbst schilderte nachvollziehbar, dass sich kein Arzt ansatzweise näher mit seiner Wahrnehmung, dass Cannabis ihm tatsächlich helfe, die ständigen Qualen zu überstehen, beschäftigen wollte. Der Sachverständige bestätigte dies und erklärte das damit, dass der Zeuge an keiner Krankheit leidet, die gesichert als Diagnose vorliege. Die Ausschlussdiagnose Chronic Fatigue Syndrome hat bisher keiner getroffen, was seinerseits daran läge, dass sich Ärzte sowieso grundsätzlich vor derartigen Diagnosen scheuen. Sie werden nur sehr selten gestellt. Die Folge einer fehlenden Diagnose ist aber auch, dass eine Ausnahmegenehmigung kaum zu erlangen ist. In den gesamten Jahren seit 2011 habe es nur wenige tausend Fälle gegeben, die ihrerseits nur bei diagnostizierten Krankheiten – z.B. Multiple Sklerose – ausgegeben worden seien.

Der Sachverständige hat die für den Zeugen und den Angeklagten als dessen wichtigste Bezugsperson durchlittene Zeit der Suche als Tragödie bezeichnet und als Ausweg nur den Umzug in die Niederlande gesehen.

Dass ein Umzug in die Niederlande kein milderes Mittel nach § 34 StGB sein kann, steht für das Gericht mit Blick darauf, dass die Beteiligten deutsche Staatsangehörige sind, fest. Vielmehr fasst diese Einordnung des Sachverständigen die Tragik und die ganz konkrete Hilflosigkeit der Medizin in diesem ganz konkreten Fall treffend zusammen und lässt keine Zweifel an der Erforderlichkeit des Handelns des Angeklagten i.S.d. § 34 StGB.“

Ist ein Sonderfall. Also nicht unbedingt zur Nachahmung empfohelen. Das Risiko ist groß….

„Fast schneller als der Gesetzgeber“, oder: Nochmals mein Ebook StPO 2017

So, in die 8. KW. starte ich vor dem eigentlichen Wochenprogramm mit einem Werbepost. Wer also das nicht lesen will, einfach weiterklicken.

Es geht noch einmal um mein Ebook: „Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“, das im August des vergangenen Jahres heraus gekommen ist. Ich hatte darüber ja schon ein paar Mal berichtet – bisschen Werbung muss ja sein, denn irgendwovon muss man ja leben 🙂 (vgl. z.B. hier: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook).

Dazu gibt es inzwischen eine Rezension des Kollegen Jost Henning Kärger aus München im DAR 2018, 119, die ich mit Genehmigung der dortigen Schriftleitung hier online stellen darf; geht leider nur so, da es zu dem Ebook keine eigene „Ebook-Seite“ auf der Homepage gibt. Über die Rezension habe ich mich – das räume ich ein – sehr gefreut. Denn, wann wird schon mal ein Ebook rezensiert und dann auch noch so schnell – und so schön 🙂 🙂 ? In der Rezension heißt es nämlich:

„Fast schneller als der Gesetzgeber:

Unmittelbar mit der Verkündung des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ am 23. 8. 2017 und dessen Inkrafttreten am 24. 8. 2017 hatte der Autor seine Kommentierung als eBook publiziert: praktisch und brandaktuell.

Eine wichtige erste Einschätzung der Änderungen – vom Praktiker für Praktiker –, da ja Änderungen im Verfahrensrecht auch Anwendung auf bereits laufende Straf- und Bußgeldverfahren finden. Daher ist dieses Werk seitdem eine wertvolle Hilfe für die tägliche Anwaltspraxis, ehe die einschlägigen Kommentare und Fachbücher mit Aktualisierungen nachziehen.

Für das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besonders wichtig sind die Ausführungen zu den Änderungen zu Themen des Ermittlungsverfahrens, wie dem Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81 a II StPO), der Pflichtverteidigung bei richterlichen Vernehmungen (§ 141 III 4 StPO) sowie der Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 163 StPO).

In der Hauptverhandlung wichtig sind die Ausführungen des Autors zu den erweiterten Hinweispflichten (§ 265 StPO). Hier weist er zutreffend auf den Zusammenhang mit der vor kurzem in Kraft getretenen Möglichkeit des Fahrverbots als Nebenstrafe bei Nichtverkehrsdelikten hin, wo der Hinweis bei Umständen erfolgen muss, nach denen das Fahrverbot nach dem Gesetzestext in der Regel anzuordnen ist.

Zusammenfassend meine persönliche Empfehlung: für den Fachanwalt für Verkehrsrecht ist dieses EBook eine eine lohnende Investition für eine kompetenten Beratung und Vertretung des Mandanten nach dem neuesten Rechtsstand.“

Besten Dank an den Kollegen für die Einschätzung.

So, das war jetzt Werbung, aber so was von 🙂 . Zum Bestellformular geht es dann hier. Es sind noch Exemplare vorrätig. Und leisten kann man sich das Ebook m.E. auch. Der „moderate“ Preis liegt bei 25 €.

Sonntagswitz, heute dann noch einmal wegen der Olympiade Sport

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So, Olympiade hat Halbzeit, da mache/bringe ich dann heute noch einmal Sportwitze bzw. Witze mit sportlichem Einschlag. Und da sind:

„Magst du Frauenfußball?“

„Frauenfußball? Nee. Das ist nix.

„Wirklich?“

„Das ist wirklich nix. Ich gucke Männern doch auch nicht beim Stricken zu.“


Beim Fußballspiel HSV gegen VfL Wolfsburg (oder eine andere Bundesligamannschaft) sitzt ein Zeitungsreporter neben einem Mann auf der Tribüne, der einen kleinen Hund auf dem Schoß hat.

Plötzlich, durch einen Fehler eines Hamburger Spielers fällt das 0:1 und der Hund heult leise vor sich hin. Als dann das 0:2 fällt, heult dieser noch lauter.

Der Reporter ist sehr erstaunt wegen dieser Reaktion des kleinen Hundes und fragt nun dessen Herrchen, welche Geräusche er von sich gebe, wenn der HSV ein Tor schießt.

Der antwortet: „Das kann ich leider noch nicht sagen. Ich komm mit Willy erst seit zwei Jahren zu den HSV-Spielen.“


Es regnet wie aus Kübeln.

Der Fußballplatz ist vollkommen überschwemmt. Trotzdem soll das Spiel stattfinden.

Vor dem Anpfiff fragt der Kapitän seine Mannschaft: „Und? Sollen wir zuerst mit oder gegen die Strömung spielen?“


„Gehen drei ältere Damen – 60, 70 und 80 Jahre … … – ins Schwimmbad. Sie ziehen Ihre Runden. Nach einer Stunde kommt die 60-Jährige aus dem Becken.
Sagt der Bademeister: „“Respekt, gnädige Frau, sie haben eine klasse Kondition.““
„“Ja““, sagt diese, „“ich habe mal die Bronzemedaille bei Olympia gewonnen.““
Nach zwei Stunden kommt die 70-Jährige aus dem Wasser.
Sagt der Bademeister: „“Gnädige Frau, sie haben aber eine Kondition, unglaublich.““
„“Tja““, sagt diese, „“ich habe mal die Silbermedaille bei Olympia gewonnen.““
Nach drei Stunden kommt schließlich die 80-Jährige aus dem Wasser.
„“Oh mein Gott““, sagt der Bademeister, „“sie haben bestimmt die Goldmedaille bei Olympia gewonnen.““
„“Quatsch““, sagt die 80-Jährige, „“ich war lange Jahre Prostituierte in Venedig und war für die Hausbesuche zuständig“