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News, News, News: „Modernisierung der StPO“ und „Änderung der Pflichtverteidigung“ morgen in Kraft, oder: Hier gibt es schon ein Ebook

Zwischen dem eigentlichen heutigen “Tagesprogramm” dann dieses Posting:

Nun ist es also passiert bzw. war es so weit. Am 12.12.2019, also heute, sind

  • „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“(vgl. hier: BGBl I., S. 2121) und

  • „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019 (vgl. hier: BGBl I, S. 2128)“

verkündet worden und treten damit morgen, am 13.12.2019 in Kraft.

Zu den geplanten Neuerungen habe ich hier ja schon häufiger berichtet. Das waren u.a. die Postings:

Und nun sind die Änderungen da und treten morgen in Kraft. Teilweise handelt es sich dabei um recht weitreichende Änderungen zur „Modernisierung“ – wirklich? – des Strafverfahrens, und zwar im Ablehnungsrecht, im Recht der Besetzungsrüge, im Beweisantragsrecht und auch im Recht der Nebenklage. Darüber hinaus ist natürlich die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung von Bedeutung.

Das Ziel der „Modernisierung“ des Strafverfahrens ist – und das verschweigt die Gesetzesbegründung zum „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ ist Verfahrensbeschleunigung – und -vereinfachung. Was das mit „Modernisierung“ zu tun hat, ich weiß es nicht. Natürlich sollen – so hat es zumindest im Gesetzesentwurf geheißen – auch die Rechte des Beschuldigten gestärkt werden. Aber das ist in meinen Augen dann doch mal wieder Kosmetik geblieben und nichts als schöne Worte. Ich sehe in dem „Modernisierungsgesetz“ keine Stelle, auf die das zutreffen würde.

Wie gesagt: Die neuen Vorschriften sind heute verkündet worden und treten damit am 13.12.2019 in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, gelten sie automatisch auch in allen schon laufenden Verfahren. Man muss also wissen, was ist neu und welche Auswirkungen hat es.

Und nun << Werbemodus an, denn: Wie man dieses Wissen vor allem Verteidigern möglichst schnell zur Verfügung stellt, hat mich in der letzten Zeit mal wieder beschäftigt. Die Neuauflagen meiner beiden Handbücher für das Ermittlungsverfahren und für die Hauptverhandlung stehen derzeit nicht an. Bis dahin kann viel passieren. Und daher habe ich mich (wieder) entschlossen, es noch einmal mit einer Art „Ebook“ zu versuchen, ebenso wie schon beim „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017“.

Ich habe also ein „Ebook“ erstellt mit dem Titel:

Modernisierung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2019
– ein erster Überblick –
und
Synopse altes/neues Recht der Pflichtverteidigung“.

Umfang etwa 130 Seiten, auf denen ich die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen vorstelle und die ersten Folgen für das Verfahren daraus ziehe, zum Teil auch mit gebührenrechtlichen Hinweisen. Das Ganze ist – so steht es ja auch im Titel – nur „ein erster Überblick“, der der ersten Orientierung dient. Alles andere kommt dann später nach. Das Schwergewicht liegt beim „Modernisierungsgesetz“, die Umgestaltung des Rechts der Pflichtverteidigung ließ sich kaum in einem Ebook vorstellen. Insoweit musste also eine Synopse genügen. Aber das ist ja auch schon mal was.

Dieses Ebook kann man auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. Das wird sicherlich/hoffentlich den ein oder anderen freuen. Allerdings einen kleinen Wermutstropfen gibt es (wieder). Dieses Ebook ist nicht kostenlos, sondern nur gegen eine (m.E. kleine) „Schutzgebühr von 25 EUR erhältlich. Es gibt hoffentlich auch dieses Mal keinen Aufschrei. Aber die Erstellung hat dann doch wieder ein wenig mehr Zeit gekostet, so dass ich das „Werk“ nicht kostenlos zur Verfügung stellen möchte. Und ich versichere erneut – um allen Unkenrufen vorzubeugen: Das ist nicht der Eintritt in das Bezahlmodell für „Burhoff-Online“, sondern wird die Ausnahme bleiben. Hier geht es dann jetzt zum Bestelllink.

Ich würde mich freuen, wenn das Angebot angenommen würde. Es gibt natürlich zu jeder Bestellung eine Rechnung, das läuft also völlig entsprechend den üblichen Gepflogenheiten ab. Die Zahlung ist nur über Banküberweisung möglich.

Und damit dann jetzt: Werbemodus aus >>

An alle, die schon bestellt haben: Ich lese dann jetzt noch mal Korrektur und dann wird ausgeliefert.

„Fast schneller als der Gesetzgeber“, oder: Nochmals mein Ebook StPO 2017

So, in die 8. KW. starte ich vor dem eigentlichen Wochenprogramm mit einem Werbepost. Wer also das nicht lesen will, einfach weiterklicken.

Es geht noch einmal um mein Ebook: „Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“, das im August des vergangenen Jahres heraus gekommen ist. Ich hatte darüber ja schon ein paar Mal berichtet – bisschen Werbung muss ja sein, denn irgendwovon muss man ja leben 🙂 (vgl. z.B. hier: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook).

Dazu gibt es inzwischen eine Rezension des Kollegen Jost Henning Kärger aus München im DAR 2018, 119, die ich mit Genehmigung der dortigen Schriftleitung hier online stellen darf; geht leider nur so, da es zu dem Ebook keine eigene „Ebook-Seite“ auf der Homepage gibt. Über die Rezension habe ich mich – das räume ich ein – sehr gefreut. Denn, wann wird schon mal ein Ebook rezensiert und dann auch noch so schnell – und so schön 🙂 🙂 ? In der Rezension heißt es nämlich:

„Fast schneller als der Gesetzgeber:

Unmittelbar mit der Verkündung des „Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ am 23. 8. 2017 und dessen Inkrafttreten am 24. 8. 2017 hatte der Autor seine Kommentierung als eBook publiziert: praktisch und brandaktuell.

Eine wichtige erste Einschätzung der Änderungen – vom Praktiker für Praktiker –, da ja Änderungen im Verfahrensrecht auch Anwendung auf bereits laufende Straf- und Bußgeldverfahren finden. Daher ist dieses Werk seitdem eine wertvolle Hilfe für die tägliche Anwaltspraxis, ehe die einschlägigen Kommentare und Fachbücher mit Aktualisierungen nachziehen.

Für das Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht besonders wichtig sind die Ausführungen zu den Änderungen zu Themen des Ermittlungsverfahrens, wie dem Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81 a II StPO), der Pflichtverteidigung bei richterlichen Vernehmungen (§ 141 III 4 StPO) sowie der Erscheinenspflicht von Zeugen bei der Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 163 StPO).

In der Hauptverhandlung wichtig sind die Ausführungen des Autors zu den erweiterten Hinweispflichten (§ 265 StPO). Hier weist er zutreffend auf den Zusammenhang mit der vor kurzem in Kraft getretenen Möglichkeit des Fahrverbots als Nebenstrafe bei Nichtverkehrsdelikten hin, wo der Hinweis bei Umständen erfolgen muss, nach denen das Fahrverbot nach dem Gesetzestext in der Regel anzuordnen ist.

Zusammenfassend meine persönliche Empfehlung: für den Fachanwalt für Verkehrsrecht ist dieses EBook eine eine lohnende Investition für eine kompetenten Beratung und Vertretung des Mandanten nach dem neuesten Rechtsstand.“

Besten Dank an den Kollegen für die Einschätzung.

So, das war jetzt Werbung, aber so was von 🙂 . Zum Bestellformular geht es dann hier. Es sind noch Exemplare vorrätig. Und leisten kann man sich das Ebook m.E. auch. Der „moderate“ Preis liegt bei 25 €.

Der Kracher des Tages, oder: Wie weit kann man der Zeit voraus sein?

entnommen openclipart.org

Der Kracher des Tages: Ich bekomme gerade eine Mail, in der es heißt:

„Ich habe Ihre Handbücher: Rechtsmittel/Rechtsbehelfe 2. Auflage; Ermittlungsverfahren 7. Auflage und Hauptverhandlung 8. Auflage. Ist der Beitrag Änderungen der StPO 2017 sinnvoll oder schon eingearbeitet. Was wäre Inhalt des 1.Überblicks?

Ich habe darauf geantwortet:

„…. danke für die Nachfrage. Allerdings bin ich etwas irritiert: Wie sollen Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2017 in Bücher bereits eingearbeitet sein, die bereits 2015 und 2016 erschienen sind? Das schaffe selbst ich nicht.“

Manchmal weiß ich nicht, ob ich bei solchen Anfragen lachen oder weinen soll. Ich habe mich für lachen entschieden.

Und ich benutze dann <<Werbemodus an>> dieses Posting, um dann gleich noch einmal auf das Ebook hinzuweisen. Näheres dazu hier: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook. <<Werbemodus aus>>

Nein, mein Ebook ist kein Abo, oder: „Geiz ist geil, und das aber bitte schnell

entnommen openclipart.org

So, jetzt muss ich erst mal Dampf ablassen. Und das mache ich hier. 🙂

Ich habe mich gerade richtig geärgert. Es geht um mein Ebook zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (vgl. hier: BGBl I. S. 3202). Das ist ja nun schon einige Tage am Markt (vgl. dazu mein Posting Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook) und ich habe auf das Werk auch in einigen meiner Newslettern, die in den letzten Tagen durchgelaufen sind, hingewiesen. So dann auch heute im Newsletter 24/2017 zu einem gerade auf meiner Homepage veröffentlichten Beitrag aus der ZAP.

Und da erreicht mich dann folgende Mail:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
a
ls Newsletter-Bezieher habe ich folgende Frage:
Wird dieses e-Book in den nächsten Wochen und Monaten noch ergänzt und erweitert?
Ist eine mögliche Ergänzung/Erweiterung dann im derzeitigen Preis mit enthalten?
* oder verursacht eine Ergänzung und Erweiterung zusätzliche Kosten
* oder erhalten Besteller z.B. im November dann für den gleichen Preis ein erweitertes e-book?

Danke für eine kurzfristige Rückmeldung……“

Sorry, aber, wenn ich das lese, springt mit der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“. Mir ist es dennoch gelungen, noch – wie ich finde – einigermaßen höflich zu antworten:

„Hallo,
danke für die Nachfrage.
Aber ich muss Sie enttäuschen. Das ebook wird nicht erweitert werden. Es ist eine einmalige Lieferung für 25 €. Ich weiß nicht, was Sie für den moderaten Preis erwarten.“

Ich weiß, ich werde jetzt Kommentare bekommen, dass ich zu empfindlich bin und das sei doch eine ganz einfache, freundliche Frage? Ja, wirklich? Für mich leider nicht. Freundlich aufgesetzt ja, aber: Ich ärgere mich, dass man offenbar die Erwartung hat, dass es für 25 € einen „Fortsetzungsroman“ gibt bzw. „Daueraktualisierungen“ und ich die dann (kostenlos) nachliefere. Aber hallo, für 25 €? Den ganzen Aufwand?

Und dann natürlich auch „eine kurzfristige Rückmeldung“ erwünscht. Ja, wo sind wir denn? „Geiz ist geil“, und das aber bitte schnell.