Monatsarchiv: September 2017

Lichtbilder nicht in der Hauptverhandlung, oder: Wie „bescheuert“ muss man eigentlich sein….

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Ich bin mir ziemlich sicher, dass ich bei der Überschrift zu diesem Posting (wieder) Kommentare bekomme betreffend „RiAG-Bashing“. Nein, ich bin nicht – aus welchen Gründen auch immer – gefrustet, wie neulich ein Kommentator vermutet hat. Aber manche Dinge, die man in OLG-Urteile zu AG-Urteilen liest, kann man m.E. nur mit deutlichen Worten beschreiben und kommentieren. Und dazu gehört für mich jetzt das Verhalten des Amtsrichters beim AG Tiergarten, das das KG im KG, Beschl. v. 14.09.2017 – 3 Ws 282/17 – 122 Ss 144/17 – zu beurteilen hatte. Da fragt man – zumindest ich mich – wirklich: Wie „bescheuert“ muss man eigentlich sein, wenn man die Beweiswürdigung – hier die Identifizierung des Betroffenen als Fahrerin – auf Beweismittel stützt, die erst nach der Hauptverhandlung zur Akte gelangt sind.

Ja, richtig gelesen. Das AG-Urteil stammt vom 22.06.2017, in der Akte befindet sich bis dahin ein Bild der Betroffenen auf Blatt 4 d.A. Es wird dann mit Verfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26.06.2017 – eingegangen beim AG Tiergarten am 27.06.2017 einw eiteres Lichtbild übersandt. Das AG stellt bei der Beweiswürdigung auch auf dieses Lichtbild der Betroffenen ab. Die „Inbegriffsrüge“ der Betroffenen hatte dann natürlich Erfolg:

„Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft der Betroffenen ausdrücklich sowohl auf einen Vergleich der Betroffenen mit dem Lichtbild Bl. 4 d. A. als auch mit dem Lichtbild Bl. 110 d. A. gestützt (UA S. 3):

Aus der Übersendungsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. Juni 2017 und dem Eingangsstempel des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2017 (Bl. 100 d. A.) ergibt sich jedoch, dass das Lichtbild Bl. 110 d. A. erst nach der Hauptverhandlung zu den Akten gelangt ist und damit in die Hauptverhandlung nicht eingeführt worden sein kann.

Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 47; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 261 Rdnr. 6). Gründet das Gericht seine Überzeugung auch auf Tatsachen, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren, zu denen sich also der Angeklagte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht abschließend äußern könnte, so verstößt das Verfahren nicht nur gegen § 261 StPO, sondern zugleich auch gegen den in § 261 StPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.).

Eine Verletzung des § 261 StPO kann auch nicht bereits, an der Erwägung scheitern; das Urteil könne nicht auf einem Vorgang beruhen, der sich erst. nach Verkündung des Urteils ereignet hat, weil dieser Vorgang bei der vorangegangen Überzeugungsbildung und Urteilsfindung keine Rolle gespielt haben könne,

Dem steht entgegen, dass das Revisionsgericht das angefochtene Urteil nur „in der untrennbaren Einheit“ nachprüfen kann, die der Urteilstenor und die schriftlichen Urteilsgründe miteinander bilden (vgl. bereits RGSt 71, 326, 327; vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass eine nachträglich erkannte Lücke in der Beweiswürdigung durch Erkenntnisse, die nach Abschluss der Hauptverhandlung gewonnen werden, noch geschlossen werden kannte. Die schriftlichen Urteilsgründe sollen indes die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des. Urteils wiedergeben, wie sie nach der Hauptverhandlung in der Beratung gewonnen worden sind, und dadurch dem Revisionsgericht die Nachprüfung der getroffenen Entscheidungen auf ihre Richtigkeit ermöglichen. Daher darf auch das schriftliche Urteil nur auf Erkenntnisse gestützt werden, die im Verfahren nach § 261 StPO gewonnen worden sind und zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (vgl. BGH a.a.O.). Es dürfen mithin weder Erkenntnisse, die während (vgl. BGH NStZ 2001, 595, 596; 9) noch solche, die erst nach der Urteilsverkündung erlangt wurden, zur schriftlichen Begründung der gewonnenen Überzeugung herangezogen werden.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht; denn das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft der Betroffenen ausdrücklich auf beide Lichtbilder gestützt, die auch unterschiedliche Perspektiven des Gesichts der Betroffenen aufweisen.

Die Bezugnahme auch auf dieses Lichtbild in den schriftlichen Urteilsgründen könnte zwar dann unschädlich sein, wenn zweifelsfrei feststünde, dass das – rechtlich fehlerfrei – gewonnene Ergebnis lediglich durch Umstände bestätigt wurde, die nach Verkündung des Urteils entstanden sind (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.). So verhält es sich hier aber nicht. Der Tatrichter ist nicht von einer nur späteren Bestätigung seiner – unabhängig von dem zweiten Lichtbild – gewonnenen Überzeugung ausgegangen, sondern hat bereits verschwiegen, dass es sich um ein erst nachträglich zu den Akten gelangtes Lichtbild handelt.

„Schön“ auch die weiteren Bestandungen des KG:

„Im Übrigen beanstandet die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge zu Recht, dass das Amtsgericht den Ausschluss der älteren Schwester der Betroffenen als Fahrerin durch einen Vergleich zwischen dem in der Hauptverhandlung überreichten Lichtbild der Schwester der Betroffenen und der Betroffenen selbst vorgenommen hat (UA S. 4) und nicht durch einen Vergleich des Lichtbildes der Schwester mit dem Lichtbild der Fahrerin; denn der Vergleich der beiden Schwestern wäre nur dann von Bedeutung, wenn bereits feststünde, dass die Betroffene die Fahrerin war. Dies sollte jedoch erst bewiesen werden.

Ferner begegnet Bedenken, dass der Tatrichter Zweifel an der Einlassung der Betroffenen, Ihre ältere Schwester könne gefahren sein, auch darauf gestützt hat, dass diese im Vorverfahren nicht benannt würde (UA 3). Denn ein belastendes Indiz darf nicht aus dem Zeitpunkt des Antritts eines Entlastungsbeweises hergeleitet werden. Selbst wenn der Zeitpunkteines Vorbringens ausnahmsweise als solcher einer Beweiswürdigung zugänglich sein sollte, ist eine darauf abstellende Beweiswürdigung nur dann lückenlos und tragfähig, wenn naheliegende Erklärungsmöglichkeiten für ein verspätetes Vorbringen erörtert und ausgeräumt werden (vgl. BGH NStZ 2002, 161).“

Durchsuchung III: Der (Tat)Tag gehört in den Durchsuchungsbeschluss

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Und den Abschluss der Durchsuchungsentscheidungen macht der LG Hannover, Beschl. v. 03.07.2017 – 34 Qs 29/17. Es geht um die Rechtmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Hannover. Dem Beschluss lag zugrunde, dass der Beschuldigte kinderpornographisches Bild- oder Videomaterial im Internet verbreitet haben soll. Im angefochtenen Beschluss wird keine Tatzeit für die ihm vorgeworfene Handlung genannt. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die halbstaatliche, in den USA ansässige Organisation „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) dem BKA mitteilte, dass ein zunächst unbekannter Nutzer über eine näher bezeichnete IP-Adresse am 29.12.2014 um 20:46:35 MEZ ein nach dortiger Bewertung kinderpornographisches Bild unter Nutzung des Chats der Internetseite Facebook hochgeladen haben soll. Nach Erlass des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses erfolgte am 31.05.2017 die Wohnungsdurchsuchung beim Beschuldigten. Dagegen die Beschwerde, die Erfolg hat:

Entsprechend dem Gewicht des mit einer Wohnungsdurchsuchung einhergehenden Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre errichtet § 105 Abs. 1 StPO einen verfassungsrechtlich gebotenen (Art. 13 Abs. 2 GG) Richtervorbehalt. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (stRspr. des BVerfG, vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 04. April 2017 — 2 BvR 2551/12 — Rn. 20, juris)). Dazu muss der Beschluss den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (BVerfG, a. a. O.).

Zur äußeren Umgrenzung des Tatvorwurf gehört auch die möglichst genaue Nennung des Zeitpunktes bzw. des Zeitraumes, in dem der Beschuldigten die vorgeworfene Straftat begangen haben soll (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn 21). Im vorliegenden Fall war dies über die Umschreibung der vorgeworfenen Tat hinaus auch deswegen von besonderer Bedeutung, weil sich nach der Tatzeit bestimmt, welche Gesetzesfassung der in dem Beschluss genannten §§ 184b, 184c StGB zur Anwendung kommt. Dies kann u. U. für die Frage relevant sein, ob das verfahrensgegenständliche Bild überhaupt eine strafrechtliche Bedeutung hat.

Der angefochtene Beschluss enthält keine konkrete Angabe des Tatzeitraumes. Auch aus den sonstigen Angaben des Durchsuchungsbeschlusses ergibt sich nicht, wann die vorgeworfene Handlung stattgefunden haben soll. Eine konkrete Zeitangabe wäre jedoch ohne weiteres möglich gewesen, weil sich ein exakter Tatzeitpunkt aus den Akten ergibt.

Dieser Mangel konnte nicht durch die Kammer geheilt werden. Aufgrund der Funktion des Richtervorbehaltes, den Beschuldigten durch den Durchsuchungsbeschluss in den Stand zu setzen, die Durchsuchung effektiv kontrollieren zu können, ist die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts eingeschränkt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, S 105 Rn 15a). Mängel bei der Umschreibung des Tatvorwurfs können daher nicht durch das Beschwerdegericht geheilt werden (BVerfG, Beschluss vom 20.04.02004 – 2 BvR 2043/03 u.a. – Rn 5, juris).“

Durchsuchung II: Wenn das AG „keine Anträge mehr annehmen“ will, oder: Closed Shop?

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Nicht (unmittelbar) zur Durchsuchung ist der umfangreiche BGH, Beschl. v. 26.01.2017 – StB 26 und 28/14 – ergangen. Er behandelt nämlich Fragen des nachträglichen Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus nach §§ 20g bis 20n BKAG. Insoweit – sagt der BGH – ist nicht der ordentliche, sondern ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; das gilt auch, wenn wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ge-führt wird und somit gemäß § 20w Abs. 2 Satz 2 BKAG die Benachrichtigung der von diesen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen durch die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts durchzuführen ist.

In der Sache geht es um die Vewertung der Ergebnisse von TKÜ-Maßnahmen, die vom BKA nach dem BKA-Gesetz durchgeführt worden waren. In dem Zusammenhang dann auf Seite 41 des Beschlusses folgende Ausführungen des BGH:

(b) Sämtliche anderen von dem Bundeskriminalamt präventiv durchge-führten Überwachungsmaßnahmen waren – soweit hier für die Begründung des gegen die Beschwerdeführer bestehenden Tatverdachts von Belang – rechtmä-ßig. Der näheren Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:……….

(bb) Hinsichtlich der Überwachung der ISDN-Anschlüsse der Betreiber des Internetcafes „Cy. Cafe“ gemäß § 20l BKAG bestehen allerdings rechtliche Bedenken, soweit dieser Maßnahme aufgrund angenommenen Gefahrenverzugs zunächst nur die Eilanordnung des Präsidenten des Bundeskriminalamts vom 23. Dezember 2010 zugrunde lag (§ 20l Abs. 3 Satz 2 BKAG). Der Eilanordnung war um 15.05 Uhr ein Telefonat zwischen einem Beamten des Bundeskriminalamts und dem für die Anordnung zuständigen Amtsrichter vorausgegangen, bei dem der Amtsrichter erklärt hatte, dass das Amtsgericht Wiesbaden an diesem Tage „keine Anträge mehr annehmen würde. Der zuständige Richter sei heute damit nicht mehr zu erreichen“ (Vermerk des Bun-deskriminalamts vom 23. Dezember 2010). Da in die Bewertung des Gefahrenverzugs seitens der für den Erlass einer Eilanordnung zuständigen nichtrichterlichen Organe auch einzustellen ist, in welchem zeitlichen Rahmen mit einer Anordnung durch das Gericht zu rechnen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10 u.a., BVerfGE 139, 245, 270), begegnete das Vorgehen des Beamten des Bundeskriminalamts zwar keinen rechtlichen Bedenken, soweit dieser zunächst abklärte, ob in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen mit einer gerichtlichen Entscheidung über die Anordnung gerechnet werden konnte. Jedoch lassen sich die Hintergründe für die Erklärung des Amtsrichters – etwa die Notwendigkeit, vorrangig andere bereits eingegangene Anträge auf Erlass von Anordnungen nach den §§ 20g ff. BKAG bearbeiten zu müssen – weder dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 23. Dezember 2010 noch der daraufhin ergangenen Eilanordnung entnehmen. Diese verstehen sich – abgesehen davon, dass die Entscheidung, ob Anträge der Ermittlungsbehörden „angenommen“ werden, nicht der Disposition des Gerichts unterliegt – insbesondere angesichts der Uhrzeit des Telefonats auch nicht von selbst (zum Erfordernis der Dokumentation der den Gefahrenverzug begrün-denden Umstände vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. März 2006 – 1 StR 534/05, wistra 2006, 311, 312). Das lässt besorgen, dass seitens des Amtsgerichts eine richterliche Entscheidung aus sachwidrigen Erwägungen verweigert und diese Erklärung vom Bundeskriminalamt ohne weiteres hingenommen worden war. Es bedarf indes keiner Klärung, ob dies zur Rechtswidrigkeit der Eilanordnung führte, weil die nach § 20l Abs. 3 Satz 1 und 3 BKAG erforderliche richterliche Entscheidung am 25. Dezember 2010 nachgeholt und relevante Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung erst danach gewonnen wurden.“

Warum der Beschluss hier? Nun, eine „Konstellation, die sich ggf. auch mal bei der beantragten Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme stellen kann, mit der sich daran dann anschließenden Frage: Besteht dann „Gefahr im Verzug“?

Allerdings: Schon heftig, wenn das AG „keine Anträge mehr annehmen“ will. Closed Shop?

Durchsuchung I: Die vorgetäuschte Polizeikontrolle, oder: Zulässig ja, Beweisverwertungsverbot nein, aber Pflicht zur Offenlegung

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Heute dann mal ein Tag mit drei Entscheidungen  zu Durchsuchungsfragen. Zunächst dazu das BGH, Urt. v. 26.04.2017 – 2 StR 247/16 -, schon etwas älter, aber erst vor kurzem auf der Homepage des BGH veröffentlicht. Es geht um sog. legendierte Polizeikontrollen auf der Grundlage folgenden Sachverhalts:

Es handelt sich um ein BtM-Verfahren. Der Angeklagte hatte in den Niederlanden Kokain übernommen und beabsichtigte, dieses nach Deutschland einzuführen. Als die Kriminalpolizei Frankfurt am Main über einen am Fahrzeug des Angeklagten angebrachten Peilsender feststellte, dass sich der Angeklagte wieder auf der Autobahn in Deutschland befand, entschloss sie sich, das Fahrzeug von der Verkehrspolizei Wiesbaden im Rahmen einer Verkehrskontrolle anhalten und durchsuchen zu lassen, um die mitgeführten Betäubungsmittel sicherzustellen. Dabei wurden im Inneren des Fahrzeugs mehrere Päckchen Kokain aufgefunden. Ein richterlicher Beschluss für die Durchsuchung des Fahrzeugs, der die Offenbarung der im Hintergrund geführten verdeckten Ermittlungen zur Folge gehabt hätte, wurde nicht eingeholt, um den Hintermann nicht zu warnen. Der Ermittlungsrichter in Limburg erließ gegen den Beschuldigten Haftbefehl in Unkenntnis der im Hintergrund laufenden Ermittlungen in Frankfurt am Main. Erst nach Festnahme des Hintermanns, aber noch vor Anklageerhebung gegen den Beschuldigten, wurden die Erkenntnisse aus dem in Frankfurt am Main geführten Ermittlungsverfahren offengelegt.

Der Angeklagte hat im Verfahren ein Beweisverwertungsverbotr geltend gemacht. Ohne Erfolg. Hier zunächst die Leitsätze der für BGHSt bestimmten Entscheidung:

  1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen.
  2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungs­grundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden.
  3. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Der BGH sieht in seiner Entscheidung die polizeirechtliche Durchsuchung als zulässig an. Die Fahrzeugdurchsuchung sei zwar nicht nach § 36 Abs. 5 StVO, wohl aber nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 HSOG ge­rechtfertigt. Einer vorherigen richterlichen Anordnung habe es nach die­sen Vorschriften nicht bedurft. Die gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften gestatteten insbesondere auch die Suche nach illegalen Betäubungsmitteln (BGH NStZ-RR 2016, 176). Die wegen Art. 13 GG strengeren Voraussetzungen für die Durchsu­chung von Wohnungen (vgl. §§ 38, 39 HSOG) würden für eine Fahrzeugdurch­suchung nicht gelten.

Der Auffassung stehe Rechtsprechung anderer Senate des Bun­desgerichtshofs nicht entgegen, etwa zum Lockspitzeleinsatz (BGHSt 45, 321, 337 f.) oder einer durch die Polizei vorgetäuschten „allgemei­nen“ Verkehrskontrolle, nachdem die Polizei zuvor Luft aus dem Reifen des Täterfahrzeugs gelassen hatte (BGH NStZ 2010, 294, wobei wohl auch dort davon ausgegangen werde, dass bei einer legendierten Kontrolle sichergestellte Betäubungsmittel grundsätzlich zu Be­weiszwecken verwertbar sind; vgl. auch BGH NStZ-RR 2016, 176).

Der BGH verneint dann ein Verwertungsverbot: Die aufgrund der gefahrenabwehrrechtlich zulässigen Fahrzeugdurch­suchung gewonnenen Erkenntnisse könnten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten im Strafverfahren verwendet wer­den. Die Vorschrift regele die Verwendung von Daten im Strafverfahren, die durch andere – nichtstrafprozessuale – hoheitliche Maßnahmen erlangt wurden. Gedanklicher Anknüpfungspunkt sei die Idee des hypothetischen Ersatzeingriffs als genereller Maßstab für die Verwendung von personenbezogenen Informationen zu Zwecken des Strafverfahrens, die nicht auf strafpro­zessualer Grundlage erlangt worden. Damit komme es bei der „Umwidmung“ von auf präventiv-polizeilicher Rechtsgrundlage erlangter Daten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO gerade nicht darauf an, ob die formellen Anordnungsvo­raussetzungen nach der StPO, wie hier etwa das Vorliegen ei­ner richterlichen Durchsuchungsanordnung, gewahrt worden sind. Diese Voraussetzungen des § 161 Abs. 2 Satz 1 StPO seien vorlie­gend gegeben. Die Erkenntnisse aus der Fahrzeugdurchsuchung dienten zur Aufklärung einer „schweren Straftat“ im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 7 StPO, aufgrund derer eine Durchsuchung nach der StPO ohne Weite­res hätte angeordnet werden dürfen. Dem stehe nicht entgegen, dass die gefahrenabwehrrechtliche Durchsu­chung des Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig ist. Entscheidend ist, dass ein Ermittlungs­richter bei hypothetischer Betrachtung einen entsprechenden richterlichen Durchsuchungsbeschluss auf strafprozessualer Grundlage zweifelsfrei erlassen hätte.

Allerdings: Der BGH sieht das Verhalten der Ermittlungsbehörde, die in Frankfurt geführten Hin­tergrundermittlungen gegen den Angeklagten zunächst nicht aktenkundig zu machen und damit dem Ermittlungsrichter in Limburg einen unvollständigen Sachverhalt zu unterbreiten, im Hinblick auf den Fair-Trial-Grundsatz und das Gebot der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit nicht unbedenklich. Das im Vorverfahren tätige Gericht müsse den Gang des Verfahrens ohne Abstriche nachvollziehen können, denn es müsse in einem rechtsstaatlichen Verfahren schon der bloße Anschein ver­mieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten etwas verbergen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14, StV 2017, 361, 362 f.).

Also, Ja, aber…..

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Kosten des Dolmetschers für die Übersetzung erstattet?

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Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich die Kosten des Dolmetschers für die Übersetzung erstattet? – stellt sich – wie bereits geschrieben – in der Praxis häufiger. Ich habe sie wie folgt beantwortet:

„Hallo,

zu Protokollen von Haftprüfungen kenne ich keine Entscheidungen. Es gibt allerdings eine Entscheidung des OLG Hamm zu polizeilichen Vernehmungen – NStZ-RR 2001, 223. Da hat das OLG die Erstattung abgelehnt.

Ich habe im Übrigen auch Bedenken. Warum soll die Übersetzung der eigenen Einlassung erforderlich sein: Die kennt der Mandant doch. Belehrung und Beiordnung kann ihm der Verteidiger vermitteln im Gespräch, zu dem ein Dolmetscher beigezogen worden ist, oder?

Ich würde es aber dennoch mal versuchen und ggf. ins Rechtsmittel gehen. Nur ein Versuch macht klug.

In Zukunft gehen Sie den Weg über § 46 Abs. 2 RVG und lassen sich die Übersetzungen vorab genehmigen. Dann gibt es hinterher keinen Streit.“

<<Werbemodus an >> Zu dieser Problematik findet man einiges bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2018, die am 26.09.2017 erscheint. Zur Bestellung geht es hier. >> Werbemodus aus>>.