Monatsarchiv: September 2016

Hinweispflicht des Rechtsanwalts, oder: „Wie teuer wird das wohl?“

© Alex White _Fotolia.com

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§ 49b Abs. 5 RAO sieht eine Hinweispflicht des Rechtsanwalts vor Übernahme des Mandats auf die voraussichtlich entstehenden Anwaltskosten vor. Wegen der Einschränkung „Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, …..“ spielt die Vorschrift im Straf- und Bußgeldverfahren nicht ein so ganz große Rolle, da wir ja hier nur in sehr wenigen Fällen „gegenstandswertbezogen“ Gebühren haben, wie z.B. in der Nrn. 4143, 4144 VV RVG. Aber damit sind die mit der Hinweispflicht des Rechtsanwalts zusammenhängenden Problem noch nicht erledigt bzw. kann sich (auch) der Strafverteidiger nicht entspannt zurücklehnen. Denn: Auch er muss auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren hinweisen, wenn er entweder vom Mandanten ausdrücklich danach gefragt wird oder wenn der Mandant aus besonderen Umständen des Einzelfalls einen solchen Hinweis erwarten kann. Das ist das Fazit aus dem LG Stuttgart, Urt. v. 11.07.2016 – 27 O 338/15, in dem es um die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige wegen hinterzogener Einkommensteuer (§ 30 StBVV) ging:

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nach den Kosten der Mandatierung gefragt hat. Bereits hierdurch wurde die Pflicht der Beklagten ausgelöst, die voraussichtlichen Kosten zu benennen.

a) Zwar ist im Erstberatungsgespräch eine genaue Bestimmung des Honorars in der Regel noch nicht möglich, weil dem Rechtsanwalt ein Ermessen zusteht, welches er naturgemäß erst nach Abschluss der Angelegenheit ausüben soll (§ 14 Absatz 1 RVG). Gleichwohl kann der Rechtsanwalt bereits eine Größenordnung und einen Rahmen für seine Vergütung benennen.

Zurecht weist der Kläger darauf hin, dass die Berechnungsfaktoren bereits im Erstberatungsgespräch bekannt waren: Es war bekannt, dass die Einkünfte aus elf Veranlagungsjahren (2003 bis 2013) nachzuerklären waren. Ausgehend von durchschnittlichen Verhältnissen, bei denen die Mittelgebühr anzusetzen ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1995 – IX ZR 20/95, juris Rn. 26), wäre gem. § 30 StBVV mit einer 20/10-Gebühr aus dem gesetzlich vorgesehenen Mindestgegenstandswert von 8.000,00 Euro, mithin 866,00 Euro (Tabelle A), pro Veranlagungsjahr zu rechnen gewesen. Da gebührenrechtlich elf verschiedene Angelegenheiten vorliegen, wäre jeweils die Auslagenpauschale von 20,00 Euro abrechenbar gewesen (BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 159/95, juris Rn. 11) sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, insgesamt 11.597,74 Euro. Bei Rechtfertigung der Höchstrahmengebühr von 30/10 von 1.299,00 Euro für jedes Veranlagungsjahr wäre mit 17.265,71 Euro zu rechnen gewesen.

Ein Rechtsanwalt kommt regelmäßig seiner Auskunftspflicht nach, wenn er den Kläger in der vorliegenden Situation auf dessen ausdrückliche Frage die entsprechende Größenordnung für den durchschnittlichen Fall nennt und darauf hinweist, dass sich die Gebühren bei überdurchschnittlichem Umfang oder Schwierigkeitsgrad auf bis zu ca. 17.300,00 Euro erhöhen können.

b) In der konkreten Beratungssituation hätte die Beklagte zusätzlich darauf hinweisen müssen, dass sie die Abrechnung der Höchstgebühr beabsichtigt, wie sie im Schreiben von Herrn Rechtsanwalt R. vom 16.12.2014 – vom Kläger als Anlage B 5 vorgelegt – deutlich zum Ausdruck kommt.

c) Ferner hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass sie die Rechtsauffassung vertritt, nicht nur für jede Steuerart und Veranlagungsjahr die Höchstgebühr des § 30 StBVV verlangen zu wollen, sondern gar zusätzlich für jede Einnahmenart……“

Sollte man als Verteidiger „auf dem Schirm haben“. Denn gibt man keinen bzw. – wie im entschiedenen Fall – einen nicht vollständigen Hinweis, dann besteht die Gefahr, dass der Gebührenanspruch nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB „verloren“ geht.

„Wie weit war es noch zur Grenze?“ – das ist die Frage bei versuchter Einfuhr von BtM

entnommen wikimedia.org Urheber Oceancetaceen Alice Chodura

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Der Angeklagte ist u.a. wegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Dem BGH gefällt in der Revision diese Verurteilung wegen Versuches nicht. Er vermisst im BGH, Beschl. v. 30.06.2016 – 1 StR 241/16 – tatsächliche Feststellungen dazu, wie weit der Punkt, an dem der Angeklagte kontrolliert und die BtM entdeckt worden sind, (noch) von der Grenze entfernt war:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 14. Mai 1996 – 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507 f. und vom 22. Juli 1992 – 2 StR 297/92, wistra 1993, 26) beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle; denn zur Ausführung einer Straftat setzt der Täter erst dann unmittelbar im Sinne des § 22 StGB an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang „unmittelbar zur Tatbestandserfüllung“ führen sollen oder die „im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang“ mit ihr stehen, wenn er also subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. An einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang fehlt es deshalb in der Regel, wenn der in einem Kraftfahrzeug befindliche Täter noch einige Kilometer bis zur Grenze zu überwinden hat (BGH, Beschluss vom 6. September 1989 – 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250 f.).

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich nicht, ob dieser unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Tatbestandserfüllung der Einfuhr von Betäubungsmitteln gegeben ist. Den Urteilsgründen ist nur zu entnehmen, dass der anderweitig Verurteilte W. , in dessen Fahrzeug sich die Betäubungsmittel befanden, und der Angeklagte an der Kontrollstelle R. (Österreich) angehalten worden sind. Insoweit hätte es genauerer Darlegung bedurft, wie weit diese Kontrollstelle von der Grenze entfernt war und welche Funktion sie – angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle infolge des Schengener Abkommens an der Binnengrenze zwischen Österreich und Deutschland keine Grenzkontrollen stattfanden – hatte.“

Nun, da bietet sich sicherlich in der ein oder anderen Sache ein Verteidigungsansatz.

Keine Entschuldigung?, ok – dann ist eben die Fleppe länger weg

© psdesign1 - Fotolia.com

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Das LG Landshut hat einen Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung und versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt, von welcher 6 Monate wegen unangemessen langer Verfahrensdauer als vollstreckt gelten sollten. Des Weiteren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 1 Jahr und 3 Monaten angeordnet. Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich der Länge der Sperrfrist (§ 69a StGB) Erfolg hatte. Da passt dem BGH die Argumentation des LG nicht und er setzt im BGH, Beschl. v. 05.07.2016 – 4 StR 188/16 eine kürzere Sperrfrist, nämlich nur noch die Mindestsperrfrist, fest:

„2. Dagegen begegnet die Festsetzung der Sperre nach § 69a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Schwurgerichtskammer hat die Dauer der verhängten Sperre unter anderem damit begründet, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegenüber dem Geschädigten keinerlei Mitgefühl gezeigt, sich nicht bei ihm entschuldigt und auch sonst keinerlei Bedauern habe erkennen lassen. Sowohl das Unterbleiben einer Entschuldigung als auch das Fehlen eines zum Ausdruck gebrachten Bedauerns lassen aber ohne weitere – hier nicht festgestellte – Umstände keinen Schluss auf eine rechtsfeindliche, durch besondere Rücksichtslosigkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Interessen und Rechtsgütern anderer geprägte Gesinnung oder Gefährlichkeit des Angeklagten zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 1999 – 2 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 362; vom 18. Mai 1994 – 5 StR 270/94, StV 1995, 132; vom 7. November 1986 – 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4). Sie dürfen daher ebenso wenig wie bei der Strafzumessung bei der eignungsbezogenen Prognoseentscheidung im Rahmen des § 69a StGB zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung finden (vgl. Geppert in LK, 12. Aufl., § 69 Rn. 76 und § 69a Rn. 25; Athing in MK-StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 63).

Um mit Blick auf die bereits erhebliche Verfahrensdauer eine teilweise Zurückverweisung der Sache zur Neufestsetzung der Sperre nach § 69a StGB zu vermeiden und zugleich jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Sperre auf das sich angesichts der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB ergebende Mindestmaß von drei Monaten fest.“

Der Lebensgefährte der Mutter ist nicht „Verletzter“

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Ganz gut zum BVerfG, Beschl. v. 27.07.2016 – 2 BvR 2040/15 – betreffend die Anforderungen an die Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren passt der OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2016, 1 Ws 67/16. In ihm spielen nicht die Fragen der ausreichenden Begründung des Antrags eine Rolle, sondern es geht um darum, ob der Antragsteller als Verletzter und damit als antragsbefugt i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO anzussehen ist. Den Antrag hatt nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Kind getötet worden war, der Lebenspartner der Mutter gestellt, der „mit der Mutter des getöteten Kindes seit dessen sechsten Lebensmonat in partnerschaftlicher Beziehung zusammenlebt und für den der Getötete wie ein „Ziehsohn“ war“. Er hatte am Unfalltag das getötete Kind an der Bushaltestelle, an der es zu dem Unfall gekommen ist, abholen wollen und war Zeuge des Unfallgeschehens geworden.

Das OLG Celle hat die Verletzteneigenschaft verneint:

a) Bezüglich der der Beschuldigten vorgeworfenen fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Kindes E. T. I. fehlt es dem Antragsteller an der notwendigen Antragsbefugnis, weil er nicht Verletzter der der Beschuldigten zur Last gelegten fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Kindes ist.

Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO kann das Klageerzwingungsverfahren nur von dem durch die behauptete Straftat Verletzten betrieben werden. Verletzter ist, wer durch die Straftat – bei Unterstellung ihrer tatsächlichen Begehung – unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2008 – 1 Ws 32/08 – NJW 2008, 1463; ebenso KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 172 Rndr. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 172 Rndr. 9; jew. m. w. N.). Dabei ist der Begriff des Verletzten zwar weit auszulegen, weil der Schutz des Legalitätsprinzips umfassend sein soll; andererseits besteht aber Einigkeit darüber, dass eine nur irgendwie geartete Betroffenheit nicht ausreichen kann, um eine vom Gesetz nicht gewollte Popularklage zu verhindern (vgl. Senat a. a. O.; KK-Moldenhauer a. a. O., Rndr. 18; Meyer-Goßner a. a. O., Rndr. 10; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 172 Rndr. 50; jew. m. w. N.). Entscheidend für die Verletzteneigenschaft ist, ob der von der behaupteten Straftat betroffene Antragsteller wegen einer Verletzung einer rechtlich anerkannten Position ein spezielles Interesse an der Ahndung des Normverstoßes hat (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 2370; LR-Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rndr. 53). Im hier betroffenen Bereich der Straftaten gegen das Leben (§§ 211 bis 222 StGB) hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der Nebenklagebefugnis in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zum Ausdruck gebracht, für welche Angehörigen des Opfers er ein spezielles Interesse an der Ahndung des Normverstoßes anerkennt; diese sind daher als Verletzte im Sinne des § 172 StPO anzusehen (vgl. OLG Celle MDR 1959, 60; OLG Hamm NStZ 1986, 327; LR-Graalmann-Scheerer, a. a. O., Rndr. 82; KK- Moldenhauer, a. a. O. Rndr. 21). Nach der Wertung des Gesetzgebers gehören nur diejenigen zum Kreis der Nebenklageberechtigten, die zum engsten Familienkreis zählen, wozu beispielsweise die Großeltern eines Opfers nicht mehr gehören (vgl. BGH NJW 1967, 454); der Gesetzgeber erkennt also bei ihnen im Falle der Tötung eines Enkelkindes ein spezielles Strafverfolgungsinteresse – unabhängig von ihrer persönlichen Betroffenheit – nicht an, so dass sie auch nicht als Verletzte im Sinne des § 172 StPO anzusehen sind.

Soweit zum Teil die Ansicht vertreten wird, dass bei Straftaten gegen das Leben über die Nebenklageberechtigten hinaus auch andere, dem Getöteten nahe stehende Personen antragsbefugt sein können, „wenn eine enge Lebensgemeinschaft, insbesondere, aber nicht notwendig, eine häusliche Gemeinschaft dergestalt bestanden hat, dass die betroffene Person infolge ihres persönlichen Verhältnisses zum Getöteten in ihrem Leben selbst schwer betroffen ist und deshalb ein persönliches Leid empfindet“, wozu unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht genannten Verwandten, wie etwa die Großeltern, Verlobte, Nichten oder Neffen und auch Pflegeeltern bzw. Pflegekinder oder auf Dauer angelegte nichteheliche Lebensgemeinschaftspartner gehören sollen (so LR-Graalmann-Scheerer, a. a. O. Rndr. 83; ähnlich KMR-Plöd, StPO, Stand November 2014, § 172 Rndr. 24), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wollte man den Betriff des Verletzten so weit ausdehnen, so würde jeder, der aufgrund persönlicher Verbundenheit aufgrund eines Tötungsdeliktes emotional betroffen ist, unter den Verletztenbegriff fallen können. Dann würde aber die Grenze zum unzulässigen Popularklageerzwingungsverfahren überschritten werden (KG JR 1967, 392; so auch BGH, Beschluss v. 14. Februar 2012 – 3 StR 7/12 -, juris, zur fehlenden Nebenklageberechtigung des Stiefvaters eines Getöteten). Auch würde die Einordnung, wann eine „enge Lebensgemeinschaft“ bzw. eine „Betroffenheit infolge des persönlichen Verhältnisses“ einen Grad erreicht hat, der dem eines Angehörigen aus dem „engsten Familienkreis“ gleichsteht, im Einzelfall große Schwierigkeiten bereiten. Der Senat hält daher an seiner Auffassung fest, dass der getöteten Person Nahestehende, die nicht zu den in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personenkreis gehören, nicht Verletzte im Sinne von § 172 StPO sind.“

BVerfG: Im Klageerzwingungsverfahren es bitte nicht mit der Begründung übertreiben

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Im dritten Beitrag zu Entscheidungen des BVerfG (vgl. zum ersten Rechtsbeugung in Erfurt, oder: Wenn der OWi-Richter sauer ist…. und zum zweiten 4 x innerhalb von 10 Tagen BVerfG zur Durchsuchung – da liegt wohl was im Argen) geht es um das sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO). Dazu muss das das BVerfG auch immer wieder Stellung nehmen, weil nämlich hinsichtlich der Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Hürden hoch liegen, m.E. fast noch höher als bei der Begründung der Verfahrensrüge bei der Revision (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Und das BVerfG hat schon mehrfach beanstandet, dass die Hürden von den OLG zu hoch gelegt werden. Mit den Fragen setzt sich dann jetzt im BVerfG, Beschl. v. 27.07.2016 – 2 BvR 2040/15 – das BVerfG noch einmal auseinander. Mein Fazit: Die OLG dürfen nicht zu streng sein. Im vorgestellten Fall hat es für das OLG Celle gerade noch einmal gereicht. Bedenken hatte das BVerfG, zur Aufhebung haben sie aber nicht geführt:

bb) Zu den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung gehört der Umstand, dass die Antragsschrift eine den Beschuldigten entlastende Einlassung des Zeugen S. nicht wiedergegeben habe. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings begegnet der vom Oberlandesgericht insofern angelegte einfachgesetzliche Maßstab mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.

(1) Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht.

Verlangt das Gericht für die Zulässigkeit des Antrags eine Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse auch dann, wenn diese für die in den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft dokumentierten Entscheidungen keine Rolle spielen und sich die Antragsschrift auch im Übrigen nicht auf die Ermittlungsakten bezieht, so verfehlt dies die norminternen Direktiven der Rechtsschutzgarantie in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise.

Im Lichte von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG interpretiert, gestattet § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO allerdings, dass die Oberlandesgerichte in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Um sie vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge zu bewahren, kann für einen zulässigen Antrag gefordert werden, dass die Antragsschrift in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergibt sowie eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthält, der bei Unterstellung eines hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigt. Entlastende Umstände, auf die sich auch Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nicht stützen und deren Angabe nicht erforderlich ist, um das Ermittlungsverfahren in groben Zügen darzustellen, sind für eine Schlüssigkeitsprüfung insoweit nicht unentbehrlich.

Der wesentliche Inhalt eines Beweismittels, der in den staatsanwaltschaftlichen Bescheiden keine Rolle spielt, muss nur dann dargestellt werden, wenn die Antragsschrift auf die Ermittlungsakten zurückgreift, insbesondere weil sie auf diesem Weg das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts aufzeigen möchte. In diesem Fall kann eine selektive Wiedergabe dem Zweck des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO zuwiderlaufen. Gelingt es der Antragsschrift aber, die Unrichtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen darzustellen und auf der Grundlage der dort verarbeiteten Ermittlungsergebnisse schlüssig das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu belegen, ist diesem Zweck Genüge getan. Anders als das Oberlandesgericht meint, ist die Frage, ob aus seiner Sicht genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170, 174 StPO). Dass sich aus den Ermittlungen insgesamt ein hinreichender Tatverdacht ergibt, darf daher nicht zu einer Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gemacht werden.

(2) Die Anwendung von § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO im vorliegenden Fall genügt vorliegend jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin hatte sich dazu entschieden, die Einlassungen des Beschuldigten und der Zeugen in der Antragsschrift wiederzugeben, und dabei umfangreich auf Inhalte der Ermittlungsakten zurückgegriffen. Sie war daher gehalten, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, um eine nur selektive und dadurch gegebenenfalls sinnentstellende Darstellung der Ermittlungsergebnisse zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Antragsschrift gebe insoweit nicht den wesentlichen Inhalt der Ermittlungsergebnisse wieder, verfassungsrechtlich noch vertretbar. Die Antragsschrift gibt unter anderem die Angaben des Zeugen S. wieder, der als einziger etwas darüber aussagen konnte, ob der Geschädigte das Messer bei Abgabe des zweiten Schusses noch in der Hand hielt. Bei der Wiedergabe dieser Aussage hat sie die vom Oberlandesgericht hervorgehobenen Passagen jedoch ausgelassen, obwohl für die Beschwerdeführerin Anlass bestanden hätte, insofern vollständig vorzutragen. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft schildert insoweit, dass der Beschuldigte der Auffassung gewesen sei, schießen zu müssen, weil der Geschädigte das noch unbeschädigte Messer in der erhobenen rechten Hand gehalten und so den Eindruck erweckt habe, angreifen zu wollen. Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft greift die Aussage des Zeugen S. auf, wonach das Messer in der Hand des Geschädigten unbeschädigt gewesen sei. Dagegen behauptet die Antragsschrift, zusätzliche Ermittlungen hätten zeigen können, dass das Messer durch den ersten Schuss bereits zerstört worden sei und der Geschädigte zum Zeitpunkt des zweiten Schusses das Messer nicht mehr in der Hand gehalten habe. Dieser Umstand ist maßgeblich für die rechtliche Erwägung, dass die Tötung des Geschädigten durch Notwehr gerechtfertigt war. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dabei handele es sich um einen den Beschuldigten entlastenden Umstand von solchem Gewicht, dass er neben den diesen belastenden Aspekten nicht habe verschwiegen werden dürfen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Solche zeigt auch die Beschwerdeführerin nicht auf.“