Monatsarchiv: September 2016

Wochenspiegel für die 37. KW., das war der FC Bayern, Monster fangen, beA und WhatsApp

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Nun, das war ein heißer Abschied vom Sommer, jetzt wird es sicherlich wetteräßig ein wenig „ruhiger“, was aber auch zur Jahreszeit passt. Denn immerhin haben wir schon Mitte September. Am Ende der (im Zweifel) letzten Sommerwoche blicken wir zurück auf:

  1. Steine statt Brot beim EuGH bei offenen WLANs,
  2. Bewährungsstrafe für Staatsanwalt,
  3. LG Köln lässt Daten aus Mietfahrzeug auslesen: Fahrer nach fahrlässiger Tötung überführt,
  4. Wegfahren nur nach negativem Alkoholtest? Bundesverkehrsminister schlägt neue Maßnahme vor,
  5. Strafrechtlicher Europapokal,
  6. Monster fangen am Arbeitsplatz – geht’s noch?,
  7. AG München: Der FC Bayern bleibt im Vereinsregister,
  8. beA – service unavailable? ,
  9. Kann ich verklagt werden, wenn ich Kontaktdaten an WhatsApp sende?,
  10. und dann war da noch: Das sicherste Passwort der Welt!

Wenn die Ampel von Grün auf Gelb schaltet, muss man anhalten

© sablin - Fotolia.com

© sablin – Fotolia.com

Das OLG Hamm hatte sich im OLG Hamm, Urt. v. 30.05.2016 – 6 U 13/16 – mit einem Verkehrsunfall zu beassen, zu dem es auf einer ampelgeregelten Kreuzung gekommen war. Der Kläger wollte mit seinem Motorroller die Kreuzung in geradeaus Richtung zu überqueren. Er fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als die für ihn geltende Ampel von Rot/Gelb auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Beklagte mit einem Sattelzug auf der Linksabbiegespur. Der Beklagte beabsichtigte, auf der Kreuzung nach links einzubiegen. Er fuhr fuhr in den Kreuzungsbereich ein, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Kläger leitete eine Vollbremsung ein, geriet mit seinem Motorroller in eine Schräglage und kollidierte mit dem Unterfahrschutz des Sattelaufliegers. Er zog sich zum Teil schwere Verletzungen – einschließlich des Verlustes der Milz – zu. Das Landgericht ist von einer Haftungsquote von 70 % zu Gunsten des Klägers ausgegangen und hat mit 30 % zu bewertendes klägerisches Mitverschulden angenommen. Das OLG sieht das genauso. Dazu der Leitsatz der Entscheidung:

Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist.

Und zur Haftungsquote:

„3) Es liegen auch keine Fehler des Landgerichts bei der Bildung der Haftungsquoten vor. Da der Unfall für keine Partei unabwendbar war, kommt es gem. § 17 I, II StVG für die Frage der Haftung auf die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der allgemeinen Betriebsgefahr der betreffenden Fahrzeuge an. Dabei sind nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 17 Rn. 4 ff. m. w. N.). Im Rahmen der von ihm zu treffenden Abwägung ist das Landgericht zutreffend von einer überwiegenden Haftung der Beklagten ausgegangen, wobei die festgestellte Quote von 70% nicht zu beanstanden ist.

a) Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1) als kausal für die Entstehung des Verkehrsunfalls angesehen hat. Der Rechtsansicht der Beklagten, der Kläger habe durch sein „leichtsinniges“ Verhalten die Kausalkette „unterbrochen“, kann nicht im Ansatz gefolgt werden. Das Fehlen eines Zurechnungszusammenhangs – worauf die Beklagten offensichtlich abstellen wollen – kommt nur in Betracht, wenn sich der Kläger durch das verkehrswidrige Einfahren des Beklagten zu 1) in den Kreuzungsbereich nicht zum Bremsen hätte herausgefordert fühlen dürfen und der Unfall dadurch vermieden worden wäre (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 7 Rn. 11 m. w. N.) oder wenn sich der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) nicht ausgewirkt hat, weil der Schaden auch ohne diesen allein durch das Verhalten des Klägers eingetreten wäre (vgl. Hentschel-König, a. a. O., Einl., Rn. 110 f. m. w. N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

b) Im Verhältnis zum unfallursächlichen Verschulden des Beklagten zu 1) stellt sich das vom Landgericht festgestellte Verschulden des Klägers als weniger gewichtig dar.

Dem Kläger ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts zwar vorzuwerfen, dass er nach seinem sog. fliegenden Start beim Umspringen der für ihn geltenden Lichtzeichen von rot/gelb auf grün darauf vertraut hat, die Kreuzung ungehindert überqueren zu können, ohne auf den sich unberechtigt im Kreuzungsbereich bewegenden und für ihn erkennbaren Sattelzug der Beklagten zu achten und sich deswegen nicht so verhalten zu haben, wie es von einem Verkehrsteilnehmer, der eine Gefährdung Anderer möglichst auszuschließen hat, erwartet werden kann. Dabei kann ihm jedoch nur einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, da er – wie der Sachverständige in den mündlichen Ergänzungen zu seinem Gutachten im Senatstermin nachvollziehbar ausgeführt hat – jedenfalls in dem Zeitpunkt, in welchem für ihn sicher erkennbar war, dass der Sattelzug ihm den Vorrang streitig machen und in seine Fahrspur einfahren würde, mit einer Vollbremsung angemessen reagiert hat.

Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) durch sein verkehrswidriges Einfahren in den Kreuzungsbereich die eigentliche Ursache für das Zustandekommen des Verkehrsunfalls gesetzt.

c) Soweit die Beklagten die Rechtsansicht vertreten, dass jedenfalls die allgemeine – verschuldensunabhängige – Betriebsgefahr des Rollers diejenige des vom Beklagten zu 1) gefahrenen Sattelzuges übertreffe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Zwar ist die allgemeine Betriebsgefahr von motorisierten Zweirädern grundsätzlich infolge ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität erhöht (vgl. Hentschel-König, a. a. O., StVG § 7 Rn. 7 m. w. N.). Vorliegend bestand jedoch die Besonderheit, dass die Geschwindigkeit des vom Kläger gelenkten Motorrollers auf lediglich 25 km/h gedrosselt war, mit der Folge, dass sich dessen Beschleunigungsfähigkeit – wenn überhaupt – nur geringfügig auf das Unfallgeschehen auswirken konnte.

Demgegenüber war das allgemeine Gefährdungspotential des vom Beklagten zu 1) gelenkten Sattelzuges aufgrund seiner Bauart, insbesondere seiner Abmessungen und seines Gewichts als überdurchschnittlich hoch zu bewerten. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) nach Beginn des Abbiegevorgangs seine gesamte Aufmerksamkeit auf den von ihm gelenkten Sattelzug richten musste, um nicht beim Abbiegen – wie der Sachverständige anschaulich dargelegt hat – die Straßenanlagen zu zerstören. Dieser Umstand hat sich auch ursächlich auf das Unfallgeschehen ausgewirkt, denn dadurch war der Beklagte zu 1) nach Beginn seines Abbiegemanövers faktisch daran gehindert, den Querverkehr weiterhin zu beobachten und auf das Fahrmanöver des Klägers angemessen zu reagieren.“

„Hereinspaziert, hereinspaziert, hier wird Ihr Unfallschaden vorfinanziert!“, aber: Zulässig?

© vschlichting - Fotolia.com

© vschlichting – Fotolia.com

In der letzten Zeit hat es eine ganz Reihe berufsrechtlicher Entscheidungen gegeben, die auch für den Verkehrs- und Strafrechtler von Interesse sind. Eine davon will ich heute in meinem „Kessel Buntes“ bringen. Es ist das BGH, Urt. v. 20.06.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14. In ihm geht es um die Frage: Darf der Rechtsanwalt  bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen auch die Vorfinanzierung von Schadensaufwendungen anbieten? Sicherlich eine Frage, die im doch hart umkämpften Anwaltsmarkt für den ein oder anderen Kollegen von Interesse sein könnte.

Gegenstand des Verfahrens beim BGH war ein nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO erteilter belehrender Hinweis einer Rechtsanwaltskammer an zwei Rechtsanwälte, die gemeinsam eine Rechtsanwaltskanzlei betrieben, die sich auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisiert hatte. Die Kanzlei bot ihren Mandanten die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen – sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. In der Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung ermächtigen die Mandanten die Rechtsanwälte der Kanzlei u.a. „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln“. Nach Erhalt der Rechnungen der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer wurden die Rechnungen jeweils in Höhe der geschätzten Haftungsquote von der Rechtsanwaltskanzlei ausgeglichen. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat den klagenden Rechtsanwälten einen belehrenden Hinweis dahingehend erteilt, dass die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten gegen § 49 b Abs. 2 S. 2 BRAO sowie gegen § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO verstoße. Dagegen richtete sich die Klage, die weder beim AnwGH Bayern noch beim BGH Erfolg hatte. Der BGH hat zwar einen Verstoß gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO verneint, einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO hingegen bejaht:

b) Zutreffend haben der Anwaltsgerichtshof und die Beklagte in der be-anstandeten Verfahrensweise jedoch einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO gesehen. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten, die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden (BT-Drucks. 12/4993 S. 31; Kilian, aaO Rn. 159). Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (Kilian, aaO Rn. 161; vgl. auch OLG Thüringen, DStRE 2003, 700, 702 zum Steuerberater). Unter sonstigem Vorteil ist auch die Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen zu verstehen, wie hier die sofortige Bezahlung der Rechnungen von Kraftfahrzeugwerkstätten und Abschleppunternehmern für den Mandanten. Die betroffenen Kraftfahrzeug-werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten als Geld-zahlung zwar nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall-ereignis vergütet. Sie haben aber den sonstigen Vorteil einer sofortigen, sicheren Zahlung und sind deshalb an der von der Kanzlei der Kläger angebotenen Verfahrensweise interessiert, wie auch die von den Klägern geschilderten Kontaktaufnahmen mit der Bitte um Erläuterung des Vorgehens zeigen. Immerhin stammt nach den eigenen Angaben der Kläger etwa die Hälfte der Mandate aus diesem Geschäftsmodell.

Das Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfasst nur Provisionszahlungen bzw. die Gewährung von Vorteilen für ein konkret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 Rn. 24). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger bieten zwar allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kraft-fahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern in Höhe der geschätzten Haftungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfehlung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen ge-schlossen haben. Wenn die Mandanten jedoch auf Empfehlung der Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer die Kanzlei der Kläger mit der Abwicklung der Verkehrsunfallsache beauftragt haben, ist in diesen konkreten Fällen die Ursächlichkeit gegeben. Die Kläger streben mit ihrer Vorgehensweise gerade an, dass die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständi-gen und Abschleppunternehmer, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfall-opfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, ihre Kanzlei empfehlen. Die Kraftfahrzeugwerkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erhalten den sonstigen Vorteil jeweils in einem konkreten Fall, in dem entweder ihre Empfehlung zur Mandatierung der Kläger geführt hat oder der Mandant aus sonstigen Gründen die Kläger beauftragt hat. Der Vorteil wird hingegen nicht allgemein und unabhängig vom konkreten Mandat gewährt. Dass mindestens in einem Fall eine Mandantin auf Empfehlung der Werkstatt die Kanzlei der Kläger beauftragt hat, ergibt sich aus der Beschwerdesache C. K. , die auf Empfehlung ihres Autohauses dem Kläger zu 1 das Mandat erteilt hatte.

c) Es kann dahinstehen, ob die Kläger durch die Zahlungen auf die Zah-lungspflichten ihrer Mandanten deren Geschäft besorgen und sie lediglich einen Aufwendungsersatzanspruch (§ 670 BGB) geltend machen oder ob es sich möglicherweise um erlaubnispflichtige Kreditgeschäfte des Rechtsanwalts im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 KWG handelt. Das Verhalten der Kläger gegenüber den Mandanten widerspricht auch dann den §§ 43, 43b BRAO, wenn eine Genehmigungspflicht nach den Kreditwesengesetz für diese Tätig-keit nicht besteht. Durch die Zusage, Werkstatt-, Abschlepp- und Sachverstän-digenkosten zu verauslagen, werden auch die Mandanten mit einer unentgeltlichen Leistung geworben, die in deren Situation keinen geringen Wert hat. Diese Werbung ist nicht berufsbezogen und zudem auf die Erteilung des Mandats im Einzelfall gerichtet. Die Verauslagung der Kosten des Mandanten wird in Aussicht gestellt, um diese nach Verkehrsunfällen, also bei bestehendem Beratungsbedarf, konkret zum Abschluss des Anwaltsvertrags zu bewegen. Dies ist unzulässig.“

Nach dieser mehr als deutlichen Entscheidung des BGH sollte man als Rechtsanwalt von der Art der Akquise auf jeden Fall die Finger davon lassen. Solche Vorfinanzierungen sind auch nicht ungefährlich. Der nach der Rechtsprechung vorliegende berufsrechtliche Verstoß kann über § 134 BGB Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Mandatsvertrags zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten haben. Der BGH hat schon in der Vergangenheit in verschiedenen Entscheidungen die Nichtigkeit von Mandatsverträgen angenommen, wenn diese gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen (vgl. BGH NJW 2001, 1569; ZIP 2016, 1443). Begründung: Die gesetzlichen Regelungen bleiben weitgehend wirkungslos, wenn der Rechtsanwalt auch aus einer ihm untersagten Tätigkeit einen Honoraranspruch erwerben könnte. Das bedeutet, dass dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen sein anwaltliches Honorar verloren gehen kann.

Ich habe da mal eine Frage: Wie viele Vernehmungsterminsgebühren gibt es?

© AllebaziB - Fotolia

© AllebaziB – Fotolia

In der vergangenen (heißen) 🙂 Woche erreichte mich dann folgende Anfrage einer Kollegin aus Münster, die die Abrechnung ihrer Pflichtverteidigervergütunbg betraf. Die Kollegin fragte Folgendes:

„Hallo Herr Burhoff!

Das Landgericht Münster teilt mir mit, dass ich für die Teilnahme an der Verkündung des Haftbefehls keine Verhandlungsgebühr ansetzen kann, auch für die Teilnahme an den fünf Vernehmungsterminen kann ich nur zwei geltend machen, ebenso wollen die die Einlegung der Revision nicht ausgleichen, weil dies zum gerichtl. Verfahren erster Instanz gehört.

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine umfangreiche Sache, zumal ich zum einen den Mdt schon vor Verkündung des Haftbefehls aufgesucht und beraten habe.

So war die Teilnahme an den weiteren Vernehmungsterminen notwendig, weil es eben eine sehr aufwendig Angelegenheit war.

Erst nach Überprüfung der Erfolgsaussichten der Revision ist diese zurückgenommen worden, weil hier auch Strafvollstreckungsgesichtspunkte beachtet werden mussten, denn mein Mdt. ist Ausländer.

Gibt es eine Möglichkeit, dass ich doch die gesamte Tätigkeit (vorgenannten streitigen Punkte) ausgeglichen bekomme als Pflichtverteidiger?“

Da es ja nun nicht mehr so warm ist, startet ja vielleicht ein Kollege oder eine Kollegin einen Lösungsversuch.

Vernehmungsterminsgebühr, oder: War das ein „Termin“?

© scusi - Fotolia.com

© scusi – Fotolia.com

Ich komme noch einmal zurück auf das Posting: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es mehr als Grund- und Verfahrensgebühr? Da war in einem Kommentar hier im Blog aber auch auf Facebook die Frage nach der Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG aufgteaucht. Der Kollege Hein hatte als Kommentator darauf hingewiesen, dass er die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG geltend gemacht hat für „Täter-Opfer-Ausgleichs-Gespräche“, die jedoch nur telefonisch bzw. per Email stattgefunden hatten. Er hatte aber schon eine Verfügung vorliegen, wonach die Gebühr in dem Fall nicht entstanden ist.

Nun hat er die Entscheidung des AG Darmstadt zu der Frage im AG Darmstadt, Beschl. v. 01.09.2016 – 218 Ds – 1470 Js 37783/14 – erhalten. Und die Antwort ist so ausgefallen, wie ich es ihm vorausgesagt hatte:

„Die zuständige Rechtspflegerin hat der Verteidigung zu Recht keine Gebühr gem. Nr. 4102 Ziffer 4 W RVG für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen einen TOA erstattet.

Die Auffassung der Verteidigung, es bedürfe zur Entstehung dieser Gebühr keines Termins, sondern bereits telefonischer bzw. E-Mail-Verkehr reiche aus, ist unzutreffend.

Bereits in der Gesetzesbegründung zur Einführung des RVG zum 1.7.04 heißt es zur Entstehung einer Gebühr nach Nr. 4102 W Nr. 4 RVG: „Weil das Entstehen der Gebühr die Teilnahme an einem Termin voraussetzt, ist ausgeschlossen, dass z.B. für eine bloße telefonische kurze Verhandlung eine Terminsgebühr entsteht.

Während in Teil 3 Vorbemerkung 3 III RVG in Zivilsachen eine Terminsgebühr für Termine oder die Mitwirkung an die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen gewährt wird, ist hiervon für Strafsachen in Teil 4 Vorbemerkung 3 III RVG nicht die Rede.

Vielmehr wird dort lediglich auf Termine Bezug genommen, unter denen man bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch weder Telefonate noch E-Mail-Verkehr, sondern lediglich das persönliche Zusammentreffen von mindestens 2 Personen versteht.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst diesbezüglich zwischen Zivil-und Strafsachen unterscheiden wollte.“

M.E. zutreffend. Denn Telefonate und/oder Emails sind kein „Termin“. Da hat das AG Recht.

Die Geschichte ist übrigens noch nicht zu Ende: Der Kollege wird nun noch die Nr. 4143 VV RVG geltend machen, deren Festsetzung bisher noch nicht beantragt war. Der Anfall der Gebühr setzt nämlich, was bisher übersehen worden ist, nicht ein förmliches Adhäsionsverfahren voraus. So OLG Jena und OLG Nürnberg. Der Kollege wird vom Ausgang berichten.