Monatsarchiv: September 2016

Die Revisionsbegründung durch den/des Steuerberaters, oder: Unzulässig

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Nach § 345 StPO muss die Revisionsbegründung in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift enthalten sein. In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 02.08.2016 – 4 RVs 78/16 – zugrunde liegenden Verfahren hatte der Angeklagte als Steuerberater die Begründung der Revision gegen ein Urteil des LG Münster unterzeichnet. Das OLG sagt: Geht nicht = unzulässig:

„Nach § 345 StPO sind die Revisionsanträge und ihre Begründung in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Soweit sich der Angeklagte auf § 107 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz beruft, kann er damit nicht durchdringen. Die von ihm zitierte Regelung betrifft ausdrücklich nur berufsgerichtliche Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht. Für eine analoge Anwendung ist hier kein Raum.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten entspricht nicht der Form des § 45 StPO und ist damit bereits unzulässig. Zudem hat der Angeklagte die versäumte Handlung – eine Revisionsbegründungsschrift eines Verteidigers oder Rechtsanwaltes bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle – nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und bemerkt ergänzend:

Auch aus § 392 AO ergibt sich nicht, dass die von dem Angeklagten als Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Danach können zwar Steuerberater zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Letzteres ist aber hier nicht der Fall. Die Befugnis zur alleinigen Verteidigung durch einen Steuerberater endet in dem Augenblick, in dem die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit der Strafsache befasst wird (Jäger in: Klein, AO, 13. Aufl., § 392 Rdn. 3 m.w.N.). Im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

Eine analoge Anwendung des § 392 AO oder des vom Angeklagten angeführten § 107 StBerG scheidet angesichts der detaillierten gesetzlichen Abgrenzungen, wann ein Steuerberater allein oder in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt etc.als Verteidiger tätig sein kann, schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie viele Vernehmungsterminsgebühren gibt es?

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Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Wie viele Vernehmungsterminsgebühren gibt es? – hat einen Lösungsversuch bekommen, der übrigens perfekt war. Ich könnte auf ihn verweisen, tue das aber dann doch mal lieber nicht, sondern gebe hier dann eine weitere (Kurz)Lösung:

1. „Das Landgericht Münster teilt mir mit, dass ich für die Teilnahme an der Verkündung des Haftbefehls keine Verhandlungsgebühr ansetzen kann“..

Antwort: Das LG Münster hat Recht, wenn in dem Termin wirklich nur der Haftbefehlt verkündet worden ist. Dann entsteht die Gebühr Nr. 4102 Ziff.3 Vv RVG, nach der hier gefragt wird, nicht.

2. „…auch für die Teilnahme an den fünf Vernehmungsterminen kann ich nur zwei geltend machen,…“

Antwort: Auch hier hat das LG Münster Recht, wenn die Vernehmungstermine Termine alle im Ermittlungsverfahren/in einem Rechtszug stattgefunden haben.. Das folgt aus Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 VV RVG. Danach werden immer drei Termine/Rechtszug zu (nur) einer Vernehmungsterminsgebühr zusammen gefasst.

3. „………..ebenso wollen die die Einlegung der Revision nicht ausgleichen, weil dies zum gerichtl. Verfahren erster Instanz gehört.“

Antwort: Auch bei der Frage hat das LG Münster Recht. Das folgt aus dem RVG, und zwar aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG.

4. „Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine umfangreiche Sache, zumal ich zum einen den Mdt schon vor Verkündung des Haftbefehls aufgesucht und beraten habe.“

Antwort: Diese Tätigkeiten sind mit der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nach Nrn. 4104, 4105 VV RVG abgegolten.

5. So war die Teilnahme an den weiteren Vernehmungsterminen notwendig, weil es eben eine sehr aufwendig Angelegenheit war.

Antwort: Siehe die Antwort bei Ziffer 2.

6. Erst nach Überprüfung der Erfolgsaussichten der Revision, ist diese zurückgenommen worden.

Antwort: Diese Tätigkeit hat m.E. zum Entstehen der Nr. 41430 VV RVG geführt, ob diese allerdings festgesetzt wird, ist streitig. M.E. ist sie festzusetzen, weil der Angeklagte einen Anspruch auf eine entsprechende Tätigkeit hat. Es kommt allerdings ein wenig auf die – nicht bekannten – Umstände des Einzelfalls an.

7. „….ist diese zurückgenommen worden.“

Antwort: Ich habe der Kollegin geraten, es mal mit der Nr. 4141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG zu versuchen. Ganz einfach wird es aber nicht werden.

Und zum Schluss habe ich ihr – < Werbemodus an > den Hinweis auf Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgelddsachen, 4. Aufl., 2014, gegeben, wo alle gestellten Fragen behandelt und beantwortet werden 🙂 . Zum Bestellformular geht es hier. Im Moment gibt es das Werk im Rahmen einer Mängelexemplaraktion für 76,90 € < Werbemodus aus >.

Vom Smartphone über den Senior zur „Abgaskrise“; oder: 55. VGT 2017 in Goslar – hier sind die Themen der Arbeitskreise

Autor User Grosses on de.wikipedia

Autor User Grosses on de.wikipedia

Im nächsten Jahr findet vom 25. – 27.01.2017 der 55. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar statt. Das konkrete Programm ist – so weit ich das sehe – auf der Homepage des VGT noch nicht veröffentlicht, aber es gibt schon mal die Themen der Arbeitskreise, und zwar:

Arbeitskreis I: Fahrverbot als Nebenstrafe bei allgemeiner Kriminalität?
Arbeitskreis II: Unfallursache Smartphone
Arbeitskreis III: Senioren im Straßenverkehr
Arbeitskreis IV: Sicherheit des Radverkehrs
Arbeitskreis V: Medizinische Begutachtung von Unfallopfern
Arbeitskreis VI: Abgaskrise – Konsequenzen für Verbraucherschutz und Hersteller
Arbeitskreis VII: Fortschritt statt Rückzug? Die Rolle der Polizei bei der Verkehrsüberwachung
Arbeitskreis VIII: Autonome Schiffe – Vision oder Alptraum? Stand der Entwicklung – rechtliche Rahmenbedingungen

Die AK I und II erscheinen mir besonders interessant. Aber auch der AK III dürfte allmählich von Interesse sein 🙂 .

Starke Worte vom BGH: „Nicht nachvollziehbare“ Strafzumessung

© stockWERK - Fotolia.com

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Revisionsgerichte formulieren in der Regel „vorsichtig“. Aber manchmal eben auch nicht bzw. manchmal kann man aus bestimmten Formulierungen ableiten, was das Revisionsgericht von dem angefochtenen Urteil, dessen Richtigkeit es überprüft hat, hält. Nämlich, (teilweise) nichts bzw. nicht viel. Das kann man m.E. aus dem BGH, Beschl. v. 27.07.2016 – 1 StR 336/16 – ableiten, in dem sich der 1. Strafsenat zu einem Urteil des LG Hof, geäußert hat, das den Angeklagten wegen bewaffneter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat.

Mit dem Schuldspruch hatte der 1. Strafsenat des BGH keine Probleme. Insoweit hat er die Revision (nach § 349 Abs. 2 StPO) als unbegründet verworfen. Aber beim Rechtsfolgenausspruch. Da hat es – ganz gehörig – gehapert. Denn dazu führt der BGH aus:

„2. Der Strafausspruch erweist sich allerdings als rechtsfehlerhaft. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs hält die Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte über den ehemaligen Grenzübergang S. nach Deutschland, wobei er 13,99 Gramm Methamphetamin in seinem Darm inkorporiert einführte. Auf der Rücksitzbank des Fahrzeugs befand sich griffbereit in einem Rucksack ein in der Tschechischen Republik erworbenes Pfefferspray, das nicht über das erforderliche PTB-Prüfzeichen verfügte. Dabei war ihm bewusst, dass dieses Pfefferspray in Deutschland verboten und zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war.

b) Die Versagung eines minder schweren Falls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Urteil vom 11. März 2015 – 2 StR 423/14, NStZ-RR 2016, 110 mwN).

So stellt das Landgericht eine Vielzahl gravierender, zu Gunsten des Angeklagten sprechender, schuldmindernder Gesichtspunkte fest, u.a. dass er vollumfänglich geständig ist, sich reuig und schuldeinsichtig gezeigt hat, die erworbenen Betäubungsmittel lediglich zum Eigenkonsum dienen sollten und er als Konsument unter erheblichem Suchtdruck stand, der Grenzwert der nicht geringen Menge nur um das 1,9-fache überschritten wurde, die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten und nicht in den Verkehr gelangten sowie vor allem auch, dass dem Pfefferspray im Vergleich zu anderen Waffen eine weitaus mindere Gefährlichkeit innewohnt.

Zu Lasten des Angeklagten hat das Landgericht neben einigen Vorstrafen nur das hier gerade wenig belastende „gesamte Tatbild“ berücksichtigt (UA S. 29). Angesichts des Umfangs und Gewichts der vom Landgericht zugunsten des Angeklagten angeführten gravierenden Milderungsgründe, denen hier nur wenig bedeutsame Strafschärfungsgründe gegenübergestellt wurden, ist es für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dem Angeklagten die Annahme eines minder schweren Falles versagt worden ist.“

„Nicht nachvollziehbar“ – das sind eben schon starke Worte. Und m.E. zu Recht. Denn: Sechs Jahre Freiheitsstrafe für „13,99 Gramm Methamphetamin“ das ist schon ein „Hammer“, auch wenn man die Vorstrafen des Angeklagten nicht kennt. Vorsichtiger ausgedrückt als der BGH: In meinen Augen „leicht übersetzt“. < Ironie aus >. Aber vielleicht liegt es ja daran, dass das LG-Urteil aus Bayern kommt?

Sonntagswitz: Heute mal zu Strafzetteln/Knöllchen

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Thematisch bot sich für den heutigen Sonntgas nichts so richtig an. Also versuchen wir es mal mit „Strafzelletn/Knöllchen“. Dazu habe ich gefunden:

Zwei ostdeutsche Polizisten sehen ein falsch geparktes Auto mit einem Aufkleber mit der Aufschrift „GB“.
Der eine möchte schon den Strafzettel zücken, aber der andere Polizist warnt ihn: „Nee, lass mal, ich glaub, der is von der Griminalbolizei!“

Ich weiß, ich weiß….. 🙂


Ein Polizist stoppt einen jungen Mann in einer 30-Zone mit 80 km/h. Es kommt zu folgender Unterhaltung:
P: „Kann ich bitte Ihren Führerschein sehen?“
M: „“Ich habe keinen mehr. Der wurde mir vor ein paar Wochen entzogen, da ich zum 3. Mal betrunken Auto gefahren bin.“
P: „Aha, kann ich dann bitte den Fahrzeugschein sehen? „
M: „Das ist nicht mein Auto, ich habe es gestohlen.“
P: „Der Wagen ist geklaut??“
M: „Ja – aber lassen Sie mich kurz überlegen, ich glaube, die Papiere habe ich im Handschuhfach gesehen, als ich meine Pistole reingelegt habe.“
P: „Sie haben eine Pistole im Handschuhfach? „
M: „Stimmt. Ich habe sie dort schnell reingeworfen, nachdem ich die Fahrerin des Wagens erschossen habe und die Leiche dann hinten in den Kofferraum gelegt habe.“
P: „Wie bitte, sie haben eine Leiche im Kofferraum???“
M: „Ja!“
Nachdem der Polizist das gehört hat, ruft er über Funk sofort den diensthöheren Kollegen an, damit er von dem Unterstützung bekomme. Das Auto wurde umstellt und als der Kollege eintraf, ging er langsam auf den Fahrer zu und fragte noch mal:
P: „Kann ich bitte Ihren Führerschein sehen?“
M: „Sicher, hier bitte“ Fahrer zeigt gültigen Führerschein
P: „Wessen Auto ist das?“
M: „Meins, hier sind die Papiere.“
P: „Können Sie bitte noch das Handschuhfach öffnen, ich möchte kurz prüfen, ob Sie eine Pistole dort deponiert haben.“
M: „Wie bitte? Eine Pistole?“ Er öffnet das Handschuhfach. Es ist leer.
P: „Kann ich dann noch einen Blick in Ihren Kofferraum werfen. Mein Mitarbeiter sagte mir, dass Sie darin eine Leiche haben.“
Auch der Kofferraum ist leer.
P: „Das verstehe ich jetzt überhaupt nicht. Der Polizist, der sie angehalten hat, sagte mir, dass Sie keinen Führerschein haben, das Auto gestohlen ist, eine Pistole im Handschuhfach und eine Leiche im Kofferraum haben.“
M: „Na super! Ich wette, er hat Ihnen auch gesagt, dass ich in der 30-Zone 80 gefahren bin…“


Und dann haben wir hier noch:

das Fundstück einer Woche 🙂