Monatsarchiv: September 2016

Und nochmals: Finger weg von Emails beim Rechtsmittel

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Mit fortschreitender Digitalisierung des (anwaltlichen) Arbeitsplatzes stellt sich zunehmend immer wieder auch die Frage, ob Rechtsmittel per Email eingelegt werden können. Ich habe darüber ja auch schon häufiger berichtet. Jetzt hat dann auch (noch einmal) der BFH im BFH, Beschl. v. 19.05.2016 – I E 2/16 – mit der Frage befasst und sie grundsätzlich verneint. Nach dem Sachverhalt hatte die Beschwerdeführerin gegen den Kostenansatz durch die Kostenstelle des BFH Erinnerung gem. § 66 GKG eingelegt, und zwar mit einer Email ohne elektronische Signatur. Der BFH hat die Erinnerung als unzulässig angesehen:

„3. Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (schriftlich) eingereicht werden; demgemäß besteht auch vor dem BFH kein Vertretungszwang (Senatsbeschluss vom 20. August 2012 I E 2/12, BFH/NV 2013, 46).

Die Erinnerung ist jedoch unzulässig, da sie nicht dem Schriftformerfordernis genügt. Grundsätzlich ist nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG eine Erinnerung gegen den Kostenansatz schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dem wird regelmäßig nur entsprochen, wenn der (bestimmende) Schriftsatz unterschrieben, d.h. handschriftlich unterzeichnet ist (Beschlüsse des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 1980, 172, und vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98, NJW 2000, 2340, 2341, sowie des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, 285, BStBl II 1974, 242). § 52a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) lässt aber –anstelle der Schriftform– die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Nach § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO ist dabei für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz –SigG–) vorgeschrieben. Für den BFH hat die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl I 2004, 3091; geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 10. Dezember 2015, BGBl I 2015, 2207 –VO–) die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Seit 1. Januar 2016 (vgl. Art. 2 VO) bestimmt § 2 Abs. 2a VO ausdrücklich, dass ein elektronisches Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleichsteht, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist. Seitdem können mithin Rechtsmittel und bestimmende Schriftsätze an den BFH elektronisch übermittelt werden, sie müssen aber eine elektronische Signatur enthalten (anders noch zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2016 der II. Senat des BFH mit Beschluss vom 30. März 2009 II B 168/08, BFHE 224, 401, BStBl II 2009, 670; a.A., nicht tragend, der VII. Senat des BFH mit Beschluss vom 14. September 2005 VII B 138/05, BFH/NV 2006, 104; ausdrücklich offengelassen vom X. Senat des BFH mit Beschluss vom 19. Februar 2016 X S 38/15 (PKH), nicht veröffentlicht). Da das am 30. März 2016 bei der elektronischen Gerichtspoststelle des BFH eingegangene elektronische Dokument der Kostenschuldnerin nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, war die Erinnerung schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.“

Kurze Anmerkung: Die Rechtslage war vor dem 01.01.2016 für den BFH anders (vgl. BFHE 224, 401). Jetzt ist auch dort, wenn die Erinnerung durch Email eingelegt wird, die elektronische Signatur erforderlich.

Und nochmals und unabhängig davon: Der Rechtsanwalt sollte wegen der unübersichtlichen Rechtslage in allen Fällen die Finger von der Rechtsmitteleinlegung durch Email lassen. Das gute alte Fax ist besser. Denn: Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die Einlegung eines Rechtsmittels durch E-Mail so lange unzulässig ist, wie das Einreichen von „elektronischen Dokumenten“ nicht durch eine Verordnung – vgl. für das Strafverfahren § 41a Abs. 2 StPO – geregelt ist (für die Erinnerung gegen den Kostenansatz vgl. BGH NJW-RR 2009, 357; AGS 15, 226; OLG Hamm FGPrax 2013, 84; OLG Hamm, Beschl. v. 16.02.2015 – 1 Ws 677/14; für Rechtsbeschwerde OLG Oldenburg NJW 2009, 536 und NZV 2012, 303; für das Strafbefehlsverfahren LG Gießen, Beschl. v. 20.05.2015 -802 Js 38909/14; LG Magdeburg, Beschl. v. 27.10.2008 – 24 Qs 87/08; LG Zweibrücken VRS 119, 223).

Wo man nur „vorbeikommt“, wohnt man nicht, oder: Ersatzzustellung?

entnommen wikimedia.org Urheber: Sarang

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Ein Zustellungsproblem, mit dem die Praxis es m.E. häufiger zu tun haben wird, behandelt der LG Berlin, Beschl. v. 19.08.2016 – 537 Qs 47/16. Im entschiedenen Fall hatte die Problematik für den Angeklagten dann auch weit reichende Folgen. Es ging nämlich um die Wirksamkeit der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung. Der Angeklagte war zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Das AG hat dann Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO gegen ihn erlassen und sich wegen der Zustellung der Ladung auf das Zustellungs- und Empfangbekenntnis des zuständigen Polizeibeamten verlassen, über den die Ladung, nachdem diese dem Angeklagten zunächst nicht am angegebenen Wohnort zugestellt werden konnte, gelaufen war. Der Polizeibeamten hatte die Ladung in den Briefschlitz der Wohnungstür unter der Anschrift, unter der der Angeklagte melderechtliche erfasst war, eingeworfen und in einem Schreiben dem AG mitgeteilt, dass sich nach den Hausermittlungen der Angeklagte (zwar) nur zeitweise dort aufhalte, aber regelmäßig komme und sich die Post abhole, der Aufenthaltsort sei unbekannt. Das genügt dem LG Berlin im Beschwerdeverfahren gegen den Haftbefehl nicht:

„Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO ist, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht genügend entschuldigt ausbleibt. Der Mangel einer genügenden Entschuldigung setzt voraus, dass der Angeklagte ordnungsgemäß gemäß §§ 35 Absatz 2 iVm 217 Absatz 1 StPO zu dem Termin zur Hauptverhandlung geladen wurde. Die Zustellung ist nach § 37 Absatz 1 StPO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu bewirken. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung durch Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an dem Ort, an dem die Person, der zugestellt werden soll, angetroffen wird, § 177 ZPO. Ersatzzustellungen sind unter den Voraussetzungen der §§ 178, insbesondere 180 ZPO, zulässig. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Zustellung an der Wohnung des Zustellungsadressaten erfolgt. Der Zustellungsadressat muss diese Wohnung zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich für eine gewisse Zeit schon und noch bewohnen, d.h. dort seinen räumlichen Lebensmittelpunkt haben. Auf die Meldeverhältnisse kommt es insoweit nicht an (vgl. dazu Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, Rdnr. 5, 6, 8, 9 zu § 37 StPO; Kammergericht, Beschluss vorn 1. November 2001 zu 2 AR 146/01, bei juris; Kammergericht, Beschluss vom 29. Oktober 2010 zu 3 Ws (B) 508/10 bei juris).

Es soll gewährleistet werden, dass der Adressat sicher und schnell von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine rechtlichen Interessen unverzüglich wahrzunehmen.

So liegen die Dinge hier aber nicht.

Das zuzustellende Schriftstück, die Ladung zu dem Termin zur Hauptverhandlung, wurde dem Angeklagten nicht persönlich übergeben, sondern in den Briefschlitz einer Wohnung eingeworfen, in der er nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte, mithin nicht wohnte. Die Hausermittlungen ergaben vielmehr, dass der Aufenthaltsort des Angeklagten unbekannt ist. Selbst wenn er regelmäßig an der Adresse „vorbeikommt“, wie der ermittelnde Polizeibeamte es niedergelegt hat, und seine Post abholt, ist damit eben nicht gewährleistet, dass der Angeklagte sicher und schnell von dem Inhalt des zuzustellenden Schriftstückes Kenntnis erlangt.“

Also: Wo man nur „vorbeikommt“, wohnt man nicht…..

Hornhautraspel/-hobel im Strafvollzug, oder: Fußpflegetipps vom OLG

entnommen wikimedia.org Urheber Gmhofmann in der Wikipedia auf Deutsch

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Urheber Gmhofmann in der Wikipedia auf Deutsch

Fußpflege im Strafvollzug? Ja, im übertragenen Sinn geht es darum im OLG Celle, Beschl. v. 18.08.2016 – 1 Ws 323/16 (StrVollz) –, der für mich ein wenig zu der Rubrik gehört: Was es soll alles gibt bzw. was so alles entschieden werden muss. Es geht ging um die Zulässigkeit des Besitzes von „Hornhautbearbeitungsgeräten“ im Strafvollzug. Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der JVA S. Diese hat es  abgelehnt, dem Antragsteller Hornhautbearbeitungsgeräte (Hornhautraspeln und Hornhauthobel) zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum aus seiner Habe auszuhändigen, weil ein Besitz dieser im Eigentum des Antragstellers stehenden Gerätschaften mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt, bei der es sich um eine JVA des geschlossenen Vollzugs mit hohem Sicherheitsstandard handelt, nicht vereinbar sei. Die Hornhautbearbeitungsgeräte verfügten über scharfkantige Metalleinsätze, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Entscheidung gewandt und beantragt, die StVK möge die JVA verpflichten, ihm die Hornhautbearbeitungsgeräte zum persönlichen Besitz in seinem Haftraum auszuhändigen. Er leide unter starker Hornhautbildung an den Füßen und müsse deshalb zur Erhaltung seiner Gesundheit regelmäßig mit Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel die Hornhaut an seinen Füßen entfernen. Der Antragsteller hat sich ferner darauf berufen, er sei im Februar 2016 aus dem Maßregelvollzugszentrum M. in den Strafvollzug in die JVA S. verlegt worden. Im Maßregelvollzug seien ihm der Erwerb der Hornhautbearbeitungsgeräte und deren ständiger Besitz in seinem Unterkunftsraum gestattet gewesen. Beanstandungen seitens der Maßregelvollzugseinrichtung habe es insoweit nicht gegeben. Deswegen genieße er, was dieses Besitzrecht anbelange, Bestandsschutz. Dazu das OLG, dass der JVA im Rechtsbeschwerdeverfahren Recht gegeben hat:

„….Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass der persönlicher Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte durch den Antragsteller in seinem Haftraum die Sicherheit der Anstalt beeinträchtige, ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt hat – von Rechts wegen nichts zu erinnern. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Besitzversagung nach § 21 Satz 2 NJVollzG – bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, deren Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterworfen sind – liegen vor. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte über scharfkantige Metalleinsätze verfügen, die missbräuchlich zum Schärfen und Anspitzen von Gegenständen und damit zur Herstellung von Waffen verwendet werden könnten. Diese abstrakte Gefahr einer Nutzung als Werkzeug zur Waffenherstellung genügt, um eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt zu bejahen, zumal wenn es sich – wie bei der JVA S. – um eine Anstalt mit hohem Sicherheitsstandard handelt. Irrelevant ist, wie auch die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgeführt hat, ob konkret ein Missbrauch der Gegenstände durch den Antragsteller zu befürchten ist. Es genügt, dass die Hornhautbearbeitungsgeräte als solche generell-abstrakt dazu geeignet sind, in sicherheitsgefährdender Art verwendet zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02, NStZ 2003, 621; BVerfG, Beschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 801/96, NStZ-RR 1997, 24, BVerfG, Beschluss vom 24. März 1996 – 2 BvR 222/96, NStZ-RR 1996, 252; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 2 Ws 125/16, juris; Kruis/Cassardt, NStZ 1995, 521 [523]).

2. Die Entscheidung der JVA S., dem Antragsteller den persönlichen Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte in seinem Haftraum nicht zu gestatten, ist entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer auch ermessensfehlerfrei ergangen.

a) Anders als von der Strafvollstreckungskammer angenommen, liegt rechtlich kein Widerruf einer fortgeltenden Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung, sondern eine „Erstentscheidung“ und damit rechtlich eine Versagungsentscheidung nach § 21 Satz 2 NJVollzG durch die JVA S. vor. Die Besitzgestattung durch die Maßregelvollzugseinrichtung (auf der Basis von § 19 Abs. 1 Nds. MVollzG) galt auch ohne entsprechende explizite Beschränkung allein für den Maßregelvollzug und erlosch automatisch mit der Verlegung des Antragstellers in den Strafvollzug. Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer genießt der Antragssteller insofern auch keinen bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Bestandsschutz oder Vertrauensschutz. Zutreffend ist die Antragsgegnerin daher davon ausgegangen, dass sie ihre Entscheidung, ob dem Antragsteller der die Sicherheit der Anstalt abstrakt-generell beeinträchtigende Besitz von Hornhautraspeln und einer Hornhauthobel in seinem Haftraum gestattet werden kann, unabhängig davon zu treffen hatte, dass dem Antragsteller der persönliche Besitz dieser Gegenstände im Maßregelvollzug, der dem Strafvollzug in der Anstalt der Antragsgegnerin unmittelbar vorausgegangen war, erlaubt war……

Die Antragsgegnerin hat ausweislich des angefochtenen Beschlusses erkennbar eine Ermessensentscheidung getroffen und das Besitzinteresse des Antragstellers rechtsfehlerfrei mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt abgewogen. Die Antragsgegnerin hat dargetan, dass der Antragsteller ein Bimsstein benutzen dürfe, der grundsätzlich geeignet sei, Hornhaut an den Füßen zu entfernen. Sollte der Antragsteller unter einer so starken Hornhautbildung an den Füßen leiden, dass eine solche Eigenpflege der Füße nicht ausreiche, könne er den medizinischen Dienst in Anspruch nehmen und könne ihm bei entsprechender medizinischer Indikation eine professionelle Fußpflege verordnet werden. Eine medizinische Indikation für eine Benutzung von Hornhautraspeln und einem Hornhauthobel durch den Antragsteller liege nach Mitteilung der Anstaltsärztin nicht vor. Auch komme eine Aushändigung lediglich der Raspeln nicht in Betracht, weil auch diese als Werkzeuge zur Waffenherstellung verwendet werden könnten. Eine bloß zeitweilige Aushändigung der Hornhautbearbeitungsgeräte zur Benutzung unter Aufsicht von Justizvollzugsbeamten komme nicht in Betracht, weil der damit verbundene Aufwand nicht zu rechtfertigen sei.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, zumal es neben der vom Antragsteller bislang praktizierten mechanischen Hornhautentfernung bekanntlich auch wirksame Cremes zur Hornhautentfernung gibt, die aus medizinischer Sicht ohnehin regelmäßig gegenüber einer mechanischen Hornhautentfernung mittels Raspel und Hobel wegen der damit verbundenen Verletzungs- und Infektionsgefahr vorzugswürdig sind……“

OLGs sind eben auch in solchen Dingen „sach- und fachkundig….

Wenn Zwei sich streiten, freut sich der Dritte, oder: Zuständigkeits-Ping-Pong bei der Blutentnahme

entnommen wikimedia.org Author PJ, User:Piko

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Die Kollegin Rueber hat in ihrem Blog – oder besser „hatte“ mal – die Rubrik bzw. eine lose Serie: „Wir überprüfen Stichwörter..“. Nun, ich meine, in die Rubrik passt ganz gut der OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.06.2016 – 2 Ss (OWi) 152/16 -, über den ich jetzt berichten will. Der Beschluss hängt schon ein wenig länger in meinem Blogordner. Aber ich musste warten, bis der Kollege Gratz ihn gebracht hatte, da er mich auf den Beschluss hingewiesen hat, er also den Vortritt hatte :-). Nachdem der Beschluss beim Kollegen in der vergangenen Woche gelaufen ist (vgl. hier), kann ich ihn nun auch bringen.

Der Beschluss behandelt noch einmal den Richtervorbehalt bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO), eine Problematik, um die es in der letzten Zeit still(er) geworden ist, die aber doch immer mal wieder aus der Veresnkung auftaucht. So auch im OLG Oldenburg, Beschl. mit einer sicherlich nicht alltäglichen Sachverhaltsgestaltung. Nämlich:

Der Betroffene hatte am 18.2.2015 um 15.05 Uhr nach Konsum von Cannabis öffentliche Straßen befahren. Er wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von der Polizei kontrolliert. In einen Drogenvortest hat der Betroffene eingewilligt. Nachdem dieser Test positiv war, sollte ihm auf der Dienststelle der Polizei eine Blutprobe entnommen werden. Der Betroffene willigte nicht ein, weshalb er über den Richtervorbehalt aufgeklärt wurde. Im Anschluss daran versuchte der Polizeibeamte, einen richterlichen Beschluss über die Blutprobenentnahme zu erlangen. Zu diesem Zweck rief er zunächst beim bereitschaftsdiensthabenden Richter am AG Meppen an. Dort wurde er unter Bezugnahme auf ein Urteil des LG Osnabrück, wonach das AG Osnabrück für die Anordnung der Blutprobenentnahme zuständig sei, an das AG Osnabrück verwiesen. Der dort bereitschaftsdiensthabende Richter teilte dem Polizeibeamten, dass er sich selbst nicht für zuständig halte, sondern dass vielmehr das AG Meppen zuständig sei und er sich daher mit der Sache nicht befassen werde. Nachdem seit der ersten Kontrolle nun bereits ca. eine Stunde verstrichen war, ordnete der Polizeibeamte unter Berufung auf Gefahr in Verzug die Blutentnahme selbst an, welche um 16.01 Uhr entnommen wurde. Diese ergab einen THC-Wert von 1,6 ng/ml. Der Betroffene ist vom AG wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG verurteilt worden. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte beim OLG Erfolg. Dieses hat den Betroffenen frei gesprochen:

Die dem Betroffenen entnommene Blutprobe und das daraus resultierende Gutachten waren nicht verwertbar.

Die durch den Polizeibeamten pp. angeordnete Blutentnahme war wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81 a StPO rechtswidrig. Dieser Verfahrensverstoß führt vorliegend auch zu einem Beweisverwertungsverbot, also zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses der Blutuntersuchung.

Zwar hat nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsvorschrift ein Verwertungsverbot zur Folge. Vielmehr ist diese Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbotes und des Gewichtes des Verstoßes und der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden. Dabei bedeutet ein Beweiserhebungsverbot die Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind, die nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44. Bd., 243, 249). Ein Beweisverwertungsverbot wird von der Rechtsprechung bei willkürlicher Vornahme einer Maßnahme ohne richterliche Anordnung und damit bewusstem Ignorieren des Richtervorbehalts oder gleichwertiger gröblicher Missachtung angenommen  (vgl. BGHSt 51, Bd., 285 ff.).

So ist es hier, wobei es die Gerichte selbst sind, die den Richtervorbehalt wirkungslos gemacht haben.

Nachdem der Polizeibeamte die Richter, die für die Entscheidung in Frage kamen (Richter am Sitz der Verwaltungsbehörde und Richter am Sitz der Staatsanwaltschaft) erreicht hatte, endete seine aus § 81 a Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 OWiG abgeleitete Eilkompetenz. Sie lebte auch nach der Weigerung der angerufenen Richter, sich mit der Sache zu befassen, nicht wieder auf.

Für das Ende der Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden gilt Folgendes:

Haben die Ermittlungspersonen – nach Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls – das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr in Verzug verneint und eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragt, endet mit der Befassung des Gerichts und der dadurch eröffneten Möglichkeit präventiven Grundrechtsschutzes durch den Richter die Eilzuständigkeit der Ermittlungsbehörden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, in dem das Gericht mit dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung befasst wird. Dies ist der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Richter den Antrag tatsächlich unterbreitet hat, so dass dieser in eine erste Sachprüfung eintreten kann.

Auch soweit während des durch den Richter in Anspruch genommenen Entscheidungszeitraums nach dessen Befassung die Gefahr eines Beweismittelverlustes eintritt, etwa weil dieser auf ein mündlich gestelltes Durchsuchungsbegehren hin die Vorlage schriftlicher Antragsunterlagen oder einer Ermittlungsakte fordert, Nachermittlungen anordnet oder schlicht bis zum Eintritt der Gefahr eines Beweismittelverlusts noch nicht entschieden hat, lebt die Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden nicht wieder auf. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen die richterliche Entscheidung über den Durchsuchungsantrag unterbleibt (BVerfG NJW 2015, 2787 ff).

Die Eilkompetenz lebt auch nicht wieder auf, wenn der mit der Sache befasste Richter eine Entscheidung nicht trifft. Der Annahme einer Eilkompetenz der Ermittlungsbehörden im Fall des „mutwillig“ nicht entscheidenden Richters steht nämlich der Umstand entgegen, dass der Richter nicht befugt ist, durch den Verzicht auf eine Sachentscheidung über die Gewährung präventiven Grundrechtsschutzes zu disponieren. Er ist, wie alle Gerichte und Behörden, an das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege und das Gebot effek-tiver Strafverfolgung (Art. 20 Abs. III Grundgesetz) gebunden.

Ab dem Zeitpunkt seiner Befassung trägt grundsätzlich allein der Richter die Verantwortung für die Anordnung der Durchsuchung, so dass ihm auch die Abwägung und Entscheidung obliegt, ob und inwieweit durch den von ihm zu verantwortenden Prüfungsvorgang der Ermittlungserfolg gegebenenfalls gefährdet wird (BVerfG a.a.O.)

Zwar betrifft der vorliegende Fall nicht den verfassungsrechtlich, sondern lediglich den in § 81 a Abs. 2 StPO einfachrechtlich angeordneten Richtervorbehalt. Darüber hinaus ist es im vorliegenden Fall so, dass die angerufenen Richter noch nicht in eine Sachprüfung eingetreten waren, sondern schon ihre Zuständigkeit verneint hatten.

Das ändert aber in der Sache nichts:

Ein Richter, der nicht bereit ist, ohne Vorlage der Ermittlungsakte zu entscheiden, verweigert eine zeitnahe Entscheidung ebenso wie derjenige, der sich auf seine fehlende Zuständigkeit beruft. Da zweifellos entweder der Richter am Sitz der Verwaltungsbehörde oder der Richter am Sitz der Staatsanwaltschaft zuständig war, ist das Tätigwerden zumindest durch einen der beiden „mutwillig“ verweigert worden. Insofern besteht kein Unterschied zu den Sachverhalten, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lagen.

Zwar ist der präventive Richtervorbehalt bei einer Verneinung der Zuständigkeit ebenso wenig wirksam, wie bei einem nicht erreichbaren Richter (vgl. hierzu: BVerfG 2 BvR 1596/10 u. 2 BvR 2346/10, juris), dennoch können diese Fälle nicht gleichgesetzt werden: Durch die Erreichbarkeit beider Richter war die weitere Entscheidung über die Anordnung der Blutentnahme in die Verantwortung der Gerichte übergegangen und damit den Ermittlungsbehörden entzogen. Wenn die Gerichte der ihnen zu-kommenden Verantwortung nicht gerecht werden, darf das nicht dazu führen, dass der Richtervorbehalt sanktionslos missachtet werden dürfte.

Aber auch der Umstand, dass hier nur der einfachrechtliche Richtervorbehalt verletzt worden ist, spricht nicht gegen ein Beweisverwertungsgebot.

Es ist nämlich nicht so, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. StPO im nachfolgenden Strafverfahren keine verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen kann. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (BVerfG 2 BvR 2346/10, juris).

Vor diesem Hintergrund kommt auch nicht deshalb kein Beweiserhebungsverbot in Betracht, weil der Zuständigkeitsstreit zwischen den Amtsgerichten erstmals aufgeflammt wäre und die Verweigerung richterlichen Tätigwerdens nicht systematisch erfolgte, sondern „nur“ bis zu einer Entscheidung des den Amtsgerichten übergeordneten Landgerichtes. Wie sich nämlich aus den Feststellungen des angefochtene Urteils ergibt, hat das Landgericht in der Vergangenheit eine Entscheidung über die Zuständigkeit für derartige Fälle getroffen, ohne dass damit der negative Kompetenzkonflikt beigelegt worden wäre. Damit kommen die Gerichte der ihnen übertragenen Verantwortung in objektiv nicht nachvollziehbarer Art und Weise nicht nach.

Die Schwere des Verstoßes ergibt sich hier also nicht daraus, dass ein Polizeibeamter im Einzelfall die Voraussetzung des Richtervorbehalts verkannt oder nicht geprüft hat, sondern daraus, dass dessen Voraussetzungen aufgrund eines „Fehlers im System“ ungeprüft geblieben sind (OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09, juris).

Auch wenn hier – anders als bei der Entscheidung des OLG Hamm- möglicherweise keine langjährige Praxis vorliegt, liegt der Fehler im System darin, dass sich zwei Gerichte nicht über ihre Zuständigkeit einigen, was die Ermittlungsbehörden dem Dilemma aussetzt, die in der Sache gebotene Ermittlungsmaßnahmen  nicht ergreifen zu können. Die Lösung kann allerdings auch nicht darin bestehen, dass durch die Verweigerung der Gerichte  eine im Gesetz so nicht vorgesehene Eilzuständigkeit geschaffen wird. In einer Anmerkung von Dencker zur oben genannten Entscheidung des OLG Hamm (DAR 2009, 257, 263) heißt es:

„pp. Objektive Willkür dagegen liegt jedenfalls dann vor, wenn das zur Gesetzesanwendung berufene „System“ falsch eingestellt ist, also in einer Weise, die ein vom Gesetz abweichendes Vorgehen als den Normalfall vorprogrammiert“.

Der gesetzliche Normalfall ist aber die Entscheidung über die Anordnung einer Blutentnahme durch den Richter und nicht durch die Ermittlungsbehörden. So wäre es aber hier, wenn man -weil zwei Gerichte sich nicht einigen können- eine im Gesetz nicht vorgesehene Zuständigkeit zulassen würde.

M.E. passt das. Zum Schluss gibt es dann vom OLG noch eine kleine Entschuldigung (?) in Richtung Polizei:

„Der Senat verkennt nicht, dass diese Konsequenz für die Polizei frustrierend und demotivierend ist, sieht sich aber mit seinen Möglichkeiten nicht in der Lage, an dieser unhaltbaren Situation etwas zu ändern. Denkbar erscheint u.a., dass die zuständige Behörde im Wiederholungsfall versuchen könnte, nach Ablehnung der Anordnung durch das Amtsgericht, eine sofortige Entscheidung der zuständigen Beschwerdekammer zu erreichen.“

Da ist dann nur die Frage: Welche Beschwerdekammer ist zuständig 🙂 ?

Fakten, Fakten, Fakten – alles muss in die Akten, oder: (Sonst) Rechtswidrige Durchsuchung

© eyetronic - Fotolia.com

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Ein – mal wieder – deutliches Wort aus Karlsruhe hat es im BVerfG, Beschl. v. 14.07.2016 – 2 BvR 2474/14 – zu den Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung (§ 102 StPO) gegeben. Das BVerfG sieht durch Entscheidungen des AG und des LG Trier das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 2 GG verletzt. Es geht um eine Durchsuchung, der (nur) eine anonyme Anzeige zugrunde gelegen hat. Dazu und zur Frage der Aktenvollständigkeit das BVerfG:

2. Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden (vgl. z.B. LG Offenburg, Beschluss vom 15. September 1997 – Qs 114/97 -, StV 1997, S. 626 f.; LG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2004 – 1 Qs 111/03 -, StV 2004, S. 198; LG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2005 – 2 Qs 65/05 -, StraFo 2005, S. 420 f.; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 Qs 134/14 -, StraFo 2/2015, S. 64 f.). Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist (vgl. z.B. BGHSt 38, 144 <147>; LG Stuttgart, Beschluss vom 7. Sep-tember 2007 – 7 Qs 71/07 -, juris, Rn. 31).

3. Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es außerdem, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht (vgl. BVerfGE 20, 162 <223>; 57, 346 <355 f.>; 76, 83 <91>; 103, 142 <150 f.>; 139, 245 <265 Rn. 57>). Die Einschaltung des Richters soll dabei insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

4. Um eine solche ordnungsgemäße Prüfung durch den Richter sicherzustellen, ist es erforderlich, dass die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft/Polizei) die Einhaltung des Grundsatzes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit gewährleisten. Dieser Grundsatz muss dabei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sein, denn dieses Prinzip folgt bereits aus der Bindung der Verwaltung (und der Justiz) an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juni 1983 – 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 1 S 1352/13 -, juris, Rn. 90).

Letzterer sind auch die Staatsanwaltschaft und Polizei in besonderem Maße verpflichtet. Die Strafprozessordnung enthält in § 163 Abs. 2 Satz 1, § 168b Abs. 1 und § 199 Abs. 2 Satz 2 Ausprägungen dieses Grundsatzes der Aktenvollständigkeit. Insbesondere gilt die Bestimmung des § 168b Abs. 1 StPO, wonach das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Untersuchungen aktenkundig zu machen ist, auch für polizeiliche Untersuchungshandlungen entsprechend. Aus den Akten muss sich ergeben, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und welchen Erfolg sie gehabt haben (vgl. Sing/Vordermayer, in: Satzger/ Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 168b Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. September 1990 – 2 VAs 1/90 -, juris, Rn. 21; LG Berlin, Urteil vom 18. November 1985 – 1 Op Js 148/85 KLs (58/85) -, StV 1986, S. 96; vgl. auch Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 2a, § 163 Rn. 78 und § 160 Rn. 62).

Da das Ermittlungsverfahren ein schriftliches Verfahren ist, muss jedes mit der Sache befasste Ermittlungsorgan, auch das Gericht, wenn es im Vorverfahren oder im gerichtlichen Verfahren tätig wird, das bisherige Ergebnis des Verfahrens und seine Entwicklung erkennen können (Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 1). Es steht dabei nicht im Belieben der Ermittlungsbehörden, ob sie strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen in den Akten vermerken und zu welchem Zeitpunkt sie dies tun. Das Gericht muss den Gang des Verfahrens – auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK – ohne Abstriche nachvollziehen können (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13 -, juris, Rn. 46). Einzelheiten der Durchführung und des Verlaufs von Untersuchungshandlungen müssen in der Regel nicht notwendig angegeben werden. Geboten ist dies aber, wenn das Ergebnis einer näheren Begründung bedarf oder die Umstände, die zu ihm geführt haben, für das weitere Verfahren festgehalten werden müssen (Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 168b Rn. 6). Es muss in einem rechtsstaatlichen Verfahren jedenfalls schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten etwas verbergen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 5 StR 240/13 -, juris, Rn. 46 und BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 312/15 -, BeckRS 2015, 15773).“

Und den Anforderungen waren die Ermittlungsbehörden nicht gerecht geworden. Folge: Durchsuchungsmaßnahme ist rechtswidrig.

Die Ausführungen des BVrefG zur Aktenvollständigkeit wird man sich merken müssen…..