Monatsarchiv: September 2016

Haben fertig: „Blitzerbibel“ im Druck – Vorbestellungen hier….

messungen_im_strassenverkehrHeute dann zum Auftakt ein wenig Werbung, also:

<Werbemodus an>
Heute geht nämlich die 4. Auflage von „Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr„, in Druck. Wir haben fertig – ist ganz problemlos gelaufen – und liegen voll im Plan. Das bedeutet: Das Werk ist dann wie angekündigt im Oktober lieferbar. Wer jetzt noch nicht vorbestellt hat, kann das hier noch tun. Er muss sich dann um nichts mehr kümmern. Das Buch kommt dann nach dem Erscheinen automatisch. Was will man mehr.

<Werbemodus> aus 🙂 . War doch gar nicht so schlimm mit der Werbung, oder?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es mehr als Grund- und Verfahrensgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage, die zum dem RVG-Rätsel vom vergangenen Freitag geführt hat: Ich habe da mal eine Frage: Gibt es mehr als Grund- und Verfahrensgebühr?, hat bei mir zunächst noch einmal zu einer Nachfrage beim Kollegen geführt, und zwar:

Hallo Herr Kollege, kurze Rückfragen:

1. Wie haben Sie sich mit dem Kollegen der Geschädigten „in Verbindung“ gesetzt = hat ein Termin stattgefunden? Zielt in Richtung Nr. 4102 VV RVG.
2. Was genau ist mit dem Kollegen vereinbart worden? Zielt in Richtung der Nr. 4143 VV RVG.

Darauf hat es dann folgende Antwort gegeben:

1.  Ich habe zuerst mit dem Mandenten gesprochen und mich dann zunächst brieflich und dann telefonisch mit dem Gegenanwalt in Verbindung gesetzt. Wobei hier anzumerken ist, dass dieser überwiegend mit der Regulierung des Schadens mit dem Haftpflichtversicherer des Arbeitgebers meines Mandanten betraut war. Ich habe dann angefragt, ob er eine Möglichkeit sieht, nach einer entsprechenden Entschuldigung und Aussprache der Parteien, seine Mandantin dazu zu bewegen gegen einen Aufschlag auf das Schmerzensgeld die Erklärung abzugeben, dass Sie nunmehr vollständig befriedigt sei und den Strafantrag zurückzieht.

Gleichzeitig habe ich beim Haftpflichtversicherer angefragt, welche Höhe des Schmerzensgeldes diesem denn vorschwebe was mir auch mitgeteilt wurde. Daraufhin habe ich mit dem Kollegen einen Betrag verhandelt, bei dem die Geschädigte den Strafantrag zurücknehmen würde und wir kamen auf einen Betrag überein, nach dessen Zahlung die Erklärung auch an das Gericht geschickt wurde und die Regulierung für erledigt erklärt. Es waren mehere Gepspräche mit dem Kollegen, dazu noch Briefwechsel.

Vereinbart wurde, dass mein Mandant zu den 600 Euro Schmerzensgeld der Versicherung noch 400 Euro dazuzahlt, sich noch einmal persönlich entschuldigt und das Ganze dann dem Gericht angezeigt wird, was dann so auch erfolgt ist.

Und darauf dann meine Kurzantwort:

„Hallo Herr Kollege,

sicher sind die Nrn. 4100, 4104 (Sie waren im EV tätig?) , 4106, 4141 VV RVG.

Versuchen Sie mal mit der Begründung/dem Text, den Sie mir vorhin geschrieben haben die Nr. 4102 Nr. 4 VV RVG – wird aber schwierig werden, da kein Termin i.e.S. Wenn nicht die Nr. 4102 VV RVG, dann Erhöhung der Rahmengebühr Nr. 4106 VV RVG. Die Nr. 4141 VV RVG kann nicht erhöht werden, das ist eine Festgebühr.

Und versuchen Sie wegen der Übereinkunft mal die Nr. 4143 VV RVG – Gegenstandswert 1.000 € – VV RVG. Es muss kein förmliches Adhäsionsverfahren anhängig gewesen sein.“

Daneben dann natürlich noch die Nr. 2300 VV RVG für Tätigkeiten im „Vorverfahren“ und eine der Nrn. 1000 ff. VV RVG. Die ganze Porblematik ist ausführlich behandelt in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Auflage, 2014. 🙂 Zum Bestellformular hier. <Werbemodus< aus 🙂

Arbeitsverweigerung II, oder: Wenn der (Amts)Richter gar nichts tut…

© Cyril Comtat - Fotolia.com

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Ich hatte in der vergangenen Woche das Posting zur Arbeitsverweigerung des Amtsrichters betreffend den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.08.2016 – 2 (4) Ss 356/16 – AK 124/16). An Arbeitsverweigerung habe ich auch gleich gedacht, als ich bei Facebook das Posting des Kollegen Herrmann aus Neuwied gelesen/gesehen habe. Da heißt es nämlich, ich zitiere mit Genehmigung, u.a.:

„Gibt es für die dienstliche Stellungnahme, die (nach Befangenheitsantrag) der abgelehnte Richter abgeben muss, Fristen?

Oder hat er damit alle Zeit der Welt?

Ich tendiere ja dazu, aus einer nicht zeitnahen Stellungnahme einen neuen Befangenheitsgrund zu kreiieren.

Hintergrund: Habe im Hauptverfahren vor dem AG (in einer Bußgeldsache) die Beiziehung verschiedener Dokumente und Beschaffung weiterer Informationen beantragt. nachdem nach 10 Wochen keine Reaktion des Richters vorgelegen hat, habe ich dies nach der Kommentierung bei Meyer-Goßner) als Ablehnung des Antrages aufgefasst und Beschwerde eingelegt. Der Richter hat wieder nichts gemacht, sondern einfach die Akte (laut Auskunft Geschäftsstelle) zum Termin verfügt.

Daraufhin habe ich vor 10 Tagen einen Befangenheitsantrag gestellt.

Bis jetzt liegt mir, obwohl beantragt, die dienstliche Erklärung des Richters nicht vor. Im Grunde soll es mir Recht sein, weil ja das Ding irgendwann verjährt… Aber trotzdem interessiert mich, ob es Fristen zur Stellungnahme gibt….“.

Also: Fristen zur Stellungnahme bzw. zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung gibt es nicht und mit einer Beschwerde wird es im Hinblick auf § 305 StPO auch nicht so einfach werden. Aber, was es m.E. gibt, ist die Verpflichtung des Richters, sich mit dem Vorbringen des Verteidigers auseinander zu setzen. Und das wäre hier dann einmal die Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht gewesen – das kann dann ja schreiben, dass die Beschwerde unzulässig ist. Und: Natürlich muss der Richter auch dem Ablehnungsverfahren seinen Lauf geben. Die Akte einfach auf Eis legen und nichts tun, das steht nicht im Gesetz.

Was mir bei solchen Geschichten immer einfällt.? Nun, das ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2013 – 2 Ss OWi 199/13, der eine verweigerte Antragsstellung beim AG zum Gegenstand hatte (Verweigerte Antragsstellung beim AG – oder: Ein Appell zu „mehr Respekt“).  Ich hatte ja damal schon geschrieben, dass der OLG Bamberg, Beschluss ein wenig danach klingt, dass sich das OLG einen „nicht arbeitsbereiten“ Richter nicht vorstellen kann. Dazu hatte ich damal s- fast genau drei Jahre ist es her – geschrieben:

„Nachdem ich nun seit fast 10 Jahren in FA-Kursen und Fortbildungen referiere und referiert habe, kann ich sagen: Er ist wohl doch kein Phantom, sondern es scheint ihn zu geben, und zwar bundesweit. Anders kann ich nämlich nicht erklären, dass in fast jedem FA-Kurs die entsprechenden Fragen kommen, wie man sich verhält, wenn der Amtsrichter einen Antrag nicht entgegen nehmen will, also ein Szenario beschrieben wird, wie es hier im Verfahren beim OLG Bamberg vorgetragen/behauptet worden ist. Das spricht für mich dafür, dass  es an dieser Stelle Probleme in der Praxis zu geben scheint. Und ich räume ein: Ich habe mir das früher zunächst gar nicht vorstellen können und immer mit dem Satz „gekontert“: „Das kann nicht sein, der Richter muss den Antrag entgegennehmen, ihn zu Protokoll nehmen und auch bescheiden“. Das sage ich heute nach vielen FA-Kursen zwar auch noch, aber nicht mehr so fassungslos. Die Diskussion dreht sich dann jetzt mehr um „Gegenmaßnahmen“.“

Und dabei bleibe ich. Und solche Szenarien, wie sie der Kollege Herrmann beschrieben hat, sind der sichere Bewesi dafür, dass man sagen kann: Es gibt ihn doch. Den (Amts)Richter, der einfach gar nichts tut und sich dann hinterher über den Verteidiger bschwert, der „Konfliktverteidigung“ betrieben und „Theater“ in der Hauptverhandlung gemacht habe. Denn die/das wird es geben. Es wird – davon bin ich überzeugt – eine fröhliche Hauptverhandlung werden. Das sind dann allerdings die Geister, die man (selber) rief. Darüber darf man sich dann aber nicht beklagen.

Probezeit bei US-Führerscheinen – wann beginnt sie?

entnommen open.clipart.org

entnommen open.clipart.org

Schüleraustausch ist beliebt, vor allem der in die USA. Denn da kann man dann ja schon mal die Fahrerlaubnis erwerben und damit dann später hier fahren. Nur die Frage ist: Wann beginnt denn nun die Probezeit i.S. des § 2a StVG? Die Antwort ist ja wichtig für die Frage der Teilnahme an einem Aufbauseminar, wenn es nach Rückkehr aus den USA hier zu einem Verkehrsverstoß kommt, der zu einem „OWi mit Aufbauseminar“ führt. Die Antwort auf die Frage gibt der VG Münster, Beschl. v. 15.08.2016 – 10 L 1070/16, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts, den ich mir zum Teil aus der PM des VG zu der Entscheidung „geklaut“ habe:

„Der 1997 geborene Antragsteller aus dem Kreis Steinfurt hatte während eines Aufenthalts in Alabama/USA nach Bestehen der mündlichen Prüfung über die dortigen Verkehrsregeln am 13. August 2013 die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren („FN DRIVER LICENSE“) erhalten. Nach Bestehen der praktischen Fahrprüfung wurde ihm am 5. März 2014 die endgültige Fahrerlaubnis („FN GRADUATE DRIVER LICENSE“) erteilt. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland wurde für den Antragsteller wegen eines Verkehrsverstoßes ein Punkt im Verkehrs-Zentralregister eingetragen. Der Antragsteller hatte am 13. Februar 2016 mit seinem Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h überschritten. Daraufhin hatte der Antragsgegner wegen eines Verkehrsverstoßes innerhalb der gesetzlichen Probezeit die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar angeordnet.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller an das Gericht mit der Begründung: Der Verkehrsverstoß sei außerhalb der Probezeit erfolgt. Er habe bereits am 13. August 2013 einen amerikanischen Führerschein erworben. Bei dieser Fahrerlaubnis handele es sich um einen Probeführerschein, nach dessen Erwerb er befugt gewesen sei, mit einer Begleitperson Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Bereits diese Zeit sei auf die Probezeit anzurechnen. Bekanntlich bestehe auch in Deutschland die Möglichkeit zum „Begleiteten Fahren mit 17″, wobei das Jahr bis zur Volljährigkeit ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werde.“

Das VG folgt dem nicht:

„……Der Antragsteller hat während der Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen. Dass der Verkehrsverstoß vom 13. Februar 2016 eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt, ist nicht umstritten. Die Verkehrsordnungswidrigkeit lag entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers innerhalb der Probezeit.

Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 StVG dauert die Probezeit zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an.

Die Probezeit für den Antragsteller begann mit der Erteilung der (endgültigen) Fahrerlaubnis „FN GRADUATE DRIVER LICENSE“ in Alabama/Vereinigte Staaten durch Aushändigung am 5. März 2014 (und nicht, wie der Antragsgegner in seiner Berechnung Bl. 22 der Verwaltungsvorgänge in Verkennung der amerikanischen Schreibweise für das Datum angenommen hat, am „3.5.14“). Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner zu Recht die Zeit zwischen dem Verlassen der USA und der Erteilung der Prüfbescheinigung für das „Begleitete Fahren ab 17“ heraus gerechnet (s. dazu § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV) und deshalb für das Ende der Probezeit den 17. Juni 2016 errechnet hat, hätte auch ohne diese Herausrechnung von einem Monat und 9 Tagen, also bei vollen zwei Jahren ab dem 5. März 2016, die am 13. Februar 2016 begangene Tat innerhalb der Probezeit gelegen.

Die Probezeit begann nicht etwa, wie der Antragsteller geltend macht, bereits mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er unter dem 13. August 2013 in Alabama – nach Bestehen der allein mündlichen Prüfung über die Verkehrsregeln – die Erlaubnis zum Begleiteten Fahren (FN DRIVER LICENSE) erhielt. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Verordnungsgeber hat in § 2a Abs. 1 StVG die Dauer der Probezeit auf zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an bestimmt. „Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen (§ 2a Abs. 1 Satz 2 StVG).“ Das Gesetz knüpft damit an den Erwerb der Fahrerlaubnis an und nicht an den Erwerb des Lernführerscheins, wie die in der Sprache des Gesetz- und Verordnungsgebers zum Ausdruck kommende unterschiedliche Begrifflichkeit verdeutlicht (vgl. auch VG Braunschweig, Urteil vom 15. Juni 2000 – 6 A 6003/99 -, juris, Rn. 25). Dem entspricht, dass der Verordnungsgeber in § 29 Abs. 3 Nr. 1 FeV den Lernführerschein nicht als Berechtigung zum Begleiteten Fahren im Bundesgebiet anerkennt, sondern ausdrücklich aus der grundsätzlichen Berechtigung in § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV („dürfen im Umfang ihrer Berechtigung …“) herausnimmt. Erkennbar wollte der Verordnungsgeber eine Differenzierung im Hinblick auf den Umstand vornehmen, dass der Erwerb der Erlaubnis zum Begleiteten Fahren in Alabama allein von einer Prüfung der Kenntnis der Verkehrsregeln abhängig ist und vor dieser Berechtigung keinerlei Unterrichtung durch Fahrschulen und keine praktische Prüfung erfolgt.“

5.000.000 Besucher – die Marke ist auf Burhoff-Online „geknackt“…..

HomepageGerade ist er umgesprungen, der Besucherzähler auf meiner Homepage Burhoff-Online. Die (magische) Grenze ist geknackt: Ich hatte den 5.000.000-sten Besucher. Im Grunde genommen sind es sogar noch mehr, da mein Webmaster während der „Laufzeit“ der Homepage den Besucherzähler wechseln musste und der Stand wieder „Null“ war.

Die Homepage läuft jetzt seit ca. 1997 mit steigenden Besucherzahlen. Auf ihr dürften inzwischen so um die 9.000 Beschlüsse im Volltext zur Verfügung stehen, davon allein rund 1.700 gebührenrechtliche, also RVG-Entscheidungen, und der Rest Beschlüsse des OLG Hamm und der sog. anderen Gerichte. Die Anzahl der eingestellten Volltexte habe ich nicht gezählt. Sie ist aber auch beachtlich und deckt alle Sparten ab, vor allem auch das Gebührenrecht. Die Homepage hat sich zu „einer Adresse“ entwickelt, die man besucht, wenn man sucht. Dazu dann auch noch das RVG-Forum, das derzeit aber ein wenig vor sich hin schlummert.

Und das Schöne: Das alles ist kostenlos. Und wird es wohl auch bleiben. Der Aufwand für ein „Bezahlmodell“ ist mir viel zu groß.

Das Knacken der 5.000.000-Besucher-Grenze ist dann der Moment, um kurz inne zu halten und Dank zu sagen. Ganz besonders natürlich an meinen Webmaster Daniel Springwald, der die Homepage von Anfang an betreut hat und geduldig alle Ideen, die ich hatte, umgesetzt hat und hoffentlich umsetzen wird. Dank natürlcih auch an alle – inzwischen über 5.000.000 Besucher. Die zahlreichen Besuche sind Ansporn, die nächste Grenze7Marke ins Visier zu nehmen. Einigen wir uns auf 6.000.000? Machen also kleine Schritte. Packen wir es an. Auf gehts.