Monatsarchiv: September 2016

Sonntagswitz, heute zum Auftakt der WM-Qualifikation: Fußball, Fußball, Fußball.

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Wie schnell die Zeit vergeht, sieht man nicht nur daran, dass wir in diesem Jahr schon die 35. KW. hinter uns lassen, sondern m.E. auch am „sportlichen Geschehen“. Da liegt die Fußball-WM 2014 – gefühlt „gerade“ hinter uns, die EM war – gefühlt – gestern, da geht es dann schon wieder los/weiter. Natürlich mit Bundesliga und was es sonst noch so an Vereinswettbewerben gibt und natürlich dann auch mit der Fußball-WM 2018. Mit irgendetwas müssen die Fernsehsender ja ihr Programm füllen (können). Nun ja, des einen Freud, des anderen Leid. Bei mir eher Leid 🙂 .

Aber dennoch dann: Heute Fußballwitze zum Auftakt der Qualifikation für die WM 2018. Auf gehts. Und dann heute zum Teil in Nostalgie 🙂 , also schon älter und kann sein, dass ich den ein oder anderen auch schon mal hatte.

Was macht ein Holländer, nachdem die Niederlande die Fußballweltmeisterschaft gewonnen hat?
Er macht die PlayStation aus und geht ins Bett!


Ein schwarz gekleideter Mann klopft an die Himmelstür.
Petrus öffnet und fragt: „Warst Du jemals ungerecht?“
„Ich war Fussball-Schiedsrichter“, meint der Mann, „einmal bei einem Spiel Italien gegen England, habe ich Italien einen Elfmeter zugesprochen. Das war falsch.“
„Wie lange ist das her?“
„Etwa 30 Sekunden!“


Sitzt ein Schalke-Fan am Sonntagmorgen im Garten.
Da fliegt eine Biene vorbei und setzt sich dem Schalke-Fan auf den Arm.

Sagt der Schalke-Fan zu der Biene: „Also, wenn Du hierbleiben willst, dann musst Du erst das Trikot ausziehen!“


Kurz vor Anpfiff des Pokalendspiels kommt noch ein Sportsfreund, ziemlich ausser Atem, an das Kartenhäuschen.
„Zu spät“, sagt die Kassiererin. „Das Stadion ist ausverkauft – bis auf den letzten Platz.“
„Schön“, nickt er zustimmend, „dann geben Sie mir den!“


M.E. „Gut-Menschen-Kommentar“ frei. Aber man weiß ja nie. Wahrscheinlich meldet sich ein Bienenfreund 🙂 .

Wochenspiegel für die 35. KW., das war beA, WhatsApp, Pokémon und Stille SMS

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die 35. KW., läuft ab. Und auch für diese Woche – m.E. ohne eine herausragendes Thema, nun es gibt ja auch nicht jede Woche eine Gina-Lisa Lohfink-Verfahren – dann einen Wochenspiegel. Und zwar berichte ich über:

  1. Ein Richter vor Gericht- Oder: Wie unabhängig muss ein Richter sein?,
  2. Dauerthema beA mit: Bea Portal online, oder: beA und DATEV,
  3. Vom Hacken der Krähen und der Staatsknete,
  4. Kalter Entzug: Auch Junkies haben Menschenrechte,
  5. Familie binnen zwei Jahren in 20 Verkehrsunfälle verwickelt – verdächtig, verdächtig… ,
  6. WhatsApp Nummernweitergabe – Die AGB entbehren jeglicher Grundlage,
  7. Erweitertes Führungszeugnis von Tagesmüttern und -vätern und der ganzen Familie,
  8. Pokémon Go und das „digitale Hausrecht“,
  9. Berliner Datenschutzbeauftragte kritisiert die „Stille SMS“,
  10. und dann war da noch die Überfliegerin.

Ein Gebrauchtwagen ohne (zugesagte) Herstellergarantie ist mangelhaft

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Ein Gebrauchtwagen ohne Herstellergarantie ist mangelhaft. Das ist das Fazit aus dem BGH, Urt. v. 15.06.2016 – VIII ZR 134/15. Und die Folge: Der Käufer kann zurücktreten.

So hat jedenfalls der BGH auf der Grundlage folgenden Sachverhalts entschieden: Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – festgestellt worden, weitere Garantieleistungen. Die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat der Kläger unter Hinweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die OLG-Entscheidung aufgehoben.  Er verweist darauf, dass seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gelte und daher das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kfz ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB darstelle:

„d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a) genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet (so im Ergebnis auch OLG Schleswig, DAR 2012, 581 Rn. 22; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479 Rn. 21; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – I-1 U 141/07, juris Rn. 37).

Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garan-tiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. Insbeson-dere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996 – VIII ZR 114/95, aaO S. 325). So liegt der Fall hier. Die Parteien ziehen auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass der hier streitgegenständlichen Herstellergarantie erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der Herstellergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das Be-rufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 – VIII ZR 287/09, juris Rn. 4).

e) Ebenso kommt es nicht auf die – weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht vertiefte – Frage an, ob ein Sachmangel des Fahrzeugs daneben, wie von der Revision angesprochen, auch in der vom Berufungsgericht – allerdings nicht in ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen – festgestellten Abweichung der Kilometerstände des Kombigerätes von denen des Motorsteuer-gerätes und der vom Berufungsgericht deshalb als unstreitig angesehenen Manipulation des Kilometerstands des Fahrzeugs vor Übergabe gesehen werden kann (sofern ein solcher Sachmangel von einem bisher nicht festgestellten Nacherfüllungsverlangen und von der Rücktrittserklärung des Klägers, zu deren näherem Inhalt das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, umfasst sein sollte; vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 77/15, ZIP 2016, 625 Rn. 13 ff.).“

Unfall beim rückwärts Einparken, wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Urheber Opihuck

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Urheber Opihuck

Aus der Serie der „Haftungsverteilungsentscheidungen“ nach einem Verkehrsunfall stammt das LG Saarbrücken, Urt. v. 15.07.2016 – 13 S 20/16. Zu dem Unfall kam es, als der Kläger mit seinem Kfz beim Einparken in eine freie Parkbucht – gelegen in einer Sackgasse in der Innenstadt – rückwärts gegen das Fahrzeug des Beklagten stieß. Hierbei wurden beide Fahrzeuge beschädigt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Nach eigenen Angaben habe der Kläger den Unfall beim Rückwärtsfahren verschuldet, während den Erstbeklagten kein nachweisbares Verschulden treffe und sein Mitverursachungsanteil jedenfalls hinter dem groben Verschulden des Klägers zurücktrete.

Das LG sieht es anders und kommt zu „halbe/halbe“:

„2. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Erstgericht zu Lasten des Klägers angenommen, diesen treffe ein Sorgfaltsverstoß beim Rückwärtsfahren, wofür ein Anscheinsbeweis spreche. Dies ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings ergibt sich dies nicht, wie das Erstgericht annimmt, aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO. Die Vorschrift dient primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs und ist auf Flächen, die nicht dem fließenden Verkehr dienen, wie etwa auf öffentlichen Parkplätzen, nicht unmittelbar anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 NJW 2016, 1098 m.w.N.). Dies gilt auch für die Straße ppp., die ausweislich der Verkehrsunfallanzeige der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten verkehrsberuhigter Bereich i.S.v. § 42 StVO (Zeichen 325.1 u. 2) ist. Dieser dient, wie § 10 StVO zeigt, ebenfalls nicht (primär) dem fließenden Verkehr (Kammerurteile v. 20.07.2007, DAR 2008. 216 und vom 01.04.2015 – 13 S 165/14, DAR 2015, 343; a.A. LG Düsseldorf Schaden-Praxis 2013, 321; LG Stendal Schaden-Praxis 2008, 249 für § 14 StVO), sondern verpflichtet den Verkehrsteilnehmer ähnlich wie auf dem Parkplatz wegen des vorrangigen Fußgängerverkehrs und der erlaubten Kinderspiele so langsam zu fahren, dass jederzeit so-fort angehalten werden kann (Vgl. OVG Münster, zfs 1998, 76; LG Saarbrücken a.a.O.). In verkehrsberuhigten Zonen kommt deshalb wie auf Parkplätzen § 1 Abs. 2 StVO zur Anwendung (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, § 42 StVO Rdn. 71 m.w.N.). Gleichwohl führt auch die Anwendung von § 1 Abs. 2 StVO dazu, dass ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden desjenigen spricht, der – wie hier der Kläger – während des Rückwärtsfahrens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammenstößt (BGH a.a.O.).

3. Ein Mitverschulden des Erstbeklagten ergibt sich entgegen der Berufung nicht daraus, dass dieser entgegen § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück eingebogen wäre. Ungeachtet der Frage, ob eine Parkbucht als Grundstück i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO eingeordnet werden kann (zum Meinungsstreit etwa Saarl. OLG, MDR 2015, 647; Kammer, Urteil vom 21.11.2014 – 13 S 138/14, NZV 2015, 247), kommt § 9 Abs. 5 StVO bereits aus dem unter 2) Ausgeführten nicht zur Anwendung. Auch insoweit fehlt es an dem von § 9 Abs. 5 StVO geschützten fließenden Verkehr.

3. Mit Recht macht die Berufung allerdings geltend, dass der Erstbeklagte den Vorrang des Klägers beim Einparken verletzt hat. Gem. § 12 Abs. 5 StVO hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst erreicht; dies ist nicht auf den fließenden Verkehr beschränkt, gilt also auch auf Parkplätzen und – wie hier – in verkehrsberuhigten Bereichen. Der Vorrang bleibt erhalten, auch wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken (zum Ganzen Heß in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, § 12 Rn. 78 m.w.N.). So liegt es hier. Der Kläger hatte die Parklücke zuerst erreicht, mithin Vorrang, auch wenn er zunächst nach rechts einbog, um dann rückwärts in die Parklücke zu fahren. Ausweislich der Unfalldarstellung der Polizei, denen der Erstbeklagte in seiner mündlichen Anhörung nicht entgegengetreten ist, beabsichtigte auch der Erstbeklagte in die Parklücke einzufahren. Dem entspricht die Unfallendstellung des Beklagtenfahrzeuges, wie sie auf dem Lichtbild Bl. 38 d.A. festgehalten ist. Danach war der Erstbeklagte dabei, in die Parklücke einzufahren, ob-wohl er den Vorrang des Klägers berücksichtigen musste. Ob er vor der Kollision angehalten und gehupt hatte, wie er behauptet, ist insoweit unerheblich. Denn er hat ungeachtet dessen den Vorrang des Klägers schon dadurch unfallursächlich verletzt, dass er zum Einfahren in die Parklücke angesetzt und diese auch bereits erreicht hatte.

4. Im Rahmen der Haftungsabwägung steht die um das Verschulden beim Rückwärtsfahren erhöhte Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges der durch die Vorrangverletzung erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs gegenüber. Die Kammer hält die gegenseitigen Verursachungsanteile letztlich für gleichwertig. Zwar hat sich einerseits die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens im Unfallhergang niedergeschlagen. Andererseits hätte der Erstbeklagte den Unfall dadurch verhindert, wenn er zunächst abgewartet hätte, ob der bevorrechtigte Kläger – wie dies nahelag – in die Parklücke einfährt, bevor er seinerseits zum Einfahren in die Parklücke ansetzte. Vor diesem Hintergrund ist der von Klägerseite geltend gemachte Haftungsanteil von 50% zu Lasten der Beklagtenseite nicht zu beanstanden.“

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es mehr als Grund- und Verfahrensgebühr?

© AllebaziB - Fotolia

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Ein Kollege hatte mich zunächst über Twitter angeschrieben, dann aber über den normalen Emailweg – auf meine Bitte hin – „nachgelegt“. Über Twitter mit den wenigen Zeichen – das bringt meist nichts. So aber hat es dann folgende Frage gebarcht:

Ich habe eine Frage zur Abrechnung folgenden Sachverhalts:

Mandant baut fahrlässig einen Verkehrsunfall. Opfer ist leicht verletzt, Wagen hat Totalschaden. Haftpflicht läuft auf Arbeitgeber des Mandanten und reguliert zügig den Schaden, wobei ich dabei zunächst nicht eingeschaltet bin. Es ergeht ein Strafbefehl mit einer Strafe von 45 Tagessätzen zu je 100,00 Euro und eine Auflage zur Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Ich erhebe Einspruch, nehme Akteneinsicht, setze mich mit dem Anwalt der Geschädigten in Verbindung und dränge auf eine Art Täter Opfer Ausgleich und eruiere die Möglichkeit, dass sich die Geschädigte gegen eine Aufstockung des Schcmerzengsgeldes bereit erklärt, die Sache als erledigt, sich als umfassend befriegt zu erklären, sowie dass sie keine weitere Strafverfolgung des Mandanten wünscht bzw darauf keinen Wert lege und den Strafantrag zurückzieht

Aufgrund laufender Fristen zur Stellungahme teile ich diese Absicht und die laufenden Verhandlungen dem Gericht mit.

Das Gericht unterbreitet daraufhin einen Vorschlag zur Einstellung gegen die Zahlung von 3000 Euro. In der Zwischenzeit werden die Verhandlungen des TOA abgeschlossen, die Zeugin erklärt sich dem Gericht gegenüber als befriedigt und zieht den Strafantrag zurück.

Ich stelle daraufhin den Antrag auf endgültige Einstellung, hilfsweise auf Einstellung gegen Auflagen, diese aber in deutlich geringerem Umfang als die Zahlung der 3000,00 Euro unter Verweis auf den „TOA“

Daraufhin schlägt das Gericht eine Einstellung gegen Zahlung von 1500,00 Euro vor, der der Mandant sodann auf mein Anraten hin zustimmt.

Was kann ich neben Grundgebühr und Verfahrensgebühr abrechnen? Sicherlich die Nr. 4141 VV RVG, aber meine Frage zielt darauf ab, ob nicht noch eine weitere Gebühr abrechendbar ist oder ob eine Erhöhung der Regelgebühr bei der Gebühr Nr. 4141 VV RVG, die sich ja an die Verfahrensgebühr der jeweiligen Instanz anlehnt wegen des erhöhten Aufwandes möglich und erfolgsversprechend ist.“

Na? Diese Woche ist es ja nicht ganz so heiß….