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Ein Gebrauchtwagen ohne (zugesagte) Herstellergarantie ist mangelhaft

buch_paragraphenzeichen_BGB_01Ein Gebrauchtwagen ohne Herstellergarantie ist mangelhaft. Das ist das Fazit aus dem BGH, Urt. v. 15.06.2016 – VIII ZR 134/15. Und die Folge: Der Käufer kann zurücktreten.

So hat jedenfalls der BGH auf der Grundlage folgenden Sachverhalts entschieden: Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen Gebrauchtwagen, den dieser zuvor auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben hatte. Kurz nach dem Kauf mussten infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt werden, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – festgestellt worden, weitere Garantieleistungen. Die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin trat der Kläger unter Hinweis auf die fehlende Herstellergarantie vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Der BGH hat die OLG-Entscheidung aufgehoben.  Er verweist darauf, dass seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gelte und daher das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kfz ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach allen Tatbestandsvarianten des § 434 Abs. 1 BGB darstelle:

„d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a) genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Vor-aussetzungen dieser Vorschrift – einen Sachmangel begründet (so im Ergebnis auch OLG Schleswig, DAR 2012, 581 Rn. 22; OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479 Rn. 21; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – I-1 U 141/07, juris Rn. 37).

Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den Garan-tiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat. Insbeson-dere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 24. April 1996 – VIII ZR 114/95, aaO S. 325). So liegt der Fall hier. Die Parteien ziehen auch im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass der hier streitgegenständlichen Herstellergarantie erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit jedenfalls die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der Herstellergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das Be-rufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht mehr „im Zweifel“, sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in Betracht kommt (siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 2. November 2010 – VIII ZR 287/09, juris Rn. 4).

e) Ebenso kommt es nicht auf die – weder von den Parteien noch vom Berufungsgericht vertiefte – Frage an, ob ein Sachmangel des Fahrzeugs daneben, wie von der Revision angesprochen, auch in der vom Berufungsgericht – allerdings nicht in ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen – festgestellten Abweichung der Kilometerstände des Kombigerätes von denen des Motorsteuer-gerätes und der vom Berufungsgericht deshalb als unstreitig angesehenen Manipulation des Kilometerstands des Fahrzeugs vor Übergabe gesehen werden kann (sofern ein solcher Sachmangel von einem bisher nicht festgestellten Nacherfüllungsverlangen und von der Rücktrittserklärung des Klägers, zu deren näherem Inhalt das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, umfasst sein sollte; vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 77/15, ZIP 2016, 625 Rn. 13 ff.).“