Schlagwort-Archive: Homepage

In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift

© canstockphoto5259235

Die Thematik heute im Blog: Anklage, und damit also auch ein wenig Ermittlungsverfahren. Und dazu passt dann m.E. ganz gut dieses Posting, das ein Posting in eigener Sache ist.

Ich muss ein wenig ausholen:

Der ein oder andere wird sich vielleicht erinnern. Am 30.01.2020 habe ich über den AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 – 537 Ds 819/19 berichtet, und zwar unter dem Titel:  “…Herr Verteidiger, Ruhe, oder ich lasse Sie aus dem Saal entfernen…”, oder: Befangen…“. Zugleich hatte ich den Beschluss des AG Köln, den mir der Kollege Kaplan aus Köln geschickt hatte, im Volltext auf der Homepage eingestellt. Da stand und steht er auch noch gemeinsam mit rund 5.800 anderen Entscheidungen. Nur nebenbei: Die Sache war übrigens auch Gegenstand der Berichterstattung im Kölner Express, und zwar unter: „Justiz-Eklat Kölner Richterin will störenden Anwalt rauswerfen – der wehrt sich“.

Aus welchen Gründen auch immer: Dies hat dem Präsidenten des AG Köln nicht gefallen. Er hat bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen den Kollegen Kaplan und mich wegen eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB erstattet. Warum? Ich kann es nicht sagen: Vielleicht mag er Herrn Kaplan nicht, vielleicht mag er mich nicht – ich kenne den Präsidenten aber gar nicht -, vielleicht wollte er der Richterin, die den o.a. Beschluss „verbrochen“ hat, einen Gefallen tun. Aber vielleicht wollte er ja auch (endlich) die Rechtsfrage geklärt haben, inwieweit das Veröffentlichen von Zwischenentscheidungen aus Verfahren gegen § 353d Nr. 3 StGB verstößt, das glaube ich allerdings weniger. Ich weiß es jedenfalls nicht, die Wege von Präsidenten sind manchmal unergründlich. Wer weiß schon, was Gerichtspräsidenten denken?

Jedenfalls war damit ein Ermittlungsverfahren gegen den Kollegen und mich anhängig. Für diejenigen, die an der Stelle den Kopf schütteln: Ich kann noch einen drauf setzen, nur so zwischendurch. Das Ganze mutiert nämlich zu seiner Justizposse. Denn: Der beanstandete Beschluss hat auf der offiziellen Seite der Justiz-NRW – NRWE – online gestanden, worüber im Express (vgl. hier) und auch in der FAZ unter dem Titel „Justizposse um einen Befangenheitsantrag“ berichtet worden ist.

In dem Zusammenhang: Der Beschluss ist/war auch noch anderen Stellen veröffentlicht zum Teil im Leitsatz, zum Teil im Volltext, zum Teil unter anderem Aktenzeichen als bei mir, nämlich in/bei:

  • in StV 2020, 200,
  • in beck-online unter BeckRS 2020, 4186(dort ebenfalls unter dem Aktenzeichen 612 AR 3/20), mit Anm. von Breit in FD-StrafR 2020, 428537; inzwischen ist er dort aber nicht mehr auffindbar),
  • in beck-online unter LSK 2020, 2653 (LS),
  • in juris,
  • auf openjur.de,
  • auf dejure.org,
  • in StRR 3/2020, 25,
  • in VRR 5/2020, 18,
  • openjur.de.

Die Dinge haben dann ihren Lauf genommen. Ich habe zu dem Vorwurf: Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB Stellung genommen. Die Stellungnahme ging in Richtung: Schutzzweck der Norm nicht verletzt und das Verfahren – das Ablehnungsverfahren – war abgeschlossen.

M.E. war das zu erwartende Ergebnis klar: Einstellung, und zwar nach § 170 Abs. 2 StPO.

Gestern bin ich dann (bitter) enttäuscht worden: Denn ich habe die Nachricht der StA Köln vom 02.07.2020 erhalten. Das Verfahren ist eingestellt worden – insoweit habe ich mich also nicht getäuscht.

Aber „nur“ nach § 153 Abs. 1 StPO. Das ist schon eine Enttäuschung. Denn die Entscheidung muss die StA nicht begründen. Sie muss also nicht Farbe bekennen, was sie von der Strafanzeige des Präsidenten des AG Köln hält. M.E. kneift die StA und geht mit der Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO den Weg des geringsten Widerstandes. Sie zieht sich zurück auf: „geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ und muss damit nicht darlegen, warum aus sachlichen Gründen die Veröffentlichung des Beschlusses nicht gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen hat (was sie nicht hat). Und dabei hätte die StA Köln hier unermesslichen Dank von Vielen einfahren können. Denn die zur Diskussion gestellte Frage spielt ja nicht nur bei meiner Homepage eine Rolle, sondern auch bei allen anderen Online-Portalen, Herausgebern von Zeitschriften und Verlagen. Und sie spielt ja z.B. auch beim BVerfG und BGH eine Rolle. Denn wäre die Auffassung des Präsidenten des AG Köln zutreffend, dann dürften die Obergerichte m.E. z.B. keine Haftentscheidungen usw. aus noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einstellen. Solche dürften dann auch nicht in Fachzeitschriften oder Onlineportalen veröffentlicht werden. Das zeigt, wie widersinnig die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB inzwischen – zumindest teilweise – ist. Sie müsste also dringend angepasst/neu gefasst werden. Wenn das das Ergebnis dieser Justizposse ist, dann hatte die Strafanzeige des Präsidenten des AG Köln dann doch noch etwas Gutes. Man muss es ja auch mal positiv sehen.

Im Übrigen: Ich werte die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO als eine „Kneifentscheidung“. Man versteckt sich hinter § 153 StPO, um dem Anzeigeerstatter, dem Präsidenten des AG Köln, mit einer Einstellung nach nach § 170 Abs. 2 StPO nicht weh zu tun. Wie sähe das aus? Kann ich aber mit leben. Muss ich aber ja auch. Denn erfolgversprechende Rechtsmittel gibt es nicht. Das weiß ich.

Und: Hier geht es weiter wie gewohnt.

5.000.000 Besucher – die Marke ist auf Burhoff-Online „geknackt“…..

HomepageGerade ist er umgesprungen, der Besucherzähler auf meiner Homepage Burhoff-Online. Die (magische) Grenze ist geknackt: Ich hatte den 5.000.000-sten Besucher. Im Grunde genommen sind es sogar noch mehr, da mein Webmaster während der „Laufzeit“ der Homepage den Besucherzähler wechseln musste und der Stand wieder „Null“ war.

Die Homepage läuft jetzt seit ca. 1997 mit steigenden Besucherzahlen. Auf ihr dürften inzwischen so um die 9.000 Beschlüsse im Volltext zur Verfügung stehen, davon allein rund 1.700 gebührenrechtliche, also RVG-Entscheidungen, und der Rest Beschlüsse des OLG Hamm und der sog. anderen Gerichte. Die Anzahl der eingestellten Volltexte habe ich nicht gezählt. Sie ist aber auch beachtlich und deckt alle Sparten ab, vor allem auch das Gebührenrecht. Die Homepage hat sich zu „einer Adresse“ entwickelt, die man besucht, wenn man sucht. Dazu dann auch noch das RVG-Forum, das derzeit aber ein wenig vor sich hin schlummert.

Und das Schöne: Das alles ist kostenlos. Und wird es wohl auch bleiben. Der Aufwand für ein „Bezahlmodell“ ist mir viel zu groß.

Das Knacken der 5.000.000-Besucher-Grenze ist dann der Moment, um kurz inne zu halten und Dank zu sagen. Ganz besonders natürlich an meinen Webmaster Daniel Springwald, der die Homepage von Anfang an betreut hat und geduldig alle Ideen, die ich hatte, umgesetzt hat und hoffentlich umsetzen wird. Dank natürlcih auch an alle – inzwischen über 5.000.000 Besucher. Die zahlreichen Besuche sind Ansporn, die nächste Grenze7Marke ins Visier zu nehmen. Einigen wir uns auf 6.000.000? Machen also kleine Schritte. Packen wir es an. Auf gehts.

In eigener Sache: Manchmal reicht es mir… ich kann aktuell einen drauf setzen….

HomepageIch hatte ja gerade gepostet zu In eigener Sache: Manchmal reicht es mir…. Und „passend“ zu dem Posting hatte ich dann heute Morgen eine Mail in meinem Postfach, die ich dann allerding nicht so ganz passend fand 🙂 .

Und zwar heißt es da:

„…..ich wollte Sie bitten, Ihren Artikel im Internet aus dem Jahr 2003 über das Klageerzwingungsverfahren durch einen aktuellen Artikel zu ersetzen. Ich habe nämlich Ihre Leseprobe zum Klageerzwingungsverfahren (Teil B, Rechtsbehelfe, Rdnrn. 485 ff., S. 910 ff.) gelesen. Soweit ich das nach der Leseprobe beurteilen kann, stellt der Abschnitt über das Klageerzwingungsverfahren einen wesentlichen Fortschritt gegenüber der Bearbeitung des Themas aus dem Jahr 2003 dar.“

Ich habe mich gefragt: Soll ich lachen, soll ich weinen, bin ich bzw. werde ich mit zunehmendem Alter (zu) „dünnhäutig“? Nun, egal. Ich habe geantwortet, und zwar – das räume ich – genauso anmaßend, wie ich die Mail/Anfrage/Anregung fand, und zwar in etwas wie folgt („in etwa“ deshalb, weil ich das Zitat an einer Stelle geändert habe, um Rückschlüsse auf den Absender auszuschließen 🙂 .

„Sehr geehrter Herr Kollege,

schön, dass Sie meinen, dass „der Abschnitt über das Klageerzwingungsverfahren einen wesentlichen Fortschritt gegenüber der Bearbeitung des Themas aus dem Jahr 2003 dar“stellt. Allerdings: Ihre Mail und Ihre Aussage empfinde ich leicht anmaßend und habe mich darüber geärgert. Ich weiß nicht, was Sie dazu veranlasst, auf den Inhalt meiner Homepage Einfluss nehmen zu wollen und warum Sie meinen, dass Sie das können..     

Im Übrigen: Bei meiner Homepage handelt es sich nicht um ein (Hand)Buch, das in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Dazu habe ich keine Zeit und ich bin auch nicht bereit, noch mehr finanziellen Aufwand zu betreiben. Eingestellt sind und bleiben von mir gefertigte Zeitschriftenbeiträge. Die sind zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und geben demgemäß den Rechtszustand zu dem Zeitpunkt wieder. Darauf weise ich auch mehr als deutlich bei den „Veröffentlichungen“ hin. Wer einen der eingestellten Beiträge nutzt, weiß also, dass es ein Beitrag aus dem betreffenden Jahr ist. Er weiß dann auch bzw. sollte wissen, dass ein Beitrag aus dem Jahr 2003 nicht die Rechtsprechung und/oder Literatur wiedergeben kann, die es 2016, also 13 Jahre später, gibt.

Und: Nach der vor einigen Monaten geführten längeren Diskussion um [……] das Klageerzwingungsverfahren erlaube ich mir dann doch die Frage/Hinweis: Es gibt im juristischen Leben Gott sei Dank auch noch andere Dinge/Probleme als das „Klageerzwingungsverfahren.“ Mich interessiert das nur am Rande. Ich bitte daher, von weiteren Mails zu der Problematik Abstand zu nehmen.“

Mein Bedarf an solchen Dingen ist damit für diese Woche schon am Montag mehr als gedeckt. Und jetzt will ich wirklich arbeiten 🙂 .

„Ich bin dann entsetzt…“ – ich aber auch :-(

HomepageGestern habe ich mal wieder einen (kostenfreien) Newsletter versandt, der über eine gebührenrechtliche Neuerung auf meiner Homepage „Burhoff-online“ berichtet hat, nämlich über den eingestellten Beitrag aus RVGreport 2015, 282 „Anwaltsvergütung für die Verteidigung in Verkehrsstrafsachen„. Diesen (kostenfreien) Newsletter beziehen rund 4.200 Abonnenten. Nach dem Versand eines Newsletters gibt es immer eine Reihe von Rückmeldungen in Form von Abmeldungen, das ist ganz normal. Der ein oder andere merkt erst beim Eingang eines Newsletters, dass er ihn nicht mehr braucht. Bis hierhin: Alles gut.

Nicht gut fand ich dann aber die Mail eines Beziehers, die ich gerade erhalten habe. Da heißt es:

„Werter Herr Burhoff,

nach längerer Abwesenheit habe ich gestern Ihren jüngsten RVG-Newsletter erhalten und geöffnet und war entsetzt über die bisher so nicht gekannte Menge an Werbung. Diese nervt total. Ein Teil lässt sich abschalten (wobei dann noch ein Feedback abzugeben ist), die Werbung für ZAP habe ich nicht wegbekommen und diese verdeckt dann einen Teil der Entscheidung, die man gerade lesen will.

Ich bitte um Mitteilung, wie man die Werbung komplett  entfernen kann, um den gesamten Text uneingeschränkt lesen zu können. Am besten wäre natürlich, Sie würden die Werbung aus dem Newsletter verbannen!!

Vielen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen“

Und die Mail hat mich dann – gelinde ausgedrückt – erstaunt/verärgert, da nutzt auch das „Werter“ nichts. Ich habe geantwortet, und zwar wie folgt:

„.….

sorry, aber ich bin dann entsetzt über diese Mail. Ich darf dann aber doch mal darauf hinweisen, dass es sich um einen kostenfreien Service meiner HP handelt und ich die entstehenden Kosten für HP usw. irgendwie auffangen muss. Dabei hilft die Werbung.

Im Übrigen: Die Werbung auf der HP ist m.E. mehr als dezent. Ich weiß nicht, ob und wie man sie „komplett entfernen“ kann. Es ist auch nicht meine Aufgabe, danach zu forschen. Bei mir werden auch keine Texte verdeckt. Im Übrigen enthält der Newsletter nur „Wort-Werbung“ für meine Bücher. Und Mails mit „!!“ brauche ich schon gar nicht.

Sorry, aber ich finde Ihre Mail schlicht ein wenig unverschämt.“

Auf solche Bezieher – kommt aus der Justiz, aber andere Berufsgruppen können das auch – kann ich gut verzichten. Ich sehe nun wahrlich nicht ein, warum ich die Möglichkeit, die Kosten der Homepage ein wenig zu reduzieren, nicht nutzen soll. Und ich nutze sie und werde sie weiter nutzen. Und wem das nicht gefällt: Jeder Newsletter weist auf die Möglichkeit der Abmeldung hin. Die mag man dann nutzen, wenn es nicht gefällt. Im Übrigen: Reisende soll man nicht aufhalten und halte ich nicht auf. Ciao.

2.000.000 Besucher können nicht irren… ich weiß Eigenlob stinkt

Gerade (06.07.2010,  17.36 Uhr) ist auf meiner (eigenen) Homepage der Zähler umgesprungen und hat den 2.000.000-sten Besucher der Homepage gezählt. Da kann ich – auch wenn Eigenlob stinkt.- nur sagen: 2.000.000 Besucher können nicht irren. Die HP muss gut sein :-). Wenn man doch für jeden Besucher nur 1 € bekommen hätte; das wäre dann „kein schlechtes“ Ergebnis.

Die 2.000.000 beziehen sich auf Besucher. Die Zahl der sog sog. Page-Views liegt noch höher, und zwar bei etwa 5,6 Mio.

Ich lade alle ein, mich auf meiner HP zu besuchen. Packen wir die 3.000.000-Grenze gemeinsam an. Das Betreiben der Homepage macht nach wie vor Spaß, auch wenn es nach dem Ausscheiden aus dem richterlichen Dienst ein wenig mühsamer geworden ist, immer genügend Beschlüsse des OLG Hamm zum Einstellen zu finden.