Archiv für den Monat: Januar 2016

Sicherungsverteidiger – der darf nach dem Urteil entpflichtet werden.

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In umfangreichen Verfahren gibt es häufig einen Sicherungsverteidiger, teilweise wird er manchmal auch „Zwangsverteidiger“ genannt, wenn der Angeklagte diesen Verteidiger an sich gar nicht „möchte“. Aufgabe des Sicherungsverteidigers ist es, das Verfahren zu sichern, indem eben sicher gestellt ist, dass nicht nur ggf. ein Wahlanwalt, sondern eben auch ein weiterer (Pflicht)Verteidiger der gesamten Hauptverhandlung beiwohnt. Nur für den Fall, dass der Wahlanwalt mal „ausfällt“. Dieser Sinn und Zweck der Bestellung führt dazu, dass der Sicherungsverteidiger nach Abschluss der Hauptverhandlung in der Regel entpflichtet werden kann/darf. So das KG im KG, Beschl. v. 10.07.2015 – 1 Ws 44/15 – 141 AR 310/15:

„Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Strafkammervorsitzende hat die Pflichtverteidigerbestellung Rechtsanwalts V. mit Recht zurückgenommen.

Der anlässlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung geführten Korrespondenz ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt V. dem Beschwerdeführer zwecks Sicherung der Hauptverhandlung zum weiteren Pflichtverteidiger bestellt wurde. Wegen der anfänglichen urlaubsbedingten Verhinderungen Rechtsanwalts F. wären der zur Wahrung des Beschleunigungsgebots notwendige Beginn und die zügige Durchführung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, auch musste mit Blick auf die anzuberaumenden zahlreichen Hauptverhandlungstermine und der zu erwartenden Terminskollisionen Rechtsanwalts F. gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer an allen Hauptverhandlungstagen jedenfalls durch einen Verteidiger verteidigt wird.

Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 348; OLG Köln NStZ-RR 2012, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2001 – 3 Ws 312/01 – bei juris und 23. März 2009 – 4 Ws 25/09 –;  Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Fn. 37 zu Rdn. 8). Die Rücknahme der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach Beendigung der Hauptverhandlung ist daher nicht zu beanstanden, wenn nicht ausnahmsweise besondere weitere Gründe für den Fortbestand der zusätzlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers ersichtlich sind (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 3 Ws 312/01 – a.a.O.). Ein solcher Fall, bei dem für die sachgerechte Verteidigung des Beschwerdeführers auch im Revisionsverfahren noch die Tätigkeit eines zweiten Verteidigers erforderlich schiene, ist nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer gegen Ende der Hauptverhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und des Nichtabhilfevermerks des Strafkammervorsitzenden die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend eingeräumt hat.

Auch Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. dazu näher KG, Beschluss vom 20. September 2013 – 4 Ws 122/13 – bei juris m.w.N.) gebieten es nicht, es bei der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers zu belassen. Denn der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes ist dann nicht einschlägig, wenn sich die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. September 2013 – 4 Ws 122/13 –). So verhält es sich hier. Entgegen dem Vorbringen Rechtsanwalts V. im Schriftsatz vom 2. Juli 2015 war es für den Beschwerdeführer erkennbar, dass die Bestellung der Sicherung der Hauptverhandlung diente. Zwar enthielt der Beschluss, mit dem der Strafkammervorsitzende Rechtsanwalt V. zum weiteren Pflichtverteidiger bestellte, nicht den – von vornherein für Klarheit sorgenden und empfehlenswerten – Zusatz „zur Sicherung der Hauptverhandlung“. Allerdings ergab sich dies aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Mai 2014, mit dem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, einen weiteren Verteidiger neben Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger zu benennen. Der Vorsitzende teilte dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mit, dass die Bestellung des weiteren Verteidigers wegen des Umfangs der im Einzelnen benannten zahlreichen Hauptverhandlungstermine in Betracht komme, und er wies auf das Erfordernis hin, dass dem Beschwerdeführer „in jedem Termin zumindest einer der beiden Verteidiger zur Verfügung steht“. Damit war der Zweck der weiteren Pflichtverteidigerbestellung für den Beschwerdeführer hinreichend sicher erkennbar. Anlass darauf zu vertrauen, dass die Bestellung auch über den Schluss der Hauptverhandlung fortbestehen werde, bestand nicht.“

Mit 62 km/h telefonierend durch die Tempo-30-Zone, oder: (dann) Vorsatz, Vorsatz, Vorsatz

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatur

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Und, da aller guten Dinge drei sind, gibt es heute dann noch ein owi-rechtliches Posting. Und zwar mal wieder Vorsatz bei der Geschwindigkeitsüberschreitung. Ein Vorsatzverurteilung muss man als Verteidiger auf jeden Fall zu vermeiden versuchen, weil sonst das Absehen vom Fahrverbot schier unmöglich wird. Allerdings war das in dem vom OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 08.12.2015, 1 Ss (Owi) 163/15 – ein schweres Stück Arbeit für den Verteidiger, was dann ja auch nicht gelungen ist. Allerdings hatte der Betroffene innerorts auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h in einer Tempo-30-Zone um satte 32 km/h, also um mehr als 100 % überschritten. Und dabei dann auch noch telefoniert. Das trägt ihm dann eine Geldbuße von 350 € und ein Fahrverbot ein. Das OLG macht es kurz:

„Insbesondere ist die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden. Bei einer innerorts erfolgten relativen Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100 % in einer Tempo-30-Zone ist gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns nichts zu erinnern, sofern – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 2 Ss OWi 401/06, NZV 2007, 263; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07. Februar 2011, Ss (OWiZ) 225/10, DAR 2011, 406 und Beschluss vom 13. Mai 2015, 1 Ss (OWiZ) 85/13, juris). Ein Kraftfahrer, der im Straßenverkehr ohne Freisprecheinrichtung telefoniert, nimmt in Kauf, dadurch so abgelenkt zu sein, dass es zu Verkehrsverstößen kommt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Mai 2001 – 333 Ss 38/01 OWi, NZV 2001, 354).“

Da war nicht viel zu retten für den Verteidiger.

Foto-Shooting beim Autofahren – lieber nicht, kann teuer werden

© Firma V - Fotolia.com

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Als zweites Posting zum Verkehrsrecht „schiebe“ ich dann den OLG Hamburg, Beschl. v. v. 28.12.2015 – 2 – 86/15 (RB) – hinterher. der ist auch schon in anderen Blogs gelaufen. Das ist die Geschichte mit der Nutzung des Mobiltelefons/Handys/Smartphones als Kamera durch den Betroffenen beim Fahren. Dagegen hatte der Betroffene einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, den das OLG als unzulässig zurückgewiesen hat. Begründung: Der Betroffene habe zwar die Sachrüge erhoben, aus seinen Ausführungen ergebe sich jedoch, dass er nur die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen des AG angreifen wolle. Daher sei der Antrag unzulässig. In einem obiter dictum hat das OLG dann aber auch zur Begründetheit des Zulassungsantrages Stellung genommen. Es hat darauf hingewiesen, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt und dazu dann ausgeführt:

„aa) Die durch das Urteil vom 22. September 2015 festgestellte Nutzung des Mobiltelefons als Kamera wirft keine offenen Rechtsfragen auf, die der Klärung bedürften. Der Begriff der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons in § 23 Abs. 1a StVO ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausreichend geklärt. Danach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon benutzt, indem er das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Ein Benutzen zum Telefonieren ist nicht erforderlich.

Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemäßen Verwendung (OLG Köln NZV 2010, 270 mwN) wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 15. September 2010, Az.: 2 – 64/10 [RB]). Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2014, Az.: 1 SsRs 1/14; OLG Hamm NZV 2015, 310; OLG Köln NJW 2015, 361, 362; OLG Karlsruhe DAR 2007, 99 f.), wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer (vgl. OLG Hamm NZV 2007, 51).

Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 Abs.1a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren. Klärungsbedürftige Fragen bestehen deshalb in vorliegendem Fall nicht.“

Bei dem von den OLG vertretenen weiten „Benutzensbegriff“, den auch das OLG Hamburg seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, war zu erwarten, dass auch die Ausnutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefongerätes als Benutzung angesehen werden würde. Die Entscheidung überrascht also nicht. Allerdings: Mit Kommunikation bzw. Telefonieren und dadurch abgelenkt sein, hat das Ganze nur noch wenig zu tun. Die Krux ist nur, dass die Begründung zur VO v. 11.12.2000, durch die die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in die StVO eingefügt worden ist, eben auch darauf abstellt, dass der Betroffene beide Hände am Steuer haben soll (zu allem auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn. 3030 ff.).

Hier wird es technisch, oder. ESO ES 3.0, das AG Meißen, die PTB und eine sachverständige Gegendarstellung

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Ich komme dann noch einmal auf das AG Meißen, Urt. v. 29.05.2015 – 13 OWi 703 Js 21114/14 – zurück (vgl. dazu Ein Schwergewicht/Hammer aus Sachsen: 112 Seiten zu ESO ES 3.0).  Nun, wie nicht anders zu erwarten, gibt es dazu (natürlich) inzwischen eine Stellungnahme der PTB, die mich inzwischen auch erreicht hat.

Ich stelle Sie hier dann mal ein unter „Stellungnahme der PTB zu AG Meißen„, wobei ich einräumen muss: Für mich wird es nun allmählich unverständlich bzw. ich kann es nicht mehr nachvollziehen. Aber „meine“ Sachverständigen von der VUT die können es – meine ich. Und die haben dann auch eine Stellungnahme zu der Stellungnahme der PTB verfasst, die ich hier unter „Stellungnahme VUT_26_01_2016 Gegendarstellung PTB_AG Meissen“ einstelle (hier geht es zur VUT, die heute auch mit einem Newsletter auf ihre Stellungnahme hinweisen).

Die Verkehrsrechtler wird es sicher interessieren….. 🙂

Fernwirkung, oder: Nicht belehrt, dann Beweisverwertungsverbot auch im Zivilverfahren

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„Strafrecht meets Zivilrecht“ war mein erster Gedanke, als ich zwei mir vor einigen Tagen überlassene (Zivil)Urteile aus dem Rheinland gelesen hatte. Oder man kann auch sagen: Manchmal ist es auch für den Zivilisten ganz gut, mal in der Strafrechtskiste nachzuschauen. Bei den beiden Entscheidungen handelt es ich um das AG Brühl, Urt. v. 28.05.2015 – 21 C 140/14 – und das dazu ergangene Berufungsurteil des LG Köln, das LG Köln, Urt. v. 13.01.2016 – 13 S 129/15.

In dem Zivilverfahren ist von den Parteien um den Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall gestritten worden, an dem der Kläger mit seinem BMW und der damals 15 Jahre alte Beklagte als Fußgänger beteiligt waren. Der Beklagte überquerte die Straße. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers. An dem Fahrzeug des Klägers wurde der Außenspiegel beschädigt und die Beifahrertür verkratzt; Aufwendungen rund 1.300 EUR. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei ohne auf eine rot zeigende Fußgängerampel und den fließenden Verkehr zu achten auf die Straße und gegen die Seite seines Fahrzeugs gelaufen. Er habe – bei der Unfallaufnahme gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten – angegeben, dass er ohne auf den Verkehr zu achten auf die Straße gelaufen sei, um den auf der anderen Straßenseite haltenden Bus noch zu erreichen und nicht länger auf den nächsten warten zu müssen. Der Beklagte hat das bestritten. Er hält im Übrigen die Angaben gegenüber den Polizeibeamten als unverwertbar, da er von denen nicht umfassend auf sein sich aus §§ 136 StPO, 46 OWiG ergebendes Schweigerecht hingewiesen worden sei. Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG hat sie auf die Berufung des Beklagten hin abgewiesen.

Das LG geht von einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der vom Beklagten gemachten Angaben aus und das war es dann für die Klage:

Zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme waren die Polizeibeamten verpflichtet, den Beklagten zu belehren, weil sie ihn als Unfallversursacher und damit auch als Beschuldigten einer Ordnungswidrigkeit vernommen haben, §§ 46 OWIG, 136 StPO. Dabei war bei dem minderjährigen Beklagten zusätzlich eine Belehrung erforderlich, dass er berechtigt ist, vor einer Aussage zur Sache seine Eltern zu kontaktieren, § 67 JGG. Diese gesetzliche Regelung beruht auf der kriminologisch gesicherten Erkenntnis, dass jugendliche Beschuldigte gegenüber Erwachsenen eine deutlich höhere „Geständnisfreudigkeit“ aufweisen, also in geringerem Umfang in der Lage sind, auch bei ansonsten korrekter Belehrung über das Schweigerecht von ihrer Aussagefreiheit dahingehend Gebrauch zu machen, auf Angaben zur Sache möglicherweise zu verzichten. Das Recht auf Konsultation der Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter, welches in § 67 I und II JGG seinen Niederschlag findet, trägt zumindest auch und insbesondere diesem Umstand Rechnung und steht deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entschließungsfreiheit des jugendlichen Beschuldigten in Bezug auf seine Rechte gern. §§ 136, 163 a StPO (LG Saarbrücken, Urteil vom 31. Juli 2009 — 3 Ns 20 Js 26/08 (32/09), 3 Ns 32/09 —, Rn. 22, juris)

Aus den Angaben der Polizeibeamten im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht ergibt sich jedoch, dass diese den Beklagten tatsächlich nicht über sein Konsultationsrecht belehrt haben.

Im hier zu entscheidenden Fall führt das bestehende Beweiserhebungsverbot (keine Vernehmung zur Sache ohne ordnungsgemäße Belehrung) auch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess mit der Folge, dass das Amtsgericht die Vernehmung der Polizeibeamten als Zeugen für seine Überzeugungsbildung nicht hätte verwerten dürfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten (wegen § 46 OWiG auch jene nach dem Recht der Ordnungswidrigkeiten) zwar nicht darauf gerichtet, diesen auch vor einer zivilrechtlichen Verfolgung zu schützen. Vielmehr soll sie den Beschuldigten allein davor bewahren, aktiv zu seiner strafrechtlichen Verfolgung beitragen zu müssen.

Daher kann das Beweisverwertungsverbot des Strafprozesses jedenfalls nicht ohne weiteres auf den Zivilprozess übertragen werden. Entscheidend ist aber eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall (BGH Urteil vom 10.12.2002 — VI ZR 378/01), wobei hier nach Auffassung der Kammer den Interessen des Beklagten ausnahmsweise der Vorrang einzuräumen ist. Die Kammer verkennt dabei nicht das überaus beachtliche Interesse des Klägers an der Wahrheitsfindung durch das erkennende Gericht, welchem nach den oben aufgezeigten Maßstäben des Bundesgerichtshofes im Zivilprozess jedenfalls grundsätzlich auch der Vorrang gebührt. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass dem Kläger an dem Umstand, dass hier ein Beweisverwertungsverbot im Raume steht, kein Verschulden trifft. So kann im Gegenteil das Verhalten des Klägers im Rahmen der Unfallaufnahme unter keinem Gesichtspunkt beanstandet werden. Dennoch sprechen hier die folgenden Erwägungen aus Sicht der Kammer allein für ein Beweisverwertungsverbot:

Maßgeblich ist insoweit, dass der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Vernehmung minderjährig war. So betraf insbesondere auch die die Kammer leitende Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH aaO) gerade keine Konstellation, in der ein Minderjähriger beteiligt gewesen wäre. Dieser Umstand verdient aber nach Auffassung der Kammer — in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Berufung ¬im Rahmen der hier erforderlichen Abwägung eine besondere Beachtung. Wegweisend für den Zivilprozess ist § 455 ZPO, wonach eine parteiverantwortliche Vernehmung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu unterbleiben hat, und an ihrer Stelle ausschließlich die gesetzlichen Vertreter zu vernehmen sind. Das spricht dafür, dass auch im Zivilprozess eine „verantwortliche“ Aussage Minderjähriger überhaupt erst ab dem 16. Lebensjahr in Betracht kommen soll. Der Beklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls und der Vernehmung erst 15 Jahre alt…..“