Monatsarchiv: März 2014

Hoeneß-Urteil rechtskräftig – Nun reicht es dann aber auch, bitte nicht nachtreten

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Das Urteil gegen U, Hoeneß ist rechtskräftig, nachdem dann heute auch die Staatsanwaltschaft München auf die Revision verzichtet hat. Damit ist das (Erkenntnis)Verfahren beendet und man sollte es m.E. damit gut sein lassen. Ich meine damit nicht, dass man zur Tagesordnung übergehen sollte bzw. sagen kann, war ja alles nicht so schlimm. Ich meine damit, dass die Presse/Medien es nun gut sein lassen sollte(n) und sich dann vielleicht doch „eine andere Sau sucht, die man durchs Land treibt.“

Was ich damit meine? Die Strafkammer wird jetzt das Urteil begründen; dafür hat sie nach § 275 Abs. 1 StPO bis zu sieben Wochen Zeit (5 Wochen + 2 Wochen, da mehr als drei Tage verhandelt). Dann wird das Urteil mit der Akte der StA übersandt, die dann die Vollstreckung einleiten und zum Strafantritt laden muss. Alles in allem werden sicherlich mehr als die an einigen Stellen (vgl. u.a. hier) genannten „Wochenfristen“ von sechs Wochen ins Land gehen, bevor es so weit ist. Bis dahin brauchen wir aber – zumindest ich nicht –

  • keine allgemeine Dauerberichterstattung, etwa in der Art: „Wie geht es Hoeneß eine Wochen nach dem Urteil?“ – das kann man beliebig kombinieren mit: „Wie geht es Hoeneß eine Woche vor Strafantritt?“,
  • keine Berichterstattung: „U. Hoeneß kauft die letzten Brötchen“ oder Ähnliches,
  • nicht täglich in ARD/ZDF einen „Brennpunkt“ usw. ,
  • nicht gefühlte Dauertalkshows, die das Thema „Steuerprozess Hoeneß“ noch einmal unbedingt „wiederkäuen“ müssen – inzwischen gehen ja auch – so hatte ich gestern Abend bei Jauch den Eindruck – die Teilnehmer aus, die noch nichts dazu gesagt haben und die man deshalb noch einladen könnte,
  • keine weiteren Interviews des armen Vorsitzenden des Bundes der Strafvollzugsbediensteten – nein, Herr Hoeneß hat keine Möglichkeit Sky zu bestellen und er hat hat auch kein Appartement in der JVA, er hat auch kein Handy im Vollzug usw.
  • keine Mutmaßungen, wie lange denn nun vollstreckt werden wird – nein, Halbstrafe ist nach § 57 Abs. 2 StGB nicht möglich, 2/3 dürfte aber m.E. nahe liegen,
  • keine Mutmaßungen darüber, wann denn wohl „offener Vollzug“ beginnt – das wird sich nach § 11 StVollzG richten,
  • keine Interviews zu der Frage: Mein Leben mit/vor/nach U. Hoeneß,
  • keine Liveticker, die uns die Tage bis zum Strafantritt begleiten (es gibt sie tatsächlich noch, vgl. hier),
  • keine Berichte/Gedankenspiele darüber, ob und wann er „wiederkommen“ wird,
  • und vor allem auch zum Schluss keine Berichterstattung über den Weg vom Tegernsee zur JVA – vielleicht noch verfolgt von einem Hubschrauber.

Das brauchen wir m.E. alles nicht. Das Urteil ist rechtskräftig und damit ist U.H. nun eben ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der seine Strafe antreten muss/wird.  Lassen wir ihm doch die Chance, das in Ruhe zu tun. Und geben wir ihm damit auch die Chance, sich ggf. zu rehabilitieren. Schwer genug hat und hatte er es im letzten Jahr. Alles, was jetzt noch kommt, macht für mich ein wenig den Eindruck, als wolle man unbedingt nachtreten oder ein Thema am Kochen halten, dass keins mehr ist.

Offener Brief an den 4. Strafsenat des BGH, oder: Bitte spannt mich nicht vor „euren Karren“…

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Wer dieses Blog regelmäßig liest, weiß, dass ich mit den Pauschgebührenentscheidungen des BGH häufig Probleme habe (vgl. dazu zuletzt zum BGH, Beschl. v. 19.06.2012 –   5 StR 307/10 (alt: 5 StR 263/08)  unser Postiung “Nein, m.E. haben die Strafsenate des BGH an Gebührenfragen keine Lust…”). Nun bin ich auf der HP des BGH auf den BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 4 StR 73/10 – gestoßen, der auch/erneut zum Widerspruch herausfordert. Ich versuche es dieses Mal aber mal anders, nämlich mit einem offenen Brief an den BGH. :-), und zwar wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herrn des 4. Strafsenats,

zu Ihrem BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 4 StR 73/10 – erlaube ich mir folgende Anmerkungen:

1. Sie haben im Beschluss die beantragte Pauschgebühr abgelehnt. Dazu führen Sie aus, dass die Bewilligung einer Pauschgebühr die Ausnahme darstelle; die anwaltliche Mühewaltung müsse sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben. Dass das nicht zutrifft, habe ich bereits in RVGreport 2013, 472 = StRR 2014, 39 dargelegt, dort aber beanstandet, dass der BGH seine Auffassung nur mit dem Hinweis auf Beck-OK-RVG belegt. Jetzt haben Sie eine andere Fundstelle angeführt, nämlich Burhoff in. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 51 Rn. 32. Nur: Das, was Sie meinen/ausführen, steht dort so nicht. Dort heißt es nämlich, ich zitiere:

„Nach § 51 Abs. 1 S. 1 ist eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die gesetzliche Gebühren des Pflichtverteidigers aus VV Teile 4 bis 6 wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit „nicht zumutbar sind“. Diese ausdrückliche Betonung des Zumutbarkeitsgesichtspunkts in § 51 Abs. 1 S. 1 ist gegenüber der früheren Regelung in § 99 BRAGO neu. Sie soll den Ausnahmecharakter der Pauschgebühr betonen, die diese wegen der neu geschaffenen Gebührentatbestände haben soll. Der Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung die (ausnahmsweise) Gewährung von Pauschgebühren darüber hinaus aber nicht noch weiter einschränken wollen. Demgemäß wird in der Gesetzesbegründung daher auch ausdrücklich auf die frühere Rspr. des BVerfG zum Sonderopfer hingewiesen.“

Das ist – mit Verlaub –  etwas ganz Anderes: Ausnahme ist nicht „exorbitant“. Wie Sie zu Ihrer Auffassung „exorbitant“ kommen, erschließt sich mir nicht. Vielleicht hat es damit zu tun, dass Sie offenbar davon ausgehen, dass für eine Pauschgebühr nach § 51 RVG „ein besonderer Umfang und eine besondere Schwierigkeit der Sache“ erforderlich sei, was man aus einer Formulierung im o.a. Beschluss entnehmen könnte. Das ist aber nach dem Wortlaut der Vorschrift gerade nicht der Fall (vgl. dazu auch Burhoff RVGreport 2013, 472 = StRR 2014, 399).

2. Ihre Ablehnungsentscheidung begründen Sie u.a. auch damit, dass die Dauer des Hauptverhandlungstermins ungeachtet der im Einzelnen streitigen Frage, ob und in welchem Umfang Unterbrechungen bei der Bestimmung der Länge der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind, wegen der Einführung des Längenzuschlags nach Nr. 4134 VV bei der Frage des Umfangs im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden könne. Dazu verweisen Sie auf „Burhoff a.a.O, § 51 Rn. 13; ders. a.a.O, VV 4108-4111, Rn. 22, VV 4134, 4135, Rn. 15“. Wenn ich dazu dann – leicht überrascht – an den entsprechenden Stellen nachschaue, finde ich bei den maßgeblichen Ausführungen zu der Frage bei Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn. 13 Folgendes:

„Darauf muss also die „ältere“ Rechtsprechung, die angewendet werden soll, sorgfältig untersucht werden. Das gilt vor allem, wenn besonderer Zeitaufwand des Pflichtverteidigers zur Gewährung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGO geführt hat, wie z. B. bei langen Hauptverhandlungen und/oder der Teilnahme an Vernehmungen und Haftterminen. Für diese Tätigkeiten sind im RVG besondere Gebühren vorgesehen (vgl. die Längenzuschläge für den Pflichtverteidiger z. B. in VV 4116, 417 oder die Vernehmungsterminsgebühr in VV 4102). Diese Tätigkeiten werden daher nur noch eingeschränkt im Rahmen des § 51 RVG herangezogen werden können. Allerdings bleiben diese Tätigkeiten auch nicht völlig außer Betracht. Entscheidend ist ggf. (auch) das Gesamtgepräge des Verfahrens.“

Also auch nicht generell keine Berücksichtigung der Länge des Hauptverhandlungstermins, sondern die Länger des Hauptverhandlungstermin beliebt nicht völlig außer Betracht. Das ist für mich etwas anderes, als der BGH in seiner Entscheidung annimmt. Ich fühle mich ein wenig vor einen Karren gespannt, den ich gar nicht ziehen will.

Abschließend: Nun soll man ja nicht nur meckern, sondern auch die positiven Dinge sehen. Daher: Im Ergebnis ist Ihnen hinsichtlich der Entscheidung, eine Pauschgebühr nicht zu gewähren, zuzustimmen. Das ist m.E. zutreffend. Denn die Hauptverhandlungsdauer hat hier gerade mal – wenn man die „Wartezeit“ berücksichtigt -, etwas mehr als 5 Stunden gedauert. Das ist auch m.E. nun wahrlich kein Fall, in dem man eine Pauschgebühr beantragen sollte. Ihre Antwort im Übrigen dann auch ein weiteres Mal Beweis dafür, dass der Satz „bad cases, makes bad law“ zutrifft.“

Ich weiß nicht, ob es hilft. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt.

„Not amused“ Herr Verteidiger, oder: „Verfehlt“

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Als ich den mir vom Kollegen Hanschke vom KG übersandten KG, Beschl. v. 27.01.2014 – (4) 161 Ss 2/14 (11/14) – gelesen habe, war ich dann doch erstaunt – na, eher: not amused. Aber nicht über den Beschluss, der die Frage behandelt, inwieweit im Rahmen einer Akupunkturbehandlung ein Anvertrautsein i.S. des 174c Abs. 1 StGB vorliegen kann, sondern über den Vortrag und die Rechtsansicht des Verteidigers. Im Rahmen einer Akupunkturbehandlung ist es zu sexuellen Handlungen des Angeklagten an einer Patientin gekommen. Und der Senat des KG war offenbar auch „not amused“; das zeigt sich m.E. deutlich an der Wortwahl, denn mit „verfehlt“ wird nun doch nicht so häufig von den Revisionsgerichten formuliert. Da heißt es:

„Der Senat bemerkt zu den Ausführungen der Verteidigung lediglich das Folgende: Es besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die auf dem Behandlungsverhältnis beruhende spezifische Vertrauenssituation bewusst ausgenutzt hat, wobei nach den Feststellungen darüber hinaus einiges dafür spricht, dass der Angeklagte den Zustand ungewohnter Müdigkeit der Nebenklägerin, der ersichtlich auf der neuen, in den vorangegangenen Sitzungen nicht vorgenommenen Behandlungsmethode des Setzens zweier Nadeln im Nackenbereich beruhte, gezielt herbeigeführt hat, um die sexuellen Handlungen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Die Bezeichnung dieser Handlungen – u.a. das Kneten des Gesäßes, das (unter dem Vorgaukeln einer Behandlung gegen Brustkrebs vorgenommene) Massieren der unbedeckten Brüste und Manipulieren an den Brustwarzen, jeweils verbunden mit der Frage, ob dies „schön“ sei, das Saugen an beiden Brustwarzen mit dem Mund, die Frage an die Geschädigte, ob sie „feucht“ sei, der Griff in den Slip mit dem Eindringen eines Fingers in die Vagina und gezielter Manipulation der Klitoris bei gleichzeitigem Spielen an einer Brustwarze, verbunden mit der Mitteilung, seine Frau trenne sich gerade von ihm, und der Ankündigung, „beim nächsten Mal“ werde es „noch schöner“, der erneute Griff an das Gesäß, als die Nebenklägerin sich bereits anzog – als reine Gefälligkeit oder Freundschaftsdienst zugunsten der (fast 20 Jahre jüngeren) Geschädigten erscheint dem Senat genauso verfehlt, wie die vom Verteidiger geäußerte Rechtsansicht.“

M.E. wirklich „verfehlt“, was da vorgetragen worden ist.

Sonntagswitz: An U.Hoeneß und den Bayern geht heute kein Weg vorbei

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Naturgemäß locken solche „Großereignisse“ wie der „Steuerprozess U.Hoeneß“ auch zu Witzen und/oder Gags im Internet. Das hatten wir z.B. beim EX-Bundespräsidenten Christian Wulff und das konnte man in der vergangenen Woche auch bei U.Hoeneß feststellen. Hier also dann eine kleine Auswahl (z.T. bei den u.a. Links entnommen), aber auch – wegen des Gleichgewichts – zu anderen „Bayern“:

„Transferhammer!!! #Hoeness wechselt für 27,2 Mio zur FC JVA-Stadelheim. Er bekommt dort einen 3 1/2 Jahres Vertrag“

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„Wenn der Prozess gegen Uli Hoeneß noch zwei Wochen läuft, dann ist Deutschland schuldenfrei.“

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„Mit Bayern muss man sich gut stellen. Wenn die Deutschland den Wursthahn zudrehn, dann Gute Nacht.“

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oder: Höchststrafe für U.Hoeneß 🙂

und dann waren da auch U.Hoeneß-Witze bei Harald Schmidt: Harald Schmidt verabschiedet sich nach „fantastischen 19 Jahren“

oder: Das Internet schüttet einen Kübel voller Häme über Uli Hoeneß aus

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und dann ein wenig über U.Honeß hinaus 🙂 (entnommen hier):

Thomas Strunz: “Es ist ein Sehnenabriss am Schambeinknochen. Hört sich lustig an, ist aber trotzdem beim Fussball passiert.”

Giovanni Trappatoni: “Was erlauben Struuuunz?”

Franz Beckenbauer: “Es gibt nur eine Möglichkeit: Sieg, Niederlage oder Unentschieden.”

Jens Jeremies: “Das ist Schnee von morgen.”

Jürgen Klinsmann: “Das sind Gefühle, wo man schwer beschreiben kann.”

Paul Breitner: “Da kam das Elfmeterschießen. Wir hatten alle die Hosen voll, aber bei mir lief´s ganz flüssig.”

Wochenspiegel für die 11. KW, das war U.Hoeneß, Fotografieren unter den Rock und fingierte Rechtsschutzfälle

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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Erwartungsgemäß gab es in der vergangenen Woche ein/das die Blogs beherrschende Thema: Der „Steuerprozess U.Hoeneß“. In den Blogs sind zahlreiche Beiträge veröffentlicht worden, im Grunde unüberschaubar, was alles be- und geschrieben worden ist. Man fragt sich, ob das alles ein muss/musste. Aber: Meckern bringt nichts, zumal wir uns ja auch mit einigen Beiträge an dem „Hoeneß-Storm“ beteiligt haben (vgl. hier u.a.: U.Hoeneß: Wie will man bei 18,5 Mio € noch zu einer Bewährungsstrafe kommen? und Die nach oben offene Hoeneß-Skala, oder: Wann stellen wir die Haftfrage?. Dann war ich allerdings beruflich unterwegs und habe mich nicht mehr beteiligen können. Vielleicht ganz gut, denn sonst hätte es möglicherweise noch mehr Beiträge gegeben :-).

Heute berichten wir also – es geht kein Weg daran vorbei – über U.Hoeneß – wegen der Übersichtlichkeit unter drei „Oberstichworten“ und nur in einer Auswahl (einen schönen Überblick gibt es auch hier), aber auch darüber, was es sonst noch gab – ja, es gab auch andere Themen, wir wollen es versuchen. Wir berichten also über:

  1. U.Hoeneß – das Verfahren, mit: Uli Hoeneß – Die Anklageschrift, oder: Der Franzl kann´s immer noch: “Die Angreifer haben im Fall Hoeneß ihr Pulver verschossen”, oder: Offene Fragen an die Verteidiger von Uli Hoeness, oder: Bei Wasser und Brot – der eigentliche Skandal hinter “dem” Prozess und den Türen des Justizpalastes in München,
  2. U.Hoeneß – das (nohc nicht rechtskräftige) Urteil, mit: Das Strafmaß im Prozess gegen Uli Hoeness, oder: Das Urteil in Sachen Hoeness, oder: wer es versteht hat gewonnen. oder: Die BILD spricht Recht. Oder: das vielleicht Schlimmste im Fall Hoeness,
  3. U.Hoenß – nach dem Urteil und so weiter: Uli Hoeneß – die desaströse Leistung der Medien rund um die Berichterstattung, irritierende „Experten“ in Talk – Runden: und die alte Wahrheit: „Beamte haben immer Recht“ feiert fröhliche Urständ, oder: Das ist ein Hammer: Hoeneß will das Urteil akzeptieren und verzichtet auf die Revision, oder: Hoeneß hat noch Zeit, oder: Das Hoeneß-Urteil und die Zukunft der Selbstanzeige, oder: Ein kluger Schritt?, oder: Offene Fragen nach der Verurteilung von Uli Hoeneß,
  4. Schluss mit Lustig: Fotografieren unter den Rock ist jetzt verboten,
  5. Lasst Euch gefälligst blitzen !
  6. Verwaltungsrecht – Erhebung von Abschleppkosten für Leerfahrt?
  7. das NSU-Verfahren: Angehöriger von NSU-Opfer will Familien Böhnhardt und Mundlos die Hand zur Versöhnung reichen,
  8. die interessante Frage: Sind denn alle Bundesrichter befangen?, dazu passt: NRW-Kopftuchverbot: Gesetzesarchitekt Kirchhof ist befangen,
  9. ja. lange ist es her: Der Fall Uwe Barschel – Aktennutzungsanspruch bei Archivgut des Bundesnachrichtendienstes,
  10. und dann waren da noch: Die fingierten Rechtsschutzfälle – und der Ausschluss aus der Anwaltschaft. u