Hoeneß-Urteil rechtskräftig – Nun reicht es dann aber auch, bitte nicht nachtreten

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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Das Urteil gegen U, Hoeneß ist rechtskräftig, nachdem dann heute auch die Staatsanwaltschaft München auf die Revision verzichtet hat. Damit ist das (Erkenntnis)Verfahren beendet und man sollte es m.E. damit gut sein lassen. Ich meine damit nicht, dass man zur Tagesordnung übergehen sollte bzw. sagen kann, war ja alles nicht so schlimm. Ich meine damit, dass die Presse/Medien es nun gut sein lassen sollte(n) und sich dann vielleicht doch „eine andere Sau sucht, die man durchs Land treibt.“

Was ich damit meine? Die Strafkammer wird jetzt das Urteil begründen; dafür hat sie nach § 275 Abs. 1 StPO bis zu sieben Wochen Zeit (5 Wochen + 2 Wochen, da mehr als drei Tage verhandelt). Dann wird das Urteil mit der Akte der StA übersandt, die dann die Vollstreckung einleiten und zum Strafantritt laden muss. Alles in allem werden sicherlich mehr als die an einigen Stellen (vgl. u.a. hier) genannten „Wochenfristen“ von sechs Wochen ins Land gehen, bevor es so weit ist. Bis dahin brauchen wir aber – zumindest ich nicht –

  • keine allgemeine Dauerberichterstattung, etwa in der Art: „Wie geht es Hoeneß eine Wochen nach dem Urteil?“ – das kann man beliebig kombinieren mit: „Wie geht es Hoeneß eine Woche vor Strafantritt?“,
  • keine Berichterstattung: „U. Hoeneß kauft die letzten Brötchen“ oder Ähnliches,
  • nicht täglich in ARD/ZDF einen „Brennpunkt“ usw. ,
  • nicht gefühlte Dauertalkshows, die das Thema „Steuerprozess Hoeneß“ noch einmal unbedingt „wiederkäuen“ müssen – inzwischen gehen ja auch – so hatte ich gestern Abend bei Jauch den Eindruck – die Teilnehmer aus, die noch nichts dazu gesagt haben und die man deshalb noch einladen könnte,
  • keine weiteren Interviews des armen Vorsitzenden des Bundes der Strafvollzugsbediensteten – nein, Herr Hoeneß hat keine Möglichkeit Sky zu bestellen und er hat hat auch kein Appartement in der JVA, er hat auch kein Handy im Vollzug usw.
  • keine Mutmaßungen, wie lange denn nun vollstreckt werden wird – nein, Halbstrafe ist nach § 57 Abs. 2 StGB nicht möglich, 2/3 dürfte aber m.E. nahe liegen,
  • keine Mutmaßungen darüber, wann denn wohl „offener Vollzug“ beginnt – das wird sich nach § 11 StVollzG richten,
  • keine Interviews zu der Frage: Mein Leben mit/vor/nach U. Hoeneß,
  • keine Liveticker, die uns die Tage bis zum Strafantritt begleiten (es gibt sie tatsächlich noch, vgl. hier),
  • keine Berichte/Gedankenspiele darüber, ob und wann er „wiederkommen“ wird,
  • und vor allem auch zum Schluss keine Berichterstattung über den Weg vom Tegernsee zur JVA – vielleicht noch verfolgt von einem Hubschrauber.

Das brauchen wir m.E. alles nicht. Das Urteil ist rechtskräftig und damit ist U.H. nun eben ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der seine Strafe antreten muss/wird.  Lassen wir ihm doch die Chance, das in Ruhe zu tun. Und geben wir ihm damit auch die Chance, sich ggf. zu rehabilitieren. Schwer genug hat und hatte er es im letzten Jahr. Alles, was jetzt noch kommt, macht für mich ein wenig den Eindruck, als wolle man unbedingt nachtreten oder ein Thema am Kochen halten, dass keins mehr ist.

7 Gedanken zu „Hoeneß-Urteil rechtskräftig – Nun reicht es dann aber auch, bitte nicht nachtreten

  1. Markus Stamm

    Zur Frage „Halbstrafe“ stehe ich vielleicht auf der Leitung. Nach § 57 II Nr. 1 StGB ist sie nicht möglich, aber warum kann man nicht über Nr. 2 hinkommen? Nr. 1 und Nr. 2 sind Alternativen, und die Verweisung auf I S. 1 Nr. 2 und 3 und S. 2 dürfte bei einem Steuerdelikt auch noch hinzubekommen sein.

  2. Markus Stamm

    „und die Verweisung auf I S. 1 Nr. 2 und 3 und S. 2 dürfte bei einem Steuerdelikt auch noch hinzubekommen sein.“ ist natürlich Unsinn. Es sollte heißen:

    Und die Anforderungen aus I S. 1 Nr. 2 und 3 sowie I S. 2 dürften bei einem Steuerdelikt doch auch zu erfüllen sein.

  3. sandra

    es gibt in der firma brd gmbh KEINE rechtskräftigen urteile,nur scheinurteile,da weder vom gesetzlrichter unterschrieben noch gibt es staatsgerichte,nur freiwillige gerichtsbarkeiten,verbotene ausnahme-standgerichte

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