Man kann es ja mal versuchen, oder: Was stört mich eine h.M.?

© a_korn - Fotolia.com

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Wenn es sie gäbe die Rubrik: Man kann es ja mal versuchen, dann müsste der AG Pirmasens, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 Ds 4372 Js 7830/13 – dort abgelegt werden, zumindest was die vorhergehende Entsscheidung der Rechtspflegerin betrifft. Denn er behandelt eine Frage, die zum Übergang BRAGO/RVG bereits entschieden war und die die Rechtspflegerin beim AG Pirmasens nun aber neu belebt hat. Nämlich: Altes oder neues Recht, wenn der Rechtsanwalt nach/ab dem 01.08.2013 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, er aber schon vorher als Wahlanwalt tätig war? Die h.M. sagt(e): Neues Recht. Und das sagt das AG Pirmasens auch.

Der jetzige Pflichtverteidiger war im hiesigen Verfahren zuvor als Wahlverteidiger tätig. Mit Beschluss vom 13.01.2014 wurde er als Pflichtverteidiger bestellt.

„Gem. § 60 I RVG ist die Vergütung nach bisherigen Recht, d.h. nach der Rechtslage vor dem 01.08.2013 zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Dies wurde seitens der Rechtspflegerin bejaht, da das Wahlmandat bereits vor dem Stichtag des 01.08.2013 bestand.

Ob die Berechnung nach alter Rechtslage erfolgen kann, wenn ein Pflichtverteidiger nach dem Stichtag zur Rechtsänderung als solcher bestellt wurde, vor diesem Stichtag aber bereits als Wahlverteidiger tätig war, ist umstritten.

Die überwiegendes Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag erfolgte. Dies auch dann, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits das Wahlmandat hatte. (vgl. statt vieler: Mayer/Kroiß, RVG § 60 Rn. 15, 2013; OLG Frankfurt, 09.03.2005, Az. 2 Ws 15/05; OLG Jena17.03.2005, Az. 1 Ws 73/05). Da das Wahlmandat jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung endet, ist die Pflichtverteidigerbestellung als Auftrag im Sinne des § 60 1’RVG zu verstehen. Damit ist deren Zeitpunkt auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.“

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses. Und: Die Wahlanwaltsgebühren richten sich (noch) nach altem Recht

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