Monatsarchiv: März 2014

Spielhalle: Kamera ist gut, ständige Aufsicht ist besser/erforderlich

entnommen wikimedia.org  Urheber Oliver abels (SBT)

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Urheber Oliver abels (SBT)

Folgenden – für die Betreiber von Spielautomaten vielleicht gar nicht so seltenen – Sachverhalt hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden.  Es ging um die Frage, ob die Überwachung von Räumen, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, durch eine Aufsicht in einem zentralen Raum , die den Zugang zu Räumen kontrolliert, die zudem über Monitore überwacht werden können, ausreicht, oder ob in den Räumen selbst jeweils eine Aufsicht vorhanden sein muss. Der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.01.2014 – 1 SsBs 434/13-AK 163/13 – verlangt eine Aufsicht in den jeweiligen Räumen, ein unter Kostenaspekten für den Spilehallenbetreiber sicherlich „schwierige Forderung“.

„c. Entgegen der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung genügte das Vorhandensein einer Aufsicht in dem zentralen Raum und die Videoüberwachung nicht den Anforderungen, die § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung in diesem Zusammenhang für eine effektive Einhaltung des Kinder- und Jugendschutzes aufstellt. …..

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat dazu in ihrem Verwerfungsantrag vom 02.10.2013 ausgeführt:

„Nach der amtlichen Begründung der fünften Verordnung zur Änderung der Spielverordnung vom 17.12.2005 (BGBl. I S. 3495), durch die § 3 Spielverordnung maßgeblich verändert wurde, sollte im Gegenzug zur Erhöhung der Höchstzahl der aufstellbaren Spielgeräte in Schankwirtschaften und Spielhallen eine Verschärfung unter anderem der Aufsichtspflichten zum Schutz der Jugend vorgenommen werden (Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 64. Ergänzungsl. 2013, § 3 Spielverordnung, Rdnr. 1). Eine effektive Sicherstellung des Jugendschutzes durch eine ständige Aufsicht sollte in der Regel dadurch bewirkt werden, dass die Spielgeräte im Blickfeld des Wirts oder des Personals stehen sollten (BR-Drucksache 655/05, Seite 15; Marcks a.a.O. Rdnr. 2).

Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Ziele und Vorgaben ist grundsätzlich zu fordern, dass die Überwachung des Zugangs zu den Spielgeräten durch die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson in der Gaststätte und nicht nur durch eine Kameraüberwachung und eine sich in anderen Räumlichkeiten befindende Person zu erfolgen hat. Die Überwachung mittels Monitoren erfolgt in der Regel nur stichprobenartig und nicht kontinuierlich, ermöglicht keine hinreichende Abschätzbarkeit des Alters der Kunden und wirkt gegenüber Nichtberechtigten nicht in gleicher Weise abschreckend wie die persönliche Anwesenheit einer Aufsichtsperson (siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.10.2010, 7 K 130/09, zitiert in […], Rdnr. 26).“

Dem schließt sich der Senat an. Eine einschränkende Auslegung, wonach entsprechend der zu § 33i GewO (a.F.) ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1991 – 1 C 4/90, bei […]; VG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2004 – 10 K 1340/04, bei […]) der Tatbestand nur bei Feststellung einer konkreten Gefahr für den Kinder- und Jugendschutz verwirklicht wäre, ist danach nicht geboten. Dafür spricht auch der Vergleich beider Normen. Während § 33i GewO Auflagen an Spielhallenbetreiber an die Voraussetzung knüpft, dass die Auflagen zur Zweckerreichung erforderlich sind, bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 Spielverordnung, dass der Zweck des Kinder- und Jugendschutzes nur durch die festgeschriebene Vorkehrung, eine ständige Aufsicht in der Gaststätte erreicht werden kann.“

Unfallschadenregulierung: Wie weit darf ich mich abschleppen lassen?

entnommen wikimedia.org Author: Maschinenjunge

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Author: Maschinenjunge

Eine für die Unfallschadenregulierung interessante Konstellation behandelt das AG Ratingen, Urt. v. 29‌.‌11‌.‌2013‌ – 9 C ‌292‌/‌13‌.  Es ging nämlich um die Frage, in welcher Höhe nach einem Verkehrsunfall Abschleppkosten zu ersetzen sind. Der Geschädigte hatte seinen beschädigten Pkw nämlich nicht zur nächst gelegenen Vertragswerkstatt schleppen lassen, sondern zu einer weiter entfernten an seinem Heimatort. Das AG Ratingen geht von folgenden Grundsätzen aus:

  • Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden infolge eines Unfalls.
  • Aufgrund der Schadenminderungspflicht des Geschädigten sind die zu erstattenden Abschleppkosten aber grundsätzlich auf einen Abschleppvorgang zur nächstgelegen, geeigneten Werkstatt begrenzt.
  • Geeignet in diesem Zusammenhang ist jede nächstgelegene Werkstatt des Herstellers des Fahrzeugs und somit die nächstgelegene Herstellerwerkstatt, da im Reparaturfall davon auszugehen ist, dass jede Vertragswerkstatt in der Lage ist, eine Reparatur fachgerecht durchzuführen.
  • In Ausnahmefällen kann jedoch, ohne dass dem Geschädigten ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht anzulasten ist, auch ein Abschleppvorgang bis zum Heimatort des Geschädigten zu ersetzen sein, wenn andernfalls entsprechende oder höhere Kosten entstehen würden.
  • Abschleppkosten zur Heimatwerkstatt sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn spätere Abholkosten bedeutend günstiger gewesen wären als das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt.

Im entschiedenen Fall sind die höheren Abschleppkosten nicht ersetzt worden:

„Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger hier erheblich höhere Kosten entstanden wären, die den Ersatz der hier entstandenen Abschleppkosten rechtfertigen, wenn sein beschädigtes Fahrzeug nur bis zu einer Vertragswerkstatt nach S verbracht worden wäre. Warum sein weniger als drei Jahre altes Fahrzeug zwingend in der Vertrauenswerkstatt zu reparieren ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass eine besondere Notwendigkeit zur Beauftragung einer Werkstatt in Köln seitens des Klägers nicht ausreichend dargelegt wurde.“

Die betreute Rechtsanwältin ist prozessfähig….

© Corgarashu – Fotolia.com

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Die betreute Rechtsanwältin ist prozessfähig…., sagt der AGH Baden-Württemberg im AGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.12.2013 – AGH 17/2013 II – und kann sich in einem Rechtsstreit mit dem Versorgungswerk daher selbst vertreten.

„2. Die Klägerin ist prozessfähig.

a) Nach § 112 c Abs. 1 BRAO, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sind alle nach dem bürgerlichen Recht Geschäftsfähigen auch prozessfähig.

b) Die hier am 25.4.2013 erfolgte Bestellung eines Betreuers hat trotz der damit verbundenen gesetzlichen Vertretung die Geschäfts- und damit die Prozessfähigkeit der Klägerin grundsätzlich unberührt gelassen (vgl. Schwab in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1902 Rn. 7). Zwar bestimmen § 62 Abs. 4 VwGO und § 53 ZPO, dass der prozessfähige Betreute in einem Rechtsstreit, den der Betreuer in seinem Namen führt, einer nicht prozessfähigen Person gleichsteht. Jedoch wird der vorliegende Rechtsstreit nicht vom Betreuer für die Klägerin, sondern von dieser selbst geführt.

c) Im Übrigen ist der Betreute aber trotz angeordneter Betreuung selbständig handlungsfähig, es sei denn, dass er im Augenblick der Vornahme des Rechtsgeschäfts auf dem betreffenden Gebiet geschäftsunfähig ist (vgl. § 104 Nr. 2 BGB), oder dass ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde und das Geschäft in den Vorbehaltsbereich fällt (vgl. § 1903 BGB und § 52 ZPO). Ein Einwilligungsvorbehalt wurde vorliegend nicht angeordnet. Die damit verbleibende Frage der Geschäfts- und damit der Prozessfähigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ist vom Senat in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Diese Prüfung hat ergeben, dass die Klägerin (noch) prozessfähig ist.

-Zwar ist sie alkoholabhängig. In den Fällen von Alkohol- oder Drogenabhängigkeit ist bei der Prüfung der für die Prozessfähigkeit maßgebenden Geschäftsfähigkeit aber zu differenzieren. Die Trunkenheit sowie die Entzugserscheinungen begründen auch in schweren Fällen einen nur vorübergehenden und daher nicht unter § 104 Nr. 2 BGB fallenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Die Sucht als solche ist dagegen grundsätzlich nicht als krankhafte seelische Störung anzusehen; anders nur, wenn die Abhängigkeit Symptom einer anderen geistigen Erkrankung ist oder sie zu einem als krankhaft zu bewertenden schwerwiegenden und dauerhaften Verfall der Persönlichkeit geführt hat (vgl. BayObLGZ, Beschluss vom 5.7.2002 – 1Z BR 45/01 – NJW 2003, 216, 219 f.; OLG Naumburg, Beschluss vom 9.12.2004 – 4 W 43/04 – NJW 2005, 2017, 2018; Knothe in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 104 Rn. 9). Dafür haben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte ergeben.

-Dazuhin sieht sich nicht nur die Klägerin selbst als prozessfähig an (diese Auffassung teilt auch ihr „Prozessbevollmächtigter“), sondern hat auch ihr Betreuer mitgeteilt, dass eine Prozessunfähigkeit bislang nicht festgestellt wurde. Die von der Klägerin eingereichten Schriftsätze – maschinen-, später handschriftlich – erlauben den Schluss auf eine Prozessunfähigkeit ebenfalls nicht.

-Aus der beigezogenen Betreuungsakte und dem aktuellsten Gutachten des ZfP vom 23.10.2013 ergibt sich zwar, dass bei der Klägerin neben einer Alkoholabhängigkeit auch der – wegen „nicht zielführendem Verhalten der Klägerin“ geäußerte – Verdacht auf eine „undifferenzierte Schizophrenie (F 20.3) DD schizophrenes Residuum (F 20.5)“ bestehe. Gleichzeitig wurde der dortige Gutachter aber ausdrücklich befragt, ob die Klägerin deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst besorgen könne, „z.B. Gesundheitsfürsorge, Bestimmung des Aufenthalts, Miet- und Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Rentensachen, Vertretung bei Behörden, Postverkehr)“. Der Gutachter hat das nur für Wohnungsangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge bejaht, nicht aber für die Vertretung bei Behörden u.a., und für finanzielle Angelegenheiten ausdrücklich verneint, weil sich die Klägerin darum selbst kümmern könne.„

Wiederholungsgefahr – wann? Bei 1.000 € oder mehr oder immer?

© Andy Dean - Fotolia.com

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Der (subsidiäre) Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist in der Praxis unbeliebt, wird von den Gerichten aber „gern“ genommen. Daher heute mal ein Posting zu zwei Entscheidungen zur Frage, wann eine erhebliche Straftat im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO vorliegt. Gegensätzlicher kann man die Rechtsfrage kaum beantworten, als es einerseits das OLG Celle im OLG Celle, Beschl v. 19.12.2013 – 1 Ws 561/13, bzw. andererseits das LG Bremen im LG Bremen, Beschl. v. 27.02.2012 – 41 Qs 275/12 (350 Js 9657/12), der mir erst jetzt übersandt worden ist, tun.

Es geht um die Frage: Ist ein Einbruchdiebstahl (§ 243 StGB) eine erhebliche Tat, ggf. immer oder ggf. unter welchen Voraussetzungen?

Dazu sagt das OLG Celle:

„1. Zwar wird von der Rechtsprechung zu weiten Teilen angenommen, die Erheblichkeit im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO fehle bei einer Schadenssumme von weniger als 2.000 Euro (so etwa OLG Sachsen-Anhalt, StV 2012, 353; OLG Hamm, StV 2011, 291;  ThürOLG StV 2009, 251; OLG Oldenburg, StV 2005, 618; a.A.: KG OLGSt StPO § 112a Nr. 4). Dies gilt aber nicht stets und auch nicht uneingeschränkt. Die Höhe des durch die Tat entstandenen bzw. zu befürchtenden Schadens ist zwar ein wesentliches, indessen lediglich eines von mehreren in Betracht kommenden Kriterien für die Würdigung, ob eine Tat erheblich in diesem Sinne ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2013 ? 1 Ws 218/13). Den maßgeblichen Entscheidungen lagen Straftaten des Betrugs oder des Diebstahls nach § 243 StGB zugrunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist indessen ein Wohnungseinbruchdiebstahl nach Maßgabe von § 244 StGB, bei dem ein die Rechtsordnung in erheblichem Maße beeinträchtigendes Geschehen sich nicht allein am Wert des schließlich erlangten Diebesgutes bemisst. Denn zum einen hängt es letztlich vom Zufall und von den konkreten, im Vornherein indessen nicht absehbaren Umständen ab, wie hoch die Beute schließlich ausfällt, und zum anderen tritt in nicht unbedeutendem Maße hinzu, dass die Rechtsordnung zumindest aus Sicht der betroffenen Be- und auch Anwohner bei unbefugtem Einsteigen in einen Wohnraum – vor allem auch psychisch – in ganz erheblicher Weise beeinträchtigt wird. Der Wert des erlangten Diebesgutes ist nach aller kriminologischer Erfahrung hierbei regelmäßig nachrangig. Derartige Taten sind sowohl vom Unrechtsgehalt als auch von der aufgewendeten kriminellen Energie mit sonstigen Vermögenstaten nicht zu vergleichen. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung und deren „Gefühl der Geborgenheit im Recht“ (Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 56. Aufl. § 112a Rn. 9) werden gerade bei Serieneinbruchstaten ungleich mehr beeinträchtigt. Demnach sind Amts- und Landgericht auch vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als vorbeugende Schutzmaßnahme eher restriktiv auszulegen ist (BVerfGE 19, 342), völlig zutreffend von der Erheblichkeit im Sinne von § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO ausgegangen. Hinzu kommt, dass der Angeschuldigte bei früheren bzw. weiteren Taten des Wohnungseinbruchs Diebesgut auch im Wert von jeweils deutlich mehr als 2.000 Euro erbeutet hatte. Dass das Urteil vom 12. November 2013 nicht rechtskräftig ist, steht dem bei der Prüfung von Untersuchungshaft nicht entgegen. Die Besorgnis weiterer erheblicher Taten steht hiernach nicht in Frage.

Demgegenüber das LG Bremen:

c) Die am 05.05.2012 ab 21.19 Uhr in der in Bremerhaven begangene Tat zu Lasten des Geschädigter pp, derer der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, ist keine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Tat gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Da die Katalogtaten nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO von generell schwerwiegender Natur sind, können nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades und Unrechtsgehaltes bzw. solche, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen, als Anlasstaten in Betracht kommen (OLG Jena StV 2009, 251). Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondere Art und Umfang des jeweiligen angerichteten Schadens (BVerfG, NJW 1973, 1363). Dabei ist jede der wiederholt begangenen Taten separat zu betrachten (OLG Hamm StV 2011, 291 m.w.N.). Ein Schaden von bis zu 1.000,- wird dabei noch nicht als überdurchschnittlich schwer eingestuft (OLG Jena StV 2009, 251; OLG Hamm StV 2011, 291; OLG Frankfurt StV 2010, 583). Bei der Tat wurde keine Beute erlangt, der durch die Sachbeschädigungen eingetretene Schaden erreicht 1.000,- realistischerweise nicht. Mangels überdurchschnittlichen Schadens ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung nicht gegeben. Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, dass die Tat von einer Bande begangen wurde, die in Verdacht steht, in und um Bremerhaven vergleichbare Taten begangen zu haben.

Die falsche Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät- Urkundenfälschung?

© Gina Sanders - Fotolia

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Neue Techniken führen immer/häufig auch zu neuen rechtlichen Problemen. Das kennen wir vom Telefonieren beim Autofahren, aber auch in anderen Bereichen. Und dazu gehört sicherlich auch der der Urkundenfälschung. Mit einem solchen (neuen) Problem befasst sich der OLG Köln, Beschl. v. 01?.?10?.?2013? – 1 RVs ?191?/?13?, nämlich mit der Frage, ob die falsche Unterschrift auf dem elektronischen Lesegerät des Paketzustellers eine Urkundenfälschung ist oder nicht. Das OLG sagt nein:

„Insoweit hat die Kammer festgestellt, der Angeklagte habe am 04.01.2011 in 47 Fällen und am 05.01.2011 in weiteren 20 Fällen ihm als Kurierfahrer zur Auslieferung von der Firma I überlassene Pakete entsorgt oder an verschiedenen Stellen deponiert, weil er sich mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert gefühlt habe. In jedem dieser Fälle habe er in seinem elektronischen Lesegerät die dort vorbereitete Empfangsbescheinigung jeweils mit dem Namen des eigentlich vorgesehenen Empfängers unterzeichnet. Insoweit habe er einen Stift genutzt, mit welchem auf der Benutzeroberfläche des elektronischen Lesegeräts in derselben Art und Weise geschrieben werden könne wie mit einem Kugelschreiber oder Bleistift auf Papier. Dabei entstehe als sichtbare Datei eine Unterschrift des angeblichen Paketempfängers, die in dem Lesegerät gespeichert und auf diesem jederzeit wieder abgerufen bzw. von diesem ausgedruckt werden könne. Mit der vorstehend beschriebenen Unterschriftenmanipulation habe der Angeklagte zu erreichen beabsichtigt, dass in dem elektronischen Buchungssystem der Firma I die jeweiligen Pakete als zugestellt ausgebucht würden. Auf diesem Wege habe er verschleiern wollen, dass er die Pakete tatsächlich nicht ausgeliefert, sondern an anderen Orten deponiert habe.

Zur rechtlichen Würdigung hat die Kammer ausgeführt, diese Taten seien jeweils als Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB in der Alternative des Herstellens einer unechten Urkunde gewürdigt worden. Problematisch sei allein das Merkmal der „verkörperten“ Gedankenerklärung, da die fragliche Unterschrift nicht, wie wenn sie auf Papier geleistet werde, dauerhaft auf der entsprechenden Oberfläche verbleibe, sondern als Datei elektronisch gespeichert werde. Nach Überzeugung der Kammer, die insoweit die Rechtsauffassung der ersten Instanz teile, liege dennoch eine verkörperte Gedankenerklärung im Sinne von § 267 StGB vor. Es könne keinen Unterschied machen, ob die – wie auch hier – tatsächlich mit einem Schreibgerät auf einer Oberfläche geleistete Unterschrift dort dauerhaft sichtbar bleibe oder zunächst in Form einer Datei optisch „verschwinde“, aber jederzeit reproduzierbar sei und ausgedruckt werden könne. Bei einer der technischen Entwicklung angepassten Auslegung des Urkundenbegriffs seien die fraglichen Unterschriften daher noch unter den Urkundenbegriff zu subsumieren.

Diese rechtliche Würdigung der Kammer kann keinen Bestand haben. Der von ihr festgestellte Sachverhalt erfüllt den Straftatbestand der 67fachen Urkundenfälschung nicht. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheitert, wie die Kammer jedenfalls als „problematisch“ erkannt hat, an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.

Wird die Empfangsbestätigung sofort digital erzeugt, indem sie auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, so wird durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier keine Urkunde erzeugt, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert ist, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert, und weil es nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist, wenn es ausgedruckt wird (zu vgl. Tunn, VersR 2005, 1646, unter V., zitiert nach […], m. w. N).