Monatsarchiv: März 2014

Falsche Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte – strafbar?

entnommen wikimedia.org Quelle Bundesgesetzblatt 2011 I, S. 1546

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Quelle Bundesgesetzblatt 2011 I, S. 1546

Machen wir heute mal den Tag der Urkunden :-). Da starten wir mit dem OLG Bamberg, Urt. v. 19.02.2014 – 3 Ss 6/14, in dem es um die Frage der rechtlichen Einordnung von falschen Angaben zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte ging. U.a. mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB): Ja oder nein? Das OLG sagt:  Die zur Erlangung einer EU-Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU für Familienangehörige von Unionsbürgern vorsätzlich gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene falsche Erklärung, mit einem Unionsbürger bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft, erfüllt weder den Tatbestand unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG noch denjenigen der mittelbaren Falschbeurkundung nach § 271 Abs. 1 StGB.

„bb) Zu all diesen auf der Aufenthaltskarte festgehalten Daten hat der Angekl. gerade keine falschen Angaben gemacht, insbesondere nicht über seine Identität getäuscht. Soweit er anlässlich seiner Vorsprache beim Ausländeramt der Stadt D. am 18.03.2011 vorsätzlich jedenfalls die falsche Angabe gemacht hat, dass mit der bulgarischen Staatsangehörigen Valeria C. eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe, findet dies keinen Niederschlag in der ihm erteilten Aufenthaltskarte. Es kann deshalb dahin stehen, ob die falschen Angaben des Angekl. zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt zu denjenigen Umständen zu rechnen wären, denen aufgrund der erhöhten Beweiswirkung öffentlicher Urkunden öffentlicher Glaube zuzuerkennen wäre.“

Heute nichts Neues aus München – aber: Morgen „High noon“

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

In München ist im Steuerstrafverfahren gegen U.Hoeneß der 3. Prozesstag schon nach gut 1 1/2 Stunden erledigt gewesen, wie man hier im Liveticker bei Spiegel-online nachlesen kann. Viel passiert ist heute nicht mehr, jedenfalls hat es keine neuen Zahlen mehr gegeben. Es ist noch der EDV-Experte vernommen worden und die Kammer hat mitgeteilt, dass sie von den „neuen“ (?) Zahlen ausgehen wird.

Dann ist morgen also der Tag der Entscheidung mit der Frage: Urteil oder weitere Beweisaufnahme, und wenn Urteil: Freispruch oder Verurteilung, wenn ja in welcher Höhe und – und das wird U.Hoeneß am meisten interessieren – mit oder ohne Bewährung. Ich denke, ruhig schlafen wird er heute Nacht nicht. Verständlich.

Ich bin wirklich gespannt, was dabei herauskommt, und hoffe, dass ich morgen Zeit finde, mich zu informieren. Denn ich muss ab 08.30 Uhr referieren. Da hinkt man denn mit den Informationen ein wenig hinterher.

 

Ich habe mal wieder eine Frage: Wie oft darf ich meinen Mandanten in der JVA besuchen? oder: Besuchstagekatalog?

© ProMotion - Fotolia.com

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Zu den Problemen, die es gibt, die man aber nicht braucht, gehört die Frage/Problematik, wie häufig der (Pflicht)Verteidiger seinen Mandanten besuchen darf? Sie spielt in der Praxis im Rahmen der Vergütungsfestsetzung immer wieder eine Rolle, obwohl man sich häufig fragt, warum eigentlich und/oder, ob der jeweilige Rechtspfleger eigentlich der „Richtige“ ist, um dieses Fass aufzumachen. So m.E. auch in dem dem AG Backnang, Beschl. v. 04.03.2014 – 2 Ls 22 Js 43421/13 – zugrunde liegenden Verfahren. Der Verteidiger besucht den Mandanten in fast sechs Monaten Untersuchungshaft – §§ 121, 122 StPO lassen grüßen – sieben Mal. Was soll daran, möchte man den Rechtspfleger fragen, zu viel sein?. Das ist gerade mal etwas mehr als durchschnittlich ein Besuch im Monat. Wenn man die (allgemeinen) Erschwernisse der Untersuchungshaft und u.a. den schweren Vorwurf in dem Verfahren: sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, berücksichtigt, m.E. sicherlich angemessen und nicht zu beanstanden. Oder weiß der Rechtspfleger es besser? Aber vielleicht geht es darum, der Staatskasse die immerhin 18,53 € brutto zu retten, um die es an zusätzlicher Vergütung für diese beiden Besuche ging? So leer können die Kassen aber doch nicht sein, oder?

Das AG Backnang hat auf die Beanstandung m.E. die richtige Antwort gefunden, wenn es – übrigens auf der Grundlage der h.M. – von Folgendem ausgeht:

  • Es liegt grundsätzlich im Ermessen des Verteidigers, wie viele Gespräche jeweils mit dem Mandanten zur Vorbereitung des Prozesses notwendig sind.
  • Eine gerichtliche Zweckmäßigkeitskontrolle der verfahrensvorbereitenden Schritte des Verteidigers ist gesetzlich nicht vorgesehen, das Gericht hat die Erwägungen des Verteidigers hinsichtlich der Erforderlichkeit von Haftbesuchen nicht durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass es im Ermessen des Verteidigers liegt, wie viele Besuche er bei seinem Mandanten für erforderlich hält.
  • Hält die Staatskasse dennoch die Kosten für mehrere Besuche des Pflichtverteidigers in der JVA nicht für erstattungsfähig, so obliegt ihr die Beweislast dafür, dass die hierdurch entstandenen Kosten zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Parteien nicht erforderlich waren. Nur wenn sich greifbare Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Verpflichtung des Pflichtverteidigers zur kostensparenden Prozessführung ergeben, ist anstelle der Staatskasse der Verteidiger darlegungs- und beweispflichtig.
  • Die Frage, wann der Verteidiger die Grenze zum Missbrauch überschreitet, kann nur anhand des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden. Bei allen Haftverfahren ist jedoch zu berücksichtigen, dass einer Inhaftierung in aller Regel erhebliche Tatvorwürfe zugrunde liegen und der inhaftierte Beschuldigte im Verurteilungsfalle mit einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen muss.
  • Das Gericht neigt zu der Auffassung zu, dass Besuche in einem zweiwöchigen Rhythmus, insbesondere wenn diese mit Besuchen anderer inhaftierten Mandanten verbunden werden, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als missbräuchlich anzusehen sind. Ein solcher Maßstab könnte auch bei der Verbescheidung von Anträgen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zugrunde gelegt werden.

Und: Geschickt umschifft das AG ein „Abweichen“ von der Auffassung des (wohl „übergeordneten“) LG Stuttgart im LG Stuttgart, Beschl. v. 31. 07. 2012 – 14 Qs 8/12 (vgl. dazu: Wie oft darf der Verteidiger den Mandanten in der JVA besuchen?). Wenn man den liest, könnte man schon der Auffassung sein, dass das LG ggf. anderer Auffassung als das AG sein könnte. Denn das LG hatte (nur) fünf Besuche n während viermonatiger Untersuchungshaft anerkannt, acht hingegen als zu viel angesehen. Die Klippe umschifft das AG, wenn es meint, dass dann aber sieben Besuche bei beinahe sechsmonatiger Untersuchungshaft jedenfalls nicht missbräuchlich sein können. Und – auch zutreffend: „Darüber hinaus lässt sich der Entscheidung nach hiesigem Dafürhalten nicht entnehmen, dass die dort akzeptierten fünf Besuche eine allgemeine Obergrenze für sämtliche Haftverfahren darstellen sollen. Eine solche Obergrenze ist gesetzlich nicht vorgesehen.“ Wie soll das auch gehen? Ein Besuchstagekatalog?

Die nach oben offene Hoeneß-Skala, oder: Wann stellen wir die Haftfrage?

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Die Stärke von Erdbeben wird auf der sog. Richterskala gemessen. Die ist nach oben offen. In Steuerstrafverfahren gibt es m.E. bzw. müsste es seit den Ereignissen/Entwicklungen der letzten beiden Tage im „Steuerstrafverfahren Hoeneß“ eine nach oben offene „Hoeneß-Skala“ geben. Oder wie anders will man das, was dort passiert ist, bezeichnen/sehen. Von 3,5 Mio € über 18,5 Mio € über 23,7 Mio € auf 27,2 Mio €! Mal abgesehen von dem Umstand, dass die entsprechenden Umstände/unterlagen ggf. schon länger vorgelegen/bekannt waren, aber jetzt erst kurzfristig bekannt gemacht worden sind. Da fragt man sich schon, was kommt da noch? Eine Verteidigungsstrategie kann ich da nicht mehr erkennen.

Aber vielleicht gibt es da auch nichts mehr zu verteidigen. Wenn die Verteidiger das erkannt haben, dann: Hut ab. Dann geht es vielleicht nicht mehr anders, als mit: Augen zu und durch. Und eins ist klar: Wenn ich denn Sinn und den Hintergrund des Agierens/Vorgehens verstehe, werde ich der erste sein, der öffentlich bekennt/sagt: Gut gemacht, wir sind alle blöd, dass wir den Coup nicht gesehen haben.

Aber über die Fragen will ich gar nicht weiter spekulieren. Ich habe ein ganz anderes Problem bzw. eine ganz andere Frage, wobei ich vorausschicke: Wer dieses Blog kennt und verfolgt, wird wissen, dass ich nun sicherlich nicht derjenige bin, der vorschnell an U-Haft denkt. Aber: Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, ist immer noch ein gegen eine Kaution von 5 Mio € ausgesetzter Haftbefehl in der Welt. Und ich frage mich: Warum diskutiert man in München eigentlich nicht inzwischen über den?

Für Kommentatoren: Mir ist die Rechtsprechung des BVerfG zu § 116 Abs. 4 StPO bekannt, dazu habe ich oft genug gebloggt. Aber es stellt sich dann doch die Frage, warum man nicht, wenn die Hinterziehungssumme um mehr als das Siebenfache gestiegen zu sein scheint, darüber diskutiert, dass Fristen immer wieder versäumt und Unterlagen verspätet vorgelegt worden sind, obwohl sie ggf. eher hätten vorgelegt werden können. Die Frage wird man stellen dürfen (oder sogar müssen?), ob es nämlich nicht allmählich Zeit wird, sich auch mal dem Haftbefehl bzw. der Haftfrage zu zu wenden. By the way: Bei jedem „Normalo“ bzw. bei jedem „Schütze Arsch“ würden wir längst darüber diskutiert haben. Ich bin – meine ich – sicherlich kein Scharfmacher, aber bitte: Warum hier nicht?

Und wenn nicht eine Invollzugsetzung, dann zumindest eine Erhöhung der Kaution, oder? Man muss ja nicht gleich die Todesstrafe fordern, wie es hier satirisch anklingt Die Einführung der Todesstrafe im Steuerstrafrecht. 🙂 🙂 . Ich denke, die Frage wird sich über kurz oder lang stellen (müssen). Man darf gespannt sein, wann. Ich jedenfalls bin es. Ggf. schon heute, wenn der wohl zur Hauptverhandlung geladene EDV-Experte bestätigt, dass die wohl erst Ende Februar überreichten Unterlagen schon vor einem Jahr gefertigt worden sind?

Der Zähler steigt… Jetzt sollen es sogar 23,7 Mio € bei U.Hoeneß sein

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Nun versteht man es gar nicht mehr. Nachdem gestern 18,5 Mio € hinterzogene Steuern in den Ring geworfen worden sind – wie belastbar waren diese Zahlen eigentlich? – sind nun auf einmal 23,7 Mio € im Gespräch. So zu lesen im bei Focus oder im „Liveticker“ auf Spiegel-online:

„Hoeneß hat insgesamt sogar 23,7 Millionen Euro an Steuern hinterzogen. Dies sagt die für den Hoeneß-Fall zuständige Steuerbeamtin vor dem Landgericht München II aus. Die Summe ergab sich demnach aus der Neuberechnung seiner Steuern aufgrund der neu eingereichten Unterlagen.“

Ok, es war (nur) eine Zeugin. Aber ehrlich, ich verstehe es nicht mehr. Hat denn niemand von den vielen Beratern, die U. Hoeneß sicherlich hat und die er sicherlich auch gut bezahlen muss – und zwar nicht nach dem RVG 🙂 – mal nachgerechnet oder nachrechnen lassen, welcher „Hinterziehungsbetrag“ sich ergeben könnte. Immer weitere Steigerungen dieses Betrages sind sicherlich – gelinde ausgedrückt – nicht förderlich, um das Ziel, noch eine „Bewährungsstrafe“, noch zu erreichen. Und das ist dann unabhängig davon, ob von der Anklage erfasst, ob rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO oder Nachtragsanklage nach § 266 StPO. Man sollte doch an sich nach dem gestrigen „Geständnis“ davon ausgehen können, dass alles auf dem Tisch liegt. Aber der Verteidiger hatte ja schon gesagt: Es können auch 20 Mio € sein.

Ich bin gespannt, ob das das Ende ist, oder ob der „Ticker“ weitersteigt.

Und Nachtrag – der Ticker steigt schneller, als man posten kann:

„Und schon wieder eine neue Zahl: Laut Ken Heidenreich, Sprecher der Staatsanwaltschaft, müssen 2,5 Millionen Euro an Kapitalerträgen aus den Jahren 2007 bis 2009 dazu berücksichtigt werden. Damit ginge es nun um eine Steuerschuld von stolzen 26,2 Millionen Euro.“