Monatsarchiv: März 2014

Verständigung/Mitteilungspflicht: Wie war das Wetter an dem Tag?

© FotolEdhar - Fotolia.com

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Um es vorsichtig auszudrücken: Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO – in Zusammenhang mit Verständigungsgesprächen – hat im Moment beim BGH – nach der Entscheidung des BVerfG vom 19.03.2013 zur Absprache – heute ist also Jahrestag – einen Lauf. Gefühlt vergeht m.E. derzeit keine Woche, in der nicht auf der HP des BGH eine Entscheidung veröffentlicht wird, die mit § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zusammenhängende Frage behandelt. Und ich habe den Eindruck, dass die Mitteilungspflicht immer weiter ausgedehnt wird. Nun, dass das Wetter am Tag, an dem die Verständigung zustande gekommen ist, auch mitgeteilt worden ist, ist sicherlich ein wenig weit, aber die Mitteilungspflicht geht immer weiter. Vielleicht liegt das ja daran, dass man/das Revisionsgericht über § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO „Verständigungen kippen“ kann.

Ein Beispiel ist der BGH, Beschl. v. 13.02.2014 – 1 StR 423/13. Verfahrensablauf war verkürzt wie folgt: Vor der Hauptverhandlung kam es am im September 2011 nach einer ersten Einreichung der Anklageschrift zu einem Gespräch zwischen dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter, dem zuständigen Staatsanwalt und den beiden damaligen Verteidigerinnen des Angeklagten. Zu einer Einigung kam es zu diesem Zeitpunkt nicht, weil die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft eine solche Verständigung ablehnten. Nach dem Gespräch reichte die Staatsanwaltschaft eine ergänzte und teilweise neu gefasste Anklageschrift bei Gericht ein, die schließlich unter Eröffnung des Hauptverfahrens unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. Am 21.01.2013 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den drei Berufsrichtern der Kammer, dem zuständigen Staatsanwalt und den Verteidigerinnen, in dem ebenfalls die Möglichkeit einer Verständigung erörtert wurde. Zu Beginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende nach Anklageverlesung lediglich mit, dass es am 21.01.2013 ein Gespräch zwischen den Verfahrensbeteiligten gegeben habe, in dem die Möglichkeit einer Verständigung erörtert worden sei. Das reicht nicht, sagt der BGH:

„b) Demnach musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu dem Gespräch vom 20. September 2011 machen, denn in diesem Gespräch ging es inhaltlich da-rum, die Möglichkeit einer Verständigung im Sinne von § 257c StPO abzuklären. Die Mitteilung bloß des letzten vor der Hauptverhandlung zwischen den Verfahrensbeteiligten geführten Gesprächs, dessen Gegenstand die Möglich-keit einer Verständigung war, reicht nicht aus.

c) Dass – wie in den Urteilsgründen mitgeteilt – die Anklage im Januar 2011 zur „Nachbesserung“ an die Staatsanwaltschaft zurückgegeben und erst im Juni 2012 mit Änderungen und Ergänzungen neu eingereicht wurde, woraufhin das Hauptverfahren im Oktober 2012 eröffnet wurde, führt zu keiner anderen Bewertung.

Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO betrifft sämtliche, auf eine Verständigung abzielenden Erörterungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. § 202a StPO). Eine Einschränkung der Mitteilungspflicht für den (gesetzlich ohnehin nicht vorgesehenen) Fall einer Rückgabe einer Anklageschrift zur „Nachbesserung“ enthält das Gesetz nicht. Durch die Einreichung einer geänderten und ergänzten Anklageschrift wird auch nicht etwa ein völlig neues Verfahren in Gang gesetzt, das die Mitteilung vorheriger Gespräche entbehrlich machen würde. Schließlich kann die Änderung der Anklage gerade Ergebnis vorheriger, auf eine Verständigung abzielender Gespräche der Verfahrensbeteiligten sein. Auch der Sinn und Zweck der Norm gebietet insoweit keine Einschränkung der gesetzlichen Mitteilungspflicht, denn der Angeklagte, die Schöffen und die Öffentlichkeit haben auch in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis solcher Vorgespräche. Weitergehender Vortrag zu diesem Punkt – etwa die Mitteilung der früheren und der geänderten Anklageschrift – kann deshalb nicht verlangt werden.

 2. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht…..“

Nackt durch Münster, oder: Hosen runter, ja oder nein?

entnommen wikimedia.org Author Rüdiger Wölk

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Author Rüdiger Wölk

Am 19.12.2013 hatte ich hier über den Motorradfahrer berichtet, der auf seine Maschine nackt durch Münster gefahren war. Davon war ein Video gedreht worden, das zunächst bei Youtube stand, inzwischen dort aber nicht mehr existiert (zum Dezember-Posting hier unter Feuer unter dem Hintern, oder: Nackt durch Münster). Hintergrund der Fahrt war wohl eine Wette, die dahin gegangen sein soll, dass der Fahrer dann, wenn ein bei Facebook eingestelltes Bild 1000 x geliked worden ist, eben nackt auf dem Motorrad durch Münster fährt. Das Ganze hat dann in einem sog. “Burnout” vor einem der münsterischen Weihnachtsmärkte geendet.

Die Polizei hat inzwischen – wie im Dezember 2013 angekündigt – ermittelt. Und heute melden die „Westfälischen Nachrichten“ unter: „Nackt durch Münster – Polizei ermittelt Halter“, das man den Halter des Motorrades ermittelt hat, der aber bestreitet, Fahrer gewesen zu sein. Da bleibt dann nur die Täteridentifizierung. Allerdings mit „Gesichtserkennung“ ist da wohl nichts 🙂 . Das hat auch die Polizei erkannt. Dazu heißt es in den „WN“.

„Zur Identität des Mannes wollte er am Dienstag keine genaueren Angaben machen. Nur so viel: „Er kommt aus dem Münsterland.“ Um zu überprüfen, ob Halter und Fahrer nicht doch identisch sind, müsste der jetzt ermittelte Mann wohl die Hüllen fallen lassen. Das sei durchaus machbar – „doch dafür benötigen wir eine Genehmigung“, sagt Bode.“

Na, da darf man gespannt sein. Das dürfte über §§ 81a ff. StPO i.V.m. § 46 OWiG laufen. Und da spielt, da wir derzeit wohl nur im Bußgeldverfahren sind – Straftat sehe ich nicht -, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine große Rolle, wenn es um die Frage: Hosen runter, ja oder nein?

Anwalt schmuggelt Drogen in den Knast, jetzt sitzt er 2 1/2 Jahre im Knast

© chris52 - Fotolia.com

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Kleine Menge, große Wirkung. Ein Rechtsanwalt aus Rheydt, der für einen Häftling Drogen in den Knast geschmuggelt, sitzt jetzt demnächst selbst ein (wie z.B. der Express hier meldet).  Der 63-jährige Rechtsanwalt hatte im Herbst 2012 seinen Mandanten in der JVA Mönchengladbach mehrfach mit Heroin versorgt. Nach dem Hinweis eines anderen Häftlings (man bzw. die Mandanten haben eben nicht nur Freunde) wurde der Rechtsanwalt bei seinem nächsten JVA-Besuch  kontrolliert worden. Freiwillig übergab er den Beamten 2,6 gr. Heroin. Bei der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung fand man dann weitere 24 gr Heroin. Insgesamt hatte der Kollege – nach seinen Angaben – vier Mal kleine Mengen Heroin in den Knast geschmuggelt, angeblich, weil sein Mandant ihn erpresst hat. Der habe gedroht, die langjährige Beziehung des Anwalts zu einer drogenabhängigen jungen Frau öffentlich zu machen, sagte der Anwalt.

Die 2 1/2 Jahre hat es aber nicht allein für den Drogenschmuggel gegeben: Einbezogen wurde auch der unrechtmäßige Besitz einer Doppellaufpistole und von Munition, die in der Wohnung gefunden wurden.

Wie schreibt LTO so schön dazu: „Ein Anwalt, der für einen Häftling Drogen in den Knast schmuggelte, kann sich diesen Weg künftig sparen. Denn er muss jetzt selbst ins Gefängnis.„

Schön ist es in Spanien – aber eben nicht überall

entnommen wikimedia.org Author DNI

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Schön ist es in Spanien, aber eben nicht an allen Stellen (wie in anderen Ländern auch). An manchen Stellen ist/war es in Spanien aber so „unschön“, dass ein dort verbrachter Tag wie zwei „Lebenstage“ zählt. Mit dem Maßstab wird dort erlittene Auslieferungshaft dann auf Freiheitsstrafe angerechnet. Es geht dabei um die Haftanstalt Carabanchel in Madrid. Dort waren die hygienischen Umstände sowie die Umstände der Ernährung und der Unterbringung jedenfalls in den 1980-er Jahre so, dass dort vollzogene Auslieferungshaft zwei Tagen Freiheitsstrafe entspricht. Den Anrechnungsmaßstab wendet auch der OLG Hamm, Beschl. v. 27. 1. 2014 – 1 Ws 600/13 – an.

Übrigens eines ganz interessante Fallgestaltung. Es geht nämlich nicht um die Anrechnung in einem Urteil, sondern um die Anrechnung im Verfahren zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und der Mindestverbüßungsdauer. Das LG sagt dazu: Hat der Tatrichter die gebotene höhere Anrechnung vom im Ausland anlässlich des Verfahrens erlittener Haft unterlassen, so kann diese Anrechnung im Verfahren zur Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und der Mindestverbüßungsdauer in Altfällen von der Strafvollstreckungskammer nachgeholt werden.

Man kann es ja mal versuchen, oder: Was stört mich eine h.M.?

© a_korn - Fotolia.com

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Wenn es sie gäbe die Rubrik: Man kann es ja mal versuchen, dann müsste der AG Pirmasens, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 Ds 4372 Js 7830/13 – dort abgelegt werden, zumindest was die vorhergehende Entsscheidung der Rechtspflegerin betrifft. Denn er behandelt eine Frage, die zum Übergang BRAGO/RVG bereits entschieden war und die die Rechtspflegerin beim AG Pirmasens nun aber neu belebt hat. Nämlich: Altes oder neues Recht, wenn der Rechtsanwalt nach/ab dem 01.08.2013 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, er aber schon vorher als Wahlanwalt tätig war? Die h.M. sagt(e): Neues Recht. Und das sagt das AG Pirmasens auch.

Der jetzige Pflichtverteidiger war im hiesigen Verfahren zuvor als Wahlverteidiger tätig. Mit Beschluss vom 13.01.2014 wurde er als Pflichtverteidiger bestellt.

„Gem. § 60 I RVG ist die Vergütung nach bisherigen Recht, d.h. nach der Rechtslage vor dem 01.08.2013 zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Dies wurde seitens der Rechtspflegerin bejaht, da das Wahlmandat bereits vor dem Stichtag des 01.08.2013 bestand.

Ob die Berechnung nach alter Rechtslage erfolgen kann, wenn ein Pflichtverteidiger nach dem Stichtag zur Rechtsänderung als solcher bestellt wurde, vor diesem Stichtag aber bereits als Wahlverteidiger tätig war, ist umstritten.

Die überwiegendes Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag erfolgte. Dies auch dann, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits das Wahlmandat hatte. (vgl. statt vieler: Mayer/Kroiß, RVG § 60 Rn. 15, 2013; OLG Frankfurt, 09.03.2005, Az. 2 Ws 15/05; OLG Jena17.03.2005, Az. 1 Ws 73/05). Da das Wahlmandat jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung endet, ist die Pflichtverteidigerbestellung als Auftrag im Sinne des § 60 1’RVG zu verstehen. Damit ist deren Zeitpunkt auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.“

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses. Und: Die Wahlanwaltsgebühren richten sich (noch) nach altem Recht