Monatsarchiv: Juni 2013

Die psychische Beihilfe eines 13-jährigen zu einem versuchten Tötungsdelikt

Wenn es um Schadensersatz-/Schmerzensgeldansprüche nach den §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB geht, haben auch die Zivilgerichte häufig Sachverhalte zu überprüfen, die ggf. auch im Strafrecht eine Rolle spielen könnten. So grds. auch das OLG Karlsruhe im OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.11.2012 – 9 U 43/11, wobei der Sachverhalt allerdings wegen des Alters des Inanspruchgenommenen – 13 Jahre, also strafunmündig – im Strafrecht schnell erledigt gewesen wäre. Nicht so im Zivilrecht, wenn es um die zivilrechtliche Haftung wegen einer psychischen Beihilfe eines 13-jährigen zu einem versuchten Tötungsdelikt geht.

Gegenstand des Urteils war folgender Sachverhalt:

„Die 1983 geborene Klägerin war im Jahr 2007 als Anerkennungspraktikantin im Kinder- und Jugendheim L. beschäftigt. Am 17.05.2007 war die Klägerin in dieser Einrichtung für die Betreuung der Kinder in der Wohngruppe „B.“ allein verantwortlich. Zu der Wohngruppe gehörte unter anderem der damals 12-jährige Beklagte Ziff. 1, der am 14.05.2007 in das Heim aufgenommen worden war. An dem fraglichen Tag lockte der Beklagte Ziff. 1 die Klägerin unter einem Vorwand in sein Zimmer. Als die Klägerin ihm beim Hinausgehen aus dem Zimmer den Rücken zuwandte, stieß der Beklagte Ziff. 1 der Klägerin ein 15 cm langes Küchenmesser in den Rücken. Der 12-jährige Beklagte Ziff. 1 wollte aus dem Heim (einer nicht geschlossenen Einrichtung) weglaufen. Er hatte die Vorstellung, durch die Tötung der Klägerin werde es ihm möglich sein, „abzuhauen“.

Das Küchenmesser hatte dem Beklagten Ziff. 1 kurz vorher der ebenfalls zur Wohngruppe „B.“ gehörende Beklagte Ziff. 3 (damals 11 Jahre alt) beschafft. Der Beklagte Ziff. 1 hatte vorher sowohl gegenüber dem Beklagten Ziff. 3 als auch gegenüber anderen Kindern des Heimes geäußert, er wolle die Klägerin „abstechen“, und aus dem Heim abhauen. Beim Beschaffen des Küchenmessers aus der Spülmaschine in der zur Einrichtung gehörenden Küche begleitete der zur selben Wohngruppe gehörende Beklagte Ziff. 2 (damals 13 Jahre alt) den Beklagten Ziff. 3.

Die Klägerin wurde durch den Angriff des Beklagten Ziff. 1 lebensgefährlich verletzt. Sie leidet bis heute unter den Folgen des Geschehens. Sie nimmt psychotherapeutische Behandlung in Anspruch. Die seelischen Belastungen durch die Tat haben dazu geführt, dass die Klägerin bisher nicht mehr als eine berufliche Halbtagstätigkeit ausüben kann.

Die Klägerin hat u.a. auch von dem Beklagten Ziff 2. Schmerzensgeld verlangt. Das LG hatte zugesprochen, das OLG hat aufgehoben. Sein Urteil hat folgende Leitsätze:

„1. Das bloße „Zugegensein“ eines 13-jährigen bei der Beihilfehandlung eines Dritten (Beschaffung des als Tatwaffe dienenden Küchenmessers) zu einem versuchten Tötungsdelikt des Haupttäters reicht für eine rechtlich relevante Beihilfehandlung des 13-jährigen nicht aus. Eine psychische Beihilfe setzt vielmehr voraus, dass der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird.

2. Eine psychische Beihilfe setzt außerdem – im Zivilrecht ebenso wie im Strafrecht – einen Unterstützungsvorsatz des Gehilfen voraus. Eine Haftung des 13-jährigen Kindes kommt daher nur dann in Betracht, wenn dieses bei seinem psychischen Tatbeitrag die Vorstellung gehabt hat, die Haupttat (beabsichtigte Tötung einer bestimmten Person) zu unterstützen oder zu fördern.

3. Bei einer Schmerzensgeldklage, die auf eine psychische Beihilfe des Beklagten zur Haupttat gestützt wird, obliegt die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Beihilfe der Klägerin.„

Aus der Begründung:

„Es kommt hinzu, dass der Beklagte Ziff. 2 zur Zeit des Geschehens ein 13-jähriges Kind war. Für das „Dabeisein“ eines Kindes in einer derart ungewöhnlichen Situation kann es in der Vorstellungswelt des Kindes viele Gründe und Motive geben, die mit den Beziehungen zu den anderen Kindern im Kinderheim zusammenhängen können, und die nicht zwingend dafür sprechen müssen, dass das Kind die Vorstellung hat, durch sein „Dabeisein“ die beabsichtigte Tötung einer Betreuerin zu fördern. Bei dem Beklagten Ziff. 2, der nur beim Beschaffen des Messers durch den Beklagten Ziff. 3 „dabei“ war, kommen insbesondere kindliche Vorstellungen von einer Zusammengehörigkeit mit anderen Kindern in Betracht, die nicht mit einem realen Bezug zum Tatgeschehen (Vorstellung der Förderung und Unterstützung einer Tötungshandlung) verbunden sein müssen.

d) Ein Beihilfevorsatz müsste sich zudem auf die Haupttat beziehen. Das heißt: Der Beklagte Ziff. 2 müsse die Vorstellung gehabt haben, dass der Beklagte Ziff. 1 ernsthaft die Absicht hatte, die Klägerin zu töten, und der Beklagte Ziff. 2 müsste diese Handlung gebilligt haben. Auch insoweit sieht der Senat in den Feststellungen des Landgerichts keine ausreichende Grundlage für eine – sichere – Schlussfolgerung auf die Vorstellungen des damals 13-jährigen Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt der Tat. Wenn ein erwachsener Betreuer damals – nach den Angaben der Zeugin T. – den Tötungsplan des Beklagten Ziff. 1 nicht ernst genommen hat, wird man wohl auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen können, dass der damals 13-jährige Beklagte Ziff. 2 eine mögliche Tötung der Klägerin ernsthaft vor Augen hatte. Zu dieser Frage – Ernstnehmen der Tötungsabsicht des Beklagten Ziff. 1 – könnte unter Umständen noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Zeugenvernehmungen zur Vorgeschichte der Tat – und zum damaligen Verhalten der Kinder in Betracht kommen. Ein Hinweis des Senats auf die Möglichkeit entsprechender Beweisanträge war jedoch nicht erforderlich. Denn eine Beihilfe des Beklagten Ziff. 2 scheidet in jedem Fall aus den oben ausgeführten anderen Gründen aus (keine sichere Feststellung einer objektiven Beihilfehandlung und keine sichere Feststellung eines Unterstützungsvorsatzes möglich).“

Ganz interessant zu lesen, wenn auch nicht alltäglich..

„Bin ich ein kluger Mensch…? – dann erwarten mich 6.500 €/Monat plus Prozente, freie Arbeitszeit, Karriereaufstieg

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Da ist mal wieder ein Angebot, bei dem ich nicht weiß, ob ich darauf antworten soll oder nicht 🙂 :-). Mir schreibt eine Nadine Müller unter dem Betreff „Geschäftsbetrieb“

„Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich schreibe Ihnen im Namen von internationalen Immobilienunternehmen. Mein Name ist Sophie Schuhmacher. Ich bin als Manager für Suche von neuen Agenten in unserer Gesellschaft tätig.

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Wir versprechen Ihnen sowie rechtliche, als auch finanzielle Unterstützung in beliebigen aussichtsreichen Richtungen. Alle Fragen senden Sie bitte an die Adresse:xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx“.

Klingt ja sehr verlockend, 6.500 €/Monat plus Prozente, freie Arbeitszeit, Karriereaufstieg. Was mich abhält: Die Bedingung: „Wenn Sie ein kluger Mensch sind….“. Das bedeutet doch: Wenn ich antworte, nehme ich für mich in Anspruch, dass „ich ein kluger Mensch bin“. Und das ist vermessen, denn wer kann/will das von sich behaupten. Also lasse ich es lieber. Und ich bin mir ja auch nicht ganz sicher, ob es nicht vielleicht doch Spam ist 🙂 ;-). „Nadine Müller“ in der Email-Adresse und „Sophie Schumacher“ im Text….

„A.C.A.B. ..“ – solche T-Shirts sind im Strafvollzug nicht erlaubt

Das OLG Celle hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

„Der Antragsteller, der sich offen zur radikalen rechten Szene bekennt, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren u.a. wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Beleidigung; daneben ist er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Am 2. August 2012 fand eine Kontrolle seines Haftraums statt, in deren Folge eine Reihe von Gegenständen sichergestellt und zur Habe genommen wurde, deren Besitz dem Antragsteller zuvor gestattet gewesen war. Hierbei handelte es sich zum einen um szenetypische Bekleidungsstücke mit offensichtlich gewaltverherrlichendem und rechtsradikalen Gepräge, u.a. ein T-Shirt mit dem Aufdruck: „A.C.A.B. wir können auch anders“, mit der Abbildung von 2 Schlagringen, ein T-Shirt mit dem Aufdruck: „Nationalist Deutschland“ sowie eine Sporthose mit dem auch von der SS genutzten Symbol der schwarzen Sonne. Soweit daneben eine Reihe von Gegenständen (Fotos, Schilder und dergl.) sichergestellt wurde, die offensichtlich Bezug zur na-tionalsozialistischen Gewaltherrschaft haben, ist dies nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde. Hintergrund der im Rahmen der Haftraumkontrolle erfolgten Sicherstellung der Gegenstände war ein Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 10. Juli 2012, demzufolge der Besitz einschlägiger, im Erlass näher beschriebener typischer Bekleidung der rechten Szene in Vollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen nicht zulässig ist.“

 Der Inhaftierte wendet sich gegen die Sicherstellung. Die StVK hat beschlossen, dass dem Inhaftierten die Kleidungsstücke wieder ausgehändigt werden müssen. Die Rechtsbeschwerde – vertreten durch den Zentralen Juristischen Dienst für den Niedersächsischen Justizvollzug des Landes Niedersachsen – hatte Erfolg. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 03.05.2013 – 1 Ws 117/13 (StrVollz):

b) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass die frühere Gestattung zum Besitz der fraglichen Gegenstände nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn der Besitz der beim Antragsteller im Rahmen der Haftraumkontrolle sichergestellten Kleidungsstücke war von vornherein rechtswidrig. Der Besitz von offenkundig Gewalt verherrlichenden und Sympathie zur radikalen rechten Szene bekundenden Kleidungsstücken ist fraglos geeignet, die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt zu beeinträchtigen. Hierbei kommt es entgegen der angefochtenen Entscheidung weniger darauf an, dass Gleichgesinnte sich durch das Tragen der szenetypischen Kleidung untereinander erkennen und finden können. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass das Tragen entsprechender Kleidung zumindest auch dazu dient, sich von übrigen Strafgefangenen abzugrenzen und diese – als auch Vollzugsbedienstete – zu provozieren, was namentlich im Hinblick auf Strafgefangene – und Vollzugsbedienstete – mit Migrationshintergrund zutrifft (vgl. LG Dortmund vom 6.6.2012, 64 StVK 37/12). Dies gilt insbesondere dann, wenn die entsprechende Kleidung dazu dient, als Erkennungsmerkmal gewaltbereiter Gruppen oder politischer Extremisten getragen zu werden, die hierdurch ihre radikale Gesinnung oder Gewaltbereitschaft zum Ausdruck bringen. Dies aber ist mit dem auf den Abbau von Aggressionen ausgerichteten Strafvollzug grundsätzlich nicht vereinbar (KG NStZ 2006, 308).

So liegen die Dinge fraglos auch hier. Ob die Antragsgegnerin dies auch ohne Vorliegen des Erlasses vom 10. Juli 2012 mit den hierin enthaltenen Hinweisen zu den szenetypischen Merkmalen der entsprechenden Kleidung hätte erkennen können, kann hierbei dahinstehen. Unerheblich ist hierbei auch, ob die Gewaltbereitschaft oder die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden politischen Gesinnung auf den Kleidungstücken offen oder lediglich durch Kürzel oder Kennzeichen zum Ausdruck gebracht wird, denn die grundsätzliche Eignung zur Provokation oder zur Einschüchterung wird hierdurch nicht beseitigt. Dass die Kleidungsstücke frei erworben werden können und auch vom Schutzbereich des § 86 StGB nicht erfasst werden, steht dem nicht entgegen.

c) Liegt hiernach eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung vor, können den Gefangenen seitens der Anstaltsleitung Beschränkungen auferlegt werden, die geeignet sind, der Beeinträchtigung entgegen zu wirken. Dies gilt auch für den Besitz von privater Kleidung. Insoweit ist höchstrichterlich bereits auch entschieden, dass es Strafgefangene im Interesse der Sicherheit und Ordnung hinzunehmen haben, innerhalb einer Anstalt nicht beliebige Kleidung tragen zu dürfen und dass die Justizvollzugsanstalt organisatorische Bedingungen an deren Gestaltung knüpfen darf (BVerfG NStZ 2000, 166; KG a.a.O. sowie Beschluss vom 11.5.2001, 5 Ws 195/01). Insoweit ist der Anstaltsleitung auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.

Ich haben da mal eine Frage: Kfz-Kennzeichen „gefakt“ – Messung verwertbar?

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Vor einigen Tagen erreichte mich die Anfrage einer Kollegin, deren Inhalt mich dann doch überrascht hat. In der Anfrage, in der es um Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen geht, heißt es:

„….ich habe im Moment zwei OWi-Verfahren, in denen Mandanten in Rheinland-Pfalz (einmal AG St. Goar einmal AG Linz) mit einem BMW „verfolgt“ worden sind.

Beide haben mir gesagt, dass das ein schwarzer 5er BMW mit Stadthagener Kennzeichen war, also einem Kennzeichen aus Niedersachsen, weshalb sie sich einigermaßen sicher waren, dass sie nicht von der Polizei in zivil verfolgt wurden.

Es ist beide Male derselbe Wagen, in den ein ProViDa 2000 modular eingebaut worden ist. 

Beide waren zu schnell und der Abstand zu gering.

Ich habe in beiden Fällen um Einsicht in die Lebensakte gebeten. Die Einsicht wurde unter Hinweis darauf, dass in Rheinland-Pfalz eine Lebensakte nicht geführt werde abgelehnt. Dagegen habe ich noch nichts unternommen. In beiden Fällen steht demnächst Termin an. 13.06.2013 und 10.07.2013.

In dem einen Fall war die letzte Eichung am 20.09.2011 und der Verstoß mehr als ein Jahr später am 04.10.2012. Also länger als ein Jahr nicht geeicht.

Im Eichschein ist das echte Kennzeichen des Fahrzeugs angegeben, nämlich MZ-34997 und keineswegs das „gefakte“ Kennzeichen  SHG- ?? … Die Polizisten haben dem Mandanten auch bestätigt, dass es sich um ein „falsches“ Kennzeichen handelt und sie mehrere Kennzeichen hätten mit denen sie herum fahren. Hier geht es um ein Bußgeld in Höhe von 240 €. Da habe ich beanstandet, dass gegen die Eichordnung verstoßen worden ist, weil die Eichung länger als ein Jahr zurück lag.

In dem zweiten Fall ist das Gerät dann wieder neu geeicht worden. Fahrt ebenfalls mit dem schwarzen 5er BMW mit dem Kennzeichen aus SHG – ??…. Eichschein für das Gerät in dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen MZ- 34997.

Die Eichung war am 12.12.2012 und der Vorfall am 07.01.2013. Bußgeld 320 € plus 2 Monate Fahrverbot.

Ich finde es sehr bedenklich, dass die mit gefälschten Kennzeichen aus anderen Bundesländern fahren, finde aber keinen rechtlichen Ansatz, außer zu bestreiten, dass das Gerät überhaupt geeicht war, weil kein Eichprotokoll für ein Auto mit einem Kennzeichen aus Stadthagen vorgelegt werden kann, sondern nur eins aus Mainz.“

Warum „überrascht“? Nun, ich habe bislang von solchen Praktiken/Vorgehensweisen noch nichts gehört und kenne vor allem auch keine Entscheidung, die sich damit befasst. Daher habe ich der Kollegin zugesagt die Frage hier und auch bei Jurion Strafrecht mal zu veröffentlichen in der Hoffnung, dass vielleicht der ein oder andere Kollege so etwas schon mal erlebt hat und etwas dazu sagen. Man denkt natürlich sofort an ein Beweisverwertungsverbot, aber das fehlt mir noch der rechtliche Ansatz – mal abgesehen davon – um Kommentaren vorzubeugen -, dass man dann ja immer noch über die Hürde „Abwägung“ springen muss. Ich finde zumindest schon mal den Ansatz der Kollegen: Bestreiten der Eichung, nicht schlecht. Dazu wird sich das AG sicherlich Gedanken machen müssen. Allerdings wird man da auch nur weiterkommen, wenn man eine feste Verbindung „PKw – Kennzeichen – Eichung“ aufstellt, die nicht aufgelöst werden darf, um die Überprüfbarkeit sicher zu stellen.

Ich bin gespannt, ob jemand etwas beitragen kann.

„.. die immense Mühewaltung des Vorsitzenden“, der viermal mit dem Verteidiger ein Telefongespräch führt“, was bringt die gebührenrechtlich?

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Manchmal findet man (gebührenrechtliche) Entscheidungen bzw. bekommt diese übersandt, bei denen man sich nach dem Lesen fragt: Was soll mir diese Entscheidung sagen bzw. was will das Gericht mit dieser Entscheidung erreichen? So ging es mir nach dem ersten Lesen des AG Lüdenscheid, Beschl. v. 18.04.2013 – 70 Ls-715 Js 24/11-24/11, der sich zur Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr im Berufungsverfahren verhält. Das AG hat sowohl als Verfahrensgebühr als auch für die 70-minütige Hauptverhandlung jeweils die Mittelgebühr festgesetzt. Das ist ok. Allerdings habe ich mit der Begründung Schwierigkeiten.

Zur Verfahrensgebühr heißt es:

„Diese Festsetzung wird gestützt durch die seitens des Amtsgerichts eingeholten Vorsitzenden der Berufungsstrafkammer, der mit straffer Verhandlungsführung eine zwar „nur“ siebzigminütige Hauptverhandlung durchgeführt, im Vorfeld sich aber der immensen Mühewaltung unterzogen hatte, jedenfalls viermal mit dem Verteidiger ein die Hauptverhandlung vorbereitendes, deren Dauer abkürzendes Telefongespräch zu führen.“

Zur Terminsgebühr heißt es:

„Soweit der Bezirksrevisor Rechtsprechung zitiert, dass eine weit unterdurchschnittliche Tätigkeit bei der kleinen Strafkammer bei siebzig Minuten vorliege (LG Hagen, Beschluss vom 2. 9. 1999 in 44 Qs 95/99, so ist an anzumerken, dass die Kasuistik zu der Frage der Bewertung der Dauer des Termins mittlerweile nahezu groteske Formen annimmt, wie die im Folgenden abgedruckte tabellarische Übersicht (abgedruckt auf der Internetseite www.burhoff.de) erkennen lässt….

 Allein diese Kasuistik zeigt, dass sich eine schematische Bewertung generell verbietet. Bei den an gegebenen Zeiten  kann es sich nur um Richtwerte handeln.

Die Dauer des Termins hängt nämlich von vielen Fremdfaktoren ab, welche die am Hauptverhandlungstermin Beteiligten steuern können und die sich damit einer objektiven Beurteilung im Wesentlichen entziehen. Würde tatsächlich auf die Dauer des Termins als alleiniges Kriterium abgestellt werden, bestimmte sich die Höhe der Terminsgebühr letztlich anhand der individuellen Besonderheiten der Prozessbeteiligten. Bekanntlich ist der Verhandlungsstil der Vorsitzenden unterschiedlich. Einzelne verhandeln kurz und knapp, während andere umfassend erörtern. Diese Unterschiede sind auch beim Landgericht Hagen geben.

Auf der anderen Seite wäre ein Verteidiger gehalten, den Hauptverhandlungstermin so weit in die Länge zu ziehen, wie es eben geht. Rhetorisch halbwegs versierte und wirtschaftlich denkende Verteidiger werden dann von ihrem Fragerecht exzessiv Gebrauch machen, um den Termin nicht kurzfristig beendet zu wissen. Es kann aber nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, die Höhe der Terminsgebühr von den individuellen Fähigkeiten oder der missbräuchlichen Verwendung prozessualer Instrumente – jedenfalls der gerichtserfahrenen Personen wie Gericht, Staatsanwaltschaft und Anwaltschaft – abhängig zu machen (so schon richtungsweisend AG Lüdenscheid in 54 Cs 108/06, Beschluss vom 18.05.2007).

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Hamburg JurBüro 2008, 312 = AGS 2008, 343 (s.o.) eine Berufungshauptverhandlung mit einer Dauer von 35 Minuten sei – in Anbetracht anderweitiger zu berücksichtigender Umstände – nicht unterdurchschnittlich, da auch die vorbereitende Tätigkeit zu berücksichtigen sei, wird im vorliegenden Verfahren ebenfalls die Mittelgebühr für angemessen erachtet.“

Wie gesagt: Das Ergebnis ok, nur die Begründung macht mir Schwierigkeiten, und zwar:

  • Mir ist nicht klar, was der Hinweis des AG auf unterschiedliche Verhandlungsstile der Kammervorsitzenden bezwecken soll. Wie und warum sollen die Auswirkungen auf die Höhe der dem Verteidiger zustehenden Terminsgebühr haben? Soll der Verteidiger, der an einer Hauptverhandlung bei einem „langsam verhandelnden“ Vorsitzenden teilnimmt für eine z.B. 70-Minuten dauernde Hauptverhandlung eine geringere Terminsgebühr erhalten als derjenige Verteidiger, der an einer ebenfalls 70-Minuten dauernden Hauptverhandlung teilnimmt, die von einem „straff verhandelnden“ Vorsitzenden geführt wird? Die Art des Verhandlungsstils des Vorsitzenden kann doch kein Kriterium für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung sein, denn: In beiden Fällen ist der vom Verteidiger erbrachte Zeitaufwand gleich, nämlich (objektiv) 70 Minuten. Auf die Idee, den Verhandlungsstil des Vorsitzenden mit heranzuziehen, ist im Übrigen bislang auch noch kein Gericht gekommen und es ist zu hoffen, dass das so bleibt. Denn wer will/soll die Fragen, die zudem einer persönlichen Einschätzung unterliegen. beurteilen?
  • Bleibt man in der Terminologie des AG, ist es m.E. „grotesk“ = „absurd“ = „sonderbar“, wenn das AG davon ausgeht: „Rhetorisch halbwegs versierte und wirtschaftlich denkende Verteidiger würden dann von ihrem Fragerecht exzessiv Gebrauch machen, um den Termin nicht kurzfristig beendet zu wissen“, offenbar um so eine höhere Terminsgebühr zu erzielen? Wirklich? Oder ist nicht eher das Gegenteil der Fall, dass nämlich der Verteidiger, wenn er „wirtschaftlich denkt“ versuchen muss, den Termin „kurzfristig beendet zu wissen“?
  • Und: Das AG stellt u.a. auch darauf ab, dass sich der Vorsitzende im Vorfeld der Hauptverhandlung der „immensen Mühewaltung“ unterzogen habe, viermal mit dem Verteidiger ein die Hauptverhandlung vorbereitendes, deren Dauer abkürzendes Telefongespräch zu führen. Dass der – nicht mitgeteilte – Zeitaufwand für diese Telefongespräche bei der Bemessung der anwaltlichen Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, ist zutreffend. Allerdings frage ich mich, was „immens“ = „beträchtlich, riesengroß, enorm, gigantisch, gewaltig“ daran sein soll, wenn der Vorsitzender einer Berufungskammer zur Vorbereitung der Hauptverhandlung viermal mit dem Verteidiger telefoniert.