Monatsarchiv: Juni 2013

Selten, aber es gibt sie: Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge

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Die Begründung von Aufklärungsrügen ist in der Praxis nicht nur schwierig – sie scheitern häufig am scharfen Schwert des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO -, sondern Aufklärungsrügen haben, wenn sie denn ausreichend begründet worden sind, dann häufig keinen Erfolg. Deshalb ist es schon einen Hinweis wert, wenn man mal auf eine ausreichend begründete und erfolgreiche Aufklärungsrüge stößt. Und dazu verhält sich der BGH, Beschl. v. 19.03.2013 – 5 StR 79/13, in dem der Angeklagte u.a. wegen Raubes verurteilt worden war. Der Angeklagte hatte die ihm zur Last gelegten  Taten bestritten und ein Alibi behauptet. Dieses hat das LG als widerlegt angesehen und sich von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen deshalb überzeugt, weil die Zeugen D. und B. ihn in der Hauptverhandlung „zu einhundert Prozent“ bzw. „ohne zu zögern“ als einen der Täter wiedererkannt hätten. Im Urteil wurde nicht mitgeteilt, ob auch der ebenfalls als Zeuge vernommene L. den Angeklagten hat identifizieren können. Dazu der BGH:

„2. Die Revision macht mit einer zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhobenen Aufklärungsrüge geltend, das Landgericht hätte den zumindest beim Beginn beider Angriffe am Tatort anwesenden, in der Anklageschrift als Beweismittel bezeichneten P. als Zeugen vernehmen müssen. Dieser hätte anhand näher beschriebener physiognomischer Merkmale bekundet, „dass der Angeklagte … nicht mit den Tätern identisch war“. Die Rüge greift durch und führt zur Aufhebung der Schuldsprüche betreffend die  Taten II.2. und 3. der Urteilsgründe nebst den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).

a) § 244 Abs. 2 StPO gebietet es, allen erkennbaren und sinnvollen Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen (vgl. BGH, Ur-teil vom 10. November 1992 – 1 StR 685/92, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Be-weisantrag 23). Deshalb hätte sich das Landgericht bei der bestehenden Beweislage gedrängt sehen müssen, den Genannten als Zeugen zu vernehmen.

aa) Diese war dadurch geprägt, dass die beiden Geschädigten den Angeklagten in der Hauptverhandlung zwar als einen der Täter identifiziert hatten. Auch im Rahmen ihrer jeweiligen polizeilichen Vernehmung hatten sie den Angeklagten bei einer – im Vergleich zu einer Wahlgegenüberstellung allerdings weniger zuverlässigen – Wahllichtvorlage wiedererkannt. Die Bilder waren ihnen hierbei aber nicht – was wegen des höheren Beweiswertes vorzugswürdig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 501/10, NStZ 2011, 648, 649) – sequentiell, sondern nebeneinander vorgelegt worden. Es handelte sich um lediglich sechs Fotos, während eine Anzahl von acht Vergleichspersonen sachgerecht gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 StR 524/11, NStZ 2012, 283, 284). Beiden Zeugen waren zudem dieselben Bilder in identischer Anordnung, der Angeklagte als „Nr. 4“, gezeigt worden, und zwar dem Zeugen B. am 14. Dezember 2011 und dem Zeugen D. am 29. Dezember 2011. Dieses Foto des Angeklagten war auch für einen Fahndungsaushang verwendet worden, den der Zeuge B. vor Beginn seiner Vernehmung im polizeilichen Wartebereich wahrgenommen hatte. Die Revision trägt darüber hinaus vor, der Zeuge habe im Rahmen dieser Vernehmung angegeben, er habe den Angeklagten bereits im Vorfeld auf einem in der Zeitung „Lichtenberger Kurier“ veröffentlichten Fahndungsfoto wiedererkannt.

Bei diesem Ablauf der Identifizierungsmaßnahmen bestand somit die Möglichkeit, dass beim Zeugen B. die originäre Erinnerung durch das (einzelne) Fahndungsfoto „überschrieben“ worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 – 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53, 54; s. auch Urteil vom 27. Oktober 2005 – 4 StR 234/05), und es war nicht einmal ausgeschlossen, dass der Zeuge D. mit ihm vor seiner eigenen Einsichtnahme über die zu erwartende Anordnung der Fotos gesprochen, möglicherweise gar auch das Fahndungsfoto gesehen hatte.

bb) Angesichts dessen musste sich dem Landgericht die zeugenschaftliche Vernehmung P. s aufdrängen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint und je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren sind, desto größer ist der Anlass für das Gericht, trotz der (an sich) erlangten Überzeugung weitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 – 1 StR 580/95, StV 1996, 249). Dem steht hier nicht entgegen, dass in der von der Revision vorgetragenen Strafanzeige vermerkt ist, der Zeuge hätte geäußert, ein Wiedererkennen der Täter sei nicht möglich. Denn diese Einschätzung war im Laufe der Ermittlungen nicht überprüft worden. Sie lässt im Übrigen die Möglichkeit offen, dass er den Angeklagten als Täter ausschließen kann.“

Sicherlich eine Einzelfallenscheidung, aber immerhin.

Wiedereinsetzung: Fix (an die gemeinsame Faxannahmestelle) gefaxt.

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Wiedereinsetzungsfragen interessieren mich immer, auch wenn sie von einem der Zivilsenate des BGH kommen, denn die entschiedenen Fragen können ja auch im Straf- und Bußgeldverfahren Bedeutung haben. Deshalb war/ist für mich der BGH, Beschl. v. 23.04.2013, VI ZB 27/12 – von Interesse, in dem es um die Wiedereinsetzung nach einer versäumten Berufungsbegründungsfrist ging, die das OLG Frankfurt verweigert hatte. Grundlage war folgender Sachverhalt:

„Am 4. Mai 2011 ging zwischen 23.20 Uhr und 23.30 Uhr per Telefax beim Landgericht Frankfurt am Main ein Schriftsatz ein, der eine Berufungsbegründung enthält. Im Adressfeld war keine Telefaxnummer angegeben, sondern „Per EGVP“. Der Schriftsatz war an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main adressiert und wurde diesem weitergeleitet; es lässt sich nicht erkennen, wann er dort eingegangen ist. Am 5. Mai 2011 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eine Berufungsbegründung an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Oberlandesgerichts.

Nach gerichtlichem Hinweis vom 13. März 2012 auf eine mögliche Unzulässigkeit der Berufung wegen nicht fristgemäßer Einreichung der Berufungsbegründung beantragte der Beklagte am 27. März 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsbegründung am Abend des 4. Mai 2011 fertiggestellt. Entgegen der ursprünglichen Planung sei der Versand nicht über EGVP erfolgt, sondern per Telefax. Für den Versand sei die Auswahl der Telefaxnummer von einer Gerichts-Faxliste erfolgt und von Hand eingegeben worden. Die beauftragte – zuverlässige – Rechtsanwaltsfachangestellte sei bei der Auswahl in der Zeile verrutscht und habe das Telefax versehentlich an das Landgericht gesendet. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine dies bestätigende eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten beigefügt.“

Der BGH hat Wiedereinsetzung gewährt. Er geht in zwei Schritten vor:

Schritt 1:

„Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts her, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden sei, entspricht der Beschluss des Oberlandesgerichts allerdings der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und5678- 5 -dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu kön-nen. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senat vom 12. Juni 2012 – VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 7 mwN).“

Schritt 2:

„…..Danach dürfen die Gerichte den Zugang zu den den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, NJW-RR 2008, 446 f. mwN).
……..
Gemäß der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2007 (1 BvR 1784/05, auszugsweise abgedruckt in NJW-RR 2008, 446) gehört das Telefaxgerät des Landgerichts ebenso wie das des Oberlandesgerichts aufgrund Gemeinsamer Verfügung der Leiter der Justizbehörden in Frankfurt zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden in Frankfurt gilt. Dabei ist die Annahme von Telefaxschreiben so geregelt, dass die besonders bestimmten Telefaxanschlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte zu-gleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerichte gelten und die bei einem dieser Anschlüsse eingehenden Telefaxschreiben als bei der Geschäfts-stelle der jeweils angeschriebenen Behörden- oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen sind. Diese vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung wiedergegebene Regelung hat zur Folge, dass ein per Telefax übermittelter und – wie hier – zutreffend an das Oberlandesgericht adressierter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt dieses Gerichts gelangt ist, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (vgl. BVerfG, aaO, juris Rn. 6, 12 f.). Danach wäre die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht rechtzeitig eingegangen als der Telefaxschriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 4. Mai 2011 zwischen 23.20 Uhr und 23.30 Uhr per Telefax bei der Telefaxstelle des Landgerichts Frankfurt am Main eingegangen ist.

Das OLG hatte in dem angefochtenen Beschluss nicht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Übersendung des Schriftsatzes eine von dem Beschluss des BVerfG abweichende Regelung für die Justizbehörden in Frankfurt galt. Das muss es nun nachholen.

Aus dem Rechtspflegerforum: „Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – geht das?

Ich stöbere ja immer auch mal im Rechtspflegerforum – natürlich unter Klarnamen, denn was habe ich zu bzw. warum soll ich mich verbergen? Dabei geht es mir um die häufig interessanten RVG-Fragen, die die Rechtspfleger und sonstigen Nutzer diskutieren und darum, ob man die mit unserem RVG-Kommentar beantworten kann. Wenn nicht, dann muss und wird an der Stelle „nachgearbeitet“.

Bei meinem Stöbern stoße ich auch immer wieder auf interessante Postings, die sich nicht unbedingt mit dem RVG befassen, aber ebenso interessante andere Gebiete/Fragen enthalten. So vor einiger Zeit auf das Posting, das überschrieben war:

„Kopiekosten per Fax nachgewiesen“ – das man m.E. aber auch mit „Retourkutsche“ oder „Wie man in den Wald hineinruft…“ hätte überschreiben können. In dem Posting berichtet der Fragesteller über Folgendes:

„Das hatte ich auch noch nicht: Ich habe den Pflichtverteidiger gebeten, die geltend gemachten Kopiekosten nachzuweisen. Er hat mir darauf per Fax den Aktenauszug geschickt (er möchte ihn nicht zurückgeschickt bekommen…). Es sind also nicht nur die Kopiekosten auf seiner Seite entstanden, sondern auch die Kosten bei uns durch den Ausdruck des Faxes. Habt Ihr so etwas schon mal gehabt? Habt Ihr ihm die notwendigen Kopiekosten gezahlt? Was ist mit den Faxkosten?“

Und darauf hat es dann reichlich  Antworten gegeben, die mich, das räume ich ein, überrascht haben.

Ein die Antworten dann hier als Zitat:

1. „Was ist mit den Faxkosten?
Nichts. Ich sehe hier keinen Auslagentatbestand, insbesondere nicht Ziff. 9000 GKG-KV. Es waren keine Mehrfertigungen zu erstellen, sondern es handelte sich um ein nur an das Gericht gerichtete Schreiben. „

2.„Wie viel Seiten waren es denn?“

3.„Sehe hier dann nur die Möglichkeit die Kopierkosten entsprechend der Notwendigkeit festzusetzen. Hinsichtlich der vom RA verursachten Kosten für das Fax sehe ebenfalls keine Handhabe diese dem RA in Rechnung zu stellen, auch wenn dieses Verhalten aus meiner Sicht nicht so dolle ist.“

4.“…Ich sehe hier keinen Auslagentatbestand, insbesondere nicht Ziff. 9000 GKG-KV. Es waren keine Mehrfertigungen zu erstellen, sondern es handelte sich um ein nur an das Gericht gerichtete Schreiben„…
Jepp. Der RA wurde aufgefordert, die Kopierkosten nachzuweisen – und das hat er getan.“

5.„Ich meine, bei einem 20-Seiten-Fax müssen wir nicht drüber reden (dann allerdings frage ich mich, warum man bei 20 Aktenkopien einen Nachweis anfordert). Angenommen, der hat jetzt 1000 Seiten Akte gefaxt und dafür das Gerichtsfaxgerät 6 Stunden blockiert (+Papier und Toner alle), würde ich schon über eine Reaktion nachdenken. Daher meine Frage in post #2.

Anmerkung: Wo liegt dann eine Anspruchsgrundlage?

6.„Festsetzen und mal mit den Strafrichtern reden. Ein solches Verhalten ist sicherlich einer Karriere als Pflichtverteidiger nicht förderlich. „

7.„Da sieht man mal, welche Blüten das treiben kann. Vielleicht hilft der Fall mal drüber nachzudenken, wie kleinlich man mit Kopierauslagen umgehen sollte.

8.„Darüber hinaus wäre es praxisgerechter, die Ansprüche an die Beweisführung der behaupteten Kopiekosten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Bei extremen Forderungen (kurzer Prozessverlauf, 20 Seiten Gerichtsakte und Abrechnung von 150 Seiten Kopiekosten) würde mir eine plausible Erklärung des Anwalts reichen. Bei 29 Seiten würde ich nicht einmal nachfragen.“

9. „Ich sehe das beim Verteidiger nämlich auch als klaren Fall von Kragen geplatzt, weil zum zigsten Mal an 3 Kopien gezweifelt.

10. „Und sollte mal wirklich einer 1.000 Kopien faxen, weil in einem Umfangsverfahren mit kiloweise Kopien wegen 3 angezweifelten der Nachweis verlangt wurde, würde ich ganz ehrlich nicht unbedingt aufgrund von Ressourcenverschwendung an einer weiteren Berücksichtigung des Verteidigers zweifeln (wie denn bitte eigentlich das, die Jungs werden ja nun mitnichten einfach mal so durchs Gericht zugeteilt – und die Verweigerung des die Beiordnung beantragenden Wahlverteidigers wegen vorhergehenden Ärgers mit Kopierkosten wäre ein trefflicher Revisionsgrund…), sondern auch mal den Sachbearbeiter bei Gericht fragen, inwieweit dieser Aufriss nun ihm zu verdanken ist. „

11. „Das hat der RA fein gemacht. Auf die Idee bin ich noch gar nicht gekommen, die Kopien per Fax nachzuweisen. Kann man ja auch an alle Fax Geräte im Gebäude schicken, falls bei einem der Toner oder das Papier ausgeht……………. „.

 12.„…Wahrscheinlich hätte ich in meiner Anfrage um Nachweisung der gefertigten Kopien durch Vorlage oder (!) Hergabe einer Kopieranweisung o. ä. gebeten.
Bei 29 per Fax nachgewiesenen Kopien würde ich nach Festsetzung lediglich mitteilen, dass der Nachweis der Kopien per Fax eher unüblich ist und ggfs. zukünftig telefonisch oder persönlich kurze Rücksprache erbeten wird. „

 Und ich hatte gepostet:

 „Nette Idee 🙂

Hallo, sind das nicht ein wenig die Geister, die man rief? Ich verstehe immer nicht, warum eigentlich nachgefragt und um die Kopiekosten häufig ein Theater gemacht wird. Betriebswirtschaftlich sinnvoll ist das alles nicht. Ich glaube auch nicht, dass es hilft, den Vordruck zu ändern und die Nachweisform vorzugeben. Ich sehe nämlich dafür im Moment keine Rechtsgrundlage. Oder übersehe ich was?“

Fazit: M.E. für den ein oder anderern Leser wahrscheinlich auch überraschend. Denn es geht in den Antworten nicht bzw. nicht vornehmlich um die Frage bzw. Konstruktionen, wie man denn nun dem Pflichtverteidiger die „Kosten des Ausdrucks des Faxs“ in Rechnung stellen könne, sondern sehr schnell darum, dass man vielleicht bei der Frage des Nachweises großzügiger sein solle. Und das ist doch etwas, über das Verteidiger immer wieder klagen.

Sonntagswitz: Nochmals Fußball – eben das „Triple“, hier nicht ganz…

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Nicht ganz das „Triple“, sondern nach den Sonntagswitzen der vorigen Woche „nur“ das „Duo“, aber warum nach dem Gewinn des DFB-Pokals und damit des „Triple“ durch den FC Bayern München nicht noch einmal Fußballwitze? Natürlich mit Bayern-Bezug, und nicht mehr ganz taufrisch – und darunter eben auch Anti-Bayern-Witze, für alle die, die die Bayern nicht mögen. Also dann hier:

Unter der Dusche fragt Mehmet Scholl seinen Teamkollegen Giovane Elber: „Warum läufst du beim Duschen immer hin und her?“ – Darauf Giovane: „Na ja, auf der Shampoo – Packung steht doch ‚Wash & Go’…“

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Elber und Matthäus sitzen in Elbers Porsche, sagt Elber unternehmungslustig zu Matthäus: „Weisst du was, Lodda? Heute punkten wir in Flensburg!“, darauf Matthäus lachend: „Haha! Giovane, du Spassvogel! Die spielen gar nicht in der Bundesliga!“

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In einer Münchner Grundschule werden die Kinder von der neuen Lehrerin gefragt ob sie alle FC Bayern München Fans sind. Alle Kinder heben die Hände; nur Maxi nicht.
Die Lehrerin fragt ihn erstaunt: „Maxi, bist du als einziger hier in der Klasse kein Bayern München Fan?“
„Nein, bin ich nicht“, sagt Maxi. „Ich bin HSV Fan! Meine Mama und mein Papa kommen aus Hamburg und sind beide HSV Fans.“
Die Lehrerin: „Maxi, Du kannst doch nicht HSV Fan sein, nur weil deine Eltern dir das so vorleben. Was wäre denn, wenn dein Vater ein Versager wäre und deine Mutter im Gefängnis säße?“
Maxi zögert keinen Moment und antwortet auf die Frage der Lehrerin: „Ja, dann wäre ich wohl auch Bayern München Fan!“

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Ein Autofahrer ist auf einer Autobahn in einem Stau stecken geblieben. Plötzlich klopft eine Polizistin an das Fenster. Der Autofahrer kurbelt die Scheibe runter und fragt neugierig, was denn los sei.
Die Polizistin antwortet mit ernster Stimme: „Jemand hat die Mannschaft von Bayern München entführt und möchte jetzt 20 Millionen Euro an Lösegeld! Sonst wird die gesamte Mannschaft mit Benzin übergossen und dann qualvoll verbrennen!“
„Aha“, erwidert der Autofahrer.
Die Polizistin wiederholt: „Verstehen Sie das? Wir gehen nun von Auto zu Auto um zu sammeln…“
Da fragt der Autofahrer: „Wie viel geben die Leute so im Durchschnitt?“
Der Polizist: „Etwa 10 Liter.“

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So, jetzt ist es auch gut. Am nächsten Sonntag machen wir mal wieder etwas anderes. Oder ist noch mal Fußball?

 



 

 

Wochenspiegel für die 22 KW., das waren der Twitteraccount von Beate Zschäpe, die Saalverhaftung und der FA für Opferrechte

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Am Ende der Woche, die gestern das „historische Fußballereignis“ – das Triple für den FC Bayern München gebracht hat – „Congratulations“  – berichten wir über ganz profane Dinge, über die in den Blogs berichtet worden ist/die die Blogs bewegt haben, nämlich über

  1. den Fall Mollath, vgl. hier ganz frisch,
  2. das Alibi und die Saalverhaftung des Alibi-Zeugen, vgl. auch hier,
  3. nochmals über die Frage, wann die Durchsuchung eines Verteidigers erlaubt ist, ausgehend vom NSU-Verfahren, das in der kommenden Woche fortgesetzt wird,
  4. die Frage, ob Beate Zschäpe twittert,
  5. Beleidigungen im Job-Center,
  6. die Frage, was nach einer Beschlagnahme durch den Zoll passiert,
  7. den FA für Vermieterrechte bzw. den FA für Opferrechte,
  8. die Abmahnung der Telekom wegen der Verbrauchsdrosselung,
  9. den (zivilrechtlichen) Ablehnungsantrag nach einem Hinweis(beschluss),
  10. und dann war da noch der „Geisterraser„.