Archiv für den Monat: April 2011

Unentschieden

So steht es für den Verteidiger gebührenrechtlich nach dem LG Osnabrück, Beschl. v 25.02.2011 – 6 Ks / 830 Js 55726/08 – 5/09, der zwei Fragen behandelt:

  1. Die in Rspr. und Lit. höchst umstrittene Frage, ob sich die Pflichtverteidigerbestellung auch automatisch auf das Adhäsionverfahren erstreckt und der Verteidiger ohne Erweiterung bzw. besondere Bestellung auch die Gebühr Nr. 4143 VV RVG geltend machen kann. Insoweit hat der Verteidiger „verloren“, da sich das LG der wohl überwiegenden Auffassung angeschlossen hat, die eine besondere Bestellung verlangt.
  2. Die Frage der Berechnung der für den sog. Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer (z.B. Nr. 4110 VV RVG). Da ging es darum, ob eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung, die durch das Einlassungsverhalten des Angeklagten entstanden war, dem Verteidiger zugute kam. Das hat das LG bejaht, da es sich insoweit um eine unvorhergesehene Unterbrechung gehandelt habe. Da hat der Verteidiger „gewonnen“.

Also: Unentschieden.

Was mache ich bloß mit dem ganzen Geld? :-), oder das sind doch Peanuts

Das Rechthaber-Blog hat vor einigen Tagen (vgl. hier) auf das kostenlose Web-Statistik-Programm bizzinformation.de hingewiesen, wo man den Wert seiner Homepage oder seines Blogs ermitteln kann, was Der „Rechthaber“ dann auch gleich für einige Blogs getan hat, wie man bei ihm nachlesen kann. Ich räume ein, ich habe dann auch mal bei dem Programm nachgeschaut 🙂 und war erstaunt: Meine Homepage www.burhoff.de bringt immer rund 26.000 €, womit die Kosten des Betreibens seit Anfang der Online-Stellung aber wohl nicht gedeckt sind; allerdings geht bizzinformation.de von nur rund 400 Besuchern/Tag aus, meine Statistik sagt, dass es zwischen 1.100 und 1.400 sind. Das Blog hier bringt immerhin schon mal rund 42.000 € und strafrecht-online rund 88.000 €. Auch nicht die Welt. Denn verglichen mit dem Blog des Kollegen Melchior sind das Peanuts. Der bringt 3,4 Mio € bei rund 132.000 Besuchern täglich. Das sind doch mal Zahlen.

Ich werde die Ostertage jetzt nutzen, um mit dem Kollegen Melchior eine Kooperation zu besprechen. Das lohnt sich. Allerdings: Irgendetwas kann da nicht stimmen. Der Kollege hat sicherlich viele Besucher, aber 132.000/Tag? Die hat ja noch nicht einmal Jurablogs.com mit rund 14.000/Tag. Wie war das noch mit der Statistik ;-)?Aber nettes Spielzeug, das die Rechthaber da entdeckt haben…

Dolmetscher – für mündliche und schriftliche Kommunikation

Dolmetscher für den ausländischen Beschuldigten – ein unerschöpfliches Thema – trotz der Regelung in § 187 Abs. 1 GVG. Der Frage musste sich nun auch das OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2011 – 1 Ws 102/11 annehmen. Die Leitsätze:

  1. Nach § 187 Abs. 1 GVG hat ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter Anspruch auf Beiordnung eines Dolmetschers oder Übersetzers durch das Gericht sowohl für die mündliche als auch die schriftliche Kommunikation mit seinem Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung.
  2. Ein Antrag hierauf kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass sich der Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers und Übersetzers für das gesamte Strafverfahren bereits aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK und Art. 3 Abs. 3 GG ergebe und für die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten eine vorherige Grundentscheidung im Sinne eines Feststellungsbeschlusses nicht erforderlich sei.

Dem ist m.E. nichts hinzuzufügen, außer: Richtig.

Europa ante portas…

und zwar auch im Strafverfahren. U.a. deshalb veranstaltet die Strafverteidigervereinigung NRW. e.V. nun schon seit einigen Jahren den EU-Strafrechtstag, zum dritten Mal im vergangenen Jahr in Bonn. Wir hatten ja bereits im vergangenen Jahr im StRR das Heft 04/2010 diesem Ereignis gewidmet. Das haben wir in diesem Jahr auch wieder getan und in Heft 04/2011 einen Schwerpunkt Europäisches Strafrecht/Auslieferungsrecht gesetzt (zum Inhalt hier).

Zwei der Beiträge stehen derzeit  im kostenfreien Bereich, und zwar

Beides lesenswert.

Die Anklage (Verlesung) in der Rechtsprechung des BGH

Derzeit spielen die Fragen der Anklage und des Umfangs ihrer Verlesung in der Rechtsprechung des BGH eine große Rolle. Dazu hat ja gerade erst der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschl. GSSt 1/10 Stellung genommen, der jetzt von zwei ganz interessanten Entscheidungen des BGH aufgegriffen worden ist.

Das ist einmal BGH, Beschl. v. 2. März 2011 – 2 StR 524/10 und BGH, Beschl. 15.03.2011 – 1 StR 429/09, deren Inhalt und deren Bedeutung für die Praxis man in der nächsten Zeit erst mal näher analysieren muss. Jedenfalls – und das war schon nach dem Beschluss des Großen Senats abzusehen: Stundenlanges Vorlesen von Tabellen wird es wohl nicht mehr geben. Man muss nur darauf achten, dass immer noch genug verlesen wird, um den Verfahrensgegenstand deutlich zu machen.