Archiv für den Monat: April 2011

Nur mal so 110 wählen ist immer noch strafbar

Neue Kommunikationsmittel und Ausbau der Kommunikation hin oder her. Einfach mal nur so bei der Notrufzentrale anrufen, ist immer noch nach nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Dazu sagt das OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2011 – 3 Ss 20/11:

  1. Das anlasslose Anwählen der Notruf­nummer 110 verwirklicht auch in Anse­hung geänderter tatsächlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen für das Telekommuni­kationswesen den Tatbestand des Missbrauchs von Notrufen nach § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB.
  2. Eine einschränkende Auslegung des § 145 I Nr. 1, 1. Alt. StGB dahin, dass für den objek­tiven Tatbestand neben dem grundlosen Anwählen der Notrufnummer und der hier­durch bewirkten Herstellung einer Verbindung zur Notrufzentrale und Rufannahme auch ein etwaiger Gesprächsinhalt bzw. Äuße­rungen des Anrufers und dessen Bewer­tung durch den Diensthabenden in dem Sinne mit zu berück­sichtigen seien, dass erst hierdurch die von ei­nem Notruf vorausgesetzte sog. „Auslösefunktion“ eintreten könne, ist weder dem Gesetzeswortlaut zu entneh­men noch ist sie nach dem Sinn und Zweck oder dem geschützten Rechtsgut der Strafnorm geboten (Anschluss an BGHSt 34, 4 ff. = MDR 1986, 508 f. = NJW 1986, 1698 f. = VRS 50, 138 ff. = JuS 1986, 1002 f. = VRS 71, 138 ff.).

Also: Aufgepasst. M.E. zutreffend, denn die Nr. taugt nun wirklich nicht zum „Spaß“ :-(. Andere natürliche auch nicht.

Zusätzliche Gebühr Nr. 4141 VV RVG – wann sie nicht entsteht

Schon etwas älter ist der Beschl. des LG Bad Kreuznach v. 02.09.2010 – 2 Qs 72/10, in dem das LG zur Gebühr Nr. 4141 VV RVG Stellung genommen hat, aber trotzdem ist der Beschluss noch interessant :-).

Der Sachverhalt: Angeklagt wird beim LG, dieses eröffnet nur teilweise und das beim AG. Im Übrigen wird die Eröffnung abgelehnt. Der Verteidiger meinte, dass es dafür (auch) eine Gebühr N.r 4141 VV RVG gibt. Zutreffend sagt das LG: Nein. Das ist nun wirklich keine endgültige Erledigung ohne Hauptverhandlung i.S. der Nr. 4141 VV RVG.

Zutreffend im Übrigen auch, dass das LG davon ausgeht, dass die Verfahrensgebühr aus dem Rahmen der Nr. 4112 VV RVG entsteht und dem Verteidiger erhalten bleibt, auch wenn beim AG eröffnet wird. Allerdings gibt es keine zweite Verfahrensgebühr. Das folgt dann aus § 15 RVG.

Anhörungsrüge: Selbst ein Bein gestellt

In BGH, Beschl. v. 23.02.2011 – 1 Str 427/10 hat sich der Angeklagte im Hinblick auf seine Anhörunsrüge selbst ein Bein gestellt. Denn: Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn diese nicht binnen einer Woche nach Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt, eingelegt wird. Dabei liegt eine Verfristung auch vor, wenn sich aus dem Vortrag des Angeklagten selbst ergibt, dass dieser zu  einem bestimmten Zeitpunkt Kenntnis von der Verwerfung hatte und ausgehend von diesem Zeitpunkt die Einlegung nach Ablauf der Wochenfrist erfolgt ist. Und genau das teilt der Angeklagte dem BGH mit.

Der BGH weist im Übrigen darauf hin, dass die Anhörungsrüge auch unbegründet gewesen wäre. Es erstaunt aber dann doch, dass unter der Überschrift: „Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:“ noch zwei Seiten folgen, auf denen der Senat zu Vorbringen des Angeklagten Stellung nimmt. Vielleicht doch was übersehen? 🙂 🙂

Wochenspiegel für die 16. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Ups, da habe ich den Wochenspiegel übersehen, den ich dann hier jetzt nachhole. Wir berichten:

  1. Vom teuren Irrtum von der richtigen Geschwindigkeit in der „blauen Zone.
  2. Über einen neuen Trojaner.
  3. Über einen Fahrlehrer mit Pornovertrieb.
  4. Über ein Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter.
  5. Über „Keine Vollmacht, kein Bußgeldbescheid„.
  6. Über den/die kämpfende(n) Roland.
  7. Über das besondere öffentliche Interesse bei BuMi a.D. von und zu Guttenberg, vgl. auch noch hier.
  8. Über die Pflichtverteidigerbeiordnung.
  9. Über die die Verjährung bei OWi’s.
  10. Über das Mautausweichen.

Die unendliche Maut-Geschichte

Ei, haben wir denn schon Sommer, und müssen ein Sommerloch stopfen?, habe ich gerade beim Heute-Journal gedacht. Denn, da ist sie wieder, die Pkw-Maut. Nur dieses Mal – finde ich – schon konkreter. Und das lässt Schlimmes befürchten. Und wenn schon Sommer: Dann kommt bestimmt auch bald wieder der niedersächsische JM mit dem Fahrverbot als Nebenstrafe. Das mag er ja auch so gerne.