Monatsarchiv: Februar 2011

Zusätzliche Gebühr? – die 1.

Machen wir heute mal einen Gebührentag :-).

Bei den zusätzlichen Gebühren Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VVRVG – sog. Befriedungsgebühr – ist streitig, ob die auch nach Rücknahme der Revision oder Rechtsbeschwerde (Ziff. 3 und Ziff. 4) entstehen.

Allerdings eine ist richtig: Eine Hauptverhandlung muss überhaupt möglich/zulässig sein, wenn die Gebühr entstehen soll. Das führt dazu, dass imBußgeldverfahren die Gebühr durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde nicht entstehen kann, wenn das AG durch Beschluss entschieden hat (§ 72 OWiG).Denn kann das OLG überhaupt nicht durch Urteil entscheiden, da ein Urteil ud damit eine Hauptverhandlung nach § 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG nur zulässig sind, wenn auch das AG durch Urteil entschieden hat (so LG Verden, Beschl. v. 07.04.2008 – 1 Qs 218/07 – ja ist schon etwas alt; habe ich erst jetzt bei den Arbeiten für die 3. Aufl. des RVG-Kommentars wiedergefunden).

Und: Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 ist eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr, so auch das LG Verden in einem obiter dictum.

Karlsruhe meldet: Verfassungsbeschwerde gegen das (neue) Therapieunterbringungsgesetz erfolglos/unzulässig

Das BVerfG teilt in einer PM gerade mit, dass eine von einem Untergebrachten gegen das neue  Therapieunterbringungsgesetz eingelegte Verfassungsbeschwerde erfolglos ist/war, weil sie unzulässig war. Der Beschwerdeführer gehörte nicht zum betroffenen Personenkreis (vgl. Beschl. v. 31.01.2011 – 2 BvR 94/11).

Und nochmals: Vorsicht beim Vorschuss bzw. bei der Pauschgebühr

Ich hatte ja vor einigen Tagen über eine Entscheidung des KG betreffend die Verjährung bei der Pauschgebühr (§§ 51, 42 RVG) berichtet (vgl. hier). Im Nachgang hier dann eine weitere Entscheidung des KG v. 03.08.2010 – 1 AR 44/09 – die zur Vorsicht anhalten sollte, wenn der Plichtverteidiger einen Vorschuß auf diePauschgebühr erhalten hat (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 4 51 Abs. 4 RVG). Dann bloß nicht den endgütligen Antrag auf Festsetzung der Pauschgebühr vergessen. denn sonst ist nicht nur die dahin, sondern es muss auch der Vorschuss zurückgeahlt werden. Und zwar ohen wenn und aber. Kann schmerzlich teuer werden.

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Mich erreicht gerade unter der o.a. Überschrift folgende Mail, der ich natürlich sofort Folge geleistet habe 🙂 ;-). Es ist doch immer wieder nett/schön, wenn man so dringend (und vor allem fehlerfrei)  vor Gefahren gewarnt wird :-). Wenn man nur wüsste, von wem die Nachricht kommt. Dann könnte man sich bedanken :-).

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Revisionsbegründung muss lesbar/überschaubar sein

So kan man die Ausführungen des BGH in einer umfangreichen Steuerhinterziehungssache überschreiben. Dort heißt es im Beschl. v. 02.11.2010 – 1 StR 544/09

„I. Bei der Erhebung einer Verfahrensrüge sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig, zutreffend, schriftlich (in die Begründungsschrift eingefügte Kopien, die nicht hinreichend lesbar sind, genügen dem nicht, vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84, NJW 1985, 443) und insgesamt innerhalb der sich aus § 345 Abs. 1 StPO ergebenden Revisionsbegründungsfrist anzubringen.

Insbesondere dann, wenn sich der Verfahrensgang – wie hier – durch eine kaum zu überblickende Anzahl von Anträgen der Verteidigung auszeichnet, die sich auf umfangreiche Anlagen beziehen, sich teilweise wiederholen und zum Teil auf andere Anträge oder Beschlüsse Bezug nehmen, kann die Revision nicht von ihrer sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Pflicht entbunden werden, die (und nur die) auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 – 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, NJW 2005, 1999, 2001; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 38 mwN).“

Muss wohl sehr unübersichtlich gewesen sein.