Archiv für den Monat: Juni 2010

Die Sommerlochfüller sind am Werk, oder: Alle Jahre/Monate wieder

Es wird tatsächlich oder es ist sogar schon Sommer. Das zeigt sich daran, dass die Justizminister der Länder (erneut wieder JM Busemann aus Niedersachen) sich mal wieder als „Sommerlochfüller“ (Begriff ist von hier übernommen) und erneut/mal wieder die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis als (Neben)Strafe auch bei Nichtverkehrsdelikten planen/diskutieren. Alle Jahre bzw. Monate  wieder kann man da nur sagen…

(vgl. auch hier und hier; sowie hier.)

Lese-/Downloadtipp: Rechtsprechung zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen

Gestern ist der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2010, 204: „Rechtsprechungsübersicht zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen“ auf meiner Homepage als Volltext eingestellt. Er enthält die tabellarische Zusammenstellung der Rechtsprechung zu § 14 RVG in Straf- und Bußgeldsachen aus den Jahren 2008 bis Anfang 2010. Wer also viel Straf- und Bußgeldsachen macht, kann ihn sich gern „besorgen“ 🙂

Mal wieder ein Urteilskünstler des AG vom OLG gefangen

Manchmal könnte man schier verzweifeln, wenn man amtsgerichtliche Urteil liest (es gibt auch gute/tolle; das vorab und zur Vorbeugung von Kommentaren). Denn manchmal hat man wirklich den Eindruck, dass die obergerichtliche Rechtsprechung an manchem Amtsrichter ohne Beachtung vorbeizieht. So, wenn man den Beschl. des OLG Celle v. 10.06.2010 – 322 SsBs 161/10 sieht, an dem im Grunde gar nichts stimmt. Das OLG muss Stellung nehmen

  1. zur grundsätzlichen Frage, dass in die Urteilsgründe die Einlassung gehört (sollte man wissen), wobei es schon verwundert, dass der Amstrichter ausführt, die Verurteilung beruhe auf der (nicht mitgeteilten) Einlassung des Betroffenen, wenn nicht einmal sicher ist, ob der überhaupt in der HV anwesend war,
  2. zur Frage der Abweichung von obergerichtlich anerkannten Toleranzwerten,
  3. zur Frage des Vorsatzes,
  4. zur Frage der Tateinheit.

Und vorsorglich weist es dann darauf hin, dass ggf. das Verbot der reformatio in peius gilt und inzwischen so viel Zeit ins Land gegangen ist, dass im neuen Anlauf ein Fahrverbot möglicherweise nicht mehr verhängt werden kann. Das letztere wird den Betroffenen freuen.

Ein wichtiger :-) sonntäglicher Hinweis: Bitte § 24 Todeserklärungsgesetz nicht übersehen

Für die anwaltliche Praxis von Bedeutung ist § 24 Todeserklärungsgesetz, den man nicht übersehen darf/sollte. Dort heißt es:

„Wenn der für tot Erklärte persönlich vor Gericht erscheint und die Aufhebung der Todeserklärung verlangt, so hat das Gericht, falls die Identität des Antragstellers mit dem für tot Erklärten unzweifelhaft feststeht, ohne weiteres Verfahren die Aufhebung der Todeserklärung auszusprechen.“

Gut, dass das so eindeutig geregelt ist :-).

Beweiswürdigung ist nicht unbedingt immer gelungen – hier kann man lesen, wie der BGH es sieht

Beweiswürdigungen sind bei den Tatrichtern nicht unbedingt beliebt. Das merkt man machen Ausführungen auch an, und zwar häufig vor allem, wenn es um die sog. Aussage-gegen-Aussage-Problematik geht, die in Vergewaltigungs- und Missbrauchsfällen eine erhebliche Rolle spielt.

Dazu jetzt der BGH in einer lesenswerten Entscheidung im Beschl. v. 27.04.2010 – 5 StR 127/10, in der er die Beweiswürdigung einer Strafkammer bei Aussage gegen Aussage im Einzelnen „auseinandernimmt“.