Archiv für den Monat: Juni 2010

LVM und Provinzial: Am Freitag, ab 13.30 Uhr niemand zu erreichen?

Unter dem Titel: „In einigen Betrieben gibt es sogar Stadionwürste“ berichten die „Westfälischen Nachrichten“ heute über die Absichten verschiedener Firmen in Münster, den Mitarbeitern am Freitag das Schauen des WM-Spiels Deutschland-Serbien zu ermöglichen. Erwähnt werden auch der LVM und die Provinzial.

Also Verkehrsrechtler aufgepasst: Da ist dann mit Sicherheit niemand zu erreichen.

Ich habe es ja immer schon gesagt/geraten… man muss die StA „einbinden“

Gestern war der Tag der Anfragen, die mich erreichten. Diese hier ist m.E. von allgemeinerem Interesse. Der Kollege fragte:

Wie entgehe ich folgendem Problem? Die Geschwindigkeit meines Mandanten ist mittels Radarpistole überprüft worden. Ergebnis: 31 Km/h zu schnell. Mandant hat bereits mehrere Eintragungen im VRZ einschlägiger Art. Zusätzlich vor 9 Monaten Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h. Bei letzterer Tat konnte erreicht werden, das gegen Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abgesehen wurde. Zur Vorbereitung auf die Verhandlung über die jetzige Tat hatte ich mehrere Beweisanträge vorbereitet, da es Anhaltspunkte dafür gab, das die Messung nicht korrekt durchgeführt wurde. Zu meiner Überraschung bot der Richter vor der eigentlichen Verhandlung an, bei einem Geständnis des Mandanten vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen. So geschehen. Nunmehr legt die Staatsanwaltschft Rechtsbeschwerde ein, beschränkt auf das Strafmaß. Läßt sich mit § 257 c StPo argumentieren, obwohl die StA bei der Verhandlung nicht dabei war. Oder gibt es einen sonstigen Ausweg aus der Falle in die ich reingetappt bin? Dieses Problem dürfte kein Einzelfall sein und sicherlich von allgemeinem Interesse…

In der Tat eine missliche Situation, in dem aber dem Kollegen m.E. kaum noch zu helfen ist. Ich habe ihm in etwa geantwortet, dass er mit einem Hinweis/Verweis auf § 257c StPO, der über die §§ 46, 71 OWiG grds. auch im OWi-Verfahren gilt, nicht weiter kommen wird. Abgesehen davon, dass nach der Gesetzesbegründung die Vorschrift im OWi-Verfahren eh nur beschränkt anwendbar sein soll (wegen des Gleichbehandlungszwecks des BKat kaum im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren), setzt die Verständigung zur Wirksamkeit voraus, dass Angeklagter/Betroffener und StA zustimmen. Und letzteres ist nicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist vielmehr eine deutliche Zustimmungsverweigerung :-(.

Ich weise daher immer darauf hin, dass in solche Vereinbarungen, wie sie hier getroffen worden sind, die StA eingebunden werden muss, wenn man keine Überraschung, so wie jetzt der Kollege, erleben will. Es tröstet sicherlich nur ein wenig, dass er natürlich von dem erfreulichen Vorschlag des Richters überrascht worden ist und eine Einbindung/Zustimmung der StA nicht mehr möglich war. Wenn das noch geht, muss man ggf. mal den Telefonhörer in die Hand nehmen…

JM lässt sich 2 Jahre mit der Entscheidung Zeit – Aussetzung der Sicherungsverwahrung dann ggf. auch ohne ausreichende Vollzugslockerungen

Der 4. Strafsenat des OLG Hamm hatte sich vor kurzem in seinem Beschl. v. 12.05.2010 – 4 Ws 114/10 mit der Aussetzung einer Sicherungsverwahrung zu befassen. Das LG hatte die Ausssetzung beschlossen. Dagegen die Beschwerde der StA, die damit begründet worden ist, dass der Verurteilte noch nicht ausreichend durch Vollzugslockerungen erprobt sei. Das OLG dazu: Der Umstand fehlender Erprobung könne bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Strafe zwar grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn die Versagung von Vollzugslockerungen ersichtlich rechtswidrig war. Davon ist das OLG m.E. zu Recht ausgegangen. Dem JM NRW war es nämlich über zwei Jahre nicht gelungen, eine Entscheidung über die Lockerungen zu treffen.

Im zweiten Teil der Entscheidung befasst sich das OLG dann mit den Auswirkungen der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 und schließt daraus: Nach Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04) am 11.05.2010 verstosse die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung über den 10-Jahres-Zeitpunkt hinaus sowohl gegen Art. 5 EMRK als auch gegen Art. 7 EMRK.

Der BGH, der Beweisantrag und der Auslandszeuge aus Litauen

Im BGH-Beschl. v. 28.04.2010 – 1 StR 644/09 –  hat der BGH zum Beweisantrag auf Vernehmung eines Auslandszeugen Stellung genommen. In einem Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung hatte der Angeklagte den Antrag gestellt, einen litauischen Finanzbeamten zu vernehmen, und zwar unter Beifügung einer Reihe CMR-Frachtbriefe „den Sachbearbeiter des Kreisfinanzamtes K. , zuständig für die Firma Il V. …. als Zeugen zu vernehmen.“ Er werde bekunden, dass die aus den Frachtbriefen ersichtlichen Waren von der genannten Firma ordnungsgemäß gemeldet und versteuert wurden. In der Begründung des Antrags ist ausgeführt, der Angeklagte habe die bei der Großhandelsfirma bestellten Waren lediglich als „Durchgangsposten“ angenommen und sodann einem Spediteur der litauischen Firma weitergegeben. Die Ware sei dann tatsächlich in Litauen eingeführt, angemeldet und versteuert worden. Eine Umsatzsteuerpflicht bestehe in Deutschland insoweit nicht.

Die Strafkammer hat den Antrag durch einen auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Beschluss zurückgewiesen. Der BGH hat das beanstandet:

„Es trifft zu, dass die Zurückweisung eines Beweisermittlungsantrags nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nur dann begründet, wenn dadurch die Aufklärungspflicht verletzt wurde. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn das Gericht den Antrag (zu Unrecht) für einen Beweisantrag hielt und ihn nach den hierfür geltenden Regeln beschieden hat (BGH StV 1996, 581; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 23 jew. m.w.N.). Hier hat jedoch die Strafkammer rechtsfehlerfrei den in Rede stehenden Antrag als Beweisantrag angesehen.

Grundsätzlich sind bei einem auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrag Name und (hier unproblematisch) Anschrift des Zeugen zu nennen. Dies ist aber nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Es genügt viel-mehr, wenn die zu vernehmende Person derart individualisiert ist, dass eine Verwechslung mit anderen nicht in Betracht kommt. Die Nennung eines Namens ist in diesem Zusammenhang dann entbehrlich, wenn der Zeuge unter Berücksichtigung des Beweisthemas über seine Tätigkeit insbesondere in einer Behörde zu individualisieren ist (vgl. BGH VRS 25, 426, 427; BayObLG b. Rüth DAR 1980, 269; OLG Köln NStZ-RR 2007, 150; einschränkend <obiter dictum> BGHSt 40, 3, 7; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 244 Rdn. 105; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 244 Rdn. 21 jew. m.w.N.). Hier ist der Sachbearbeiter eines bestimmten Finanzamts für im Detail gekennzeichnete steuerrechtlich erhebliche Vorgänge im Geschäftsbetrieb einer bestimmten Firma als Zeuge benannt. Die Strafkammer hat durch die Behandlung dieses Antrags als Beweisantrag der Sache nach zum Ausdruck gebracht, den Anforderungen an die Kennzeichnung des Beweismittels in einem Beweisantrag sei hier Genüge getan. Dies ist jedenfalls vertretbar und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen.

d) Die Strafkammer hat die auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung des Beweisantrags damit begründet, dass „die Vernehmung des Zeugen nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht erforderlich erscheint. Die Kammer unterstellt als wahr, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes K. die im Beweisantrag … genannten Angaben machen würde.“

Weitere Ausführungen enthält der Beschluss nicht. In den Urteilsgründen ist dann im Einzelnen dargelegt, warum die Strafkammer davon ausgeht, dass tatsächlich keine Lieferungen nach Litauen erfolgt sind.

2. Zu Recht rügt die Revision die Begründung des Beschlusses.

Über die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts hinaus ergibt der genannte Beschluss, dass die Strafkammer offenbar erwartet, dass der Zeuge die in sein Wissen gestellten Behauptungen zwar bestätigen werde, diese Angaben jedoch wahrheitswidrig seien. Eine solche Prognose hinsichtlich des Inhalts der zu er-wartenden Aussage und dessen Bewertung als unwahr kann Grundlage der Ab-lehnung eines Beweisantrags gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO sein (vgl. BGHSt 40, 60, 62). Der hierfür erforderliche Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) muss jedoch die für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem tatsächlichen Kern verdeutlichen. Die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrages ist nicht nur gegebenenfalls Grundlage einer revisionsrechtlichen Überprüfung der Ablehnung, sondern sie hat auch die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag sieht, damit er sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage ein-stellen kann, die durch die Antragsablehnung entstanden ist (BGHSt 40, 60, 63 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird der Beschluss der Strafkammer nicht gerecht, weil er nicht konkretisiert ist.“

Ergebnis: Insoweit Aufhebung des Urteils des LG.