Archiv für den Monat: Mai 2010

OLG Hamm rüffelt erneut Justizverwaltung NRW – die zweite

Ich hatte am 30.04.2010 über die neue Entscheidung des OLG Hamm v. 30.03.2010 zum Richtervorbehalt berichtet, vgl. hier. Inzwischen habe ich den Volltext vorliegen und ihn hier eingestellt. Ganz interessante Entscheidung, in der der 3. Strafsenat einerseits an seiner Rechtsprechung zum nächtlichen richterlichen Eildienst festhält, andererseits aber ein Beweisverwertungsverbot ablehnt. Man kann sagen „derzeit noch“. Interessant ist die Entscheidung auch wegen der weiteren Ausführungen zu den Feststellungen zur Drogenfahrt.

Also: Lesen!

OLG Hamm, Beschl. v. 30.03.2010 – III-3 RVs 7/10

Auch OLG Düsseldorf springt beim Richtervorbehalt (§ 81a StPO) zu kurz

Gerade stoße ich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 21.02.2010 – IV 1 RBs 3/10, in der sich das OLG mit den zu § 81a StPo bestehenden Streitfragen auseinandersetzt.

Das OLG führt in etwa aus: Da ein richterlicher Eildienst bei den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nur in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr vorgehalten wird, können Ermittlungspersonen bei der Entscheidung über die Anordnung einer Blutprobenentnahme davon ausgehen, dass ein Bereitschaftsrichter erst um 06:00 Uhr morgens erreichbar ist. Konnte für die Entnahme der Blutprobe eine richterliche Anordnung wegen der Nachtzeit deshalb nicht eingeholt werden, unterliegt das Ergebnis dieser Blutprobenuntersuchung dann keinem Verwertungsverbot, wenn bei der polizeilichen Anordnung der Blutprobenentnahme Gefahr im Verzug bestand und ein Zuwarten bis zu diesem Zeitpunkt zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Beweislage durch eine gesunkene Blutalkoholkonzentration geführt hätte.

M.E. eine nicht zutreffende Argumentation, denn es kommt für den richterlichen Eildienst nicht darauf an, was sich das JM (NRW!!) ausgedacht hat, sondern, ob Bedarf besteht. Und den schafft nicht das JM.

Ähnlich falsch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2010 – III-1 RVs 1/10

BGH: Inhalt der Verständigung/Absprache muss nicht ins Protokoll; aber: Vorsicht – Verfahrensrüge gewünscht

Nach Inkrafttreten der neuen Regelungen zur Verständigung in § 257c StPO und die diese Regelung flankierenden Vorschriften werden jetzt die ersten Entscheidungen des BGH zur Neuregelung veröffentlicht.

Der 3. Strafsenat des BGH hatte sich in einem Beschl. v. 13.01.2010 – 3 StR 528/09 – mit der Frage der Dokumentation der Verständigung in den Urteilsgründen zu befassen. Er hat die vom LG vorgenommene Bezugnahme „wegen der Einzelheiten auf das Verhandlungsprotokoll“ aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet. Der durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 (BGBl I 2353) eingefügte § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO erfordere lediglich die Angabe, dass dem Urteil eine Verständigung I.S. des § 257c StPO vorausgegangen sei. Die Angabe des Inhalts der Verständigung sei nicht erforderlich. Insoweit finde die notwendige Dokumentation in der Sitzungsniederschrift statt (§ 273 Abs. 1a StPO).

Von Bedeutung ist im Beschl. v. 13.01.2010 über die Frage des notwendigen Protokollinhalts hinaus, dass der BGH in der Entscheidung ausdrücklich darauf hinweist, dass (allein) die Sitzungsniederschrift ggf. die Grundlage für die Prüfung ist, ob das Verfahren nach § 257c StPO eingehalten worden ist. In dem Zusammenhang stellt der BGH ausdrücklich darauf ab, dass vom Revisionsgericht die Einhaltung des Verfahrens nicht von Amts wegen, sondern nur aufgrund einer Verfahrensrüge unter erforderlichem Tatsachenvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO!!) vorzunehmen ist.

Wer ist der Shooting-Star der Woche?

Wenn man das (neue) Blog-Ranking sieht, ergibt sich die Antwort auf die Frage: „Wer ist der Shooting-Star der Woche?“ schnell. Es ist die Kollegin Braun aus Hamburg, die aus dem „Nichts“ an die 2. Stelle des Rankings geschossen ist  (mit Ihrem Anwaltswitz V immerhin Platz 3 unter den populärsten Meldungen der letzten 7 Tage) und das in gerade mal zwei Wochen. Congratulations. Aber jetzt heißt es: Stimmung/Platz halten. Viel Spaß dabei, Frau Kollegin :-). Vielleicht haben Sie ja noch einen Witz?

Nachtrag am 03.05.2010: Nicht „nur“ Platz 2, sondern Platz 1. 🙂 🙂

Gesetzesvorhaben: Bundesrat schlägt die verpflichtende Teilnahme an Täterprogrammen vor

LexisNexis Aktuell meldete vor einigen Tagen:

Männer, die gegen ihre Partnerinnen gewalttätig geworden sind, sollen im Rahmen spezieller Programme zu Änderungen ihres Verhaltens und ihrer Wahrnehmung gelangen. Dafür soll die in der Strafprozessordnung vorgesehene Frist, an einem so genannten Täterprogramm teilzunehmen, auf bis zu einem Jahr erweitert werden, wie aus einem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 16/1466) hervorgeht.

Das Strafgesetzbuch solle zudem so geändert werden, dass die Teilnahme an einem Täterprogramm angeordnet werden kann. Nach Ansicht der Länderkammer hätten solche Programme besondere Bedeutung für bislang nicht vorbelastete Männer. Wenn sie die Auflage, an einem Täterprogramm teilzunehmen, nicht erfüllten, drohe ihnen eine Anklage oder eine Verurteilung. Dies sei im Interesse eines wirkungsvollen Opferschutzes. Die Länderkammer hatte bereits im Juli 2008 vergeblich versucht, eine entsprechende Initiative (BT-Drs. 16/10068) zum Erfolg zu bringen.

Die Bundesregierung begrüßt in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf Initiativen, die die Gewaltprävention und den Opferschutz in sachgerechter Weise förderten. Täterorientierte Maßnahmen wie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs könnten einen wichtigen Beitrag zur Resozialisierung des Täters und damit auch zur Gewaltprävention und zum Opferschutz darstellen. Zwar dürfte es schwierig sein, bereits jetzt den konkreten Bedarf für entsprechend langfristigen Weisungen und deren Wirkungen genau zu benennen, da Täterprogramme namentlich im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt in Deutschland ein relativ neues Arbeitsfeld darstellten und bislang erst einige wenige Einrichtungen auf mehrere Jahre Erfahrung zurückblicken könnten. Die vorgeschlagene Erweiterung der entsprechenden Weisungsmöglichkeiten würde jedoch den Spielraum eröffnen, die ersten positiven Erfahrungen mit diesen Programmen zu verifizieren und gegebenenfalls auszubauen. Der Erfolg in der Praxis setze jedoch die finanzielle Sicherstellung der Angebote durch die Länder voraus.

Den Gesetzentwurf des Bundesrates BT-Drs. 17/1466 (PDF) finden Sie im Internangebot des Deutschen Bundestages