Revisionsbegründungsfrist oder eine sonstige Frist versäumt? Dann ist Holland in Not und der/die Schuldige wird gesucht, um einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen. Manchmal ist das aber gar nicht notwendig, weil häufig übersehen wird, dass die Zustellung des anzufechtenden Entscheidung nicht wirksam war. Z.B. weil ihr keine wirksame Zustellungsanordnung zugrunde gelegen hat.
Ein schönes Beispiel ist BGH, Beschl. v. 14.12.2010 – 1 StR 420/10. Da hatte der Angeklagte zwei in unterschiedlichen Kanzleien tätige Verteidiger, die unabhängig von einander Revision eingelegt hatte. Der Vorsitzende hatte zur Zustellung nur verfügt „an Verteidiger“. Dem BGH reichte das nicht:
„Die Zustellung vom 1. Februar 2010 ist unwirksam, weil sie auf keiner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) beruht. Die Anordnung, „an Verteidiger“ zuzustellen, konnte die mit der Zustellung betraute Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 Satz 2 StPO) dahin verstehen, es sei nur an einen Verteidiger zuzustellen, es ist aber unklar, an welchen. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständigen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Geschäftsstelle. Ein Fall, in dem eine nur allgemein gehaltene Zustellungsanordnung deshalb wirksam wäre, weil am Zustellungsempfänger kein Zweifel besteht, liegt, wie der Verfahrensgang belegt, hier nicht vor (vgl. zu alledem auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1984, 173 f m.w.N.).“
