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Revision II: Freispruch, oder: Zulässigkeit der Revision?

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem KG, Beschl. v. 22.09.2020 – 4 Ws 74/20 – 161 AR 167/20 – vom KG. Er behandelt noch einmal die Frage der fehlenden Beschwer bei einem Freispruch und damit die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision.

Das AG hat die Angeklagte am 21.10.2019 vom Vorwurf des Missbrauchs von Notrufen „wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen“. Gegen dieses Urteil hat sich die Freigesprochene mit einer am 12.12.2019 eingegangenen Eingabe gewandt und die „Aufhebung des Urteils“ gefordert. Mit Schreiben vom 21.07.2020 hat sie dann mitgeteilt, die Entscheidung „mit Berufung bzw. Revision“ anzufechten, woraufhin die Akte dem LG vorgelegt wurde. Das LG hat die Schreiben als Berufung ausgelegt – obgleich die Frist zur Wahl einer Sprungrevision noch nicht abgelaufen war, da noch kein ordnungsgemäßes, nicht nur vom Richter, sondern auch der Protokollführerin unterzeichnetes Protokoll vorliegt – und diese durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig, da nicht innerhalb der Wochenfrist des § 314 Abs. 1 StPO eingelegt, verworfen. Die Frage, ob der Angeklagten von Amts wegen Widereinsetzung in die Fristversäumung hätte gewährt werden müssen, weil dieser – zutreffend – keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (vgl. §§ 35a Satz 1, 44 Satz 2 StPO), hat das LG nicht geprüft.

Dagegen das die Angeklagte form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde eingelegt, die vom KG verworfen worden ist. Das LG habe das Rechtsmittel der Angekalgten im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen:

„Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist eine Beschwer. Durch den Freispruch ist die Angeklagte jedoch nicht beschwert. Sie kann kein günstigeres Ergebnis als den Freispruch erzielen. Ein Anspruch, aus einem bestimmten Grund freigesprochen zu werden, besteht nicht, weil die Aufgabe des Strafverfahrens in der justizförmigen Prüfung liegt, ob gegen den jeweiligen Angeklagten ein staatlicher Strafanspruch besteht. Daher ist für das Begehren, lediglich eine andere Begründung des Freispruchs zu erreichen, kein Rechtsmittel gegeben. Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (vgl. ausführlich hierzu BGH NStZ 2016, 560; BGHSt, 16, 374; Senat, Beschluss vom 28. August 2000 – 4 Ws 150/00 – [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 345; jeweils m.w.N.). Mittelbare Folgen des Verfahrens, etwa der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zwingende Registereintrag oder Verwaltungsangelegenheiten, begründen keine Beschwer, die zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führt (vgl. BGH aaO; Senat aaO).

a) Eine besondere Ausnahmefallkonstellation, in der das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 28, 151) einen selbständigen Grundrechtsverstoß und damit eine selbständige Beschwer aufgrund der Ausführungen in den Urteilsgründen für möglich (wenn auch in dem damaligen Verfahren nicht gegeben) erachtet hat, liegt hier nicht vor. Eine solche Ausnahmekonstellation wurde für Fälle erwogen, in denen die Entscheidungsgründe den Angeklagten so sehr belasteten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen sei, die durch den Freispruch nicht aufgewogen werde. Dies sei nicht schon dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe einzelne, den Beschwerdeführer belastende oder für ihn „unbequeme“ Ausführungen enthielten oder Mängel aufwiesen, die vielleicht in einem Revisionsverfahren mit Erfolg gerügt werden könnten (vgl. BVerfG aaO).

Vorliegend sind die – äußerst knappen – Entscheidungsgründe sachlich formuliert, eine selbständige Grundrechtsverletzung enthalten sie nicht.

b) Soweit das Bundesverfassungsgericht – allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren – unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 – 2 BvR 1802/04 –, 6. September 2004 – 2 BvR 1280/04 – und 6. April 1999 – 2 BvR 456/99 –) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe „Züge des Willkürlichen“ trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen. Eine Abänderung eines Freispruchs ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Aufgrund des – nicht in allen Verfahrensarten und im Strafverfahren nur für die Strafe geltenden – Verbots der Verschlechterung nach §§ 331, 358 StPO müsste das neue tatrichterliche Urteil – gleichgültig ob die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel als Berufung durchführt oder dieses auf eine Sprungrevision umstellt, die zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht führen würde – zwingend erneut auf einen Freispruch erkennen. Auf den Schutz der §§ 331, 358 StPO kann ein Angeklagter auch nicht verzichten. Der staatliche Strafanspruch – auf dessen Prüfung das Strafverfahren ausschließlich abzielt – kann somit ohnehin nicht mehr festgestellt und durchgesetzt werden.

Daher kann vorliegend dahin stehen, ob in Anbetracht dessen, dass das Amtsgericht Tiergarten die Feststellung, die Angeklagte sei „in einer wahnhaften Gedankenwelt gefangen“, ohne Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen bzw. ohne Darlegung der eigenen Sachkunde und ohne die Anhörung von Zeugen (als der einzige geladene Zeuge 15 Minuten verspätet erschien, war das Urteil bereits verkündet) auf der Grundlage einer – unter Verstoß gegen § 251 StPO verlesenen – schriftlichen Erklärung des geladenen Zeugen getroffen hat, von der die Angeklagte behauptete, der Zeuge habe diese Erklärung nicht freiwillig verfasst, grobes prozessuales Unrecht vorgelegen hat.

c) Die Urteilsformel des angegriffenen Urteils ist insoweit fehlerhaft, als der Grund des Freispruchs „wegen Schuldunfähigkeit“ in den Tenor aufgenommen wurde. Dies ist nicht statthaft (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Auflage, § 260 Rnr. 17; Ott in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Auflage, § 260 Rnr. 25; jeweils m.w.N.). Es gibt nur eine Art von Freispruch; nur in den Urteilsgründen kommt zum Ausdruck, aus welchem Grund der Freispruch erfolgt ist (vgl. Ott aaO m.w.N.). Jedoch führt die fehlerhafte Urteilsformel nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 16, 374). Das erkennende Gericht hätte es sonst in der Hand, einem Angeklagten durch fehlerhafte Tenorierung ein Rechtsmittel zu verschaffen, das ihm sonst nicht zustünde. Diese Entscheidung steht dem Gericht nicht zu, zumal das Rechtsmittel allenfalls dazu führen könnte, den Grund des Freispruchs aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Urteilsgründen zu entfernen (vgl. BGH aaO).“

OWi II: Protokollurteil, oder: Zulässigkeit der nachträglichen Begründung

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Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem schon etwas älteren BayObLG, Beschl. v. 17.02.2020 –  202 ObOWi 84/20 – aus aus Bayern. Thematik der Entscheidung: Nachträgliche Begründung des sog. Protokollurteils. Dazu das BayObLG.

„Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und zwingt den Senat bereits auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb es auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht mehr an-kommt.

1. Aufgrund der vom Amtsgericht bereits am 02.09.2019 und damit noch am Tag der Hauptverhandlung angeordneten (vgl. BI. 59 R d.A.) und am 03.09.2019 bewirkten urschriftlichen Bekanntgabe im Wege der Zustellung „gern. § 41 StPO“ eines entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 StPO ohne Urteilsgründe abgefassten sog. ,Protokollurteils‘ ist dem Senat eine materiell-rechtliche Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vornherein verwehrt.

2. Die nachträgliche Ergänzung des Urteils durch die erst nach Eingang der Rechtsbeschwerde des Betroffenen am 04.09.2019 (BI. 64 d.A.) mit den am19.09.2019 (vgl. BI. 69 d.A.) innerhalb der Frist der §§ 275 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG zu den Akten gelangten schriftlichen Urteilsgründen war nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung unzulässig und damit für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. rechtsgrundsätzlich neben BGH, Besohl. v. 08.05.2013 — 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477. = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730 schon OLG Bamberg, Beschl. v. 16.12.2008 – 3 Ss OWi 1060/08 = BeckRS 2009, 3920 = ZfSch 2009, 175; ferner u.a. Beschl. v. 15.01.2009 – 3 Ss OWi 1610/08 = ZfSch 2009, 448; 27.12.2011 – 3 Ss OWi 1550/11; 22.02.2012 – 3 Ss OWi 200/12; 26.06.2013 – 3 Ss OWi 754/13; 02.07.2014 — 2 Ss OWi 625/14; 03.07.2015 — 3 Ss OWi 774/15; 08.01.2016 – 3 Ss OWi 1546/2015 und 06.06.2016 — 3 Ss OWi 646/16 = StraFo 2016, 385; siehe auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.09.2016 — Ss Bs 53/16 = NStZ 2017, 590; KG, Beschl. v. 22.02.2018 – 162 Ss 27/18 = NStZ-RR 2018, 292 = StraFo 2018, 384 und OLG Bamberg, Beschl. v. 23.10.2017 — 3 Ss OWi 896/17 = OLGSt StPO § 36 Nr 4 sowie 02.05.2018 — 3 Ss OWi 490/18 = OLGSt OWiG § 77b Nr 5).

3. Zwar gilt § 275 Abs. 1 StPO gemäß §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Bußgeld-verfahren entsprechend. Dies bedeutet, dass das vollständige Urteil unverzüglich, spätestens je-doch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht werden muss, sofern es nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen wurde. Liegt jedoch ein sog. „Protokollurteil` vor, gelten die Fristen für die Urteilsabsetzung nach § 275 Abs. 1 StPO nicht (BGH, Beschl. v. 08.05.2013 — 4 StR 336/12 = BGHSt 58, 243 = DAR 2013, 477 = NJW 2013, 2837 = NZV 2013, 557 = NStZ 2013, 730).

a) Wie im Strafverfahren steht es auch im Bußgeldverfahren im nicht anfechtbaren Ermessen des Vorsitzenden zu entscheiden, ob das Urteil mit den Gründen als besondere Niederschrift zu den Akten zu bringen ist oder die Gründe vollständig in das Protokoll mit aufzunehmen sind. Hin-sichtlich Form und Inhalt unterliegt das in das Protokoll aufgenommene Urteil den gleichen Anforderungen wie die in einer getrennten Urkunde erstellten Urteile. Wenn sich die nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben bereits aus dem Protokoll ergeben, ist ein besonderer Urteilskopf jedoch entbehrlich (BGH a.a.O.).

b) Im Bußgeldverfahren eröffnet § 77b Abs. 1 OWiG — über § 267 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 StPO hinausgehend — aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur Entlastung der Tatsachenin-stanz die Möglichkeit, von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich abzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet haben oder wenn innerhalb der Frist keine Rechtsbeschwerde eingelegt wird (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Betroffenen ausnahmsweise entbehrlich sind (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Im Bußgeldverfahren steht somit der Umstand, dass in dem Hauptverhandlungsprotokoll keine Urteilsgründe niedergelegt sind, der Annahme eines im Sinne der §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenen Urteils nicht entgegen. Es genügt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll wie hier (vgl. BI. 56/63 d.A.) — alle für den Urteilskopf nach § 275 Abs. 3 StPO erforderlichen Angaben sowie den vollständigen Tenor einschließlich der an-gewendeten Vorschriften enthält und von dem erkennenden Richter unterzeichnet ist (BGH a.a.O.; vgl. auch schon OLG Bamberg ZfSch 2009, 175 und StraFo 2010, 468; OLG Celle NZV 2012, 45; KG NZV 1992, 332; OLG Oldenburg NZV 2012, 352).

4. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich nicht zulässig ist — und zwar auch nicht innerhalb der hier vom Amtsgericht ohne weiteres gewahrten Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO —, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist. Für das Bußgeldverfahren folgt daraus, dass ein vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommenes, nicht mit Gründen versehenes Urteil, das den inneren Dienstbereich des Gerichts bereits verlassen hat, nicht mehr verändert werden darf, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist gemäß § 77b Abs. 2 OWiG zulässig (BGH a.a.O. m.w.N.).

a) Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe waren hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil mit dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen nicht lediglich Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden sind (§ 77b Abs. 1 Satz 3).

b) Zwar ist Voraussetzung für die Annahme der Hinausgabe eines nicht begründeten sog. ,Protokollurteils“ der erkennbar zum Ausdruck gebrachte Wille des Gerichts, dass es von den Möglichkeiten des § 77b Abs. 1 ()VVG sowie des § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Ge-brauch macht, also von einer schriftlichen Begründung des Urteils gänzlich absieht und das Urteil allein durch Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll fertigt. Der Richter muss sich bewusst für eine derart abgekürzte Fassung des Urteils entschieden haben (OLG Bamberg ZfSch 2009, 175; KG NZV 1992, 332; BGH a.a.O., jeweils m.w.N.). Mit der gerichtlichen Anordnung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Übersendung der Akten einschließlich eines ohne Gründe ins Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommenen bzw. als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Urteils an die Staatsanwaltschaft zur Zustellung hat sich der Tatrichter hier jedoch für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung endgültig entschieden. Damit hat ein „Protokollurteil ohne Gründe“ den inneren Dienstbereich des Gerichts verlassen und ist mit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach außen in Erscheinung getreten. Da die Tatrichterin hier das Urteil der Staatsanwaltschaft in Urschrift und im Wege der förmlichen Bekanntmachung einer Entscheidung zugeleitet hat, muss sie sich an dieser Erklärung festhalten lassen. Dabei wird den Anforderungen an eine Zustellung gemäß § 41 StPO bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten ersichtlichen Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt, weshalb es dann keines – hier allerdings gegebenen – ausdrücklichen Hinweises auf diese Vorschrift bedarf (BGH a.a.O. m.w.N.).

c) Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände der eindeutige Wille der Tatrichterin, dass die an die von ihr verfügte förmliche Zustellung geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst werden sollten, ersichtlich nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. hierzu KG, Beschl. v. 22.02.2018 – 162 Ss 27/18 -= NStZ-RR 2018, 292 = StraFo 2018, 384). Hiervon kann vorliegend freilich mangels hinreichend eindeutigen Niederschlags in den Akten nicht ausgegangenen werden. Insbesondere reicht insoweit der zeitgleich mit der Verfügung vom 02.09.2019 an die verfügte Wiedervorlagefrist von 1 Woche angefügte und mit einem Fragezeichen versehene schlichte Klammerzusatz „RM?“ auch in Verbindung mit der ersichtlich für die Staatsanwaltschaft bestimmten Mitteilung, ob von dortiger Seite „auf Rechtsmittel verzichtet“ verzichtet werde, nicht aus, mag insoweit von der Tatrichterin auch tatsächlich gemeint gewesen sein, dass im Falle der Rechtsmitteleinlegung noch schriftliche Urteilsgründe zu den Akten zu bringen sein werden.“

Nichts Neues, aber man wird mal wieder daran erinnert….

Pflichti II: Tatvorwurf war nicht eröffnet, oder: Wenn sich der Verteidiger „aufdrängt“

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Und als zweites Posting dann der LG Ulm, Beschl. v. 26.06.2020 – 3 Qs 39/20, den mir der Kollege Stehr aus Göppingen geschickt hat. Nach den vier positiven Entscheidungen von heute morgen (vgl. hier) dann mal wieder etwas zum Ärgern. Die Bäume sollen ja auch nicht in den Himmel wachsen.

Gegen die Mandantin des Kollegen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage geführt. Hiervon erlangte sie Kenntnis, ohne dass zuvor seitens der Ermittlungsbehörden an sie herangetreten worden wäre. Daraufhin beantragte sie am 25.10.2019 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren. Der Antrag wurde zunächst nicht verbeschieden. Mit Verfügung vom 26.03.2020 stellte die StA das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein, ohne dass der Beschuldigten zuvor der Tatvorwurf eröffnet oder eine Vernehmung durchgeführt worden wäre. Mit Beschluss vom 30.04.2020 lehnte das AG schließlich die Beiordnung ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das LG meint, das mit folgender Begründung rechtfertigen zu können:

„Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist zulässig, erweist sich im Ergebnis aber als nicht begründet. Durch Gesetz vom 10.12.2019 mit Wirkung vom 13.12.2019 wurde die vom Verteidiger zur Begründung des Beiordnungsanspruchs angeführte EURichtlinie (RL (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls) in innerstaatliches Recht umgesetzt und deshalb § 141 Abs. 1 StPO neu gefasst. Ach danach ist ein notwendiger Verteidiger auf Antrag des Beschuldigten nur zu bestellen, sofem dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist — und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs 364/19 §. 34 führt dazu aus:

„Satz 1 stellt dabei ausdrücklich klar, dass das Antragsrecht erst ab dem Zeitpunkt besteht, in dem der Beschuldigte über den Tatvorwurf unterrichtet wird. Dies steht im Einklang mit der PKH-Richtlinie, deren Regelungen die Richtlinie 2013/48/ElJ über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren flankieren (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der PKH-Richtlinie). Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/48/EU ist gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 erst ab dem Zeitpunkt eröffnet, zu dem Verdächtige oder beschuldigte Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig sind oder beschuldigt werden […]. Anträge des Beschuldigten, die bereits vor der amtlichen Eröffnung des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden, sind damit unzulässig.

Da es vorliegend an einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft fehlte, den Tatvorwurf der Beschwerdeführerin zu eröffnen, macht bereits dies den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger auf unbekanntem Weg Kenntnis vom Ermittlungsverfahren erlangte und Akteneinsicht beantragte. Denn die Verfahrensrechte eines Beschuldigten sind nicht berührt, solange ein Verfahren keine Auswirkung entfaltet, sondern nur ein Behördeninternum ist — etwa, weil die Staatsanwaltschaft von sich aus prüft, ob das Verfahren ohne weitere Veranlassung einzustellen ist. Nur diese Verfahrensrechte und nicht das finanzielle Interesse Dritter werden durch die Vorschriften über die notwendige Verteidigung geschützt. Andernfalls würde die weiterhin bestehende Hoheit der Staatsanwaltschaft über das Ermittlungsverfahren ausgehebelt werden, würde es ausreichen, dass sich ein Verteidiger schon vor nach außen gerichteten Ermittlungsschritten aufdrängte.“

M.E falsch. Zwar ist es richtig, dass der Wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO eine Beiordnung erst dann vorsieht, wenn der Tatvorwurf eröffnet ist. Der Gesetzgeber wollte damit ausweislich der Gesetzesbegründung  wohl insbesondere Anträgen, die aufgrund von bloßen Vermutungen über die Einleitung eines Verfahrens gestellt werden, einen Riegel vorschieben. Auch wird kein Beiordnungsbedarf bestehen, wenn der in einer Strafanzeige erhobene Tatvorwurf offensichtlich abwegig ist und erst gar keine Ermittlungen getätigt werden. Vorliegend war es jedoch so, dass der Beiordnungsantrag gerade nicht ins Blaue hineingestellt wurde. Vielmehr gab es tatsächlich ein Verfahren, welches sich überdies über einen längeren Zeitraum hinzog (zwischen dem Beiordnungsantrag und der Einstellung lagen fünf Monate!). Zudem wird eine gewisse sachliche Prüfung der Tatvorwürfe erfolgt sein, hätte andernfalls doch nicht beurteilt werden können, ob die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe als nicht beträchtlich ins Gewicht fallend im Sinne des § 154 Abs. 1 StPO betrachtet werden kann oder nicht.

Was hinter dieser Argumentation, mit der man offensichtlich Verteidiger aus Verfahren heraushalten will, stecken könnte, zeigen m.E. einige unangemessene Formulierungen im Beschluss. Das wird dem Pflichtverteidiger vorgrworfen, er habe sich „aufgedrängt“. Das ist nicht nachvollziehbar, gehört es doch zu den Pflichten eines Verteidigers, die Interessen seiner Mandantschaft frühzeitig wahrzunehmen, zumal sich gerade im Ermittlungsverfahren häufig einiges für den Beschuldigten erreichen lässt. Zudem war es ja auch gerade Ziel der Reform, möglichst früh für einen Verteidiger zu soregn. Und ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die in dem Hinweis auf „finanzielle Interessen Dritter“ verpackte Unterstellung, Beiordnungsanträge dienten vornehmlich der Befriedigung anwaltlicher Geldgier.

Letztlich läuft mit solchen Entscheidungen die Reform ins Leere. Man rechtfertigt die „Hoheit“ der StA über das Ermittlungsverfahren, aber die rechtfertigt vieles, aber nichts alles. Eine Ermächtigung, Beiordnungsanträge ins Leere laufen zu lassen, indem man weder die Akten herausgbibt noch der Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt, gibt es nicht. Nun ja, in Ulm offenbar schon.

Strafbefehlsverfahren, oder: Ist die nachträgliche Ergänzung des rechtskräftigen Strafbefehls zulässig?

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Heute dann mal ein „Kessel-Buntes-Tag“ in der Woche, also Entscheidungen, die nicht unter einem thematischen Schwerpunkt zusammengefasst sind. Die hängen zum Teil schon länger in meinem Blogordner. Heute „kommen sie dann weg“.

An der Spitze steht der LG Erfurt, Beschl. v. 27.04.2020 – 7 Qs106/20. Der ist im Anschluss an ein an sich abgeschlossenes Strafbefehlsverfahren ergangen. Das AG Weimar hatte am 25.11.2019 gegen den Verurteilten einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr erlassen. Entsprechend des Antrags der Staatsanwaltschaft wurde eine Strafe nicht festgesetzt, sondern es wurde lediglich die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist festgesetzt. Mangels Einspruchs gegen den dem Verteidiger am 25.11.2019 zugestellten Strafbefehl wurde der Strafbefehl am 30, 12.2019 mit dem Vermerk über die am 20.12.2019 eingetretene Rechtskraft versehen.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt hat dann später beim AG  beantragt, den Rechtskraftvermerk bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs nach Anhörung des Angeklagten zu streichen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass im Falle einer unvollständig festgesetzten Geldstrafe diese nicht in Rechtskraft erwachsen könne. Zudem sei ein Strafbefehl, der versehentlich keine Festsetzung von Rechtsfolgen enthalte, unwirksam und unbeachtlich sei.

Das AG hat das abgelehnt. Die Beschwerde hatte dann beim LG Erfurt keinen Erfolg:

„In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Gemäß § 409 Abs. 1 Nr. 6 StPO enthält der Strafbefehl u.a. die Festsetzung der Rechtsfolgen. Dabei muss die Festsetzung der Rechtsfolgen so eindeutig sein, dass aus dem Strafbefehl vollstreckt werden kann. Ist die Festsetzung der Rechtsfolgen so ungenau, dass eine Vollstreckung des Strafbefehls nicht möglich ist, fehlt die Festsetzung von Rechtsfolgen ganz oder wird eine nach § 407 Abs. 2 unzulässige Rechtsfolge festgesetzt, werden, wenn – wie hier – kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird, bezüglich der Wirksamkeit des Strafbefehls unterschiedliche Ansichten vertreten:

Teilweise wird in dem Fall der fehlenden Rechtsfolgenbestimmung vertreten, dass der Strafbefehl unwirksam und unbeachtlich sei und ein neuer Strafbefehl erlassen werden könne (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. März 1984 – 2 Ss 109/84 – 47/84 —, juris; KMR-Metzger, StPO, A., § 409, Rdnr. 20; Brauer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 409 Rdnr, ; Temming in BeckOK-StPO, § 409 Rdnr. 7; Maur in FKK-StPO, § 409 Rdnr, 24; Pfeiffer, StPO, 4.A., § 409 Rdnr. 1 1; nach Gössel in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. A., § 409 Rdnr. 17 Nichtigkeit des Strafbefehls).

Nach a.A. führt das Fehlen der Festsetzung der Rechtsfolgen nicht zu der Unwirksamkeit des Strafbefehls, sodass es auch unzulässig sei, zu demselben Tatvorwurf einen neuen Strafbefehl zu erlassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. A., § 409 Rdnr. 7).

Vorliegend kommt es aufgrund der im vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Fallgestaltung auf den Meinungsstreit nicht an. Die Entscheidung BGH 4 StR 599/80 betrifft die Nichtfestsetzung der Tagessatzhöhe einer Einzelgeldstrafe, ohne dass eine weitere Rechtsfolge verhängt worden war. Gegenstand der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 30.03.1984 war ein Strafbefehl, er versehentlich keine Rechtsfolgen enthielt.

Hier enthält, worauf das Amtsgericht Weimar zu Recht hinweist, der Strafbefehl eine Rechtsfolge, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rechtsfolge i.d.S. sind ausweislich der Überschrift des Dritten Abschnitts des StGB „Rechtsfolgen der Tat“ die in diesem Abschnitt in §§ 38 bis 76 a StGB aufgeführten Regelungen.

Die Verhängung einer derartigen Maßregel der Besserung und Sicherung ist auch isoliert im Falle des Absehens von Strafe (§ 60 StGB) möglich (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 09. Februar 1972 – RReg 5 St 149/71 juris; Fischer, StGB, 67. A., § 60 Rdnr. 7), insbesondere auch im Wege des Strafbefehls (vgl. Schönke-Schröder-Kinzig, StGB, 30.A, § 60 Rdnr. 11).

Somit ist der vorliegende Strafbefehl grundsätzlich der Rechtskraft fähig, da in der Regel zwischen einem Absehen von Strafe und der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kein untrennbarer innerer Zusammenhang besteht (OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 1971 – 5 Ss 1010/71, juris).

Es liegen auch sonst keine Gründe für eine Durchbrechung der Rechtskraft vor.

Zwar können nach der Rechtsprechung Urteile und andere gerichtliche Entscheidungen in seltenen Ausnahmefällen nichtig sein, nämlich dann, wenn sie an einem derart schweren Mangel leiden, dass es bei Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit aus schlechthin unerträglich wäre, sie als verbindlichen Richterspruch anzunehmen und gelten zu lassen, und der Mangel für einen verständigen Beurteiler offen zutage liegt (OLG Koblenz, Beschluss vom 06. Juli 1998 2 Ss 84/98  Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Einl. Rdnr. 103 m.w.N.).

Dies ist bei einem Strafbefehl, durch den zwar in der Regel Geldstrafen verhängt werden, in dem Fall, dass durch ihn „nur“ ein Nebenfolge festgesetzt wird, nach Auffassung der Kammer nicht der Fall.“

Durchsuchung III: Körperliche Durchsuchung mit Entkleidung, oder: Grundsätzlich unzulässig

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Und die dritte Entscheidung zur Durchsuchung stammt aus dem Bereich des Untersuchungshaftvollzug. Gegenstand der Entscheidung ist Zulässigkeit einer körperlichen Durchsuchung mit Entkleidung. Das OLG Hamburg hat diese im OLG Hamburg, Beschl. v.  19.05.2020 – 3 St 1/20 – als unzulässig angesehen. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den nachfolgenden Beschluss:

„Die Antragstellerin befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 02. September 2019 seit dem 09. September 2019 als Untersuchungsgefangene in der JVA Billwerder – Teilanstalt für Frauen.

Für den Transport zum Ort der Hauptverhandlung hat die Leiterin der Teilanstalt für Frauen folgende Anordnung getroffen:

„Transporte, die im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht durchgeführt werden, sind im Wege des Transportes durch den Gefangenentransportwagen in die Untersuchungshaftanstalt Hamburg durchzuführen. Für den Transport in die Untersuchungshaftanstalt wird Frau pp. in dem dafür vorgesehenen Haftraum in der Teilanstalt für Frauen (TAF) umgekleidet. Diese Durchsuchung und Umkleidung obliegt der Revision und wird grundsätzlich 2-phasig vorgenommen. In der Regel wird eine Bedienstete der Teilanstalt für Frauen unterstützend anwesend sein.

Auf dem Rücktransport wird Frau pp. als letzte den Gefangenentransportwagen verlassen und mit identischem Ablauf in die TAF zurückgeführt. Dies erfolgt durch mind. eine Bedienstete der Revision. Im Hafthaus wird eine Durchsuchung ohne Umkleidung durchgeführt. Frau pp. wird sich im Anschluss im Haftraum umziehen und die getragene Kleidung auf direktem Wege zum Waschen in die TAF-Kammer geben. Die saubere Bekleidung wird durch die Revision durchsucht und in den Kleidersäcken verplombt.“

Die Praxis der Umsetzung dieser Anordnung ist zwischen den Parteien streitig,

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie sich vollständig vor den Justizbeamtinnen entkleiden müsse. Sie müsse sich dann wahlweise hinhocken oder stehend vorn überbeugen. Im letzteren Fall würden die Körperhöhlen im Intimbereich zudem optisch untersucht.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Praxis eine Durchsuchung im Sinne von § 50 Abs. 2 HmbUVollzG darstelle, dessen Voraussetzungen offenbar nicht gegeben seien.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Rechtswidrigkeit der mit einer Entkleidung vor den Bediensteten verbundene Durchsuchung ihrer Person festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Eine Inspektion der Körperhöhlen im Intimbereich finde nicht statt. Es werde sichergestellt, dass bei der Umkleidung immer eine Körperhälfte bekleidet sei, indem zunächst der Wechsel der Bekleidung des Oberkörpers und dann der Bekleidung des Unterkörpers durchgeführt werde. Gelegentlich werde die Antragstellerin hierbei aufgefordert, kurz in die Hocke zu gehen und ihren Oberkörper vorzubeugen. Diese Bewegungen dienten ausschließlich dem Zweck, verbotene Gegenstände – wie beispielsweise Rasierklingen o.ä. – aufzufinden, welche sich in den Körperfalten befinden und während dieser Bewegungen zu Boden fallen würden.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die von ihr geschilderte Praxis eine Durchsuchung im Sinne von § 50 Abs. 1 HmbUVollzG darstelle, die – anders als § 50 Abs. 2 HmbUVollzG – keine konkrete Verdachtslage voraussetze.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 119a StPO ist begründet.

Auch bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin geschilderten Durchsuchungspraxis handelt es sich um eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung der Antragstellerin im Sinne von § 50 Abs. 2 HmbUVollzG.

Die Durchsuchung eines Gefangenen, die mit einer Entkleidung verbunden ist, greift schwerwiegend in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ein. Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre des Gefangenen liegt eine „körperliche Durchsuchung“ i.S.d. § 50 Abs. 2 HmbUVollzG jedenfalls bei einer explizit visuellen Kontrolle des Körpers des Gefangenen vor. Zudem ist § 50 Abs. 2 HmbVollzG hinsichtlich des Entkleidungsgrades mindestens dann einschlägig, wenn die Genitalien des Gefangenen entblößt werden müssen (vgl. zur identischen Rechtsfrage bei § 84 StVollzG BVerfG, 2 BvR 746/13, juris Rndr. 34 m.w.N.).

Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats in Strafvollzugssachen. Danach ist zwar die Anordnung eines Kleiderwechsels vor dem Verlassen der Anstalt für sich genommen nicht zu beanstanden. Bei einem Kleiderwechsel vor den Augen eines Bediensteten handelt es sich der Sache nach aber um eine mit einer Entkleidung verbundenen Durchsuchung (Beschluss des Senats vom 26. August 2013 — 3 VollzWs 17113 zu den insoweit identischen §§ 65 HmbSVVollzG, 70 HmbStVolIzG m.w.N.). Die in jener Entscheidung betroffene JVA Fuhlsbüttel hatte im Hinblick auf die zitierte Entscheidung die einschlägige Anstaltsverfügung (Nr. 14/2013 vom 11.10.2013) daraufhin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des hiesigen Senats angepasst (vgl. Entscheidung des Senats vom 25. April 2014 — 3 Ws 17/14 (Vollz).

Nach allem ist danach die mit einer Entkleidung verbundene Praxis der Durchsuchung an den erhöhten Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 HmbUVollzG zu messen, die offensichtlich nicht vorliegen. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sicherheit und Ordnung der JVA eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung erfordern. Sie werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht, die lediglich fälschlich der Auffassung ist, dass es sich uni eine einfache Durchsuchung nach § 50 Abs. 1 HmbVollzG handelt, die an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft ist.

Nach allem ist die gegenwärtige mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung der Antragstellern rechtswidrig und zukünftig zu unterlassen, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 HmbUVollzG vorliegen.“