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Wiedereinsetzungsantrag – ist die Begründung denn so schwer? Anfängerfehler des Verteidigers

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Ist eine Frist versäumt und steht die Frage der Wiedereinsetzung an, dann ist es nicht nur die Frage, ob überhaupt eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht (vgl. dazu unser Beitrag zur „bewussten Verhinderung“ ), sondern es ist offenbar auch eine Klippe, den Wiedereinsetzungsantrag ordnungsgemäß zu begründen. An der Klippe erleiden viele Anträge Schiffbruch. Ich frage mich allerdings in den Zusammenhang immer wieder, ob es eigentlich so schwer ist, eine i.S. der §§ 44 StPO ausreichende Begründung zu Papier zu bringen. Wenn man jedoch sieht, wie viele als unzulässig – weil nicht ausreichend begründet – zurückgewiesen werden, kann man die Frage wohl nur bejahen. Dabei stehen die Voraussetzungen doch mehr als deutlich im Gesetz und alle Kommentare, Handbücher, Formularbücher-  und was es sonst noch so gibt – setzen sich mit den Fragen auseinander. Eine der Grundvoraussetzungen ist, dass mitgeteilt wird, wenn denn nun das Hindernis, das zur nicht rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels geführt hat, weggefallen ist. Denn Wiedereinsetzung gibt es eben nicht unbegrenzt. Auf dieses Grundwissen hat jetzt der BGH, Beschl. v. 21.06.2012 – 3 stR 231/12 – den Verteidiger eines Angeklagten noch einmal hinweisen müssen:

„Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da der Verteidiger nur mit-geteilt hat, wann er davon erfahren hat, dass seine Revisionseinlegungsschrift nicht innerhalb der Wochenfrist beim Landgericht eingegangen war, und der Angeklagte nur dargelegt hat, dass – nicht aber wann – er durch eine Ladung zum Strafantritt auf die Rechtskraft der Entscheidung aufmerksam wurde. Die Mitteilung über den Zeitpunkt, zu dem das Hindernis weggefallen ist, gehört zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrags (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN).)„

M.E. auch ein „Anfängerfehler“ :-(.

…“eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten“, so berät der erste Verteidiger

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Der erste Verteidiger berät den Angeklagten dahin, “ „eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten“. Wohl deshalb stimmt der Angeklagte der Nichteinlegung der Revision zu. Es kommt zum Verteidigerwechsel. Die neue Verteidiger sieht die Rechtslage offenbar anders. Sie legt Revision eine (begründet mit der allgemeinen Sachrüge) und beantragt Wiedereinsetzung. Der BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 3 StR 194/12 – stellt das fest, was ständige Rechtsprechung der Obergerichte ist: Derjenige, der bewusst ein Rechtsmittel nicht einlegt, ist nicht „verhindert“ i.S. der §§ 44 ff. StPO. Er hat nichts „versäumt“, sondern er hat – ggf. mit (guten) Gründen – von der Möglichkeit des Rechtsmittels keinen Gebrauch gemacht. Wenn die Entscheidung dann später reut, kann man das nicht mit der Wiedereinsetzung reparieren. Damit kann man auch nicht eine ggf. falsche Beratung des Verteidigers wieder wett machen, denn – so der BGH:

„Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO „verhindert, eine Frist einzuhalten“ (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 – 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109; KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN). Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter – wie hier vom Beschwerdeführer behauptet – nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 – 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 – 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44 Rn. 5).“

Ein Blick ins Gesetz – da steht es deutlich…

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Tja, in § 81 JGG ist eindeutig geregelt: Die Vorschriften  der StPO „über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet“. Noch deutlicher kann man m.E. nicht regeln, dass es ein Adhäsionsverfahren gegen einen Jugendlichen nicht gibt.

Dennoch hat das LG Gera in einem Verfahren gegen einen Angeklagten, der zur Tatzeit Jugendlicher war, einen Adhäsionsausspruch getroffen.

Dazu der BGH, Beschl. v. 30.05.2012 – 2 StR 98/12:

„1. Die im Adhäsionsverfahren gegen den Angeklagten K. getroffenen Entscheidungen haben schon deshalb keinen Bestand, weil dieser Angeklagte zur Tatzeit Jugendlicher war. Eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) kam daher gemäß § 81 JGG nicht in Betracht.“

Der BGH erspart sich jede weitere Begründung. Was soll man dazu auch mehr schreiben. Ein Blick ins Gesetz……

Irgendwann ist Schluss – Rechtsmittel beim BGH gibt es nicht

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Und nochmal BGH zu einer an sich eindeutigen Frage, die aber ein Angeklagter nicht unbedingt kennen muss.

Der Vorsitzende des Revisionssenats bestellt dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger. Der Angeklagte beantragt dann später dessen Auswechselung. Das wird abgelehnt. Dagegen dann die Beschwerde des Angeklagten.

Dazu der BGH, Beschl. v. 19.06.2012 – 4 StR 77/12:

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvor-sitzenden gemäß § 350 Abs. 3 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Zu-lässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 – 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 10).

Kurz und zackig :-).

Der Cannabis-Plantagen-Film

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Schon wieder Cannabis, nun aber mal als Gegenstand eines Zivilrechtsstreits, der Filmaufnahmen in Zusammenhang mit der Berichterstattung über eine Cannabis-Plantage in einem Privathaus betraf. Insoweit war ein Unterlassungsanspruch des Grundstückseigentümers geltend gemacht worden. Das Verfahren war inzwischen beim OLG Brandenburg anhängig. Dazu das OLG Brandenburg, Urt. v. 21.05.2012 – 1 U 26/11 – mit folgendem Leitsätzen:

1. Es ist von der Pressefreiheit (GG Art. 5 Abs. 1 S. 2) gedeckt, wenn Presseorgane aus dem öffentlich zugänglichen Verkehrsraum Filmaufnahmen von einem Hausgrundstück anfertigen, in dem eine Cannabis-Plantage betrieben wurde. Denn bei der Entdeckung der Plantage und dem darauf folgenden Strafprozess handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S. des § 23 KUG.

2. Es stellt eine nur geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts dritter Personen dar, wenn diese, soweit sie sich auf dem Grundstück bewegen, bei den Filmaufnahmen mit aufgenommen werden. Dies gilt jedenfalls, soweit es sich nicht um ein Wohngrundstück oder einen anderen „privaten Rückzugsort“ handelt, an dem derjenige, der sich dort aufhält, erkennbar frei von öffentlicher Beobachtung sein will.

3. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung zukünftiger Filmaufnahmen scheitert bereits daran, dass die erforderliche Gesamtabwägung nicht in Bezug auf die Verwendung von Aufnahmen vorgenommen werden kann, die noch gar nicht bekannt sind und bei denen noch offen ist, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden.